Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 817/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3729/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 671,92 EUR für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und in Höhe von monatlich 568,43 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 gewährt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid u.a. unter Vorlage einer Jahresrechnung für seine Privathaftpflichtversicherung für das Jahr 2006 in Höhe von 66,39 EUR am 9. November 2005 sowie am 30. November 2005 (Schreiben vom 28. November 2005) Widerspruch ein und stellte am 3. November einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er die Übernahme der Nachzahlung für Stromkosten in voller Höhe begehrte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21. November 2005 abgelehnt. Die Beklagte änderte den Bescheiden vom 27. Oktober 2005 mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 und gewährte dem Kläger 909,87 EUR für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und monatlich 763,12 EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006. Mit Bescheid vom 22. November 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen wurde.
Die Klage beim SG ist mit Urteil vom 5. Juni 2007 abgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 10. Juli 2007 zugestellte Urteil hat er am 30. Juli 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 und den Bescheid vom 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zu seiner privaten Familienhaftpflichtversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Senat trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 158 Satz 2 SGG). Diese Entscheidungsform ist dem Senat auch deshalb eröffnet, weil das Sozialgericht über die mit der Berufung weiter verfolgte Klage aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BSG a.a.O.).
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG).
Die Berufung des Klägers, der die Übernahme der Kosten für seine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist unstatthaft, da der Wert des § 144 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Bescheid vom 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006, mit dem die Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung des Klägers abgelehnt wurde. Die Behörde hat das Begehren des Klägers als Antrag auf abweichende Erbringung einer Leistung nach § 23 Abs. 1 SGB II gewertet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass sie hierüber in einem gesonderten Bescheid und nicht im Rahmen der Leistungsbewilligung für den Zeitraum, in den der geltend gemachte Bedarf für die Versicherung fällt, entschieden hat. Durch diese Entscheidung wird der Kläger lediglich in Höhe des Versicherungsbeitrags von 66,39 EUR für das Jahr 2006 beschwert, auch wenn die Entscheidung mit grundsätzlichen Erwägungen begründet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für das Jahr 2007 ein weiterer Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung abgelehnt worden wäre. Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob ein solcher Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden wäre, wäre auch dann der Beschwerdewert nicht erreicht.
Soweit der Kläger erklärt hat, er begehre die Übernahme der Kosten für seine Privathaftpflichtversicherung nicht nur für das Jahr 2006, sondern bereits für 2005 sowie auch für die folgenden Jahre kann dies der Berufung nicht zur Statthaftigkeit verhelfen. Denn entscheidend ist, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgbares Prozessziel anstrebt, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls "wollen kann". Soweit der Berufungsantrag hierüber hinausgeht und durch die Sachlage nicht gerechtfertigt ist, kann hierdurch die Zulässigkeit der Berufung nicht herbeigeführt werden (BSG SozR 1500 § 148 Nr. 5 S. 7; Urteil vom 26. Juni 1985 4b/9a RV 43/84 - veröffentlicht in Juris). Insoweit ist hier zu beachten, dass nach § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden dürfen, soweit das Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Für Leistungen nach dem SGB II scheidet damit sowohl eine mehrjährige oder unbefristete Gewährung von Leistungen als auch eine Vorabentscheidung darüber, ob ein geltend gemachter Bedarf dem Grunde nach als Abweichender Bedarf (§ 23 SGB II) anerkannt wird, mangels rechtlicher Grundlage aus. Nach § 41 Satz 1 SGB II sollen Leistungen nach diesem Gesetz jeweils für sechs Monate im Voraus bewilligt werden. Nur in atypischen Fälle kommt ein anderer Befristungszeitraum in Betracht. Auch in diesen Fällen kommt aber eine mehrjährige oder unbefristete Gewährung nicht in Betracht, weil der sechsmonatige Bewilligungsabschnitt eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abständen sicherstellen soll (BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu § 41). Die abweichende Erbringung der Leistung ist nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bezogen auf einen aktuellen Bedarf zulässig. Auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen mit Bindungswirkung für einen längeren Zeitraum im Rahmen einer Vorabentscheidung zu entscheiden, besteht im SGB II anders als im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG, der die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Verwaltungspraxis geschaffen hat, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht gebilligt worden war; hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 68/86 -, veröffentlicht in Juris; BVerwGE 55, 194).
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung eine - gesetzlich ebenfalls ausgeschlossene - Erhöhung der Regelleistung begehrt, richtet er sich gegen die Höhe der für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 geändert durch Bescheide vom 29. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 gewährten Regelleistungen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.
