L 15 B 215/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 88/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 215/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Juli 2007 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die 1995 geborene Antragstellerin ist gehörlos. Sie verständigt sich in deutscher Gebärdensprache (DGS) und Schriftsprache. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, H, RF, B und Gl anerkannt. Sie besuchte bis Anfang März 2007 die E-Schule für Gehörlose in B-, zuletzt in Klassenstufe 5; der Unterricht erfolgte in bilingualer Form im Rahmen eines Schulversuches (inzwischen wird nach telefonischer Auskunft der Schule nach Auslaufen des Schulversuches bilingualer Unterricht als normale Unterrichtsform eingeführt).

Nach Trennung der Eltern, die seit 2007 geschieden sind, zog die zuvor in Schöneberg wohnhafte Antragstellerin im August 2006 mit ihrer Mutter und ihren beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern in ein von der Mutter 2006 erworbenes und in deren Miteigentum stehendes Wohnhaus in M. Die Mutter der Antragstellerin übt seit 21. November 2005 eine Halbtagsbeschäftigung als Fremdsprachensekretärin an der H-Universität B aus.

Ab 2007 durchlief die Antragstellerin auf Eigeninitiative ihrer Mutter zunächst eine Probezeit (ebenfalls in Klassenstufe 5) an der H-Schule in H/, an der ebenfalls bilingual unterrichtet wird. Während dieser Zeit (sowie danach auch laufend) war (bzw. ist) die Antragstellerin in dem dieser Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Am Wochenende und in den Ferien ist das Internat geschlossen und die Antragstellerin fährt jeweils mit dem Zug nach Hause bzw. zur Schule. Seit dem 16 April 2007 ist sie von der Schule dauerhaft aufgenommen.

Am 25. April 2007 beantragte sie die Übernahme der durch Schulbesuch und Internatsunterbringung sowie die wöchentlichen Fahrten entstehenden Kosten. Für den Internatsaufenthalt der Antragstellerin entstehen kalendertäglich - unabhängig von Wochenenden und Schulferien - Kosten von 65,10 EUR. Die für den Monat März 2007 entstandenen Internatskosten (von 1.757,70 EUR) wurden von der Mutter der Antragstellerin getragen. Die Rechnungen für die Monate April (1.953,- EUR) und Mai 2007 (2.018,10 EUR) wurden bislang nicht beglichen und ebenso wie die Kosten für die nachfolgenden Monate von der Schule gestundet.

Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 teilte das Staatliche Schulamt Wünsdorf der Antragstellerin mit, dass diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Land Brandenburg habe, somit nicht mehr der Schulpflicht im Land Brandenburg unterliege und eine Zustimmung zum Besuch der H-Schule daher nicht erfolgen könne. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung teilte auf Nachfrage des Antragsgegners das Staatliche Schulamt für den S-Kreis und den Kreis W- dem Schulleiter der H-Schule mit, dass Einverständnis bestehe, dass die Antragstellerin rückwirkend ab dem 05. März 2007 diese Schule besuche, da ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Hören bereits in B festgestellt worden sei, dieser Förderbedarf weiter bestehe und der Unterricht zur inhaltlichen Erschließung der Unterrichtsinhalte in deutscher Gebärdensprache erfolgen müsse (Schreiben vom 04. Juli 2007). Auf ergänzende Nachfrage des Antragsgegners äußerte sich das Staatliche Schulamt Wünsdorf am 05. Juli 2007 zusätzlich dahingehend, dass eine adäquate Beschulung in der W-Schule (Förderschule für Hörgeschädigte) in P möglich sei; dort werde die Gebärdensprache vermittelt.

Daraufhin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juli 2007 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 ff. des 12. Buches Sozialgesetzbuch SGB XII in Form der Übernahme von Internatskosten und Fahrkosten ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die für einen stationären Eingliederungshilfebedarf erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Übrigen sei eine angemessene Schulbildung für die Antragstellerin aber auch in der Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Hören" in P gewährleistet. Über den dagegen gerichteten Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden.

Mit ihrem am 20. Juli 2007 zum Sozialgericht (SG) Potsdam gerichteten Antrag hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beansprucht. Sie hat die Übernahme der Kosten für die Internatsunterbringung und Fahrkosten ab Juli 2007 für zunächst 3 Monate beantragt. Dazu hat sie geltend gemacht, dass weder sie noch ihre Eltern in der Lage seien, diese Kosten zumindest vorläufig zu tragen und sie auf den Besuch dieser Schule in H angewiesen sei. Aufgrund des täglichen Schulwegs von M nach B und des Leistungsdrucks sei für sie nur ein Schulwechsel in Betracht gekommen. Sie habe den Schulweg nach B mit der S-Bahn allein bewältigen müssen, was sie psychisch und körperlich überfordert habe. Die von dem Antragsgegner ersatzweise angebotene W-Schule biete keinen bilingualen Unterricht und insoweit keine für sie angemessene Schulbildung. Im Übrigen sei für sie auch insofern wegen der Belastungen durch den Schulweg eine Internatsunterbringung erforderlich, so dass das Angebot der Antragsgegnerin keine Kostenersparnis beinhalte.

Der Antragsgegner hat dem entgegen gehalten, dass der Antragstellerin eine anderweitige angemessene Schulbildung geboten werden könne und bei Teilnahme an dem bestehenden Fahrdienst nach P eine Internatsunterbringung nicht erforderlich sei. Angesichts der bei dem Schulbesuch in H/ entstehenden erheblichen Mehrkosten könne sich die Antragstellerin nicht auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII berufen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2007 hat das SG Potsdam den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, ab Juli 2007 für 3 Monate die Internatskosten sowie die Kosten für die wöchentliche Fahrt vom Wohnort der Antragstellerin nach H/ und zurück, soweit sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahverkehr erfolgt, zu übernehmen. Zur Begründung dieser nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ergehenden Entscheidung hat das SG ausgeführt, dass im Hinblick auf eine nicht mögliche vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes und dabei insbesondere der Frage, ob der Antragstellerin ein Abbruch der bilingualen Schulbildung zuzumuten sei, eine Entscheidung nur im Rahmen einer verfassungsrechtlich erforderlichen Folgenabwägung getroffen werden könne. Diese Folgenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die in Ausübung ihrer grundrechtlich verbürgten Positionen getroffene Entscheidung der Antragstellerin und ihrer Eltern, ihre weitere schulische Ausbildung an der H-Schule durchzuführen, stehe lediglich fiskalischen Interessen auf Seiten des Antragsgegners gegenüber. Entscheidend sei insoweit auch, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Antragstellerin ihre bisherige bilinguale Schulausbildung abbrechen müsste, da eine solche an der vom Antragsgegner favorisierten Schule in P nicht angeboten werde. Würde der Antragstellerin diese Unterrichtsform ab dem kommenden Schuljahr verwehrt, sei davon auszugehen, dass sie auch bei einem Erfolg in der Hauptsache, aufgrund der erfahrungsgemäß zu erwartenden Verfahrensdauer die bis dahin verpassten Schuljahre bilingualer Erziehung nicht werde nachholen können. Ohne Erlass dieser einstweiligen Anordnung wäre daher der Antragstellerin die Möglichkeit, bilingualen Unterricht in Anspruch zu nehmen, dauerhaft genommen.

