L 4 R 335/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 6419/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 335/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 16. August 1976 bis zum 31. Dezember 1986 Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1951 geborenen Klägerin wurde nach Abschluss ihres Studiums an der Technischen Universität D am 31. August 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurin zu führen. Ab dem 15. Oktober 1973 war sie bis 31. Juli 1976 in verschiedenen Kombinaten des Volkseigenen Produktionsbetriebes (VEB) Spezialbaukombinat (SBK) W beschäftigt. Ab dem 16. August 1976 arbeitete die Klägerin beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) K , zunächst bis Ende August 1985 als Ingenieurin für Konstruktion im Kombinatsbetrieb (KB) Forschung und Projektierung B und ab dem 01. September 1985 bis zum 31. Dezember 1987 an selbiger Stelle als Ingenieurin für Statik und Konstruktion. Diese Position bekleidete sie weiter in der Zeit bis zum 30. Juni 1990, nunmehr jedoch beim VEB BMK K , Institut für K B. Die Klägerin, die nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, zahlte ab dem 01. März 1979 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

Am 26. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Zeitraum vom 15. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 11. September 2003 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in den Zeiträumen vom 15. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1976 sowie vom 01. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) angehört habe, und stellte weiter die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Anerkennung der Zeit vom 16. August 1976 bis zum 31. De¬zember 1987 lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, dass die Beschäftigung in diesem Zeitraum nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei.

Den hiergegen am 24. September 2003 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die begehrten Zeiten nicht nach § 5 Abs. 1 AAÜG festgestellt werden könnten. Die Klägerin sei zwar berechtigt, den Titel "Ingenieurin" zu führen. Hingegen könne dahinstehen, ob sie eine entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe. Denn jedenfalls sei sie der Beschäftigung nicht in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb nachgegangen. Sie sei nämlich in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen. Diese zählten aber nach der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben und seien diesen im Sinne von § 1 Abs. 2 der genannten Durchführungsbestimmung auch nicht gleichgestellt gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. November 2003 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei dem VEB BMK K um einen Volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt habe und im KB F B mit der Entwicklung von Kraftwerksanlagen ein produktiver Prozess verfolgt worden sei. Letztlich sei dies jedoch unerheblich, da der Betrieb zumindest ein solcher des Bauwesens gewesen sei, was bereits aus der Unterstellung des Betriebes unter das Ministerium des Bauwesens folge. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte den zweiten Zeitraum erst ab dem 01. Januar 1988 festgestellt habe, obwohl die Umstrukturierungen bereits am 01. April 1987 begonnen hätten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin hat die Beklagte hinsichtlich des Zeitraums vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1987 ein Teilanerkenntnis abgegeben, das die Klägerin angenommen hat. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat das Sozialgericht Berlin nach Einführung einer Firmenbroschüre des KB F vom Dezember 1989 mit Urteil vom 14. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Ablehnung der noch streitgegenständlichen Zeiten rechtmäßig sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung des begehrten Zeitraumes als Zusatzversorgungszeit, da in dieser Zeit keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG vorlägen. Pflichtbeitragszeiten in diesem Sinne seien nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem. Diese lägen nicht vor. Für den streitigen Zeitraum existiere weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung noch eine die Klägerin einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung. Auch sei sie nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung Einbezogenen gleichzustellen, da sie für den streitigen Zeitraum von August 1976 bis Dezember 1986 – bundesrechtlich betrachtet – keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt habe. Maßgeblich für die Einbeziehung eines bestimmten Zeitraumes in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Die danach erforderlichen Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie habe im fraglichen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet. Der KB F des VEB BMK sei zwar ein volkseigener Betrieb, nicht jedoch ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein – vorliegend allein in Betracht kommender - Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der Versorgungsverordnung liege nur vor, wenn die Hauptaufgabe des Betriebes die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Nicht ausreichend sei insoweit jedoch, wenn ein Betrieb teilweise auch Bauwerke herstelle. Der genannte Betrieb habe ausweislich der Angaben der Klägerin und der Firmenbroschüre Kraftwerksanlagen projektiert. Diese Aufgabe zeige sich auch in dem Unternehmensgegen¬stand des Rechtsnachfolgers, der I B GmbH, die sich ausweislich des Handelsregisterauszuges mit der Erstellung von und dem Handel mit planungs- und ingenieurtechnischen Leistungen sowie der Erbringung von Beratungsleistungen für Industrie- und Gesellschaftsbauten sowie Verkehrsanlagen beschäftigt habe. Die Erbringung entsprechender ingenieurtechnischer Leistungen stelle aber keine Massenproduktion von Bauwerken, sondern eine Dienstleistung im Rahmen der Produktion von Bauwerken dar. Die Projektierungsleistungen hätten dem Betrieb das Gepräge gegeben, nicht aber die Massenproduktion von Bauwerken. Unerheblich sei daher, dass der KB F dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei. Diese Unterstellung könne ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Produktionsbetriebes sein. Nicht hingegen sei jeder einem Bauministerium unterstellte Betrieb auch ein Produktionsbetrieb. Auch habe es sich bei dem KB F des VEB BMK K nicht um einen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Der Betrieb gehöre nicht den dort abschließend aufgeführten Einrichtungen und Betrieben an, sei insbesondere kein Konstruktionsbüro gewesen.

