Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 11/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 152/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 25/07 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Krankentransportleistungen.
Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW, GV NRW S. 458/SGV NRW 215) berechtigt ist, Krankentransporte im Gebiet der Stadt Köln durchzuführen. Bis zum 31.12.2002 übernahm auch die Stadt Köln, für die als Beliehene die Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund Köln e. V. , Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Köln e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Köln sowie Malteser Hilfsdienst e. V. Köln) tätig wurden, Krankentransporte; hierfür erhob sie Gebühren nach Maßgabe der Satzung über den Rettungsdienst vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001. Als private Krankentransportunternehmen waren bzw. sind tätig die Firma B Köln T GmbH, die Firma Krankentransporte T KG, Köln, (frühere Klägerin zu 1), die Firma B Köln (frühere Klägerin zu 2) sowie die Klägerin (frühere Klägerin zu 3). Ende 1995 kündigten die privaten Unternehmer die mit den Beklagten bzw. ihren Mitgliedskassen bestehenden Rahmenverträge zum 31.03.1996 mit dem Ziel, eine Anhebung der Vergütungssätze für die Krankentransporte (und Rettungsfahrten) zu erreichen. Nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verträgen wurde ein Krankentransport im Stadtgebiet Köln (bei Beförderung einer Person) mit 152,80 DM vergütet. Nachdem Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen erfolglos geblieben waren, erhoben die privaten Unternehmer Klage vor dem Landgericht Köln. Dieses entschied durch Urteil vom 02.07.1998 (Az.: 81 O (Kart.) 104/97 u.a., dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) verpflichtet sei, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Vergütung von Krankentransportfahrten in Höhe von 185,00 DM pro KTW-Transport und einen Kilometerpreis in Höhe von 3,50 DM pro KTW-Transport abzuschließen. Am 07.12.1998 einigten sich die Parteien jenes Rechtsstreits - während des vor dem OLG Köln anhängigen Berufungsverfahrens - außergerichtlich auf eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM, mit der KTW-Fahrten bis 100 km abgegolten werden sollten; die Klägerinnen nahmen daraufhin die Klage zurück. Im Laufe des Jahres 1999 erneut aufgenommene Vertragsverhandlungen (die privaten Unternehmer waren zu der Ansicht gelangt, die Vergütung sei nicht auskömmlich) verliefen erfolglos; es kam lediglich zu der Preisvereinbarung vom 30.08.2000 - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung -, die eine Anhebung der Preise um die Grundlohnsteigerungsrate von 1,43 % und eine Vergütung für KTW-Transporte in Höhe von damit 200,53 DM mit Wirkung ab 01.01.2000 vorsah.
Am 17.08.2000 haben die Klägerin (sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die von den Krankenkassen gezahlten Tarife für Krankentransportfahrten gefährdeten ihre wirtschaftliche Existenz, denn diese seien nicht kostendeckend. Ihnen stehe ein Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 225,86 DM je KTW-Transport innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie außerhalb des Stadtgebietes Köln ab Stadtgrenze bis 100 km zusätzlich 4,10 DM je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer zusätzlich 2,60 DM zu. Das ergebe sich aus den von ihnen vorgenommenen Kostenkalkulationen. Aus einer verfassungs-konformen Auslegung der §§ 69ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe sich, dass Anspruch auf einen Tarif in der Höhe bestehe, wie er sich aus der Kostenstruktur der jeweiligen Klägerin ergebe. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Erstattung der in dem jeweiligen Betrieb anfallenden Kosten gegeben sei. Darüber hinaus könne ein Gewinn-zuschlag von mindestens 10 % (des Umsatzes) verlangt werden. Jedenfalls aber seien die beklagte Krankenkasse bzw. die Mitgliedskassen der Beklagten verpflichtet, die in der Satzung der Stadt Köln vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001 enthaltenen Tarife für Rettungs-dienste zu vergüten. Die Beklagte bzw. die Mitgliedskassen der Beklagten seien marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB). Aus der erheblichen Abweichung zwischen den aufgrund der Satzung der Stadt Köln gezahlten Entgelten und denen an die privaten Krankentransport-unternehmen ergebe sich die tatsächliche Vermutung für ein missbräuchliches Verhalten gem. § 20 GWB. Das an die Feuerwehr aufgrund der Satzung gezahlte Entgelt sei das ortsübliche Entgelt im Sinne der §§ 612, 632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Soweit dies verneint werde, komme eine Bestimmung des Entgelts durch die Klägerin gem.den §§ 315, 316 BGB in Betracht. Schließlich lasse sich auch aus dem Gleichbehandlungs-grundsatz ein Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der Gebühren nach der Satzung über den Rettungsdienst ableiten.
Mit Wirkung zum 01.01.2003 hat die Stadt Köln den qualifizierten Krankentransport aus der verwaltungsmäßigen Erbringung und der damit verbundenen Vergütung nach der Gebührensatzung herausgenommen. Seither treten die oben bezeichneten Hilfsorganisationen ebenfalls als private Krankentransporteure auf dem Markt für Krankentransportdienstleistungen in Köln auf; diese erhalten seit 01.01.2005 - wie auch die Klägerin und die anderen privaten Unternehmer - eine Pauschale von 103,79 EUR je KTW-Transport.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2003 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich die Festlegung einer angemessenen Vergütung verwehrt sei; diese sei vielmehr ausschliesslich vertraglich zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 04.08.2003 zugestellte Urteil haben die Klägerin -sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) - am 29.08.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Die Auffassung des Sozialgerichts, dass eine gerichtliche Festsetzung der angemessenen Vergütung nicht erfolgen könne, könne bereits wegen Artikel 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.01.1990 (3 RK 11/88), der das Sozialgericht gefolgt sei, könne keinen Bestand haben. In einer weiteren Entscheidung sei das BSG dagegen von einer Festsetzungsbefugnis ausgegangen (Urteil vom 16.12.1993, Az.: 4 RK 5/92) und habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer planwidrigen Regelungslücke gesprochen. Eine Festsetzungsbefugnis der Gerichte müsse auch deshalb bestehen, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert hätten: Das Korrektiv des GWB sei weggefallen und außerdem sei die Heranziehung der Artikel 81ff des EG-Vertrages wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.03.2004 (Az.: C - 264/01) nicht möglich. Um ein Mindestmaß an Schutz für die sonstigen Leistungserbringer zu gewährleisten, bedürfe es der Festsetzungsbefugnis der Gerichte.
Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 133 SGB V. Diese Norm wirke in zwei Richtungen und begründe im Wege der Auslegung im Lichte des Artikels 3 GG einen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie andere Leistungserbringer und ferner den Anspruch auf die Festsetzung einer angemessenen Vergütung. Die eigene Kalkulation vom 03.08.2004 ergebe, das ein Betrag von 136,62 Euro je Krankentransport (einschließlich 20 km Fahrtstrecke) erforderlich sei, um kostendeckend arbeiten zu können. Der Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung sei unabdingbarer Anspruchsbestandteil und verfassungsrechtlich in Artikel 12 GG verankert. Die rettungsdienstrechtliche Genehmigung sei im Lichte des Artikel 12 GG schlichthin wertlos ohne eine entsprechende Vergütungshöhe. Jedenfalls aber bestehe bis zur Höhe der Satzungsgebühr ein Anspruch nach § 133 SGB V originär, d. h. unabhängig von einem Vergleichsmaßstab.
Nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2006 den Klägerinnen die Auflage gemacht hatte, sämtliche Kosten anhand der Aufstellung der Positionen in der Kalkulation vom 03.08.2004 durch geeignete Unterlagen bis zum 15.01.2007 zu belegen, haben die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) durch Schriftsatz vom 31.03.2007 die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin hat ferner vorgetragen: Sie habe im Jahr 2004 7.328 Krankentransportfahrten durchgeführt, im Jahre 2005 7.752 Fahrten. Im Jahr 2004 habe sie 759.102,60 Euro Umsatz erzielt, im Jahr 2005 728.013,76 Euro. Im Jahr 2004 habe sie einen Verlust in Höhe von 45.134,72 Euro zu verzeichnen gehabt, im Jahr 2005 gar einen Verlust in Höhe von 71.377,92 Euro. Aus ihrer Kostenaufstellung ergebe sich, dass 117,21 Euro je KTW-Transport erforderlich seien, um die reinen Kosten zu decken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 zu ändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 353.603,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für Krankentransportfahrten innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie bei Auswärtsfahrten einschließlich 20 km 136,62 Euro je Krankentransport, bei Krankentransporten außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlich ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke 2,46 Euro je gefahrenen Kilometer und ab dem 101. Kilometer für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 1,64 Euro, Infektionstransporte zusätzlich pauschal mit 82,47 Euro zu vergüten,
festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, Krankentransportfahrten der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes Köln mit 115,48 Euro je Transport, Krankentransporte außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlich ab Stadtgrenze bis 100 km Fahrstrecke mit 2,10 Euro je gefahrenen Kilometer und für jeden weiteren Kilometer mit 1,33 Euro, beginnend ab dem 01.01.2000 bis zum 31.12.2001, zu vergüten,
festzustellen, dass Krankentransportfahrten der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie bei Auswärtsfahrten, beginnend ab dem 01.01.2002, zu vergüten sind bis einschließlich 20 km mit 136,62 Euro je Transport, bei Krankentransporten außerhalb des Stadtgebiets Köln zusätzlich ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke mit 2,46 Euro je gefahrenen Kilometer und ab dem 101. Kilometer für jeden weiteren gefahrenen Kilometer mit 1,64 Euro und Infektionstransporte zusätzlich pauschal mit 82,47Euro,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 zu ändern und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnen: Die der Klägerin gezahlten Vergütungssätze seien als auskömmlich zu beurteilen. Vertragsverhandlungen über höhere Vergütungen mit der Klägerin (und den früheren Klägerinnen zu 1) und 2) seien daran gescheitert, dass diese keine nachvollziehbaren Kostenkalkulationen hätten vorlegen wollen. Die vorgelegte Kostenkalkulation vom 03.08.2004 sei wenig aussagekräftig; die in Ansatz gebrachten Positionen der Kalkulation seien deutlich überhöht. Dies betreffe die Geschäftsführergehälter, den gewünschten Gewinn, die Personal- und Leasingkosten für Krankentransportwagen. Alle ihr bekannten Vergütungen von Krankentransportunternehmen im Rheinland lägen deutlich unter denen der Klägerinnen. So habe die Beklagte zu 1) durchschnittlich 103,79 Euro je KTW-Transport an die Klägerin und die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) im Jahre 2005 gezahlt (insgesamt 590.369,78 Euro). Die Auswertung ihrer Datenbestände habe ergeben, dass sie in Aachen, Bonn und Essen in den Jahren 2000 - 2004 durchschnittlich nur 83,06 EUR je KTW-Transport gezahlt habe. Beziehe man in die Betrachtung auch die Städte Dinslaken, Duisburg und Krefeld ein ergebe sich eine durchschnittliche Vergütungshöhe von 73,28 EUR. Die DAK, TK, BEK, HMK, und GEK als Mitgliedskassen der Beklagten zu 2) und 3) hätten an die frühere Klägerin zu 1) im Jahre 2005 durchschnittlich zwischen 98,76 Euro und 129,52 Euro gezahlt; an andere private Anbieter in Duisburg habe die DAK im Jahre 2005 durchschnittlich 74,53 Euro, die BEK in Essen durchschnittlich 58,86 Euro gezahlt.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin am 21.08.2007 u. a. mitgeteilt: Im Jahre 2000 habe sie 266.462,97 DM (136.240, 35 EUR), im Jahre 2001 348.088,47 DM (177.974,80 EUR), im Jahre 2002 124.497,36 Euro und im Jahre 2003 54.933,12 Euro Gewinn erzielt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsklage und die (gegen alle Beklagten gerichteten) Feststellungsklagen sind zulässig. Das Klagebegehren insgesamt ist darauf gerichtet, eine Abänderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung durch die Festsetzung einer höheren Vergütung für Krankentransporte zu erzielen. Die (erfolgreiche) Änderung der Vergütungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Zahlungsklage, weil dieser Anspruch nur bestehen kann, wenn (für die Vergangenheit) die Vergütungsvereinbarung durch die Zugrundelegung höherer Preise geändert wird. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil mit dem Antrag, bestimmte Vergütungshöhen für bestimmte Leistungen und Zeiträume festzusetzen, die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten begehrt wird. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einer höheren Vergütung.
Soweit die Klägerin nach dem Wortlaut ihrer gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Anträge eine Vergütung der Krankentransportleistungen durch die beklagten Verbände verlangt, obgleich diese Pflicht nur die Mitgliedskassen treffen kann, ist dies dahingehend auszulegen, dass die Feststellung zur Verpflichtung der Abänderung der Vergütungsvereinbarung (was in die Zuständigkeit der beklagten Verbände fallen würde) begehrt wird. Soweit es um die Höhe der Vergütung in der Vergangenheit geht, ist auch nicht etwa die Leistungsklage die zulässige Klageform, denn es kann wegen der Eigenschaft der Beklagten zu 2) und 3) sowie deren Mitgliedskassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer für die Klägerin positiven Feststellung der Verpflichtung zur Vereinbarung höherer Vergütungssätze diese einer Neuberech-nung der Ansprüche der Klägerin für die Vergangenheit zugrundelegen werden (vergl. insoweit z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil (Urt) vom 27.04.2005, Aktenzeichen (Az) B 6 KA 18/04 R mit weiteren Nachweisen (mwN)). Die von der Klägerin im Laufe des Streitverfahrens vorgenommenen Änderungen hinsicht-lich der Höhe der begehrten Vergütung sind gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig.
Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung ab 01.01.2000 unter Zugrundelegung höherer Vergütungssätze als der am 30.08.2000 mit Wirkung ab 01.01.2000 unter Anwendung der Grundlohnsteigerungsrate von 1,43% auf 200,53 DM (102,53 EUR) und schliesslich ab 01.01.2005 auf 103,79 EUR erhöhten Betrages je KTW-Fahrt besteht nicht. Deshalb sind weder die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsklage noch die Feststellungsklagen begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vereinbarung höherer Vergütungssätze ergibt sich zunächst nicht aus § 133 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Vorschrift bestimmt: Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür gerichteten Einrichtungen oder Unternehmen (Satz 1). Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten (Satz 2). Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen (Satz 3). Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (Satz 4). Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (Satz 5).
Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen, die die Höhe der Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Krankentransportleistungen festlegen, existieren nicht. Insbesondere stellt die auf § 15 Abs. 2 RettG NRW beruhende Gebührensatzung der Stadt Köln vom 04.12.2001 - die ohnehin Vergütungssätze für Krankentransportleistungen nur bis zum 31.12.2002 vorgesehen hat - keine kommunalrechtliche Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift dar (vergl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urt vom 12.08.2004, Az L 16 KR 81/03 mwN). Für diesen Fall sieht § 133 Abs.1 SGB V den Abschluss von Vertragen zwischen den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden einerseits und "dafür geeigneten Einrichtungen und Unternehmen" andererseits vor. Gegenstand der nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu schließenden Verträge sind allein die Höhe der Vergütung sowie die Abrechnungsmodalitäten (Joussen in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, § 133 SGB V Seite 2; Geisler/Temming, NZS 2005, 126). Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt kann den Verträgen nicht zukommen, da die Krankenkassen nicht berechtigt sind, eine Bedarfsprüfung oder Geeignetheitsprüfung des Krankentransportunternehmens vorzunehmen (BSG Urt 29.11.2005, Az 3 RK 32/94, SozR 3-2500 § 133 Nr. 1). Es besteht ein Kontrahierungszwang (Joussen aaO; Geisler/Temming aaO). Derartige Preisvereinbarungen bestanden und bestehen zwischen der Klägerin und den Beklagten, wenn auch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Eine endgültige (unbedingte) Einigung über die Höhe der Vergütung lag damit nicht vor, weil die Klägerin zwar Leistungen erbrachte und auch nach den genannten Vergütungssätzen abrechnete und abrechnet, aber gleichzeitig mit gerichtlicher Hilfe die Festsetzung einer höheren Vergütung zu erstreiten suchte. Dieser Fall einer fehlenden Einigung ist im Gesetz nicht geregelt. Allerdings verdeutlicht die Regelung des Satzes 2, dass dem Gesetzgeber auch diese Fallgestaltung bewusst gewesen sein könnte. Eine Schiedsstellenregelung, wie etwa z.B. § 124 Abs. 2 Satz 6 SGB V, enthält § 133 SGB V aber nicht. Diese Sachlage legt die Annahme nahe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vergütungshöhe allein durch Verträge zu regeln sein soll, so dass auch eine gerichtliche Überprüfung und gffs. Festsetzung der Vergütung grundsätzlich nicht erfolgen kann. So kommt nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Festsetzung der angemessenen Vergütung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht in Betracht (BSG Urt vom 24.01.1990, Az 3 RK 11/88). Die Aufgabe, den Bedarf der Leistungserbringer und die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen wirtschaftlich gegeneinander abzuwägen und die zweckmäßig erscheinende Vergütung festzusetzen, sei der Sozialgerichtsbarkeit wesensfremd. Hierbei müssten die Vertragspartner eigene Verfahren entwickeln. Erst wenn Vertragsverhandlungen durch die Ausübung der marktbeherrschenden Position der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in breitem Umfang verhindert würden, könne eine Korrektur bestehender Verhältnisse im Wege der Rechtsprechung in Betracht gezogen werden. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den privaten Krankentransportunternehmern zu treffen. § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V bestimme ausdrücklich, dass die Preisvereinbarung sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten hätten. Der Gesetzgeber habe die Vereinbarung der Leistungserbringer mit den Krankenkassen im 4. Abschnitt des SGB V (§§ 124 ff.) in das freie Spiel der Kräfte gestellt (BSG aaO). Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 12.08.2004 Az.: L 16 KR 81/03).
Diese Auffassung ist nach Ansicht des Senats nicht frei von Bedenken. Sie nimmt dem privaten Unternehmer jegliche Rechtsschutzmöglichkeit, soweit nicht von Seiten der Krankenkassen die Grenze des Missbrauchs der Marktmacht überschritten wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Krankentransportunternehmen wegen der Besonderheiten des Marktes eben nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, sich um andere Kunden zu bemühen, und dass die Gefahr besteht, dass die rettungsdienstliche Genehmigung und die darauf beruhenden nicht unerheblichen Investitionen entwertet und Arbeitsplätze gefährdet werden könnten. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Wettbewerb der Anbieter von Krankentransportleistungen ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt ist, wie sich insbesondere aus der Regelung des § 133 Absatz 1 Satz 4 SGB V ergibt. Hinzu kommt, dass - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - auch auf Seiten der Anbieter Möglichkeiten einer gemeinsamen Strategie gegenüber den Nachfragern ihrer Leistungen bestehen.
Es ist deshalb einer Lösung den Vorzug zu geben, die eine eingeschränkte Überprüfung der den Leistungserbringern gewährten Vergütungen ermöglicht. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass Ziel der gerichtlichen Überprüfung nur sein kann, ob sich die gezahlten Vergütungen in einem Bereich befinden, der nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts als vertretbar angesehen werden kann, oder ob die Vergütungshöhe sich außerhalb dieses Rahmes bewegt, so dass eine Anhebung zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Vergütung für Krankentransportleistungen, die die Klägerin seit 01.01.2000 erhalten hat, als im vertretbaren Rahmen liegend zu beurteilen sind. Dieses Ergebnis stützt sich auf folgende Erwägungen:
(1)Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Höhe der Vergütung der Krankentransportleistungen kann nur die Vergütungshöhe sein, die die Klägerin zuletzt mit den Beklagten vereinbart hatte. Diese Vergütung, auf die sich die Vertragsparteien zuletzt verständigt hatten, lässt vermuten, dass es sich dabei um jedenfalls "eine" angemessene Vergütung handelt. Erst im Anschluss hieran ist die Frage zu beurteilen, aufgrund welcher Umstände möglicherweise eine höhere Vergütung gerechtfertigt sein könnte. Diese Betrachtungsweise, die (lediglich) das Ausmaß einer möglicherweise in Betracht kommenden Erhöhung der Vergütung und nicht etwa die Vergütung grundsätzlich einer Beurteilung unterzieht, entspricht der Konzeption des § 133 Abs.1 SGB V. Dies verdeutlichen die Bezugnahmen in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift auf § 71 Abs. 1 - 3 SGB V, den hier wird ebenfalls auf die Ausgabensteigerungen bzw. die Veränderungsrate und die Mehrausgaben abgestellt. Ob dann etwas anderes zu gelten hat, wenn bereits die frühere Einigung über die Vergütung durch mißbräuchliches Verhalten, also etwa unangemessenem Druck, zustandegekommen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Hierfür ist, was die Vergütungshöhe bis 31.03 1996 sowie die Einigung vom 07.12.1998 angeht, nichts ersichtlich. Diesen Ansatz verkennt die Klägerin, denn offensichtlich soll nach ihrer Vorstellung im gerichtlichen Verfahren eine originäre Neufestsetzung der Vergütung erfolgen, ohne den Ausgangspunkt der zuvor einverständlich gefundenen Vergütungshöhe zu beachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgendes: Bis zum 31.03.1996 erhielt die Klägerin je Krankentransport 152,80 DM (78, 12 EUR) zuzüglich - jedoch erst ab Stadtgrenze - 2,60 DM (1,33 EUR) je Fahrtkilometer. Nach der Vereinbarung vom 07.12.1998 war dann eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM (101,08 EUR) vereinbart, mit der Krankentransportfahrten bis einschließlich 100 km Fahrtstrecke abgegolten wurden. Zwar macht die Klägerin geltend, dass die letztgenannte Vergütungsvereinbarung auf das Jahr 1999 beschränkt und unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung gestanden habe. Abgesehen davon, dass es unverständlich erscheinen muss, dass über eine derartig wesentliche Vereinbarung wie derjenigen vom 07.12.1998 unter den schon damals in gerichtliche Auseinandersetzungen verstrickten Beteiligten keine schriftliche Vereinbarung existiert, muss die Klägerin diese unternehmerische Entscheidung grundsätzlich in dem dargelegten Sinne gegen sich gelten lassen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichend deutliche Anhaltspunkte (Kostensteigerungen), die das Ausmass der von ihr erstrebten gravierenden Erhöhung der Entgelte auf 115,48 EUR (bis 31.12.2001) bzw. 136,62 EUR (ab 01.01.2002) rechtfertigen könnten.
(2)Des weiteren bietet auch die Höhe der anderen privaten Anbietern von Krankentransportleistungen in Köln gezahlte Vergütung keinen Anlass zu der Annahme, dass das der Klägerin gezahlte Entgelt unvertretbar niedrig wäre. Zwar sieht § 133 SGB V - wie dargelegt - es nicht vor, die angemessene Vergütung über ein Schiedsstellenverfahren zu ermitteln. Gleichwohl lassen sich nach Auffassung des Senats Grundgedanken der Rechtsprechung des BSG zu § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur gerichtlichen Überprüfung der im Schiedsstellenverfahren festgelegten Pflegesätze für Alten- und Pflegeheime entsprechend auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Danach ist für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen (vgl. BSG Urteil vom 14.12.2000 Az 3 P 19/00 R m.w.N., ferner auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 01.12.1998 Az.: 5 C 17/97, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung (E) Band 108, 47 ff.). Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Ermittlung der leistungsgerechten Vergütung über die Feststellung von Marktpreisen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sämtliche in Betracht kommende Vergleichseinrichtungen mit ihrem Leistungsangebot nicht dem zu fordernden Qualitätsstandard entsprechen (BSG aaO).
Wenngleich es hier nicht darum geht, die Entscheidung einer Schiedsstelle im Hinblick auf die Beachtung eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu überprüfen, so gewinnen die Marktpreise für die Erbringung von Krankentransportleistungen in Köln doch Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der bestehende Rahmen für die Vergütung dieser Leistungen beachtet oder aber überschritten ist. In die gleiche Richtung zielt das Urteil des BSG vom 16.12.2003 (Az 4 RK 5/92, SozR 3-2500 § 13 Nr.4). Zwar ging es hier um die Ermittlung der Höhe der Zuzahlung eines Versicherten bei der Gewährung von Heilmitteln und fehlender Vergütungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer; die Höhe wurde aber aus dem durchschnittlichen Vergütungshöhe unterschiedlicher für den Vertragsarztsitz vereinbarter Preise errechnet (BSG aaO). Hier ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die früheren Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach der Rücknahme der Berufung ihre Leistungen gegenwärtig in Höhe von 103,79 EUR je KTW-Transport anbieten und ferner auch die in der Vergangenheit gezahlte Vergütung damit zumindest in dem Sinne akzeptiert haben, dass ein Anspruch auf höhere Vergütung nicht (mehr) geltend gemacht wird. Auch die Hilfsorganisationen haben ihre Leistungen zu diesen Tarifen - seit Jahren - angeboten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die gezahlten Vergütungen den Marktpreisen entsprechen. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, es habe sich bei der Berufungsrücknahme nur um eine prozessuale Maßnahme gehandelt; die Klägerinnen zu 1) und 2) hielten ebenso wie die Hilfsorganisationen, die ebenfalls auf eine höhere Vergütung klagten, die Preise nicht für auskömmlich. In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache besondere Bedeutung, dass die Klägerin sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) letztlich bereits seit 01.04.1996 mit dieser Behauptung der Unauskömmlichkeit eine - entscheidend - höhere Vergütung zu erreichen suchen, aber faktisch auch seither zu eben dieser angeblich zu niedrigen Vergütung die Leistungen erbringen. Auch die Anbieter von Krankentransportleistungen dürften kaum in der Lage sein, über einen derart langen Zeitraum ihre Leistungen unter den Gestehungskosten oder nur unwesentlich darüber zu kalkulieren. In aller Regel werden nämlich private Unternehmen nur dann betrieben, wenn es sich für den Unternehmer wirtschaftlich lohnt, d.h. Gewinn (in einem angemessenen Umfang) erzielt wird. Entsprechendes gilt für die Hilfsorganisationen, die vor ihrem Eintritt in den Markt ab 01.01.2003 allen Anlass hatten, die Frage der Wirtschaftlichkeit eingehend zu prüfen. Zudem wird der Hinweis auf die "Unzufriedenheit" der anderen Unternehmer auch dadurch relativiert, dass diese ihr Vorgehen gegenüber den Krankenkassen weitgehend abgestimmt haben und eine gleich hohe Vergütung zu erstreiten suchten. Letztlich ging es auch den Hilfsorganisationen - wie der gerichtliche Vergleich vom 17.07.2003 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 5 B 16/03 KR verdeutlicht - darum, die "gleiche Vergütung" wie andere private Unternehmer in Köln zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass mit diesem Ver-halten das Entstehen eines Wettbewerbs auf dem Markt der Krankentransportleistungen in Köln unterbunden würde und wohl auch werden sollte.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, dass Krankentransportdienstleistungen außerhalb der Stadt Köln zu eher niedrigeren Preisen als der an die Klägerin gezahlte Vergütung erbracht werden. Nach der Aufstellung der Beklagten zu 1) lag die durchnittliche Vergütung je KTW-Fahrt in den Städten Aachen, Essen, Duisburg, Krefeld und Bonn sowie Dinslaken und Krefeld im Jahr 2003 bei etwa 73,50 EUR.
