Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 R 4765/07 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Vergütung der Leistungen des Antragstellers vom 03.04.2007 aufgrund der Rechnung vom 27.06.2007 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In dem Verfahren L 13 R 6113/06 vor dem Landessozialgericht, in dem es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geht, ist mit Verfügung vom 14.02.2007 der Internist Dr. S. als Gutachter beauftragt worden. Hierbei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellung von für erforderlich gehaltenen Zusatzgutachten der Genehmigung des Gerichts bedarf und Zusatzgutachten ohne gerichtlichen Auftrag nicht vergütet werden können.
Der Internist Dr. S. ließ sich daraufhin besondere Laboruntersuchungen, die er für erforderlich hielt, gesondert durch das Gericht genehmigen, bevor er sie vornahm (Schriftwechsel vom 27.02.2007 und vom 02.03.2007), und legte am 18.05.2007 sein Gutachten vor. In dem Gutachten wird auf eine Koloskopie des Klägers vom 03.04.2007 durch den Antragsteller Bezug genommen.
Dem Gericht legte der Antragsteller seine Rechnung vom 27.06.2007 über 371,07 Euro vor, welche die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 14.09.2007 auf 166,52 Euro kürzte. Die Kostenbeamtin wies hierbei darauf hin, dass ein eventueller Antrag auf richterliche Festsetzung durch den allein vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. S. zu erfolgen habe.
Der Antragsteller hat daraufhin selbst die Festsetzung beantragt. Hierbei hat er ein Schreiben des Dr. S. vorgelegt, in welchem dieser die Auffassung vertritt, keine eigenen Honoraransprüche anlässlich der Leistung des Antragstellers zu haben und daher auch insoweit keinen Anspruch abtreten zu können. Dr. S. teilte weiter mit, dass er dem Kläger eine Koloskopie zur weiteren Aufklärung empfohlen habe, wobei er gesagt habe, diese könne entweder zu Lasten des Landessozialgerichts oder aber zu Lasten der eigenen Krankenversicherung erfolgen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil kein vor dem 30.6.2004 erteilter Gutachtensauftrag vorliegt (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG durch den Senat, weil der Einzelrichter ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG findet eine Vergütung von Sachverständigen und Gutachtern im Gerichtsverfahren ausschließlich nach den Vergütungstatbeständen des JVEG statt. Die Vergütung eines Sachverständigen hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG unter anderem zur Voraussetzung, dass ein gerichtlicher Auftrag vorliegt.
Auf das Erfordernis der Auftragserteilung bzw. Heranziehung durch das Gericht ist der Sachverständige Dr. S. ausdrücklich bei der Beauftragung mit dem Gutachten hingewiesen worden. Dementsprechend hat Dr. S. auch richtigerweise besondere Laborleistungen für seine eigene Untersuchung vor der Leistungserbringung noch gesondert genehmigen lassen.
Erst recht ist insofern für eine Vergütung nach dem JVEG die vorherige Genehmigung des Gerichts erforderlich, wenn zusätzliche Leistungen durch andere Gutachter wie im Falle der durch den Antragsteller durchgeführten Koloskopie erbracht werden sollen.
Eine Beauftragung des Antragstellers durch das Gericht liegt indes nicht vor. Auch eine Beauftragung durch Dr. S. fehlt, weswegen offen gelassen werden kann, ob eine solche Beauftragung einen Anspruch nach dem JVEG auslösen könnte. Grundsätzlich obliegt jedoch die Auswahl eines Sachverständigen allein dem Gericht, vgl. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 404 Abs. 1 ZPO, weswegen eine solche eigenmächtige Weitergabe eines Gutachtensauftrags abzulehnen wäre. Dementsprechend hat das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 02.02.2006 - L 6 SF 895/05 -) entschieden, dass bei der unerlaubten Übertragung eines Zusatzgutachtens durch den ernannten Sachverständige an einen Dritten dieses im gerichtlichen Verfahren mangels Heranziehung durch das Gericht nicht verwertbar ist (unter Hinweis auf BSG vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B -).
Eine nachträgliche (konkludente) Genehmigung durch die tatsächliche Verwertung des Gutachtens im Berufungsverfahren L 13 R 6113/06 ist ausgeschlossen, weil die Sachverständigenernennung (oder Abänderung der Ernennung) vor der Gutachtenserstattung erfolgen muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 38/89 -).
Es ist auch ausgeschlossen, den Antragsteller als Hilfsperson des beauftragten Sachverständigen Dr. S. nach § 12 JVEG zu entschädigen. Denn der Antragsteller war im Hinblick auf die Koloskopie ohne Kontrolle durch Dr. S. in alleiniger Eigenverantwortung tätig (vgl. BSG a.a.O.).
Ein Vertrauensschutz steht dem Antragsteller nicht zu, da er vor seiner Leistungserbringung keinerlei Kontakt mit dem Landessozialgericht hatte, von dem er nunmehr die Vergütung beantragt; insofern wäre es die Aufgabe des Antragstellers selbst gewesen, mit Dr. S. oder der Krankenkasse des Klägers die Kostentragung rechtzeitig zu klären, oder gegebenenfalls Rückfrage beim Landessozialgericht zu halten.
Nachdem die Entschädigung der Koloskopie durch die Kostenbeamtin zum Teil bereits zu Unrecht erfolgt ist, hat der Antragsteller den gezahlten Betrag in Höhe von 166,52 Euro zurück zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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Gründe:
I.
