L 1 R 1431/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 6381/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1431/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen.

Sie ist 1944 geboren und erhielt am 18. Juli 1970 das Recht die Berufsbezeichnung Ingenieur in der "Fachrichtung Automatisierungs- und Elektroenergieanlagen" zu führen.

Vom 1. September 1970 bis zum 14. April 1978 arbeitete sie beim VEB Kombinat Elektroprojekt und Anlagenbau B als Projektingenieur und ab 17. April 1978 beim VEB Bau und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung B zunächst als Elektroingenieur und ab 1. Januar 1980 als Gruppenleiter. Der VEB Forschung und Projektierung B wurde mit Eintragung in das Handelsregister vom 25. Juni 1990 in die Industrieprojektierung B GmbH Bauplanung und Beratung (Ipro B GmbH) umgewandelt, mit der die Klägerin das Arbeitsverhältnis fortsetzte.

Den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit AVtI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2004 ab.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, in ihrem Kombinatsbetrieb seien die Bauunterlagen erstellt worden, welche durch andere Kombinatsbetriebe ausgeführt worden seien. Die Baubegleitung und Abnahme der Bauwerke sei durch ihren Betrieb erfolgt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, ihr Betrieb sei als Konstruktionsbüro den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. 8. 2006 abgewiesen. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Arbeitgeber der Klägerin sei zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 30. Juni 1990 die Ipro BGmbH gewesen. Diese sei als Kapitalgesellschaft und juristische Person des Privatrechts weder ein volkseigener Betrieb noch ein Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb habe auch nicht zu den den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO- AVItech gehört. Insbesondere sei er kein Konstruktionsbüro gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihren Vortrag wiederholt und vertieft, bei ihrem Beschäftigungsbetrieb habe es sich eigentlich um ein Konstruktionsbüro gehandelt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30.8.2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21 Oktober 2004 zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum A AÜG sowie die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält daran fest, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt habe sondern um einen Projektierungsbetrieb. Ein solcher sei einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht gleichgestellt. Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05).

Die Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Zeiten als solche zur AVtI und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten (§ 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG-).

Die Klägerin hatte zunächst keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG in direkter Anwendung. Sie ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVtI einbezogen worden.

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts noch nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Anzuwenden sind insoweit § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVtI-VO) vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951.

Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen). Zum danach maßgeblichen Stichtag war die Klägerin nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt sondern in einer GmbH. Hierauf hat das Sozialgericht zu Recht abgestellt und dies ergibt sich auch aus den Registerakten des Amtsgerichts Charlottenburg, wonach die Ipro BGmbH als Betriebsnachfolgerin am 25 Juni 1990 eingetragen worden ist.

Daran ändert nichts die Tatsache, dass in den von der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren eingeführten Ablichtungen des Gehaltsnachweises für Juni 1990 und des Sozialversicherungsausweises bezogen auf den Monat Juni 1990 noch der Vorgängerbetrieb als Arbeitgeber erscheint. Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist.

Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war.

Die Eintragung der Ipro B GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 25. Juni 1990.

Dies folgt aus dem Registerblatt HRB 34388. Dort ist u. a. eingetragen: Der Gesellschaftsvertrag wurde am 31. Mai 1990 abgeschlossen. Die Gesellschaft ist entstanden durch Umwandlung des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung B. Zum Tag der Eintragung und zu Bemerkungen ist daraus ersichtlich: Umgeschrieben von Reg.Nr. HRB 15-5870 des Stadtbezirksgerichts Bund eingetragen am 06. Mai 1991. Erste Eintragung am 25. Juni 1990.

Damit ist bewiesen, dass die Ipro B GmbH am 25. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ist eine im Handelsregister einzutragende Tatsache - wie die GmbH (§ 7 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH G; vgl. auch § 18 Nrn. 1 bis 7 Gesetz über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 [GBl DDR I 1990, 357] - InkrTG - ) - eingetragen und bekannt gemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch - HGB - , vgl. auch § 16 Nrn. 1 bis 3 InkrTG).

Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung B. Dass die Löschung des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung B nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft erst am 12. Juli 1990 erfolgte, ist nicht wesentlich, denn das Erlöschen des vor der Umwandlung bestandenen Betriebes trat wegen § 7 Umwandlungs-VO unmittelbar (konstitutiv) mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ein. Die Löschung des VEB BMK Kohle und Energie, KB Forschung und Projektierung B im Register der volkseigenen Wirtschaft stellte dies nur deklaratorisch fest. Im Übrigen geht aus dem Registerblatt hervor, dass die Rechtsnachfolge von der Ipro B GmbH angetreten wurde.

Ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs 1 der 2. DB und damit der AVtI, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelte (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3 8570 § 1 Nr 7; Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, SozR 4 8570 § 1 Nr 4; Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung gewandt hatten, hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, SozR 4 8560 § 22 Nr 1 RdNr 38 ff).

Die Ipro B GmbH ist auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Zweite DB zur AVtI-VO.

Sie war entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch kein Konstruktionsbüro, das als gleichgestellter Betrieb in § 1 Abs 2 der 2. DB benannt wird; eine andere der dort genannten Betriebsarten kommt für sie ohnehin nicht in Betracht.

Da § 1 Abs 2 der 2. DB nur auf "Konstruktionsbüros" abstellt, nicht aber darauf, in welcher Rechtsform sie betrieben wurden, schließt der Wortlaut nicht aus, dass auch ein in der Rechtsform einer GmbH geführter Betrieb ein gleichgestellter Betrieb sein könnte.

Das SG hat unter Zugrundelegung der generellen Tatsachen zutreffend festgestellt, dass nach dem Sprachverständnis der DDR zwischen Projektierung und Konstruktion und demzufolge zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden wurde. Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.

Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der kurz vor Gründung der DDR ergangene "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (b.z.w. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt )Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.

Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen Projektierungsverordnung " vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr 32 und 33 a.a.O.) unterschied.

An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Dies zugrunde gelegt hat das SG überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Ipro BGmbH nach den in § 2 des Gesellschaftsvertrags genannten Unternehmensgegenständen (die Erstellung von und der Handel mit Planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie die Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen) um einen Projektierungsbetrieb gehandelt hat. Das habe auch der 22. Senat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2006 –L 22 R 244/05, den es in das Verfahren eingeführt hat, festgestellt. Schließlich bestätige auch die von der Klägerin eingereichte Festschrift dieses Selbstverständnis des Betriebes als Spezialprojektant für Kraftwerks- und Kernkraftwerksvorhaben. Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, gem. § 152 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufung widersprechen diesem Ergebnis nicht. Sie gibt nämlich selbst darin an, dass die Aufgabe des (wohl: Vorgängerbetriebes der Ipro BGmbH) darin bestand: "Gebäude der Industrie, Kraftwerke, Büro- und Gesellschaftsbauten, Kirchen in ihrer Gesamtheit zu projektieren". Ergebnis der Arbeit sei eine "Projektdokumentation" gewesen, die sie auch als Konstruktionsdokumentation bezeichnet. Damit macht auch die Klägerin deutlich, dass es sich bei der Projektierung um die übergeordnete Aufgabe für die Erstellung ganzer Gebäude und Anlagen handelte als deren Teilaufgabe auch Konstruktionsaufgaben gelöst werden mussten. Auch wenn der Betrieb damit neben der Projektierung auch diese (Konstruktionsaufgaben) zu verrichten hatte wurde er damit nicht zu einem hier allein maßgeblichen selbständigen Konstruktionsbüro. Das BSG (a.a.O) stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob selbständige Konstruktionsbüros am Stichtag in der DDR überhaupt noch existierten. Dagegen spreche die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benenne zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Daraus zieht das BSG die Schlussfolgerung: "Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden."

Dies zugrunde gelegt, lagen am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie berücksichtigt die Entscheidung in der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved