Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 22616/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1817/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Er beantragte am 12. Oktober 2006 die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II. In seinem Antrag beschrieb er seine beabsichtigte selbständige Tätigkeit wie folgt: "1. Feilbieten von Reisebedarf. 2. Anbieten von Raumgestaltungs- und Energieberatung. 3. Vortrag von Comicdarstellungen." Die Tätigkeit sollte deutschlandweit ausgeübt werden bei einem erwarteten Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit im ersten Jahr in Höhe von voraussichtlich 1.630,- Euro.
Am 26. Februar 2007 gab der Ast die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen ab, darunter seinen Business- und Kapitalbedarfsplan, eine Stellungnahme des Bezirksamtes M von Berlin zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 01. Februar 2007, eine Auskunft der Schufa H AG vom 08. Januar 2007, eine Bestätigung des Finanzamtes M/T, wonach der Ast unter den Steuerarten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer geführt werde, sowie drei Kreditabsagen (Postbank vom 06. Februar 2007, Investitionsbank Berlin vom 08. Februar 2007 und Deutsche Bank vom 09. Februar 2007).
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 lehnte die Ag den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld ab. Der Ast verfüge über einen Ausbildungsabschluss eines Facharbeiters als Wirtschaftskaufmann in der Industrie. Außerdem habe er durch einen Lehrgang im Juli 1993 die Prüfung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen erfolgreich bestanden. Es seien diverse öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungs- und Beschäftigungsmaßnahmen verfügbar, auf die sich der Ast zum Zwecke der erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsprozess bewerben könne. Es seien weder Auftraggeber, noch Kunden benannt und nachgewiesen. Der Ast habe zwar angegeben schon erfolgreich in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen das Vertreten von Reisebedarf ua in Form von Reinigungsbedarf auszuüben, nachweisbares Einkommen sei indes nicht erzielt worden. Eine schon bestehende Selbständigkeit in diesem Bereich stelle einen Ausschlussgrund für die Bewilligung des Einstiegsgeldes dar. Die Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit sei wegen den in der eingereichten Schufa-Auskunft ausgewiesenen ausstehenden Forderungen nicht gewährleistet. Die Herleitung des angenommenen Einkommens in der Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sei nicht plausibel belegt.
Hiergegen legte der Ast mit Schreiben vom 02. März 2007 Widerspruch, der noch nicht beschieden ist, ein. Er habe keinen Abschluss als Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen, er verfüge nur über eine Teilnahmebestätigung. Er habe in dem Beruf als Wirtschaftskaufmann und Steuerfachgehilfe nie gearbeitet und keinerlei Berufserfahrung. Seine Gehbehinderung erschwere die Arbeitsplatzsuche. Das Wirtschaftsamt habe die Umsatzvorschau als realistisch eingeschätzt. Er habe ein Privatinsolvenzverfahren zu laufen und benötige das Einstiegsgeld um kleine Anlauffinanzierungen tätigen zu können.
Der Ast hat am 17. September 2007 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er hat weiter eingereicht die am 30. Januar 2007 ausgestellte Reisegewerbekarte (Feilbieten von Reisebedarf und Anbieten von Raumgestaltungsberatung, Energieberatung, Komikdarbietungen).
Mit Beschluss vom 04. Oktober 2007 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Gewährung von Einstiegsgeld stelle eine Ermessensleistung dar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Ast. als einzige Form rechtmäßigen Verwaltungshandels in Betracht komme. Die Kammer könne sich der Einschätzung der Ag nicht verschließen, dass die Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichenden Einkünfte zur Existenzsicherung erwirtschaften könne. Überdies bestehe Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller bereits selbständig erwerbstätig sei. Außerdem fehle es an der Eilbedürftigkeit. Im Vordergrund stehe nicht die Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch habe der Ast sechseinhalb Monate gewartet nach Ablehnung des Antrages auf Einstiegsgeld.
Mit der Beschwerde verfolgt der Ast sein Begehren weiter. Das Wirtschaftsamt habe seine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau positiv gewürdigt.
Das SG Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach § 29 Abs. 1 S 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Voraussetzungen sind eine die Arbeitslosigkeit i.S.d. Arbeitsförderungsrechts beendende Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder vergleichbaren selbständigen Erwerbstätigkeit bei fortbestehendem Anspruch auf Alg II und die Erforderlichkeit der Förderung. Vorliegend fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm, so dass es an die erst darauf aufbauende Frage der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht ankommt. Bei der Frage der Erforderlichkeit steht der Ag kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 29 Rn 42). Vielmehr handelt es sich dabei um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtbegriff (vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 zum Maßstab der gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen bei der Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber; vgl auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29 Rn 27). Maßstab der Erforderlichkeitsprüfung ist die Aussicht auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Einstiegsgeld stellt eine gewisse ultima ratio dar, die erst dann zum Zuge kommen darf, wenn eine Eingliederung des Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt anders (billiger) nicht erreicht werden kann (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29 Rn 26).
