L 7 SO 5397/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 6350/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5397/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und firstgerecht eingelegte und auch im übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ich aber ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).

Unter Beachtung der vorstehend genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin in dem Verfahren S 20 SO 6350/07 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine Brille zum Gegenstand, der sich aus den Regelungen über die Krankenhilfe in § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergeben soll. Der ihr im Rahmen der stationären Unterbringung gewährte Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist nicht Streitgegenstand des hier zu betrachtenden Verfahrens; hinsichtlich dessen Festsetzung existiert ein bestandskräftiger Bescheid vom 16. August 2007.

Ein solcher Anspruch dürfte sich - wie in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt wird - nicht aus § 48 SGB XII (Krankenhilfe) ergeben, da diese Vorschrift gegenüber den Regelungen zur Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nachrangig ist mit der Folge, dass auch ein Empfänger von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII keinen ergänzenden Krankenhilfeanspruch neben den Leistungen der Krankenversicherung haben kann (so Urteil des Senats vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 - (juris)).

Die Frage, ob der besonderen Bedarfslage durch Festsetzung eines höheren Barbetrages Rechnung getragen werden kann, ist bislang obergerichtlich und höchstgerichtlich nicht geklärt. § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII stellt klar, dass der Anspruch auf den Barbetrag sich nicht auf eine feste Summe bezieht, sondern dass im Gesetz nur ein Mindestbetrag angegeben ist und im Übrigen die Behörde den angemessenen Betrag zu bestimmen hat, wobei sich die Angemessenheit nach den Lebensumständen des Hilfeempfängers bemessen dürfte. Gerade die Existenz dieser Öffnungsklausel führt nach Auffassung des Senats dazu, dass § 48 SGB XII nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erweiternd ausgelegt werden bzw. auch nicht mangels einer solchen Möglichkeit als verfassungswidrig angesehen werden kann (Urteil des Senats vom 22. November 2007 a.a.O.).

Da aber im Klageverfahren der Streitgegenstand auf die Krankenhilfe beschränkt ist, stellt sich die bislang nicht beantwortete und nicht von vorneherein eindeutig zu Lasten der Klägerin zu beantwortende Frage hier gerade nicht. Angesichts dieser Situation kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bejaht werden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved