L 15 B 261/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 101/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 261/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung der Abhilfe an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat gegen den ihr am 27. September 2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 20. September 2007 mit ihrer Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2007 gegenüber dem Sozialgericht erklärt, dass die Begründung wegen Urlaubs und einer einwöchigen Fortbildung spätestens bis zum 9. November 2007 erfolgen werde. Das Sozialgericht hat die angekündigte Beschwerdebegründung aber nicht abgewartet, sondern bereits am 26. Oktober 2007 entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde, und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Diese Verfahrensweise verstößt gegen das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und verletzt den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Diese Rechte gelten auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, die – auch wenn es in der Praxis nicht selten so erscheint – nicht eine bloße Formalität darstellt. Ein Gericht, das unmittelbar nach Eingang der Beschwerde ohne Abwarten einer angekündigten Begründung die Akten dem Landesozialgericht vorlegt, wird dem Sinn des Abhilfeverfahrens nicht gerecht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., Nr. 2 zu § 174 m.w.N.; Zeihe, SGG Stand 10/2002, RNr. 4f zu § 174; Beschluss des LSG Niedersachsen vom 3. April 2001 - L 4 KR 14/01 NZB- zitiert nach Juris; Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 – L 15 B 13/05 SO ER).

Das Sozialgericht wird deshalb eine erneute Abhilfeentscheidung zu treffen haben. Hierzu ist zunächst die Beschwerdebegründung abzuwarten, für die der Antragstellerin eine angemessene Frist einzuräumen ist.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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