Dagegen hat sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gewandt, mit der er das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung bestritten hat. Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der zuerkannten Form bestehe nicht. Dazu hat der Antragsgegner zunächst erneut darauf verwiesen, dass die angebotene in P ansässige Schule durchaus eine angemessene Schulbildung ermögliche. Es würden auch Kenntnisse in der Gebärdensprache vermittelt, lediglich die von der Antragstellerin geforderte besondere Unterrichtsform – bilingualer Unterricht – werde dort, wie sich aufgrund einer Rückfrage bei der dortigen Schulleiterin ergeben habe, nicht angeboten. Im Übrigen sei der Schulwechsel ohne vorherige Beteiligung der zuständigen Stellen erfolgt, sodass dessen Notwendigkeit nicht habe geprüft werden können. Ausgehend von der bisherigen Schulsituation sei der Antragsgegner durchaus bereit, den von der Antragstellerin geschilderten Belastungen hinsichtlich des Schulweges zunächst durch Gewährung eines Fahrdienstes für die Hinfahrt zur Schule in B- Rechnung zu tragen, sodass die Antragstellerin nur den nicht mit zeitlichem Druck versehenen Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (S-Bahn) zu bewältigen hätte.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Juli 2007 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Schulwechsel sei aufgrund ihrer schulischen Situation in Berlin und insbesondere der Belastung durch einen nahezu anderthalbstündigen Schulweg sowie die Notwendigkeit eines bilingualen Unterrichts erforderlich geworden. Sie benutze als Muttersprache die Gebärdensprache. Auf dieser Basis lerne sie Deutsch als Schriftsprache. Sie werde seit ihrer frühesten Kindheit durch ihre Eltern, durch Frühförderung und in der Schule bilingual gefördert.

Der Senat hat von der Schulleitung der E-Schule in Berlin die telefonische Auskunft erhalten, dass die Antragstellerin aufgrund ihres vorschulischen und schulischen Werdeganges auf den bilingualen Unterricht angewiesen ist, die dort bekannte W-Schule eine solche Unterrichtsform nicht bereit hält und damit nicht in der Lage ist, der Antragstellerin eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Von Seiten der Schule hätte die Antragstellerin dort bleiben können und könne auch dort wieder beschult werden; gegen eine Wiederaufnahme bestünden keine Bedenken. Die Probleme der Antragstellerin hätten sich nicht aus dem schulischen, sondern aus dem privaten Umfeld ergeben. Auf weitere telefonische Nachfrage des Senats haben die beteiligten Stellen (Schulamt Wünsdorf, Senatsverwaltung für Bildung Berlin, Bezirksamt Charlottenburg–Wilmersdorf) im Hinblick auf die mitgeteilte Aufnahmebereitschaft der Schule ungeachtet des noch zu erledigenden formellen Verfahrens ihr Einverständnis zur weiteren Teilnahme der Antragstellerin am bilingualen Unterricht an der E-Schule in B erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner vorgelegte Verwaltungsakte, die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der beantragten Form besteht nicht.

Die Zuerkennung einer Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt, wenn, wie hier, ein bislang leistungsloser Zustand besteht, voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Daran fehlt es vorliegend.

Die Antragstellerin gehört aufgrund ihrer Gehörlosigkeit zu dem Personenkreis, der grundsätzlich Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII beanspruchen kann (§ 53 Abs. 1 i. V. m. § 1 Nr. 5 d. EingliederungsVO). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche kommt hier § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Betracht, der dem Leistungsberechtigten im Bedarfsfall Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zugesteht. Gerade auch unter dem von der Antragstellerin betonten Gesichtspunkt des bilingualen Unterrichts für eine angemessene Schulbildung ist die Forderung auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der hier angesprochenen Form einer auswärtigen Internatsunterbringung nicht begründet, da der Antragstellerin bereits eine angemessene Schulbildung wohnortnah ermöglicht wurde und weiterhin zugänglich ist.

Soweit seitens der Antragstellerin dazu auf zuletzt in Berlin nachlassende Leistungen und ein auffälliges Verhalten und eine positive Entwicklung an der neuen Schule verwiesen wird, ist zunächst festzustellen, dass dem einerseits jedenfalls zum Teil eine wohl eher subjektive Einschätzung zugrunde liegt, da von Seiten der Schule keine derart gravierenden Umstände gesehen wurden, die einen Schulwechsel hätten zwingend erforderlich machen können. Des Weiteren wird in der vorgelegten Einschätzung der H-Schule deutlich, dass die Antragstellerin "eine Schülerin mit zum Teil etwas schwierigem Sozialverhalten (ist) und eine sehr geringe Frustationstoleranz (zeigt)". Berücksichtigt man außerdem den insbesondere mit der Trennung der Eltern und dem Umzug in eine völlig unbekannte Umgebung gegebenen Bruch im familiären Umfeld, den schon ein nicht behindertes Kind oft nur schwer und (erst) im Verlaufe einer individuell unterschiedlich langen Zeit verkraftet, so ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Veränderungen auch bei der Antragstellerin in ihrem Verhalten sichtbar wurden und sie sich erst wieder stabilisieren musste. In diesem Zusammenhang ist es sicherlich zutreffend, dass der mit dem Umzug verbundene längere Schulweg eine zusätzliche Belastung darstellt, auch wenn die von der Mutter bei ihrer Vorsprache beim Antragsgegner vorgetragene Zeit von anderthalb Stunden nicht zutrifft, sondern ausweislich der dem Internet entnommenen Auskunft "nur" etwa eine Stunde beträgt. Dass dies generell eine unzumutbare Belastung darstellt, ist nicht erkennbar. Allerdings wäre es seitens der Antragstellerin zumutbar gewesen, die Probleme mit den beteiligten Stellen rechtzeitig zu erörtern, um so Möglichkeiten einer (zumindest zeitweisen) Minderung der vorhandenen Belastungen und Hilfestellungen zu finden, die der Antragsgegner im Übrigen mit der jetzigen Zusage einer morgentlichen Beförderung mit dem Fahrdienst zum erneuten Besuch der E-Schule zu gewähren bereit ist. Im Übrigen ist zu der mehrfach betonten und ihr (zumindest nach Auffassung ihrer Mutter) nicht zumutbaren Belastung durch den Schulweg von M nach B anzumerken, dass sie nunmehr jeden Montag und jeden Freitag einen erheblich längeren Schulweg nach Homberg (offenbar allein) zu bewältigen hat und damit eine erhebliche Belastung durch den Schulweg geblieben ist, die ihre Mutter ersichtlich für zumutbar hält.

Der Sachverhalt weist mithin nicht darauf hin, dass der (eigenmächtig) vorgenommene Schulwechsel zur Sicherung einer angemessenen Schulbildung – die, wie das SG ausführt, eine grundrechtlich geschützte Position darstellt – erforderlich gewesen ist. Insofern wird es dem Sachverhalt auch nicht gerecht, wenn das SG in der angefochtenen Entscheidung in den Mittelpunkt seiner Überlegungen stellt, dass nur durch die Gewährung des beanspruchten vorläufigen Rechtsschutzes die Möglichkeit des bilingualen Unterrichts gesichert wird. Die bilinguale Unterrichtsform war und ist auch ohne Internat gesichert. Dem entspricht, dass von den beteiligten Stellen vor dem vorgenommenen Schulwechsel keinerlei Bedenken gegen die Fortsetzung des Schulbesuchs in Berlin bestanden haben und die beteiligten Stellen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den vom Senat eingeholten telefonischen Auskünften für eine Änderung ihrer Einschätzung keine Veranlassung gesehen haben.

Der Feststellung, dass der Antragstellerin mit dem bisherigen – und auch weiterhin möglichen – Schulbesuch in B eine angemessene Schulausbildung geboten wird, lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf das dem Leistungsberechtigten eingeräumte Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII begegnen. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass ersichtlich an der Schule in H die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung in der für sie erforderlichen Form des bilingualen Unterrichts erfolgt. Bei der Berücksichtigung der Wünsche hat der Träger aber die mit deren Erfüllung verbundenen unverhältnismäßigen Mehrkosten zu beachten. Solche Kosten fallen vorliegend mit monatlichen Internatskosten von etwa 2.000,00 EUR zuzüglich laufender Fahrkosten an, so dass der Antragsgegner es zu Recht ablehnt, dem Wunsch der Antragstellerin zu entsprechen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). Ob die Antragstellerin über den mit dem bisherigen Schulbesuch abgedeckten sonderpädagogischen Förderbedarf hinaus Anspruch auf einzelne zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe hat, ist im Bedarfsfall zu gegebener Zeit zu prüfen, hier aber nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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