Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 3 AL 267/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 106/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. September 2006 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Minderung des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) in der Zeit vom 30. September bis 6. Dezember 2004.
Der 1983 geborene Kläger bezog ab 24. Juli 2003 Alg. Am 3. September 2003 teilte er der Beklagten mit, dass er ab 1. Oktober 2003 Zivildienst leisten werde. Dazu reichte er eine Einberufung für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 ein. Nach einem in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Zahlungsnachweis wurde ein Aufhebungsbescheid für die Zeit ab 1. Oktober 2003 erstellt.
Am 16. Juni 2004 beantragte der Kläger erneut Alg und reichte dazu eine Dienstzeitbescheinigung vom 15. Juni 2004 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 ein. Mit Bescheid vom 27. August 2004 (nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen) wies die Beklagte ihn darauf hin, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen sei. Er hätte sich spätestens ab 3. Mai 2004 arbeitsuchend melden müssen. Da er sich jedoch erst am 15. Juni 2004 gemeldet habe, sei die Meldung um 43 Tage zu spät erfolgt. Die Höhe der Minderung seines Alg-Anspruchs betrage insgesamt 1.050,00 EUR, täglich 12,44 EUR, sie beginne am 1. August 2004 und ende voraussichtlich am 24. Oktober 2004. Mit Bescheid vom 31. August 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein um täglich 12,44 EUR gemindertes Alg in Höhe von 12,45 EUR täglich.
Nachdem eine Einladung an den Kläger zum 24. August 2004 sowie der Bewilligungsbescheid vom 31. August 2004 von der Post zurückgesandt worden waren, hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 die Alg-Bewilligung ab 19. August 2004 wegen fehlender Verfügbarkeit auf. Zuvor hatte der Kläger sich am 30. September 2004 erneut arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte ihm ab 30. September 2004 erneut Alg in geminderter Höhe. Dagegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2004 Widerspruch und machte geltend, die Minderung sei zu Unrecht erfolgt. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wie dem Zivildienst müsse er sich nach § 37b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) frühestens und nicht spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden. Da er sich am 15. Juni 2004 gemeldet habe, habe er die Frist eingehalten. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach ihrer - der Beklagten - Auffassung sei die Regelung des § 37b SGB III so zu verstehen, dass der Kläger sich spätestens am 3. Mai 2004 hätte arbeitsuchend melden müssen.
Dagegen hat der Kläger am 11. November 2004 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben und geltend gemacht: Anwendbar sei im vorliegenden Fall nicht die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III, sondern die des § 37b Satz 2 SGB III. Bei dem Zivildienst handele es sich nämlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, bei dem die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III habe er sich unstreitig innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits arbeitslos gemeldet. Die Auffassung der Beklagten, dass die Regelung des § 37b SGB III so zu verstehen sei, dass er sich spätestens am 3. Mai 2004 hätte arbeitsuchend melden müssen, stehe im Widerspruch zu der insofern nicht auslegungsfähigen und eindeutigen Aussage des § 37b Satz 2 SGB III. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass der Arbeitsuchende sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden hätte, so hätte er nicht frühestens drei Monate geschrieben, sondern eben spätestens drei Monate. Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass die Beklagte mit Arbeitslosmeldungen derartig frühzeitig konfrontiert werde, dass nur ein ungeheurer Arbeitsaufwand produziert werde, eine Vermittlung des erst in einem Vierteljahr arbeitslos Werdenden jedoch noch gar nicht aufgenommen werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das beantragte Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat daran festgehalten, dass der Kläger sich drei Monate vor Beendigung des Zivildienstes hätte arbeitsuchend melden müssen. Darauf sei er auch ausdrücklich im Merkblatt sowie im Aufhebungsbescheid anlässlich der Aufnahme des Zivildienstes hingewiesen worden.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 20. September 2006 den Bescheid vom 19. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 30. September 2004 ohne Minderung gemäß §§ 37b, 140 SGB III zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage sei in dem tenorierten Umfang begründet. Die Höhe des Anspruchs auf Alg im streitigen Zeitraum (ab 30. September 2004 für knapp 67 Tage) habe die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 und 27. August 2004 geregelt, die eine recht¬liche Einheit bildeten. Während der Bescheid vom 19. Oktober 2004 in seinem Verfügungssatz die Höhe des (geminderten) Zahlbetrages der ab 30. September 2004 gezahlten Leistung bestimme, regele der Bescheid vom 27. August 2004 den maximalen Minderungsbetrag. Da das Ziel der Klage ein An¬spruch auf ungeminderte Leistung sei, sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die dem Begehren des Klägers entsprechende Kla¬geart. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2004 habe die Beklagte aber nur das be¬reits mit dem Ursprungsbescheid vom 31. August 2004 bewilligte Alg nach der zwischenzeitlichen Leistungsaufhebung vom 19. August 2004 bis zum 29. September 2004 weiterbewilligt. Der Bescheid vom 31. August 2004 sei aber nicht Gegen¬stand dieses Verfahrens. Daher sei die Klage, soweit sie auch die Aufhe¬bung der bereits mit Bescheid vom 31. August 2004 verfügten Minderung betroffen habe, abzuweisen gewesen. Denn der Minderung des Alg-Anspruchs ab 30. September 2004 nach § 140 SGB III stehe nicht entgegen, dass es sich hier um einen wiederbewilligten Anspruch gehandelt habe. Im Übrigen sei der Klage stattzugeben gewesen. Zwar habe der Kläger die Oblie¬gen¬heit zur frühzeiti¬gen Arbeitssuche verletzt, indem er sich erst am 15. Juni 2004 zum 01. August 2004 nach Absolvie¬rung des Zivildienstes vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 arbeitsuchend gemeldet habe. Aus Sicht der Kammer habe es aber, nachdem der Kläger sich am 3. September 2003 ordnungs¬gemäß abgemeldet habe, keiner nochmaligen Arbeitssuchendmeldung bedurft; dies wäre eine bloße Förmelei gewesen. Zur Minderung des Alg bei einem befristeten Arbeitsverhältnis habe das Schleswig-¬Holsteinische Landesozialgericht mit Urteil vom 21. April 2006, L 3 AL 135/05 (zitiert nach juris) im Anschluss an das Bundessozialgericht (BSG [Urteil vom 20. Okto¬ber 2005, B 7a AL 50/05 R, SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 und B 7 AL 28/05 R]) - worauf die Kammer ausdrücklich Bezug nehme - Folgendes ausgeführt: Es folgt ein auszugsweises wörtliches Zitat des Senatsurteils vom 21. April 2006. Der vom 3. Senat vertretenen Rechtsansicht schließe sich die Kammer - trotz der nach wie vor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken - an. Danach sei der Kläger der Obliegenheit der rechtzeitigen Arbeits¬suche nicht nachgekommen. Entgegen seiner Auffassung komme es auch nicht auf seine Interpretation des § 37b SGB III an, denn er sei von der Beklagten ordnungsgemäß auf die auch vom BSG bestätigte Auslegung des § 37b SGB III durch die Beklagte bei befristetem Arbeitsverhältnis im Rahmen des Merkblattes und des Aufhebungsbescheides hingewiesen worden. Er habe in dem von ihm am 24. Juli 2003 unterschriebenen Alg-An¬trag bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten habe er auch anlässlich der Aufnahme des Zivildienstes vom 1. Oktober 2003 einen Aufhebungsbescheid erhalten, der ebenfalls eine Belehrung über die Pflicht zur frühzeitigen Meldung und die Möglichkeit einer Minderung eines zukünftigen Leistungsanspruchs beinhaltet habe. Diese Belehrung sei im Wesentlichen wortgleich mit der im Merkblatt gewesen. Aus Sicht der Kammer habe der Kläger die Beklagte aber rechtzeitig darüber informiert, dass er nur in einem - vom Gesetzgeber auf 10 Monate befris¬teten - Dienstverhältnis stehe, indem er bei Abmeldung aus dem Leistungsbezug auf die Aufnahme der gesetzlichen Zivildienstes am 1. Oktober 2003 hingewiesen habe. Die Beklagte habe damit bereits am 3. September 2003 Kenntnis über den konkreten Endzeitpunkt (31. Juli 2004) erlangt, auf die die Ob¬liegenheit zur frühzeitigen Meldung in § 37b SGB III abziele. Bei dieser Sachlage erscheine es aus Sicht der Kammer nicht angebracht, sondern mit den Worten des BSG "bloße Förmelei", wollte man den Kläger zusätzlich noch an einer frühzeitigen Arbeitssuchmeldung festhalten.