Der Kläger ist mit der Verfügung vom 30. Oktober 2007 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft ist und die Rechtsmittelbelehrung dementsprechend unzutreffend war. Für eine Umdeutung der Berufung in eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil - die Erwähnung der Berufung im Urteil stellt keine Zulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - und Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - jeweils in Juris) - ist kein Raum (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme seiner Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1951 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 671,92 EUR für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und in Höhe von monatlich 568,43 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 gewährt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid u.a. unter Vorlage einer Jahresrechnung für seine Privathaftpflichtversicherung für das Jahr 2006 in Höhe von 66,39 EUR am 9. November 2005 sowie am 30. November 2005 (Schreiben vom 28. November 2005) Widerspruch ein und stellte am 3. November einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er die Übernahme der Nachzahlung für Stromkosten in voller Höhe begehrte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 21. November 2005 abgelehnt. Die Beklagte änderte den Bescheiden vom 27. Oktober 2005 mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 und gewährte dem Kläger 909,87 EUR für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. November 2005 und monatlich 763,12 EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006. Mit Bescheid vom 22. November 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung ab. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen wurde.
Die Klage beim SG ist mit Urteil vom 5. Juni 2007 abgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 10. Juli 2007 zugestellte Urteil hat er am 30. Juli 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2007 und den Bescheid vom 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zu seiner privaten Familienhaftpflichtversicherung zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Senat trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 158 Satz 2 SGG). Diese Entscheidungsform ist dem Senat auch deshalb eröffnet, weil das Sozialgericht über die mit der Berufung weiter verfolgte Klage aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BSG a.a.O.).
Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG).
Die Berufung des Klägers, der die Übernahme der Kosten für seine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist unstatthaft, da der Wert des § 144 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Bescheid vom 22. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2006, mit dem die Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung des Klägers abgelehnt wurde. Die Behörde hat das Begehren des Klägers als Antrag auf abweichende Erbringung einer Leistung nach § 23 Abs. 1 SGB II gewertet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass sie hierüber in einem gesonderten Bescheid und nicht im Rahmen der Leistungsbewilligung für den Zeitraum, in den der geltend gemachte Bedarf für die Versicherung fällt, entschieden hat. Durch diese Entscheidung wird der Kläger lediglich in Höhe des Versicherungsbeitrags von 66,39 EUR für das Jahr 2006 beschwert, auch wenn die Entscheidung mit grundsätzlichen Erwägungen begründet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für das Jahr 2007 ein weiterer Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Privathaftpflichtversicherung abgelehnt worden wäre. Unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob ein solcher Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden wäre, wäre auch dann der Beschwerdewert nicht erreicht.
Soweit der Kläger erklärt hat, er begehre die Übernahme der Kosten für seine Privathaftpflichtversicherung nicht nur für das Jahr 2006, sondern bereits für 2005 sowie auch für die folgenden Jahre kann dies der Berufung nicht zur Statthaftigkeit verhelfen. Denn entscheidend ist, was der Rechtsmittelkläger in Wirklichkeit als sachlich verfolgbares Prozessziel anstrebt, was er unter den gegebenen Umständen allenfalls "wollen kann". Soweit der Berufungsantrag hierüber hinausgeht und durch die Sachlage nicht gerechtfertigt ist, kann hierdurch die Zulässigkeit der Berufung nicht herbeigeführt werden (BSG SozR 1500 § 148 Nr. 5 S. 7; Urteil vom 26. Juni 1985 4b/9a RV 43/84 - veröffentlicht in Juris). Insoweit ist hier zu beachten, dass nach § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden dürfen, soweit das Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Für Leistungen nach dem SGB II scheidet damit sowohl eine mehrjährige oder unbefristete Gewährung von Leistungen als auch eine Vorabentscheidung darüber, ob ein geltend gemachter Bedarf dem Grunde nach als Abweichender Bedarf (§ 23 SGB II) anerkannt wird, mangels rechtlicher Grundlage aus. Nach § 41 Satz 1 SGB II sollen Leistungen nach diesem Gesetz jeweils für sechs Monate im Voraus bewilligt werden. Nur in atypischen Fälle kommt ein anderer Befristungszeitraum in Betracht. Auch in diesen Fällen kommt aber eine mehrjährige oder unbefristete Gewährung nicht in Betracht, weil der sechsmonatige Bewilligungsabschnitt eine regelmäßige Überprüfung der Hilfebedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abständen sicherstellen soll (BT-Drucks. 15/1516, S. 63 zu § 41). Die abweichende Erbringung der Leistung ist nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bezogen auf einen aktuellen Bedarf zulässig. Auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen mit Bindungswirkung für einen längeren Zeitraum im Rahmen einer Vorabentscheidung zu entscheiden, besteht im SGB II anders als im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht (vgl. § 50 Abs. 3 BAföG, der die rechtliche Grundlage für eine entsprechende Verwaltungspraxis geschaffen hat, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht gebilligt worden war; hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 68/86 -, veröffentlicht in Juris; BVerwGE 55, 194).
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung eine - gesetzlich ebenfalls ausgeschlossene - Erhöhung der Regelleistung begehrt, richtet er sich gegen die Höhe der für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 geändert durch Bescheide vom 29. Dezember 2005 und 9. Januar 2006 gewährten Regelleistungen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.
Der Kläger ist mit der Verfügung vom 30. Oktober 2007 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft ist und die Rechtsmittelbelehrung dementsprechend unzutreffend war. Für eine Umdeutung der Berufung in eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil - die Erwähnung der Berufung im Urteil stellt keine Zulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - und Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - jeweils in Juris) - ist kein Raum (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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