In dem Verfahren L 13 R 6113/06 vor dem Landessozialgericht, in dem es um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geht, ist mit Verfügung vom 14.02.2007 der Internist Dr. S. als Gutachter beauftragt worden. Hierbei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellung von für erforderlich gehaltenen Zusatzgutachten der Genehmigung des Gerichts bedarf und Zusatzgutachten ohne gerichtlichen Auftrag nicht vergütet werden können.
Der Internist Dr. S. ließ sich daraufhin besondere Laboruntersuchungen, die er für erforderlich hielt, gesondert durch das Gericht genehmigen, bevor er sie vornahm (Schriftwechsel vom 27.02.2007 und vom 02.03.2007), und legte am 18.05.2007 sein Gutachten vor. In dem Gutachten wird auf eine Koloskopie des Klägers vom 03.04.2007 durch den Antragsteller Bezug genommen.
Dem Gericht legte der Antragsteller seine Rechnung vom 27.06.2007 über 371,07 Euro vor, welche die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 14.09.2007 auf 166,52 Euro kürzte. Die Kostenbeamtin wies hierbei darauf hin, dass ein eventueller Antrag auf richterliche Festsetzung durch den allein vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. S. zu erfolgen habe.
Der Antragsteller hat daraufhin selbst die Festsetzung beantragt. Hierbei hat er ein Schreiben des Dr. S. vorgelegt, in welchem dieser die Auffassung vertritt, keine eigenen Honoraransprüche anlässlich der Leistung des Antragstellers zu haben und daher auch insoweit keinen Anspruch abtreten zu können. Dr. S. teilte weiter mit, dass er dem Kläger eine Koloskopie zur weiteren Aufklärung empfohlen habe, wobei er gesagt habe, diese könne entweder zu Lasten des Landessozialgerichts oder aber zu Lasten der eigenen Krankenversicherung erfolgen.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil kein vor dem 30.6.2004 erteilter Gutachtensauftrag vorliegt (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG durch den Senat, weil der Einzelrichter ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG findet eine Vergütung von Sachverständigen und Gutachtern im Gerichtsverfahren ausschließlich nach den Vergütungstatbeständen des JVEG statt. Die Vergütung eines Sachverständigen hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG unter anderem zur Voraussetzung, dass ein gerichtlicher Auftrag vorliegt.
Auf das Erfordernis der Auftragserteilung bzw. Heranziehung durch das Gericht ist der Sachverständige Dr. S. ausdrücklich bei der Beauftragung mit dem Gutachten hingewiesen worden. Dementsprechend hat Dr. S. auch richtigerweise besondere Laborleistungen für seine eigene Untersuchung vor der Leistungserbringung noch gesondert genehmigen lassen.
Erst recht ist insofern für eine Vergütung nach dem JVEG die vorherige Genehmigung des Gerichts erforderlich, wenn zusätzliche Leistungen durch andere Gutachter wie im Falle der durch den Antragsteller durchgeführten Koloskopie erbracht werden sollen.
Eine Beauftragung des Antragstellers durch das Gericht liegt indes nicht vor. Auch eine Beauftragung durch Dr. S. fehlt, weswegen offen gelassen werden kann, ob eine solche Beauftragung einen Anspruch nach dem JVEG auslösen könnte. Grundsätzlich obliegt jedoch die Auswahl eines Sachverständigen allein dem Gericht, vgl. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 404 Abs. 1 ZPO, weswegen eine solche eigenmächtige Weitergabe eines Gutachtensauftrags abzulehnen wäre. Dementsprechend hat das Thüringer Landessozialgericht (Beschluss vom 02.02.2006 - L 6 SF 895/05 -) entschieden, dass bei der unerlaubten Übertragung eines Zusatzgutachtens durch den ernannten Sachverständige an einen Dritten dieses im gerichtlichen Verfahren mangels Heranziehung durch das Gericht nicht verwertbar ist (unter Hinweis auf BSG vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B -).
Eine nachträgliche (konkludente) Genehmigung durch die tatsächliche Verwertung des Gutachtens im Berufungsverfahren L 13 R 6113/06 ist ausgeschlossen, weil die Sachverständigenernennung (oder Abänderung der Ernennung) vor der Gutachtenserstattung erfolgen muss (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1989 - 2 RU 38/89 -).
Es ist auch ausgeschlossen, den Antragsteller als Hilfsperson des beauftragten Sachverständigen Dr. S. nach § 12 JVEG zu entschädigen. Denn der Antragsteller war im Hinblick auf die Koloskopie ohne Kontrolle durch Dr. S. in alleiniger Eigenverantwortung tätig (vgl. BSG a.a.O.).
Ein Vertrauensschutz steht dem Antragsteller nicht zu, da er vor seiner Leistungserbringung keinerlei Kontakt mit dem Landessozialgericht hatte, von dem er nunmehr die Vergütung beantragt; insofern wäre es die Aufgabe des Antragstellers selbst gewesen, mit Dr. S. oder der Krankenkasse des Klägers die Kostentragung rechtzeitig zu klären, oder gegebenenfalls Rückfrage beim Landessozialgericht zu halten.
Nachdem die Entschädigung der Koloskopie durch die Kostenbeamtin zum Teil bereits zu Unrecht erfolgt ist, hat der Antragsteller den gezahlten Betrag in Höhe von 166,52 Euro zurück zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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