Gegen dieses ihr am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. November 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Damit macht sie geltend: Nachdem der Kläger am 3. September mitgeteilt habe, dass er zum 1. Oktober seinen Zivildienst antreten werde, sei ihm der Aufhebungsbescheid vom 25. September 2003 zugesandt worden, auf welchem unter "wichtige Hinweise" ebenso wie in dem ihm ausgehändigten Merkblatt auf die neue Rechtslage hingewiesen worden sei. Sie - die Beklagte - sei deshalb verpflichtet gewesen, das Alg bei der Wiederbewilligung ab dem 30. September 2004 durch den Bescheid vom 19. Oktober 2004 noch insoweit nach § 140 SGB III zu mindern, als der Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR gemäß Bescheid vom 27. August bzw. 13. Oktober 2004 nicht einbehalten worden sei. Folgte man der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, dass nach befristeten (Zwischen-)Beschäftigungen es keiner erneuten Arbeitsuchendmeldung bedürfe, dann stelle sich die Frage, wieso der Gesetzgeber dann in § 37b Satz 2 SGB III explizit auf befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen und eine rechtzeitige Meldung vor deren Beendigung gefordert habe. Dies sei sicherlich nicht zuletzt deswegen erfolgt, weil auch befristete Dienst- oder Arbeitsverhältnisse - durch welche positiven wie negativen Einflüsse auch immer - verkürzt oder verlängert werden könnten, der Kunde beispielsweise eine Anschlussbeschäftigung gefunden habe oder aber zu gegebener Zeit gar nicht mehr im Bezirk der zuständigen Dienststelle der Beklagten wohne, so dass die Beklagte nicht mit letzter Gewissheit von einer erneuten Arbeitslosigkeit in ein oder zwei Jahren oder - wie hier - in zehn Monaten ausgehen könne. Die Gesetzesnorm könne daher nach Ansicht der Beklagten vom Sozialgericht nicht einfach als "Förmelei" übergangen werden. Das BSG habe diese Begrifflichkeit im Übrigen im Zusammenhang mit einem Streitfall gebraucht, in dem ein Arbeitsloser einer befristeten Beschäftigung nachgegangen sei, die gerade einmal drei Monate umfasst habe und damit einen Zeitraum, in welchem auch der Gesetzgeber keine weiteren, eigeninitiativen Vorsprachen von Arbeitnehmern mehr fordere. Dazu reicht die Beklagte einen Auszug aus dem Merkblatt (Stand April 2003) sowie ein Muster eines Aufhebungsbescheides ein, jeweils mit Hinweisen auf die Notwendigkeit der Meldung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis drei Monate vor dessen Ende.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, auch wenn der Beklagten zuzustimmen sei, dass in Ausnahmefällen Abweichungen der Laufzeit von Zivildienstverhältnissen möglich seien, so ändere dies an dem grundsätzlichen Befund der ganz regelmäßigen Dienstzeitfestlegungen nichts. Diese seien bereits vor Aufnahme des Zivildienstes hinreichend bekannt, so dass es tatsächlich als bloße "Förmelei" anzusehen wäre, wenn der später Arbeitsuchende erneut gehalten wäre, eine völlig überflüssige Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen. Wäre in diesen Fällen eine nochmalige Arbeitslosmeldung zu fordern, so würde damit das Gegenteil dessen erreicht werden, was die Arbeitsmarktreformen der vergangenen Jahre hätten erreichen sollen und größtenteils auch erreichen können: Einen spürbaren Abbau von Bürokratie und Administration von Arbeitslosen, stattdessen Freisetzung der Energie für eine effektive Vermittlungstätigkeit. Ungeachtet dessen halte er im Übrigen daran fest, dass § 37b SGB III in der Fassung 2004 inhaltlich so unklar und unbestimmt sei, dass ein normal verständiger Bürger die Anordnungsfunktion und die sich ergebende Sanktionsfolge im Zusammenwirken nicht habe erkennen können.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts waren die angefochtenen Bescheide über die Minderung des Alg des Klägers rechtmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid vom 19. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004, der die Minderung des Alg ab 30. September 2004 betrifft, weil der Kläger gegen die insoweit erfolgte Klagabweisung durch das Sozialgericht keine Berufung eingelegt hat. Allerdings bildet der Bescheid vom 27. August 2004 insoweit mit dem Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2004 eine rechtliche Einheit, als damit der Gesamtminderungsbetrag geregelt wurde (vergl. so Urteil des Senats vom 21. April 2006 a.a.O. unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 18. August 2005 a.a.O.).
Dass § 37b Satz 2 SGB III in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung bei befristeten Arbeitsverhältnissen dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitsuchende sich spätestens drei Monate vor Ende der Befristung arbeitsuchend melden muss, hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des Senats und die o. g. Rechtsprechung des BSG unter auszugsweisem Abdruck der Entscheidung des Senats zutreffend ausgeführt. Darauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Begründung abgesehen. Der Kläger hat sich deshalb am 16. Juni 2004 43 Tage zu spät gemeldet; er hätte sich spätestens drei Monate vor Ende des befristeten Dienstverhältnisses, d. h. am 3. Mai 2004, arbeitsuchend melden müssen.
Anders als das Sozialgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung schuldhaft nicht nachgekommen ist, obwohl er der Beklagten die Befristung des Zivildienstverhältnisses ausdrücklich angezeigt hat. Zutreffend weist das Sozialgericht zwar insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 21. April 2004 (a.a.O.) hin, wonach bei Kenntnis der Beklagten von der Befristung die Forderung nach einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende der Befristung eine bloße "Förmelei" darstelle. In dem vom Senat zu entscheidenden Fall konnte diese Frage letztlich offenbleiben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger die Befristung mitgeteilt hatte. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 50/05 R) zwar auch angenommen, dass bei Kenntnis der Befristung die nochmalige Anzeige unter dem Gesichtspunkt des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine bedenkliche bloße "Förmelei" darstellen könne. Jedoch betraf das Urteil ein von vornherein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, wohingegen es sich hier um eine zehnmonatige Befristung handelt. Zum anderen hat das BSG eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dann angenommen, wenn die Beklagte z. B. in einem Aufhebungsbescheid - zusätzlich auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Meldung hingewiesen hat, weil sie bei einer zusätzlichen Arbeitsuchendmeldung konkrete Vermittlungsabsichten beabsichtigt oder sonst einen verwaltungspraktischen Zweck mit einer solchen Meldung verbindet. Davon, dass ein solcher Aufhebungsbescheid hier ergangen ist, ist auszugehen. Zwar befindet sich ein solcher nicht in den Akten. In dem Zahlungsnachweis für die Zeit bis 1. Oktober 2003 findet sich jedoch der Vermerk "Aufhebungsbescheid - BA 2 DV" erstellt, und der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, einen solchen Aufhebungsbescheid erhalten zu haben. Auch ist kein Postrücklauf wie bei dem Bewilligungsbescheid vom 31. August 2004 - zu verzeichnen. In dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Muster des Aufhebungsbescheides findet sich der eindeutige Hinweis auf die Notwendigkeit einer Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Das Verlangen nach einer solchen Meldung erscheint aus den von der Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Gründen auch sachdienlich. Denn gerade bei einem - wie hier - längeren befristeten Arbeitsverhältnis erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger bereits frühzeitig eine Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht hat oder z. B. eine Ausbildung aufnehmen will, so dass die Beklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass der Kläger arbeitslos werden würde. Dafür bestanden im vorliegenden Fall im Übrigen konkrete Anhaltspunkte. In einem in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk vom 24. Fe¬bruar 2003 anlässlich der Arbeitslosmeldung des Klägers ist ausgeführt, dass der Kläger ab 2004 eine Ausbildung plane und vorher noch seinen Zivildienst ableisten wolle. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung vorgetragen, der Kläger habe in Verhandlungen über eine Weiterbeschäftigung mit dem DRK-Altenpflegeheim, in dem er seinen Zivildienst abgeleistet hat, gestanden.
Die Beklagte hat deshalb das Alg für den hier streitigen Zeitraum ab 30. September 2004 nach § 140 Abs. 3 SGB III zu Recht noch insoweit gemindert, als der Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR im Leistungszeitraum vom 1. August bis 19. August noch nicht einbehalten worden war.
Nach alledem musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil das BSG die Frage der schuldhaften Verletzung der Obliegenheitspflicht bei zusätzlicher Aufforderung in einem Aufhebungsbescheid bereits entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Minderung des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) in der Zeit vom 30. September bis 6. Dezember 2004.
Der 1983 geborene Kläger bezog ab 24. Juli 2003 Alg. Am 3. September 2003 teilte er der Beklagten mit, dass er ab 1. Oktober 2003 Zivildienst leisten werde. Dazu reichte er eine Einberufung für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 ein. Nach einem in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Zahlungsnachweis wurde ein Aufhebungsbescheid für die Zeit ab 1. Oktober 2003 erstellt.
Am 16. Juni 2004 beantragte der Kläger erneut Alg und reichte dazu eine Dienstzeitbescheinigung vom 15. Juni 2004 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2004 ein. Mit Bescheid vom 27. August 2004 (nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen) wies die Beklagte ihn darauf hin, dass er seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen sei. Er hätte sich spätestens ab 3. Mai 2004 arbeitsuchend melden müssen. Da er sich jedoch erst am 15. Juni 2004 gemeldet habe, sei die Meldung um 43 Tage zu spät erfolgt. Die Höhe der Minderung seines Alg-Anspruchs betrage insgesamt 1.050,00 EUR, täglich 12,44 EUR, sie beginne am 1. August 2004 und ende voraussichtlich am 24. Oktober 2004. Mit Bescheid vom 31. August 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein um täglich 12,44 EUR gemindertes Alg in Höhe von 12,45 EUR täglich.
Nachdem eine Einladung an den Kläger zum 24. August 2004 sowie der Bewilligungsbescheid vom 31. August 2004 von der Post zurückgesandt worden waren, hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 die Alg-Bewilligung ab 19. August 2004 wegen fehlender Verfügbarkeit auf. Zuvor hatte der Kläger sich am 30. September 2004 erneut arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 bewilligte die Beklagte ihm ab 30. September 2004 erneut Alg in geminderter Höhe. Dagegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2004 Widerspruch und machte geltend, die Minderung sei zu Unrecht erfolgt. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis wie dem Zivildienst müsse er sich nach § 37b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) frühestens und nicht spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden. Da er sich am 15. Juni 2004 gemeldet habe, habe er die Frist eingehalten. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach ihrer - der Beklagten - Auffassung sei die Regelung des § 37b SGB III so zu verstehen, dass der Kläger sich spätestens am 3. Mai 2004 hätte arbeitsuchend melden müssen.
Dagegen hat der Kläger am 11. November 2004 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben und geltend gemacht: Anwendbar sei im vorliegenden Fall nicht die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III, sondern die des § 37b Satz 2 SGB III. Bei dem Zivildienst handele es sich nämlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, bei dem die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe. Auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III habe er sich unstreitig innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits arbeitslos gemeldet. Die Auffassung der Beklagten, dass die Regelung des § 37b SGB III so zu verstehen sei, dass er sich spätestens am 3. Mai 2004 hätte arbeitsuchend melden müssen, stehe im Widerspruch zu der insofern nicht auslegungsfähigen und eindeutigen Aussage des § 37b Satz 2 SGB III. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, dass der Arbeitsuchende sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden hätte, so hätte er nicht frühestens drei Monate geschrieben, sondern eben spätestens drei Monate. Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass die Beklagte mit Arbeitslosmeldungen derartig frühzeitig konfrontiert werde, dass nur ein ungeheurer Arbeitsaufwand produziert werde, eine Vermittlung des erst in einem Vierteljahr arbeitslos Werdenden jedoch noch gar nicht aufgenommen werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm das beantragte Arbeitslosengeld ohne Minderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat daran festgehalten, dass der Kläger sich drei Monate vor Beendigung des Zivildienstes hätte arbeitsuchend melden müssen. Darauf sei er auch ausdrücklich im Merkblatt sowie im Aufhebungsbescheid anlässlich der Aufnahme des Zivildienstes hingewiesen worden.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 20. September 2006 den Bescheid vom 19. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 30. September 2004 ohne Minderung gemäß §§ 37b, 140 SGB III zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage sei in dem tenorierten Umfang begründet. Die Höhe des Anspruchs auf Alg im streitigen Zeitraum (ab 30. September 2004 für knapp 67 Tage) habe die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 und 27. August 2004 geregelt, die eine recht¬liche Einheit bildeten. Während der Bescheid vom 19. Oktober 2004 in seinem Verfügungssatz die Höhe des (geminderten) Zahlbetrages der ab 30. September 2004 gezahlten Leistung bestimme, regele der Bescheid vom 27. August 2004 den maximalen Minderungsbetrag. Da das Ziel der Klage ein An¬spruch auf ungeminderte Leistung sei, sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die dem Begehren des Klägers entsprechende Kla¬geart. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2004 habe die Beklagte aber nur das be¬reits mit dem Ursprungsbescheid vom 31. August 2004 bewilligte Alg nach der zwischenzeitlichen Leistungsaufhebung vom 19. August 2004 bis zum 29. September 2004 weiterbewilligt. Der Bescheid vom 31. August 2004 sei aber nicht Gegen¬stand dieses Verfahrens. Daher sei die Klage, soweit sie auch die Aufhe¬bung der bereits mit Bescheid vom 31. August 2004 verfügten Minderung betroffen habe, abzuweisen gewesen. Denn der Minderung des Alg-Anspruchs ab 30. September 2004 nach § 140 SGB III stehe nicht entgegen, dass es sich hier um einen wiederbewilligten Anspruch gehandelt habe. Im Übrigen sei der Klage stattzugeben gewesen. Zwar habe der Kläger die Oblie¬gen¬heit zur frühzeiti¬gen Arbeitssuche verletzt, indem er sich erst am 15. Juni 2004 zum 01. August 2004 nach Absolvie¬rung des Zivildienstes vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2004 arbeitsuchend gemeldet habe. Aus Sicht der Kammer habe es aber, nachdem der Kläger sich am 3. September 2003 ordnungs¬gemäß abgemeldet habe, keiner nochmaligen Arbeitssuchendmeldung bedurft; dies wäre eine bloße Förmelei gewesen. Zur Minderung des Alg bei einem befristeten Arbeitsverhältnis habe das Schleswig-¬Holsteinische Landesozialgericht mit Urteil vom 21. April 2006, L 3 AL 135/05 (zitiert nach juris) im Anschluss an das Bundessozialgericht (BSG [Urteil vom 20. Okto¬ber 2005, B 7a AL 50/05 R, SozR 4-4300 § 37b Nr. 2 und B 7 AL 28/05 R]) - worauf die Kammer ausdrücklich Bezug nehme - Folgendes ausgeführt: Es folgt ein auszugsweises wörtliches Zitat des Senatsurteils vom 21. April 2006. Der vom 3. Senat vertretenen Rechtsansicht schließe sich die Kammer - trotz der nach wie vor bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken - an. Danach sei der Kläger der Obliegenheit der rechtzeitigen Arbeits¬suche nicht nachgekommen. Entgegen seiner Auffassung komme es auch nicht auf seine Interpretation des § 37b SGB III an, denn er sei von der Beklagten ordnungsgemäß auf die auch vom BSG bestätigte Auslegung des § 37b SGB III durch die Beklagte bei befristetem Arbeitsverhältnis im Rahmen des Merkblattes und des Aufhebungsbescheides hingewiesen worden. Er habe in dem von ihm am 24. Juli 2003 unterschriebenen Alg-An¬trag bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten habe er auch anlässlich der Aufnahme des Zivildienstes vom 1. Oktober 2003 einen Aufhebungsbescheid erhalten, der ebenfalls eine Belehrung über die Pflicht zur frühzeitigen Meldung und die Möglichkeit einer Minderung eines zukünftigen Leistungsanspruchs beinhaltet habe. Diese Belehrung sei im Wesentlichen wortgleich mit der im Merkblatt gewesen. Aus Sicht der Kammer habe der Kläger die Beklagte aber rechtzeitig darüber informiert, dass er nur in einem - vom Gesetzgeber auf 10 Monate befris¬teten - Dienstverhältnis stehe, indem er bei Abmeldung aus dem Leistungsbezug auf die Aufnahme der gesetzlichen Zivildienstes am 1. Oktober 2003 hingewiesen habe. Die Beklagte habe damit bereits am 3. September 2003 Kenntnis über den konkreten Endzeitpunkt (31. Juli 2004) erlangt, auf die die Ob¬liegenheit zur frühzeitigen Meldung in § 37b SGB III abziele. Bei dieser Sachlage erscheine es aus Sicht der Kammer nicht angebracht, sondern mit den Worten des BSG "bloße Förmelei", wollte man den Kläger zusätzlich noch an einer frühzeitigen Arbeitssuchmeldung festhalten.