(3)Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin selbst durch eine unvertretbar niedrige Vergütung der von ihr erbrachten Krankentransportleistungen nachhaltig geprägt worden ist. Ohnehin ist die konkrete Kostensituation eines Leistungserbringers grundsätzlich für die Frage der angemessenen, leistungsgerechten Vergütung ohne Bedeutung (vergl. BSG Urt vom 14.12.2000 aaO). Demzufolge ist es ohne Belang, welche konkreten Kosten der Klägerin bei der Erbringung ihrer Leistung entstehen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterial ergibt sich jedoch, dass die Klägerin in den Jahren 2000 - 2003 Gewinne in Höhe von 136.240,35 EUR, 177.974 EUR, 124.497 EUR und 54.933,12 EUR erzielt hat. Diese Sachlage erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits seit 1996 behauptet, die von den Beklagten gezahlten Preise seien existenzgefährdend, als durchaus bemerkenswert. Jedenfalls lässt sich hieraus nur schwerlich schließen, die Vergütung der Klägerin sei unangemessen niedrig. Dass die Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 - jedenfalls nach den Gewinn- und Verlustrechnungen - Verluste in Höhe von 45.134,72 EUR und 71.377,92 EUR eingefahren hat, ist jedenfalls allein mit Steigerungen auf der Kostenseite (Personalkosten, Kosten des Kraftstoffs usw.) allein schon wegen des Ausmaßes der Verlustentwicklung keinesfalls zu erklären und kann somit zu der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung nichts beitragen.
Aufgrund der Würdigung dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die der Klägerin seit dem 01.01.2000 gezahlte Vergütung sich jedenfalls im Rahmen der Vertretbaren bewegt hat. Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung mit höheren Preisen ist deshalb aus § 133 SGB V nicht abzuleiten.
Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, nach den §§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), deren entsprechende Anwendung hier gemäß § 69 SGB V in Betracht käme, die Vergütung einseitig selbst festzusetzen. Zum einen unterliefe dies die gesetzgeberische Absicht, dass die Höhe der Vergütung im Leistungserbringerrecht durch Verträge geregelt werden soll (vergl. BSG Urt. vom 25.09.2001, Az B 3 KR 15/00 R, SozR 3-2500 § 132a Nr.1). Zum anderen widerspräche die Anwendung dieser Auslegungsregeln dem erklärten Willen der Beteiligten, die sich gerade nicht über die Höhe der Vergütung hatten einigen können (vergl. BSG Urt. vom 24.01.1990 Az 3 RK 11/88).
Ebensowenig stellt die Vergütung von Krankentransporten aufgrund der Satzung der Stadt Köln vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001 eine von der Klägerin zu beanspruchende Vergütung i.S.d. § 612 BGB dar. Für die Zeit nach dem 31.12.2002 scheidet dies von vornherein aus, da die Satzung der Stadt Köln ab dem 01.01.2003 Gebührensätze für Krankentransporte nicht mehr vorsieht. Unabhängig von dem zu betrachtenden Zeitraum ist die satzungsmäßige Vergütung zunächst keine Taxe iSd Vorschrift (vergl. Palandt, BGB, Kommentar, 66. Aufl. § 612 Rdnr. 7; LSG NRW aaO). Sie stellt aber ferner auch nicht die übliche Vergütung dar. Die öffentlich-rechtliche Erbringung von Leistungen und die einseitige Festsetzung der dafür zu erbringenden Gegenleistung durch einen Hoheitsakt ist grundsätzlich nicht vergleichbar mit dem Abschluß eines Vertrages und dem damit verbundenen Aushandeln von Leistung und Gegenleistung. Auf eben diese Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers die angemessene und marktgerechte Vergütung für Krankentransportleistungen ermittelt werden; ausdrücklich ist in § 133 Abs.1 SGB V bestimmt, dass die vereinbarten Preise Höchstpreise sind (Satz 4); die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (Satz 5). Der damit gewollte Wettbewerb der Leistungserbringer untereinander würde nicht stattfinden, denn den Leistungserbringern wäre jeder Anreiz genommen, sich mit den Krankenkassen auf Vergütungen unterhalb der Satzungsgebühren zu verständigen. Soweit die in die Berechnung der Gebühren nach der Satzung einfließenden Kosten mit den dem Unternehmer entstehenden Aufwendungen für grundsätzlich vergleichbar gehalten werden (Esch, Rechtsfragen der Erbringung und Vergütung rettungsdienstlicher Leistungen, Peter Lang Verlag, 2005, Seite 260f, 279) wird verkannt, dass es gerade Gegenstand des privaten unternehmerischen Handelns ist, Wege zur Kostenminimierung und zur möglichst preisgünstigen Leistungserbringung zu finden. Letztlich würde die Einschaltung privater Unternehmer zur Erbringung von Krankentransportleistungen unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens von Wirtschaftlichkeitsreserven keinen Sinn machen, würde hinsichtlich der Vergütung doch wieder auf Satzungsgebühren zurückgegriffen.
Ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist nicht gegeben. Soweit der vorliegende Fall den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.03.2007 betrifft, findet das GWB wegen des Inkrafttretens der geänderten Fassung des § 69 SGB V zum 01.01.2000 keine Anwendung mehr (vgl. BSG SozR 3-2500 § 69 Nr. 1 S. 9 m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 12.08.2004 a.a.O.). Allerdings hat sich diese Rechtslage mit Wirkung ab 01.04.2007 geändert: Gemäß § 69 Satz 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 378) finden nunmehr die §§ 19 bis 21 GWB entsprechende Anwendung. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten sämtliche Unternehmen, die Krankentransportleistungen in Köln anbieten, hinsichtlich der Vergütungshöhe gleich behandeln; eine höhere Vergütung von Krankentransportleistungen aufgrund der Satzung der Stadt Köln vom 04.12.2001 findet seit dem 01.01.2003 nicht mehr statt.
Ebensowenig ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles etwas anderes aus den Art. 81 ff. des EG-Vertrages, denn die Beklagten - Krankenkassen und ihre Verbände - sind nicht als Unternehmen i.S. dieser Vorschriften zu beurteilen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 16.03.2004 Az.: C 264/01, DVBl ( Deutsches Verwaltungsblatt) 2004, Seite 555ff; ferner auch Koenig/Engelmann, EuZW 2004, Seite 682ff ).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist ebenfalls zu verneinen. Für die Zeit nach dem 01.01.2003 ergibt sich dies schon daraus, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung von Krankentransporten nicht mehr stattgefunden hat. Für den davorliegenden Zeitraum gilt, dass eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Vergütung öffentlich-rechtlicher Krankentransporte und privater Krankentransporte darin zu sehen ist, dass erstere der Geltung der Gebührensatzung unterfallen.
Eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Weigerung der Beklagten mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung mit höheren Tarifen für zu erbringende Krankentransportdienstleistungen anzuschliessen, tangiert die Berufsfreiheit nicht, weil sich die gewährte Vergütung in einem vertretbaren Rahmen bewegt, wie oben dargelegt worden ist.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der hier noch anzuwendenden bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Krankentransportleistungen.
Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW, GV NRW S. 458/SGV NRW 215) berechtigt ist, Krankentransporte im Gebiet der Stadt Köln durchzuführen. Bis zum 31.12.2002 übernahm auch die Stadt Köln, für die als Beliehene die Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund Köln e. V. , Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Köln e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Köln sowie Malteser Hilfsdienst e. V. Köln) tätig wurden, Krankentransporte; hierfür erhob sie Gebühren nach Maßgabe der Satzung über den Rettungsdienst vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001. Als private Krankentransportunternehmen waren bzw. sind tätig die Firma B Köln T GmbH, die Firma Krankentransporte T KG, Köln, (frühere Klägerin zu 1), die Firma B Köln (frühere Klägerin zu 2) sowie die Klägerin (frühere Klägerin zu 3). Ende 1995 kündigten die privaten Unternehmer die mit den Beklagten bzw. ihren Mitgliedskassen bestehenden Rahmenverträge zum 31.03.1996 mit dem Ziel, eine Anhebung der Vergütungssätze für die Krankentransporte (und Rettungsfahrten) zu erreichen. Nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Verträgen wurde ein Krankentransport im Stadtgebiet Köln (bei Beförderung einer Person) mit 152,80 DM vergütet. Nachdem Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen erfolglos geblieben waren, erhoben die privaten Unternehmer Klage vor dem Landgericht Köln. Dieses entschied durch Urteil vom 02.07.1998 (Az.: 81 O (Kart.) 104/97 u.a., dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) verpflichtet sei, mit den Klägerinnen einen Vertrag über die Vergütung von Krankentransportfahrten in Höhe von 185,00 DM pro KTW-Transport und einen Kilometerpreis in Höhe von 3,50 DM pro KTW-Transport abzuschließen. Am 07.12.1998 einigten sich die Parteien jenes Rechtsstreits - während des vor dem OLG Köln anhängigen Berufungsverfahrens - außergerichtlich auf eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM, mit der KTW-Fahrten bis 100 km abgegolten werden sollten; die Klägerinnen nahmen daraufhin die Klage zurück. Im Laufe des Jahres 1999 erneut aufgenommene Vertragsverhandlungen (die privaten Unternehmer waren zu der Ansicht gelangt, die Vergütung sei nicht auskömmlich) verliefen erfolglos; es kam lediglich zu der Preisvereinbarung vom 30.08.2000 - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung -, die eine Anhebung der Preise um die Grundlohnsteigerungsrate von 1,43 % und eine Vergütung für KTW-Transporte in Höhe von damit 200,53 DM mit Wirkung ab 01.01.2000 vorsah.
Am 17.08.2000 haben die Klägerin (sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die von den Krankenkassen gezahlten Tarife für Krankentransportfahrten gefährdeten ihre wirtschaftliche Existenz, denn diese seien nicht kostendeckend. Ihnen stehe ein Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 225,86 DM je KTW-Transport innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie außerhalb des Stadtgebietes Köln ab Stadtgrenze bis 100 km zusätzlich 4,10 DM je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer zusätzlich 2,60 DM zu. Das ergebe sich aus den von ihnen vorgenommenen Kostenkalkulationen. Aus einer verfassungs-konformen Auslegung der §§ 69ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergebe sich, dass Anspruch auf einen Tarif in der Höhe bestehe, wie er sich aus der Kostenstruktur der jeweiligen Klägerin ergebe. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Erstattung der in dem jeweiligen Betrieb anfallenden Kosten gegeben sei. Darüber hinaus könne ein Gewinn-zuschlag von mindestens 10 % (des Umsatzes) verlangt werden. Jedenfalls aber seien die beklagte Krankenkasse bzw. die Mitgliedskassen der Beklagten verpflichtet, die in der Satzung der Stadt Köln vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001 enthaltenen Tarife für Rettungs-dienste zu vergüten. Die Beklagte bzw. die Mitgliedskassen der Beklagten seien marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB). Aus der erheblichen Abweichung zwischen den aufgrund der Satzung der Stadt Köln gezahlten Entgelten und denen an die privaten Krankentransport-unternehmen ergebe sich die tatsächliche Vermutung für ein missbräuchliches Verhalten gem. § 20 GWB. Das an die Feuerwehr aufgrund der Satzung gezahlte Entgelt sei das ortsübliche Entgelt im Sinne der §§ 612, 632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Soweit dies verneint werde, komme eine Bestimmung des Entgelts durch die Klägerin gem.den §§ 315, 316 BGB in Betracht. Schließlich lasse sich auch aus dem Gleichbehandlungs-grundsatz ein Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der Gebühren nach der Satzung über den Rettungsdienst ableiten.
Mit Wirkung zum 01.01.2003 hat die Stadt Köln den qualifizierten Krankentransport aus der verwaltungsmäßigen Erbringung und der damit verbundenen Vergütung nach der Gebührensatzung herausgenommen. Seither treten die oben bezeichneten Hilfsorganisationen ebenfalls als private Krankentransporteure auf dem Markt für Krankentransportdienstleistungen in Köln auf; diese erhalten seit 01.01.2005 - wie auch die Klägerin und die anderen privaten Unternehmer - eine Pauschale von 103,79 EUR je KTW-Transport.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2003 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich die Festlegung einer angemessenen Vergütung verwehrt sei; diese sei vielmehr ausschliesslich vertraglich zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 04.08.2003 zugestellte Urteil haben die Klägerin -sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) - am 29.08.2003 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Die Auffassung des Sozialgerichts, dass eine gerichtliche Festsetzung der angemessenen Vergütung nicht erfolgen könne, könne bereits wegen Artikel 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.01.1990 (3 RK 11/88), der das Sozialgericht gefolgt sei, könne keinen Bestand haben. In einer weiteren Entscheidung sei das BSG dagegen von einer Festsetzungsbefugnis ausgegangen (Urteil vom 16.12.1993, Az.: 4 RK 5/92) und habe in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer planwidrigen Regelungslücke gesprochen. Eine Festsetzungsbefugnis der Gerichte müsse auch deshalb bestehen, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert hätten: Das Korrektiv des GWB sei weggefallen und außerdem sei die Heranziehung der Artikel 81ff des EG-Vertrages wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.03.2004 (Az.: C - 264/01) nicht möglich. Um ein Mindestmaß an Schutz für die sonstigen Leistungserbringer zu gewährleisten, bedürfe es der Festsetzungsbefugnis der Gerichte.
Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 133 SGB V. Diese Norm wirke in zwei Richtungen und begründe im Wege der Auslegung im Lichte des Artikels 3 GG einen Anspruch auf die gleiche Vergütung wie andere Leistungserbringer und ferner den Anspruch auf die Festsetzung einer angemessenen Vergütung. Die eigene Kalkulation vom 03.08.2004 ergebe, das ein Betrag von 136,62 Euro je Krankentransport (einschließlich 20 km Fahrtstrecke) erforderlich sei, um kostendeckend arbeiten zu können. Der Anspruch auf eine auskömmliche Vergütung sei unabdingbarer Anspruchsbestandteil und verfassungsrechtlich in Artikel 12 GG verankert. Die rettungsdienstrechtliche Genehmigung sei im Lichte des Artikel 12 GG schlichthin wertlos ohne eine entsprechende Vergütungshöhe. Jedenfalls aber bestehe bis zur Höhe der Satzungsgebühr ein Anspruch nach § 133 SGB V originär, d. h. unabhängig von einem Vergleichsmaßstab.