Der Ast hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Förderung durch Einstiegsgeld in diesem Sinne erforderlich ist. Dazu kommt es – wie gesagt – nicht darauf an, ob er die beantragten Mittel für die in Aussicht genommene Tätigkeit benötigt, sondern darauf, ob die Förderung (gerade) dieser Tätigkeit ausgehend vom Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Diese Überzeugung kann sich der Senat nach derzeitigem Sachstand nicht bilden, da die Vermittlungsmöglichkeiten in abhängige Beschäftigung nicht ausgeschöpft sind. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Ast über eine abgeschlossene Berufsausbildung eines Facharbeiters als Wirtschaftskaufmann der Industrie verfügt und an einem Lehrgang zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen teilgenommen hat. Die fehlende Berufserfahrung des Ast in dem erlernten Beruf und der fehlende erfolgreichen Abschlusses des Lehrgang wiegen demgegenüber nicht schwer, da die erworbene Qualifikation dadurch nicht gemindert, sondern nur nicht erhöht wird. Die von dem Ast angeführte Gehbehinderung ist bei entsprechendem Gewicht durch Leistungen zur Rehabilitation etwa auch Kfz-Briefe zu mildern und eröffnet ggf. Vermittlungsvorteile des Schwerbehinderten-Rechts (vgl. § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
Anzumerken ist noch, dass auch die positive Stellungnahme des Bezirksamtes Mitte von Berlin – Wirtschaftsförderung und –beratung zur Frage der Tragfähigkeit der Existenzgründung keine andere Beurteilung der Erforderlichkeit bedingt. Unabhängig von der Frage, ob und welche Bindungswirkung generell eine positive Bewertung einer fachkundigen Stelle gegenüber der Ag analog § 421l Abs. 1 S 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch entfalten könnte, kann der Stellungnahme des Bezirksamtes Mitte zur Frage der Tragfähigkeit der Existenzgründung jedenfalls keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag) laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Er beantragte am 12. Oktober 2006 die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II. In seinem Antrag beschrieb er seine beabsichtigte selbständige Tätigkeit wie folgt: "1. Feilbieten von Reisebedarf. 2. Anbieten von Raumgestaltungs- und Energieberatung. 3. Vortrag von Comicdarstellungen." Die Tätigkeit sollte deutschlandweit ausgeübt werden bei einem erwarteten Bruttoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit im ersten Jahr in Höhe von voraussichtlich 1.630,- Euro.
Am 26. Februar 2007 gab der Ast die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen ab, darunter seinen Business- und Kapitalbedarfsplan, eine Stellungnahme des Bezirksamtes M von Berlin zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 01. Februar 2007, eine Auskunft der Schufa H AG vom 08. Januar 2007, eine Bestätigung des Finanzamtes M/T, wonach der Ast unter den Steuerarten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer geführt werde, sowie drei Kreditabsagen (Postbank vom 06. Februar 2007, Investitionsbank Berlin vom 08. Februar 2007 und Deutsche Bank vom 09. Februar 2007).
Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 lehnte die Ag den Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld ab. Der Ast verfüge über einen Ausbildungsabschluss eines Facharbeiters als Wirtschaftskaufmann in der Industrie. Außerdem habe er durch einen Lehrgang im Juli 1993 die Prüfung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen erfolgreich bestanden. Es seien diverse öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungs- und Beschäftigungsmaßnahmen verfügbar, auf die sich der Ast zum Zwecke der erfolgreichen Eingliederung in den Arbeitsprozess bewerben könne. Es seien weder Auftraggeber, noch Kunden benannt und nachgewiesen. Der Ast habe zwar angegeben schon erfolgreich in Zusammenarbeit mit einem Unternehmen das Vertreten von Reisebedarf ua in Form von Reinigungsbedarf auszuüben, nachweisbares Einkommen sei indes nicht erzielt worden. Eine schon bestehende Selbständigkeit in diesem Bereich stelle einen Ausschlussgrund für die Bewilligung des Einstiegsgeldes dar. Die Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit sei wegen den in der eingereichten Schufa-Auskunft ausgewiesenen ausstehenden Forderungen nicht gewährleistet. Die Herleitung des angenommenen Einkommens in der Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sei nicht plausibel belegt.
