Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 5379/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 5 KA 5377/06 wird auf 112.043,43 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch der Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG früherer Fassung).
Streitig war im vorliegenden Fall, ob die Zulassung des Beigeladenen zu 7) zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu entziehen war. Bei Verfahren, in denen die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Streit steht, orientiert sich das wirtschaftliche Interesse am durch die vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in der Vergangenheit erzielten Gewinn. Denn das Begehren geht regelmäßig dahin, die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit weiter wie in der Vergangenheit ausüben und aus dieser Tätigkeit Einnahmen in bisheriger Höhe erzielen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - L 5 KA 1112/04 W-A). Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung sind deshalb die in der Vergangenheit erreichten Umsätze. Von diesem sind zur Gewinnermittlung Praxiskosten nach pauschalierten und je nach Arztgruppe unterschiedlich hohen Sätzen abzuziehen. Der verbleibende Jahresgewinn ist nach der Rechtsprechung des Senats und des BSG mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
Auf diese Weise kann der Streitwert jedoch nur dann ermittelt werden, wenn der vom Kläger in der Vergangenheit erzielte Gewinn sein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit hinreichend widerspiegelt. Das wird für die große Mehrzahl der Fälle zutreffen, gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kann der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Gewinn etwa dann nicht maßgeblich sein, wenn sich die Praxis des Arztes oder Psychotherapeuten noch im Aufbau befand und die in der Aufbauphase erzielten Umsätze deshalb keinen Aufschluss über die zu erwartenden künftigen Umsätze geben können. Wie bei Neuzulassungen, bei denen eigene Umsatzzahlen des Arztes oder Psychotherapeuten noch (gar) nicht vorliegen, können als Grundlage für die Schätzung dann nur Durchschnittswerte dienen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - L 5 KA 3791/04 W-A). Hier gilt entsprechendes. Die Leistungen, die der Kläger bei der Beigeladenen Nr. 1 (bzw. der ehemaligen Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden) in der Vergangenheit abgerechnet hat, geben sein wahres Interesse an der weiteren Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung nämlich nicht hinreichend wider. Denn er hat die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach eigenem Vorbringen hauptsächlich benötigt, um den in seiner (sehr umfangreichen) Lehrpraxis tätigen, noch in Ausbildung befindlichen Psychotherapeuten Patienten zuführen zu können. Auf die konkret erzielten Umsätze kann deshalb nicht abgestellt werden. Maßgeblich sind im konkreten Fall die entsprechenden Durchschnittsumsätze der Vertragspsychotherapeuten (vgl. auch Beschluss des Senats vom 15.09.2005 - L 5 KA 5775/04 W-B).
Zu den durchschnittlichen Umsätzen der Vertragspsychotherapeuten hat die Beigeladene Nr. 1 mitgeteilt, dass der durchschnittliche Jahresumsatz eines Psychotherapeuten bei 62.746,35 EUR liegt. Von diesem Wert sind 40 % oder 37.647,81 EUR an Praxisunkosten abzuziehen. Hochgerechnet auf drei Jahre ist somit von einem Gewinn von 112.043,43 EUR aus vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit auszugehen.
In dieser Höhe ist der endgültige Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch der Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG früherer Fassung).
Streitig war im vorliegenden Fall, ob die Zulassung des Beigeladenen zu 7) zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu entziehen war. Bei Verfahren, in denen die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Streit steht, orientiert sich das wirtschaftliche Interesse am durch die vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in der Vergangenheit erzielten Gewinn. Denn das Begehren geht regelmäßig dahin, die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit weiter wie in der Vergangenheit ausüben und aus dieser Tätigkeit Einnahmen in bisheriger Höhe erzielen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - L 5 KA 1112/04 W-A). Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung sind deshalb die in der Vergangenheit erreichten Umsätze. Von diesem sind zur Gewinnermittlung Praxiskosten nach pauschalierten und je nach Arztgruppe unterschiedlich hohen Sätzen abzuziehen. Der verbleibende Jahresgewinn ist nach der Rechtsprechung des Senats und des BSG mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
Auf diese Weise kann der Streitwert jedoch nur dann ermittelt werden, wenn der vom Kläger in der Vergangenheit erzielte Gewinn sein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung der vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit hinreichend widerspiegelt. Das wird für die große Mehrzahl der Fälle zutreffen, gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kann der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Gewinn etwa dann nicht maßgeblich sein, wenn sich die Praxis des Arztes oder Psychotherapeuten noch im Aufbau befand und die in der Aufbauphase erzielten Umsätze deshalb keinen Aufschluss über die zu erwartenden künftigen Umsätze geben können. Wie bei Neuzulassungen, bei denen eigene Umsatzzahlen des Arztes oder Psychotherapeuten noch (gar) nicht vorliegen, können als Grundlage für die Schätzung dann nur Durchschnittswerte dienen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - L 5 KA 3791/04 W-A). Hier gilt entsprechendes. Die Leistungen, die der Kläger bei der Beigeladenen Nr. 1 (bzw. der ehemaligen Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden) in der Vergangenheit abgerechnet hat, geben sein wahres Interesse an der weiteren Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung nämlich nicht hinreichend wider. Denn er hat die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach eigenem Vorbringen hauptsächlich benötigt, um den in seiner (sehr umfangreichen) Lehrpraxis tätigen, noch in Ausbildung befindlichen Psychotherapeuten Patienten zuführen zu können. Auf die konkret erzielten Umsätze kann deshalb nicht abgestellt werden. Maßgeblich sind im konkreten Fall die entsprechenden Durchschnittsumsätze der Vertragspsychotherapeuten (vgl. auch Beschluss des Senats vom 15.09.2005 - L 5 KA 5775/04 W-B).
Zu den durchschnittlichen Umsätzen der Vertragspsychotherapeuten hat die Beigeladene Nr. 1 mitgeteilt, dass der durchschnittliche Jahresumsatz eines Psychotherapeuten bei 62.746,35 EUR liegt. Von diesem Wert sind 40 % oder 37.647,81 EUR an Praxisunkosten abzuziehen. Hochgerechnet auf drei Jahre ist somit von einem Gewinn von 112.043,43 EUR aus vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit auszugehen.
In dieser Höhe ist der endgültige Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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