Gegen dieses ihr am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. November 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Damit macht sie geltend: Nachdem der Kläger am 3. September mitgeteilt habe, dass er zum 1. Oktober seinen Zivildienst antreten werde, sei ihm der Aufhebungsbescheid vom 25. September 2003 zugesandt worden, auf welchem unter "wichtige Hinweise" ebenso wie in dem ihm ausgehändigten Merkblatt auf die neue Rechtslage hingewiesen worden sei. Sie - die Beklagte - sei deshalb verpflichtet gewesen, das Alg bei der Wiederbewilligung ab dem 30. September 2004 durch den Bescheid vom 19. Oktober 2004 noch insoweit nach § 140 SGB III zu mindern, als der Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR gemäß Bescheid vom 27. August bzw. 13. Oktober 2004 nicht einbehalten worden sei. Folgte man der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, dass nach befristeten (Zwischen-)Beschäftigungen es keiner erneuten Arbeitsuchendmeldung bedürfe, dann stelle sich die Frage, wieso der Gesetzgeber dann in § 37b Satz 2 SGB III explizit auf befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen und eine rechtzeitige Meldung vor deren Beendigung gefordert habe. Dies sei sicherlich nicht zuletzt deswegen erfolgt, weil auch befristete Dienst- oder Arbeitsverhältnisse - durch welche positiven wie negativen Einflüsse auch immer - verkürzt oder verlängert werden könnten, der Kunde beispielsweise eine Anschlussbeschäftigung gefunden habe oder aber zu gegebener Zeit gar nicht mehr im Bezirk der zuständigen Dienststelle der Beklagten wohne, so dass die Beklagte nicht mit letzter Gewissheit von einer erneuten Arbeitslosigkeit in ein oder zwei Jahren oder - wie hier - in zehn Monaten ausgehen könne. Die Gesetzesnorm könne daher nach Ansicht der Beklagten vom Sozialgericht nicht einfach als "Förmelei" übergangen werden. Das BSG habe diese Begrifflichkeit im Übrigen im Zusammenhang mit einem Streitfall gebraucht, in dem ein Arbeitsloser einer befristeten Beschäftigung nachgegangen sei, die gerade einmal drei Monate umfasst habe und damit einen Zeitraum, in welchem auch der Gesetzgeber keine weiteren, eigeninitiativen Vorsprachen von Arbeitnehmern mehr fordere. Dazu reicht die Beklagte einen Auszug aus dem Merkblatt (Stand April 2003) sowie ein Muster eines Aufhebungsbescheides ein, jeweils mit Hinweisen auf die Notwendigkeit der Meldung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis drei Monate vor dessen Ende.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2006 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, auch wenn der Beklagten zuzustimmen sei, dass in Ausnahmefällen Abweichungen der Laufzeit von Zivildienstverhältnissen möglich seien, so ändere dies an dem grundsätzlichen Befund der ganz regelmäßigen Dienstzeitfestlegungen nichts. Diese seien bereits vor Aufnahme des Zivildienstes hinreichend bekannt, so dass es tatsächlich als bloße "Förmelei" anzusehen wäre, wenn der später Arbeitsuchende erneut gehalten wäre, eine völlig überflüssige Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit vorzunehmen. Wäre in diesen Fällen eine nochmalige Arbeitslosmeldung zu fordern, so würde damit das Gegenteil dessen erreicht werden, was die Arbeitsmarktreformen der vergangenen Jahre hätten erreichen sollen und größtenteils auch erreichen können: Einen spürbaren Abbau von Bürokratie und Administration von Arbeitslosen, stattdessen Freisetzung der Energie für eine effektive Vermittlungstätigkeit. Ungeachtet dessen halte er im Übrigen daran fest, dass § 37b SGB III in der Fassung 2004 inhaltlich so unklar und unbestimmt sei, dass ein normal verständiger Bürger die Anordnungsfunktion und die sich ergebende Sanktionsfolge im Zusammenwirken nicht habe erkennen können.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts waren die angefochtenen Bescheide über die Minderung des Alg des Klägers rechtmäßig. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid vom 19. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004, der die Minderung des Alg ab 30. September 2004 betrifft, weil der Kläger gegen die insoweit erfolgte Klagabweisung durch das Sozialgericht keine Berufung eingelegt hat. Allerdings bildet der Bescheid vom 27. August 2004 insoweit mit dem Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 2004 eine rechtliche Einheit, als damit der Gesamtminderungsbetrag geregelt wurde (vergl. so Urteil des Senats vom 21. April 2006 a.a.O. unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 18. August 2005 a.a.O.).