Hiergegen legte der Ast mit Schreiben vom 02. März 2007 Widerspruch, der noch nicht beschieden ist, ein. Er habe keinen Abschluss als Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen, er verfüge nur über eine Teilnahmebestätigung. Er habe in dem Beruf als Wirtschaftskaufmann und Steuerfachgehilfe nie gearbeitet und keinerlei Berufserfahrung. Seine Gehbehinderung erschwere die Arbeitsplatzsuche. Das Wirtschaftsamt habe die Umsatzvorschau als realistisch eingeschätzt. Er habe ein Privatinsolvenzverfahren zu laufen und benötige das Einstiegsgeld um kleine Anlauffinanzierungen tätigen zu können.
Der Ast hat am 17. September 2007 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er hat weiter eingereicht die am 30. Januar 2007 ausgestellte Reisegewerbekarte (Feilbieten von Reisebedarf und Anbieten von Raumgestaltungsberatung, Energieberatung, Komikdarbietungen).
Mit Beschluss vom 04. Oktober 2007 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Gewährung von Einstiegsgeld stelle eine Ermessensleistung dar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Ast. als einzige Form rechtmäßigen Verwaltungshandels in Betracht komme. Die Kammer könne sich der Einschätzung der Ag nicht verschließen, dass die Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichenden Einkünfte zur Existenzsicherung erwirtschaften könne. Überdies bestehe Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller bereits selbständig erwerbstätig sei. Außerdem fehle es an der Eilbedürftigkeit. Im Vordergrund stehe nicht die Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch habe der Ast sechseinhalb Monate gewartet nach Ablehnung des Antrages auf Einstiegsgeld.
Mit der Beschwerde verfolgt der Ast sein Begehren weiter. Das Wirtschaftsamt habe seine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau positiv gewürdigt.
Das SG Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach § 29 Abs. 1 S 1 SGB II kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Voraussetzungen sind eine die Arbeitslosigkeit i.S.d. Arbeitsförderungsrechts beendende Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder vergleichbaren selbständigen Erwerbstätigkeit bei fortbestehendem Anspruch auf Alg II und die Erforderlichkeit der Förderung. Vorliegend fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm, so dass es an die erst darauf aufbauende Frage der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht ankommt. Bei der Frage der Erforderlichkeit steht der Ag kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 29 Rn 42). Vielmehr handelt es sich dabei um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtbegriff (vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 zum Maßstab der gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen bei der Gewährung von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber; vgl auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29 Rn 27). Maßstab der Erforderlichkeitsprüfung ist die Aussicht auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Einstiegsgeld stellt eine gewisse ultima ratio dar, die erst dann zum Zuge kommen darf, wenn eine Eingliederung des Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt anders (billiger) nicht erreicht werden kann (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29 Rn 26).
Der Ast hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Förderung durch Einstiegsgeld in diesem Sinne erforderlich ist. Dazu kommt es – wie gesagt – nicht darauf an, ob er die beantragten Mittel für die in Aussicht genommene Tätigkeit benötigt, sondern darauf, ob die Förderung (gerade) dieser Tätigkeit ausgehend vom Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Diese Überzeugung kann sich der Senat nach derzeitigem Sachstand nicht bilden, da die Vermittlungsmöglichkeiten in abhängige Beschäftigung nicht ausgeschöpft sind. Auf der einen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Ast über eine abgeschlossene Berufsausbildung eines Facharbeiters als Wirtschaftskaufmann der Industrie verfügt und an einem Lehrgang zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen teilgenommen hat. Die fehlende Berufserfahrung des Ast in dem erlernten Beruf und der fehlende erfolgreichen Abschlusses des Lehrgang wiegen demgegenüber nicht schwer, da die erworbene Qualifikation dadurch nicht gemindert, sondern nur nicht erhöht wird. Die von dem Ast angeführte Gehbehinderung ist bei entsprechendem Gewicht durch Leistungen zur Rehabilitation etwa auch Kfz-Briefe zu mildern und eröffnet ggf. Vermittlungsvorteile des Schwerbehinderten-Rechts (vgl. § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).
Anzumerken ist noch, dass auch die positive Stellungnahme des Bezirksamtes Mitte von Berlin – Wirtschaftsförderung und –beratung zur Frage der Tragfähigkeit der Existenzgründung keine andere Beurteilung der Erforderlichkeit bedingt. Unabhängig von der Frage, ob und welche Bindungswirkung generell eine positive Bewertung einer fachkundigen Stelle gegenüber der Ag analog § 421l Abs. 1 S 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch entfalten könnte, kann der Stellungnahme des Bezirksamtes Mitte zur Frage der Tragfähigkeit der Existenzgründung jedenfalls keine Aussage zur Frage der Erforderlichkeit entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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