L 1 R 97/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 915/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 97/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zuggehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. März 1976 bis zum 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1942 geborene Kläger ist Diplomingenieur.

Nachdem er bis zum 26. Februar 1976 ein Studium an der Ingenieurhochschule Z absolviert hatte, arbeitete er vom 01. März 1976 bis zum 30. Juni 1990 beim Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z, zuletzt als Fachdirektor GZ im Bereich PE.

Im Februar 2004 beantragte der Kläger, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 03. August 2004 wies die Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, ein Militärforstwirtschaftsbetrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Militärforstwirtschaftsbetrieb Z sei ein volkseigener Betrieb gewesen, der zusätzlich zu den forstwirtschaftlichen Aufgaben noch verschiedene Nebenproduktionen, zum Beispiel im Bereich der Herstellung von Konsumgütern, gehabt habe. Die Struktureinheit technisches Zentrum habe der Entwicklung, Konstruktion und Produktion von Forstmaschinen, Anlagen und Transportfahrzeugen für die Waldwege, Holzgewinnung mit Transport für die genannten Betriebe und auch für die Betriebe der Staatlichen Forstwirtschaft gedient. Er sei Leiter dieses technischen Zentrums gewesen. Der Betrieb habe als produktionsvorbereitende Tätigkeit forsttechnische Maschinen und Anlagen serienmäßig hergestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Beschäftigungsbetrieb sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.

Dagegen hat der Kläger am 14. Dezember 2004 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:

Er habe zunächst einen Arbeitsvertrag als Konstrukteur im Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z erhalten, dessen Struktur und Aufgabenstellung sich grundlegend geändert habe. Der Mangel an spezifischer Forsttechnik in der DDR habe den Aufbau eines technischen Entwicklungs- und Produktionsbereiches erforderlich gemacht. In diesem Bereich sei er im streitigen Zeitraum als Ingenieur tätig gewesen. Die entwickelten und konstruierten Maschinen, Geräte und Rationalisierungsmittel seien unmittelbar als Muster gebaut, einer forsttechnischen Prüfung unterzogen und dann in Kleinserie produziert worden. Der Status des Betriebes im Jahre 1951 sei daher nicht mehr maßgeblich. Von den zirka 65 Beschäftigten des Betriebes seien allenfalls 30 v. H. in der forstlichen Produktion und im Verwaltungsbereich tätig gewesen. Im technischen Bereich seien vorrangig Entwicklungs- und Produktionsarbeit zu leisten gewesen, so dass der Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z von 1976 bis 1990 ein Produktionsbetrieb gewesen sei.

Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung sei ein Betrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Der Kläger jedoch habe in einem militärwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet.

Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2005 die Klage abgewiesen: Die Tätigkeit des Klägers sei nach dem beigezogenen Funktionsplan der Tätigkeit eines Leiters des technischen Zentrums dem Bereich der Produktion vorgelagert gewesen. Er habe nicht unmittelbar Einfluss auf die materielle Produktion genommen, sondern deren Rahmenbedingungen gewährleistet.

Gegen den dem Kläger am 22. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 19. Januar 2006 von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe der Kläger am 30. Juni 1990 eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03. August 2004, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2004, aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum 01. März 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Registerakten über den Beschäftigungsbetrieb und die Nachfolgebetriebe beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1976 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat während dieser Zeit keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt werde, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung sei darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass es auf vor dem 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigungen ausschließlich dann ankommt, wenn am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vorlagen, sofern nicht eine tatsächliche Einbeziehung durch Aushändigung einer Versorgungsurkunde zu Zeiten der DDR erfolgte. Mithin geht der Hinweis des Klägers auf § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fehl, denn danach wird vorausgesetzt, dass bis zum Ausscheiden eine Anwartschaft durch Erteilung einer Versorgungsurkunde begründet wurde. War dies hingegen nicht der Fall, so kann eine demgemäß nicht begründete Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus einer Beschäftigung auch nicht verlustig gegangen sein. Dasselbe gilt für § 2 Abs. 3 und 4 2. DB zur AVtI-VO.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie das Sozialgericht angenommen hat, keine ingenieurmäßige Tätigkeit gemäß der genannten Voraussetzung zu 2. ausgeübt hat, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig war. Denn Betrieb ist nicht, wie der Kläger offenbar meint, das technische Zentrum mit seinen zirka 65 Beschäftigten, sondern der Gesamtbetrieb mit seinen über 300 Angehörigen. Denn der Gesamtbetrieb war im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und konnte unter anderem in eigenem Namen Arbeitsverträge abschließen, nicht aber das technische Zentrum. Da jedoch alle drei Voraussetzungen, wie das BSG (a. a. O.) festgestellt hat, gleichzeitig vorhanden sein müssen, entfällt der Anspruch bereits dann, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt. Der Militärforstwirtschaftsbetrieb VEB Z war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung. Dazu wäre notwendig, dass dieser Betrieb seinen Hauptzweck in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken hatte (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R).

Unter massenhafter Produktion von industriellen Gütern ist eine solche im Sinne des fordistischen Produktionsmodells zu verstehen (BSG, Urteil vom 09. April 2004, B 4 RA 41/01 R). Diese wiederum muss dann, wie dargelegt, den Hauptzweck des Betriebes ausmachen, also ihm überwiegend das Gepräge geben. Dies ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Auch aus den Darlegungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 ergibt sich das nicht. Danach hatte der Betrieb im Jahr 1989, ohne dass eine wesentliche Änderung zum Stichtag vom 30. Juni 1990 erkennbar ist, 336 Beschäftigte. Davon waren in der Forstverwaltung und Rohstofferzeugung 93 Mitarbeiter tätig, also eindeutig in einem nichtproduktiven Bereich. Darüber hinaus waren im sonstigen Dienstleistungsbereich sieben Mitarbeiter tätig, zählten mithin nicht zum Bereich der fordistischen Produktion. Auch die Rohholzbereitstellung inklusive des Transportes mit 55 Beschäftigten ist keine Tätigkeit, die eine industrielle Serienproduktion darstellt, dies trifft auch auf den Holzaufformungsplatz zur Vorbereitung des Rohholzes für das nachfolgende Sägewerk mit 18 Beschäftigten zu. Das Sägewerk wiederum selbst hatte 14 Beschäftigte. Auch die Tätigkeit in einem Sägewerk erfolgt nicht nach dem fordistischen Produktionsmodell, allenfalls die Organisation in der Obstkistenproduktion mit 16 Beschäftigten aber wieder nicht die der sechs Mitarbeiter, die in Bautätigkeiten für betriebliche Wohnungen zuständig waren. Das technische Zentrum, in dem die Entwicklung und Produktion von Forstmaschinen erfolgte, könnte allenfalls zu den Teilen, in denen Forstmaschinen produziert wurden, den fordistischen Produktionsmodellen zugerechnet werden, ebenso wie die 32 Beschäftigten in der LKW-Pritschen-Produktion und in der Anhängerbauzulieferung. Dies ergäben dann insgesamt 120 Beschäftigte von deutlich über 300, wobei noch der Teil des Forschungs- und Entwicklungszentrums, der nicht produziert, in Abzug zu bringen wäre. Diese Darlegungen der Bevollmächtigten des Klägers werden durch die Betriebsunterlagen im Wesentlichen bestätigt. Somit ist festzustellen, dass die Massenproduktion dem Militärforstwirtschaftsbetrieb VEB Z nicht das überwiegende Gepräge gegeben hat. Dieser war somit kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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