Dass § 37b Satz 2 SGB III in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung bei befristeten Arbeitsverhältnissen dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitsuchende sich spätestens drei Monate vor Ende der Befristung arbeitsuchend melden muss, hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil des Senats und die o. g. Rechtsprechung des BSG unter auszugsweisem Abdruck der Entscheidung des Senats zutreffend ausgeführt. Darauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Begründung abgesehen. Der Kläger hat sich deshalb am 16. Juni 2004 43 Tage zu spät gemeldet; er hätte sich spätestens drei Monate vor Ende des befristeten Dienstverhältnisses, d. h. am 3. Mai 2004, arbeitsuchend melden müssen.
Anders als das Sozialgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung schuldhaft nicht nachgekommen ist, obwohl er der Beklagten die Befristung des Zivildienstverhältnisses ausdrücklich angezeigt hat. Zutreffend weist das Sozialgericht zwar insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 21. April 2004 (a.a.O.) hin, wonach bei Kenntnis der Beklagten von der Befristung die Forderung nach einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Ende der Befristung eine bloße "Förmelei" darstelle. In dem vom Senat zu entscheidenden Fall konnte diese Frage letztlich offenbleiben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger die Befristung mitgeteilt hatte. Das BSG hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 (B 7a AL 50/05 R) zwar auch angenommen, dass bei Kenntnis der Befristung die nochmalige Anzeige unter dem Gesichtspunkt des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine bedenkliche bloße "Förmelei" darstellen könne. Jedoch betraf das Urteil ein von vornherein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, wohingegen es sich hier um eine zehnmonatige Befristung handelt. Zum anderen hat das BSG eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dann angenommen, wenn die Beklagte z. B. in einem Aufhebungsbescheid - zusätzlich auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Meldung hingewiesen hat, weil sie bei einer zusätzlichen Arbeitsuchendmeldung konkrete Vermittlungsabsichten beabsichtigt oder sonst einen verwaltungspraktischen Zweck mit einer solchen Meldung verbindet. Davon, dass ein solcher Aufhebungsbescheid hier ergangen ist, ist auszugehen. Zwar befindet sich ein solcher nicht in den Akten. In dem Zahlungsnachweis für die Zeit bis 1. Oktober 2003 findet sich jedoch der Vermerk "Aufhebungsbescheid - BA 2 DV" erstellt, und der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, einen solchen Aufhebungsbescheid erhalten zu haben. Auch ist kein Postrücklauf wie bei dem Bewilligungsbescheid vom 31. August 2004 - zu verzeichnen. In dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Muster des Aufhebungsbescheides findet sich der eindeutige Hinweis auf die Notwendigkeit einer Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Das Verlangen nach einer solchen Meldung erscheint aus den von der Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Gründen auch sachdienlich. Denn gerade bei einem - wie hier - längeren befristeten Arbeitsverhältnis erscheint es durchaus möglich, dass der Kläger bereits frühzeitig eine Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht hat oder z. B. eine Ausbildung aufnehmen will, so dass die Beklagte nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass der Kläger arbeitslos werden würde. Dafür bestanden im vorliegenden Fall im Übrigen konkrete Anhaltspunkte. In einem in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk vom 24. Fe¬bruar 2003 anlässlich der Arbeitslosmeldung des Klägers ist ausgeführt, dass der Kläger ab 2004 eine Ausbildung plane und vorher noch seinen Zivildienst ableisten wolle. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung vorgetragen, der Kläger habe in Verhandlungen über eine Weiterbeschäftigung mit dem DRK-Altenpflegeheim, in dem er seinen Zivildienst abgeleistet hat, gestanden.
Die Beklagte hat deshalb das Alg für den hier streitigen Zeitraum ab 30. September 2004 nach § 140 Abs. 3 SGB III zu Recht noch insoweit gemindert, als der Minderungsbetrag von 1.050,00 EUR im Leistungszeitraum vom 1. August bis 19. August noch nicht einbehalten worden war.
Nach alledem musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil das BSG die Frage der schuldhaften Verletzung der Obliegenheitspflicht bei zusätzlicher Aufforderung in einem Aufhebungsbescheid bereits entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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