Nachdem der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2006 den Klägerinnen die Auflage gemacht hatte, sämtliche Kosten anhand der Aufstellung der Positionen in der Kalkulation vom 03.08.2004 durch geeignete Unterlagen bis zum 15.01.2007 zu belegen, haben die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) durch Schriftsatz vom 31.03.2007 die Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin hat ferner vorgetragen: Sie habe im Jahr 2004 7.328 Krankentransportfahrten durchgeführt, im Jahre 2005 7.752 Fahrten. Im Jahr 2004 habe sie 759.102,60 Euro Umsatz erzielt, im Jahr 2005 728.013,76 Euro. Im Jahr 2004 habe sie einen Verlust in Höhe von 45.134,72 Euro zu verzeichnen gehabt, im Jahr 2005 gar einen Verlust in Höhe von 71.377,92 Euro. Aus ihrer Kostenaufstellung ergebe sich, dass 117,21 Euro je KTW-Transport erforderlich seien, um die reinen Kosten zu decken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 zu ändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 353.603,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für Krankentransportfahrten innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie bei Auswärtsfahrten einschließlich 20 km 136,62 Euro je Krankentransport, bei Krankentransporten außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlich ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke 2,46 Euro je gefahrenen Kilometer und ab dem 101. Kilometer für jeden weiteren gefahrenen Kilometer 1,64 Euro, Infektionstransporte zusätzlich pauschal mit 82,47 Euro zu vergüten,
festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, Krankentransportfahrten der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes Köln mit 115,48 Euro je Transport, Krankentransporte außerhalb des Stadtgebietes Köln zusätzlich ab Stadtgrenze bis 100 km Fahrstrecke mit 2,10 Euro je gefahrenen Kilometer und für jeden weiteren Kilometer mit 1,33 Euro, beginnend ab dem 01.01.2000 bis zum 31.12.2001, zu vergüten,
festzustellen, dass Krankentransportfahrten der Klägerin innerhalb des Stadtgebietes Köln sowie bei Auswärtsfahrten, beginnend ab dem 01.01.2002, zu vergüten sind bis einschließlich 20 km mit 136,62 Euro je Transport, bei Krankentransporten außerhalb des Stadtgebiets Köln zusätzlich ab dem 21. Kilometer Fahrstrecke mit 2,46 Euro je gefahrenen Kilometer und ab dem 101. Kilometer für jeden weiteren gefahrenen Kilometer mit 1,64 Euro und Infektionstransporte zusätzlich pauschal mit 82,47Euro,
hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.07.2003 zu ändern und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnen: Die der Klägerin gezahlten Vergütungssätze seien als auskömmlich zu beurteilen. Vertragsverhandlungen über höhere Vergütungen mit der Klägerin (und den früheren Klägerinnen zu 1) und 2) seien daran gescheitert, dass diese keine nachvollziehbaren Kostenkalkulationen hätten vorlegen wollen. Die vorgelegte Kostenkalkulation vom 03.08.2004 sei wenig aussagekräftig; die in Ansatz gebrachten Positionen der Kalkulation seien deutlich überhöht. Dies betreffe die Geschäftsführergehälter, den gewünschten Gewinn, die Personal- und Leasingkosten für Krankentransportwagen. Alle ihr bekannten Vergütungen von Krankentransportunternehmen im Rheinland lägen deutlich unter denen der Klägerinnen. So habe die Beklagte zu 1) durchschnittlich 103,79 Euro je KTW-Transport an die Klägerin und die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) im Jahre 2005 gezahlt (insgesamt 590.369,78 Euro). Die Auswertung ihrer Datenbestände habe ergeben, dass sie in Aachen, Bonn und Essen in den Jahren 2000 - 2004 durchschnittlich nur 83,06 EUR je KTW-Transport gezahlt habe. Beziehe man in die Betrachtung auch die Städte Dinslaken, Duisburg und Krefeld ein ergebe sich eine durchschnittliche Vergütungshöhe von 73,28 EUR. Die DAK, TK, BEK, HMK, und GEK als Mitgliedskassen der Beklagten zu 2) und 3) hätten an die frühere Klägerin zu 1) im Jahre 2005 durchschnittlich zwischen 98,76 Euro und 129,52 Euro gezahlt; an andere private Anbieter in Duisburg habe die DAK im Jahre 2005 durchschnittlich 74,53 Euro, die BEK in Essen durchschnittlich 58,86 Euro gezahlt.
Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin am 21.08.2007 u. a. mitgeteilt: Im Jahre 2000 habe sie 266.462,97 DM (136.240, 35 EUR), im Jahre 2001 348.088,47 DM (177.974,80 EUR), im Jahre 2002 124.497,36 Euro und im Jahre 2003 54.933,12 Euro Gewinn erzielt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsklage und die (gegen alle Beklagten gerichteten) Feststellungsklagen sind zulässig. Das Klagebegehren insgesamt ist darauf gerichtet, eine Abänderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung durch die Festsetzung einer höheren Vergütung für Krankentransporte zu erzielen. Die (erfolgreiche) Änderung der Vergütungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Zahlungsklage, weil dieser Anspruch nur bestehen kann, wenn (für die Vergangenheit) die Vergütungsvereinbarung durch die Zugrundelegung höherer Preise geändert wird. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil mit dem Antrag, bestimmte Vergütungshöhen für bestimmte Leistungen und Zeiträume festzusetzen, die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten begehrt wird. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an einer höheren Vergütung.
Soweit die Klägerin nach dem Wortlaut ihrer gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Anträge eine Vergütung der Krankentransportleistungen durch die beklagten Verbände verlangt, obgleich diese Pflicht nur die Mitgliedskassen treffen kann, ist dies dahingehend auszulegen, dass die Feststellung zur Verpflichtung der Abänderung der Vergütungsvereinbarung (was in die Zuständigkeit der beklagten Verbände fallen würde) begehrt wird. Soweit es um die Höhe der Vergütung in der Vergangenheit geht, ist auch nicht etwa die Leistungsklage die zulässige Klageform, denn es kann wegen der Eigenschaft der Beklagten zu 2) und 3) sowie deren Mitgliedskassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts davon ausgegangen werden, dass diese im Falle einer für die Klägerin positiven Feststellung der Verpflichtung zur Vereinbarung höherer Vergütungssätze diese einer Neuberech-nung der Ansprüche der Klägerin für die Vergangenheit zugrundelegen werden (vergl. insoweit z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil (Urt) vom 27.04.2005, Aktenzeichen (Az) B 6 KA 18/04 R mit weiteren Nachweisen (mwN)). Die von der Klägerin im Laufe des Streitverfahrens vorgenommenen Änderungen hinsicht-lich der Höhe der begehrten Vergütung sind gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig.
Ein Anspruch der Klägerin auf Änderung der bestehenden Vergütungsvereinbarung ab 01.01.2000 unter Zugrundelegung höherer Vergütungssätze als der am 30.08.2000 mit Wirkung ab 01.01.2000 unter Anwendung der Grundlohnsteigerungsrate von 1,43% auf 200,53 DM (102,53 EUR) und schliesslich ab 01.01.2005 auf 103,79 EUR erhöhten Betrages je KTW-Fahrt besteht nicht. Deshalb sind weder die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsklage noch die Feststellungsklagen begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vereinbarung höherer Vergütungssätze ergibt sich zunächst nicht aus § 133 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Vorschrift bestimmt: Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs. 1 bis 3 mit dafür gerichteten Einrichtungen oder Unternehmen (Satz 1). Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten (Satz 2). Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen (Satz 3). Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (Satz 4). Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (Satz 5).
Landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen, die die Höhe der Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Krankentransportleistungen festlegen, existieren nicht. Insbesondere stellt die auf § 15 Abs. 2 RettG NRW beruhende Gebührensatzung der Stadt Köln vom 04.12.2001 - die ohnehin Vergütungssätze für Krankentransportleistungen nur bis zum 31.12.2002 vorgesehen hat - keine kommunalrechtliche Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift dar (vergl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urt vom 12.08.2004, Az L 16 KR 81/03 mwN). Für diesen Fall sieht § 133 Abs.1 SGB V den Abschluss von Vertragen zwischen den Krankenkassen bzw. ihren Verbänden einerseits und "dafür geeigneten Einrichtungen und Unternehmen" andererseits vor. Gegenstand der nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu schließenden Verträge sind allein die Höhe der Vergütung sowie die Abrechnungsmodalitäten (Joussen in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, § 133 SGB V Seite 2; Geisler/Temming, NZS 2005, 126). Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt kann den Verträgen nicht zukommen, da die Krankenkassen nicht berechtigt sind, eine Bedarfsprüfung oder Geeignetheitsprüfung des Krankentransportunternehmens vorzunehmen (BSG Urt 29.11.2005, Az 3 RK 32/94, SozR 3-2500 § 133 Nr. 1). Es besteht ein Kontrahierungszwang (Joussen aaO; Geisler/Temming aaO). Derartige Preisvereinbarungen bestanden und bestehen zwischen der Klägerin und den Beklagten, wenn auch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Eine endgültige (unbedingte) Einigung über die Höhe der Vergütung lag damit nicht vor, weil die Klägerin zwar Leistungen erbrachte und auch nach den genannten Vergütungssätzen abrechnete und abrechnet, aber gleichzeitig mit gerichtlicher Hilfe die Festsetzung einer höheren Vergütung zu erstreiten suchte. Dieser Fall einer fehlenden Einigung ist im Gesetz nicht geregelt. Allerdings verdeutlicht die Regelung des Satzes 2, dass dem Gesetzgeber auch diese Fallgestaltung bewusst gewesen sein könnte. Eine Schiedsstellenregelung, wie etwa z.B. § 124 Abs. 2 Satz 6 SGB V, enthält § 133 SGB V aber nicht. Diese Sachlage legt die Annahme nahe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Vergütungshöhe allein durch Verträge zu regeln sein soll, so dass auch eine gerichtliche Überprüfung und gffs. Festsetzung der Vergütung grundsätzlich nicht erfolgen kann. So kommt nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die Festsetzung der angemessenen Vergütung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht in Betracht (BSG Urt vom 24.01.1990, Az 3 RK 11/88). Die Aufgabe, den Bedarf der Leistungserbringer und die Leistungsfähigkeit der Krankenkassen wirtschaftlich gegeneinander abzuwägen und die zweckmäßig erscheinende Vergütung festzusetzen, sei der Sozialgerichtsbarkeit wesensfremd. Hierbei müssten die Vertragspartner eigene Verfahren entwickeln. Erst wenn Vertragsverhandlungen durch die Ausübung der marktbeherrschenden Position der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in breitem Umfang verhindert würden, könne eine Korrektur bestehender Verhältnisse im Wege der Rechtsprechung in Betracht gezogen werden. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den privaten Krankentransportunternehmern zu treffen. § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V bestimme ausdrücklich, dass die Preisvereinbarung sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten hätten. Der Gesetzgeber habe die Vereinbarung der Leistungserbringer mit den Krankenkassen im 4. Abschnitt des SGB V (§§ 124 ff.) in das freie Spiel der Kräfte gestellt (BSG aaO). Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, eine entsprechende angemessene Vergütung festzusetzen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 12.08.2004 Az.: L 16 KR 81/03).
Diese Auffassung ist nach Ansicht des Senats nicht frei von Bedenken. Sie nimmt dem privaten Unternehmer jegliche Rechtsschutzmöglichkeit, soweit nicht von Seiten der Krankenkassen die Grenze des Missbrauchs der Marktmacht überschritten wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Krankentransportunternehmen wegen der Besonderheiten des Marktes eben nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, sich um andere Kunden zu bemühen, und dass die Gefahr besteht, dass die rettungsdienstliche Genehmigung und die darauf beruhenden nicht unerheblichen Investitionen entwertet und Arbeitsplätze gefährdet werden könnten. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass der Wettbewerb der Anbieter von Krankentransportleistungen ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt ist, wie sich insbesondere aus der Regelung des § 133 Absatz 1 Satz 4 SGB V ergibt. Hinzu kommt, dass - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - auch auf Seiten der Anbieter Möglichkeiten einer gemeinsamen Strategie gegenüber den Nachfragern ihrer Leistungen bestehen.
Es ist deshalb einer Lösung den Vorzug zu geben, die eine eingeschränkte Überprüfung der den Leistungserbringern gewährten Vergütungen ermöglicht. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass Ziel der gerichtlichen Überprüfung nur sein kann, ob sich die gezahlten Vergütungen in einem Bereich befinden, der nach einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts als vertretbar angesehen werden kann, oder ob die Vergütungshöhe sich außerhalb dieses Rahmes bewegt, so dass eine Anhebung zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Vergütung für Krankentransportleistungen, die die Klägerin seit 01.01.2000 erhalten hat, als im vertretbaren Rahmen liegend zu beurteilen sind. Dieses Ergebnis stützt sich auf folgende Erwägungen:
(1)Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Höhe der Vergütung der Krankentransportleistungen kann nur die Vergütungshöhe sein, die die Klägerin zuletzt mit den Beklagten vereinbart hatte. Diese Vergütung, auf die sich die Vertragsparteien zuletzt verständigt hatten, lässt vermuten, dass es sich dabei um jedenfalls "eine" angemessene Vergütung handelt. Erst im Anschluss hieran ist die Frage zu beurteilen, aufgrund welcher Umstände möglicherweise eine höhere Vergütung gerechtfertigt sein könnte. Diese Betrachtungsweise, die (lediglich) das Ausmaß einer möglicherweise in Betracht kommenden Erhöhung der Vergütung und nicht etwa die Vergütung grundsätzlich einer Beurteilung unterzieht, entspricht der Konzeption des § 133 Abs.1 SGB V. Dies verdeutlichen die Bezugnahmen in den Sätzen 1 und 2 dieser Vorschrift auf § 71 Abs. 1 - 3 SGB V, den hier wird ebenfalls auf die Ausgabensteigerungen bzw. die Veränderungsrate und die Mehrausgaben abgestellt. Ob dann etwas anderes zu gelten hat, wenn bereits die frühere Einigung über die Vergütung durch mißbräuchliches Verhalten, also etwa unangemessenem Druck, zustandegekommen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Hierfür ist, was die Vergütungshöhe bis 31.03 1996 sowie die Einigung vom 07.12.1998 angeht, nichts ersichtlich. Diesen Ansatz verkennt die Klägerin, denn offensichtlich soll nach ihrer Vorstellung im gerichtlichen Verfahren eine originäre Neufestsetzung der Vergütung erfolgen, ohne den Ausgangspunkt der zuvor einverständlich gefundenen Vergütungshöhe zu beachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgendes: Bis zum 31.03.1996 erhielt die Klägerin je Krankentransport 152,80 DM (78, 12 EUR) zuzüglich - jedoch erst ab Stadtgrenze - 2,60 DM (1,33 EUR) je Fahrtkilometer. Nach der Vereinbarung vom 07.12.1998 war dann eine Pauschale in Höhe von 197,70 DM (101,08 EUR) vereinbart, mit der Krankentransportfahrten bis einschließlich 100 km Fahrtstrecke abgegolten wurden. Zwar macht die Klägerin geltend, dass die letztgenannte Vergütungsvereinbarung auf das Jahr 1999 beschränkt und unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung gestanden habe. Abgesehen davon, dass es unverständlich erscheinen muss, dass über eine derartig wesentliche Vereinbarung wie derjenigen vom 07.12.1998 unter den schon damals in gerichtliche Auseinandersetzungen verstrickten Beteiligten keine schriftliche Vereinbarung existiert, muss die Klägerin diese unternehmerische Entscheidung grundsätzlich in dem dargelegten Sinne gegen sich gelten lassen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine hinreichend deutliche Anhaltspunkte (Kostensteigerungen), die das Ausmass der von ihr erstrebten gravierenden Erhöhung der Entgelte auf 115,48 EUR (bis 31.12.2001) bzw. 136,62 EUR (ab 01.01.2002) rechtfertigen könnten.
(2)Des weiteren bietet auch die Höhe der anderen privaten Anbietern von Krankentransportleistungen in Köln gezahlte Vergütung keinen Anlass zu der Annahme, dass das der Klägerin gezahlte Entgelt unvertretbar niedrig wäre. Zwar sieht § 133 SGB V - wie dargelegt - es nicht vor, die angemessene Vergütung über ein Schiedsstellenverfahren zu ermitteln. Gleichwohl lassen sich nach Auffassung des Senats Grundgedanken der Rechtsprechung des BSG zu § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur gerichtlichen Überprüfung der im Schiedsstellenverfahren festgelegten Pflegesätze für Alten- und Pflegeheime entsprechend auch auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Danach ist für den gerichtlichen Prüfungsmaßstab von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen (vgl. BSG Urteil vom 14.12.2000 Az 3 P 19/00 R m.w.N., ferner auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 01.12.1998 Az.: 5 C 17/97, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung (E) Band 108, 47 ff.). Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Schiedsstelle sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Ausgangspunkt dieser Prüfung ist die Ermittlung der leistungsgerechten Vergütung über die Feststellung von Marktpreisen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sämtliche in Betracht kommende Vergleichseinrichtungen mit ihrem Leistungsangebot nicht dem zu fordernden Qualitätsstandard entsprechen (BSG aaO).
Wenngleich es hier nicht darum geht, die Entscheidung einer Schiedsstelle im Hinblick auf die Beachtung eines bestehenden Beurteilungsspielraums zu überprüfen, so gewinnen die Marktpreise für die Erbringung von Krankentransportleistungen in Köln doch Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob der bestehende Rahmen für die Vergütung dieser Leistungen beachtet oder aber überschritten ist. In die gleiche Richtung zielt das Urteil des BSG vom 16.12.2003 (Az 4 RK 5/92, SozR 3-2500 § 13 Nr.4). Zwar ging es hier um die Ermittlung der Höhe der Zuzahlung eines Versicherten bei der Gewährung von Heilmitteln und fehlender Vergütungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer; die Höhe wurde aber aus dem durchschnittlichen Vergütungshöhe unterschiedlicher für den Vertragsarztsitz vereinbarter Preise errechnet (BSG aaO). Hier ist zunächst einmal davon auszugehen, dass die früheren Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach der Rücknahme der Berufung ihre Leistungen gegenwärtig in Höhe von 103,79 EUR je KTW-Transport anbieten und ferner auch die in der Vergangenheit gezahlte Vergütung damit zumindest in dem Sinne akzeptiert haben, dass ein Anspruch auf höhere Vergütung nicht (mehr) geltend gemacht wird. Auch die Hilfsorganisationen haben ihre Leistungen zu diesen Tarifen - seit Jahren - angeboten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die gezahlten Vergütungen den Marktpreisen entsprechen. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, es habe sich bei der Berufungsrücknahme nur um eine prozessuale Maßnahme gehandelt; die Klägerinnen zu 1) und 2) hielten ebenso wie die Hilfsorganisationen, die ebenfalls auf eine höhere Vergütung klagten, die Preise nicht für auskömmlich. In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache besondere Bedeutung, dass die Klägerin sowie die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) letztlich bereits seit 01.04.1996 mit dieser Behauptung der Unauskömmlichkeit eine - entscheidend - höhere Vergütung zu erreichen suchen, aber faktisch auch seither zu eben dieser angeblich zu niedrigen Vergütung die Leistungen erbringen. Auch die Anbieter von Krankentransportleistungen dürften kaum in der Lage sein, über einen derart langen Zeitraum ihre Leistungen unter den Gestehungskosten oder nur unwesentlich darüber zu kalkulieren. In aller Regel werden nämlich private Unternehmen nur dann betrieben, wenn es sich für den Unternehmer wirtschaftlich lohnt, d.h. Gewinn (in einem angemessenen Umfang) erzielt wird. Entsprechendes gilt für die Hilfsorganisationen, die vor ihrem Eintritt in den Markt ab 01.01.2003 allen Anlass hatten, die Frage der Wirtschaftlichkeit eingehend zu prüfen. Zudem wird der Hinweis auf die "Unzufriedenheit" der anderen Unternehmer auch dadurch relativiert, dass diese ihr Vorgehen gegenüber den Krankenkassen weitgehend abgestimmt haben und eine gleich hohe Vergütung zu erstreiten suchten. Letztlich ging es auch den Hilfsorganisationen - wie der gerichtliche Vergleich vom 17.07.2003 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 5 B 16/03 KR verdeutlicht - darum, die "gleiche Vergütung" wie andere private Unternehmer in Köln zu erreichen. Es liegt auf der Hand, dass mit diesem Ver-halten das Entstehen eines Wettbewerbs auf dem Markt der Krankentransportleistungen in Köln unterbunden würde und wohl auch werden sollte.
Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, dass Krankentransportdienstleistungen außerhalb der Stadt Köln zu eher niedrigeren Preisen als der an die Klägerin gezahlte Vergütung erbracht werden. Nach der Aufstellung der Beklagten zu 1) lag die durchnittliche Vergütung je KTW-Fahrt in den Städten Aachen, Essen, Duisburg, Krefeld und Bonn sowie Dinslaken und Krefeld im Jahr 2003 bei etwa 73,50 EUR.
(3)Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Klägerin selbst durch eine unvertretbar niedrige Vergütung der von ihr erbrachten Krankentransportleistungen nachhaltig geprägt worden ist. Ohnehin ist die konkrete Kostensituation eines Leistungserbringers grundsätzlich für die Frage der angemessenen, leistungsgerechten Vergütung ohne Bedeutung (vergl. BSG Urt vom 14.12.2000 aaO). Demzufolge ist es ohne Belang, welche konkreten Kosten der Klägerin bei der Erbringung ihrer Leistung entstehen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Zahlenmaterial ergibt sich jedoch, dass die Klägerin in den Jahren 2000 - 2003 Gewinne in Höhe von 136.240,35 EUR, 177.974 EUR, 124.497 EUR und 54.933,12 EUR erzielt hat. Diese Sachlage erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits seit 1996 behauptet, die von den Beklagten gezahlten Preise seien existenzgefährdend, als durchaus bemerkenswert. Jedenfalls lässt sich hieraus nur schwerlich schließen, die Vergütung der Klägerin sei unangemessen niedrig. Dass die Klägerin in den Jahren 2004 und 2005 - jedenfalls nach den Gewinn- und Verlustrechnungen - Verluste in Höhe von 45.134,72 EUR und 71.377,92 EUR eingefahren hat, ist jedenfalls allein mit Steigerungen auf der Kostenseite (Personalkosten, Kosten des Kraftstoffs usw.) allein schon wegen des Ausmaßes der Verlustentwicklung keinesfalls zu erklären und kann somit zu der Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung nichts beitragen.
Aufgrund der Würdigung dieser Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass die der Klägerin seit dem 01.01.2000 gezahlte Vergütung sich jedenfalls im Rahmen der Vertretbaren bewegt hat. Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung mit höheren Preisen ist deshalb aus § 133 SGB V nicht abzuleiten.
Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, nach den §§ 315, 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), deren entsprechende Anwendung hier gemäß § 69 SGB V in Betracht käme, die Vergütung einseitig selbst festzusetzen. Zum einen unterliefe dies die gesetzgeberische Absicht, dass die Höhe der Vergütung im Leistungserbringerrecht durch Verträge geregelt werden soll (vergl. BSG Urt. vom 25.09.2001, Az B 3 KR 15/00 R, SozR 3-2500 § 132a Nr.1). Zum anderen widerspräche die Anwendung dieser Auslegungsregeln dem erklärten Willen der Beteiligten, die sich gerade nicht über die Höhe der Vergütung hatten einigen können (vergl. BSG Urt. vom 24.01.1990 Az 3 RK 11/88).
Ebensowenig stellt die Vergütung von Krankentransporten aufgrund der Satzung der Stadt Köln vom 27.03.1992 bzw. 04.12.2001 eine von der Klägerin zu beanspruchende Vergütung i.S.d. § 612 BGB dar. Für die Zeit nach dem 31.12.2002 scheidet dies von vornherein aus, da die Satzung der Stadt Köln ab dem 01.01.2003 Gebührensätze für Krankentransporte nicht mehr vorsieht. Unabhängig von dem zu betrachtenden Zeitraum ist die satzungsmäßige Vergütung zunächst keine Taxe iSd Vorschrift (vergl. Palandt, BGB, Kommentar, 66. Aufl. § 612 Rdnr. 7; LSG NRW aaO). Sie stellt aber ferner auch nicht die übliche Vergütung dar. Die öffentlich-rechtliche Erbringung von Leistungen und die einseitige Festsetzung der dafür zu erbringenden Gegenleistung durch einen Hoheitsakt ist grundsätzlich nicht vergleichbar mit dem Abschluß eines Vertrages und dem damit verbundenen Aushandeln von Leistung und Gegenleistung. Auf eben diese Weise soll nach dem Willen des Gesetzgebers die angemessene und marktgerechte Vergütung für Krankentransportleistungen ermittelt werden; ausdrücklich ist in § 133 Abs.1 SGB V bestimmt, dass die vereinbarten Preise Höchstpreise sind (Satz 4); die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (Satz 5). Der damit gewollte Wettbewerb der Leistungserbringer untereinander würde nicht stattfinden, denn den Leistungserbringern wäre jeder Anreiz genommen, sich mit den Krankenkassen auf Vergütungen unterhalb der Satzungsgebühren zu verständigen. Soweit die in die Berechnung der Gebühren nach der Satzung einfließenden Kosten mit den dem Unternehmer entstehenden Aufwendungen für grundsätzlich vergleichbar gehalten werden (Esch, Rechtsfragen der Erbringung und Vergütung rettungsdienstlicher Leistungen, Peter Lang Verlag, 2005, Seite 260f, 279) wird verkannt, dass es gerade Gegenstand des privaten unternehmerischen Handelns ist, Wege zur Kostenminimierung und zur möglichst preisgünstigen Leistungserbringung zu finden. Letztlich würde die Einschaltung privater Unternehmer zur Erbringung von Krankentransportleistungen unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens von Wirtschaftlichkeitsreserven keinen Sinn machen, würde hinsichtlich der Vergütung doch wieder auf Satzungsgebühren zurückgegriffen.
Ein Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist nicht gegeben. Soweit der vorliegende Fall den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.03.2007 betrifft, findet das GWB wegen des Inkrafttretens der geänderten Fassung des § 69 SGB V zum 01.01.2000 keine Anwendung mehr (vgl. BSG SozR 3-2500 § 69 Nr. 1 S. 9 m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 12.08.2004 a.a.O.). Allerdings hat sich diese Rechtslage mit Wirkung ab 01.04.2007 geändert: Gemäß § 69 Satz 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 26.03.2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 378) finden nunmehr die §§ 19 bis 21 GWB entsprechende Anwendung. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten sämtliche Unternehmen, die Krankentransportleistungen in Köln anbieten, hinsichtlich der Vergütungshöhe gleich behandeln; eine höhere Vergütung von Krankentransportleistungen aufgrund der Satzung der Stadt Köln vom 04.12.2001 findet seit dem 01.01.2003 nicht mehr statt.
Ebensowenig ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Falles etwas anderes aus den Art. 81 ff. des EG-Vertrages, denn die Beklagten - Krankenkassen und ihre Verbände - sind nicht als Unternehmen i.S. dieser Vorschriften zu beurteilen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 16.03.2004 Az.: C 264/01, DVBl ( Deutsches Verwaltungsblatt) 2004, Seite 555ff; ferner auch Koenig/Engelmann, EuZW 2004, Seite 682ff ).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist ebenfalls zu verneinen. Für die Zeit nach dem 01.01.2003 ergibt sich dies schon daraus, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung von Krankentransporten nicht mehr stattgefunden hat. Für den davorliegenden Zeitraum gilt, dass eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Vergütung öffentlich-rechtlicher Krankentransporte und privater Krankentransporte darin zu sehen ist, dass erstere der Geltung der Gebührensatzung unterfallen.
Eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) der Klägerin ist nicht ersichtlich. Die Weigerung der Beklagten mit der Klägerin eine Vergütungsvereinbarung mit höheren Tarifen für zu erbringende Krankentransportdienstleistungen anzuschliessen, tangiert die Berufsfreiheit nicht, weil sich die gewährte Vergütung in einem vertretbaren Rahmen bewegt, wie oben dargelegt worden ist.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der hier noch anzuwendenden bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.
Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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