Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 17413/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 2068/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 geändert und ihm ab dem 09. August 2007 Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt J, bewilligt. Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Rechtsanwalts zu gewähren, da er nach seinen - hier mit Blick auf § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).
§ 114 ZPO stellt auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung ab, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, so wie hier das einstweilige Rechtsschutzverfahren, bereits durch Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 22. Oktober 2007 abgeschlossen ist. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das SG - so wie hier - über ein rechtzeitiges und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch verspätet – nämlich erst zusammen mit dem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abweisenden Beschluss – befindet. In einem solchen Fall kann – sofern sowohl die Prozesskostenhilfe als auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäß beantragt worden ist, was hier seit dem 09. August 2007 der Fall war – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch rückwirkend bewilligt werden, sofern er damals bereits für den Kläger im Rechtsstreit tätig war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, RdNr 46 zu § 166 und Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr 57 zu § 166, Stand Januar 2007, jeweils mwN)
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung konnte dem am 31. Juli 2007 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs 2 Satz 2 SGG einstweilig zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Übernahme der Wohnungsmiete) zu gewähren - als mit den beiden Bescheiden vom 17. Juli 2007 für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 geschehen - zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (hier am 09. August 2007) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig ua, SGG, RdNr 13 zu § 73a).
Dass dem gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht zukam, ergibt sich hier schon aus der umfangreichen Aufklärungsverfügung des SG vom 04. September 2007 und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 ganz überwiegend stattgegeben hat.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Rechtsanwalts zu gewähren, da er nach seinen - hier mit Blick auf § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).
§ 114 ZPO stellt auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung ab, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, so wie hier das einstweilige Rechtsschutzverfahren, bereits durch Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 22. Oktober 2007 abgeschlossen ist. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das SG - so wie hier - über ein rechtzeitiges und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch verspätet – nämlich erst zusammen mit dem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abweisenden Beschluss – befindet. In einem solchen Fall kann – sofern sowohl die Prozesskostenhilfe als auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäß beantragt worden ist, was hier seit dem 09. August 2007 der Fall war – Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch rückwirkend bewilligt werden, sofern er damals bereits für den Kläger im Rechtsstreit tätig war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, RdNr 46 zu § 166 und Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr 57 zu § 166, Stand Januar 2007, jeweils mwN)
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung konnte dem am 31. Juli 2007 beim Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs 2 Satz 2 SGG einstweilig zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Übernahme der Wohnungsmiete) zu gewähren - als mit den beiden Bescheiden vom 17. Juli 2007 für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 geschehen - zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (hier am 09. August 2007) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig ua, SGG, RdNr 13 zu § 73a).
Dass dem gestellten einstweiligen Rechtschutzantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt eine hinreichende Erfolgsaussicht zukam, ergibt sich hier schon aus der umfangreichen Aufklärungsverfügung des SG vom 04. September 2007 und dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers mit Bescheid vom 08. Oktober 2007 ganz überwiegend stattgegeben hat.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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