Gegen dieses ihr am 07. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. April 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Baus beschäftigt gewesen sein müsse und ein Produktionsbetrieb des Bauwesens nur dann vorliege, wenn dessen Hauptaufgabe die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Diese Voraussetzungen ergäben sich weder aus der zugrunde liegenden Verordnung noch seien sie auf andere Weise schlüssig begründbar. Ebenso wenig könne dem Gericht gefolgt werden, wenn es meine, dass der KB F kein Konstruktionsbüro gewesen sei. Im Gegenteil seien in dem Betrieb vor allem konstruktive Leistungen erbracht worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2003, dieser in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 14. Februar 2005, abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 16. August 1976 bis zum 31. Dezember 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass der VEB BMK K , KB F B der Wirtschaftsgruppe 6 335 0 (Bauprojektierung) zugeordnet gewesen und damit mit der Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens befasst gewesen sei. Als solcher Projektierungsbetrieb sei er jedoch gerade kein Konstruktionsbüro.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 16. August 1976 bis zum 31. Dezember 1986 hat. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Die nach § 5 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen für die begehrte Feststellung liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der eigenen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 28.04.2006 – L 4 RA 4/03 – dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de) sowie der des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 08.06.2004 – B 4 RA 57/03 R – zitiert nach juris) übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:

Soweit die Klägerin zwischenzeitlich den Standpunkt vertritt, im fraglichen Zeitraum in einem Konstruktionsbüro gearbeitet zu haben, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Er stellt nicht in Abrede, dass in dem Betrieb konstruktive Leistungen erbracht wurden. Dies allein macht ihn indes nicht zum Konstruktionsbüro. Insbesondere ist ein Projektierungsbetrieb nicht – wie es in der Berufungsbegründung anklingt – mit einem Konstruktionsbüro gleichzusetzen. Vielmehr hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 07. September 2006 (B 4 RA 41/05 R, zitiert nach juris, hier Randnoten 26 ff.) zur Abgrenzung zwischen Konstruktionsbüros und Projektierungsbüros wie folgt ausgeführt:

"aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.

Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.

Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO.) unterschied.

An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.

Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).

Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.

bb)

cc) Der Senat hat somit zum einen davon auszugehen, dass der Kläger in einem Projektierungsbüro beschäftigt war, und zum anderen, dass ein solches Büro nach dem Sprachverständnis der DDR nicht mit einem Konstruktionsbüro identisch war. Da Projektierungsbüros in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht aufgeführt werden, sind sie versorgungsrechtlich keine gleichgestellten Betriebe. Eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (z.B. im Wege einer Analogie) ist aus den angegebenen Gründen nicht zulässig."

Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin gerade nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat. Ganz maßgeblich folgt dies bereits aus der Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe 6 335 0 (bautechnische Projektierungsbetriebe). Dass diese Zuordnung richtig ist, wird insbesondere durch die erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Jubiläumsbroschüre des KB F B des VEB BMK K vom Dezember 1989 belegt. Anschaulich wird hier geschildert, dass der Betrieb als Spezialprojektant für die erforderlichen Projektierungsleistungen in Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, insbesondere für Kraftwerks- und Kernkraftwerksvorhaben fungierte. Damit aber widmete sich der Betrieb gerade nicht der Herstellung und dem Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch gewesen wäre, sondern erbrachte – für Projektierungseinrichtungen typische - Leistungen für die Lösung von Investitionsaufgaben.

Eine Verpflichtung der Beklagten, zur Feststellung der Zugehörigkeit der Klägerin zur AVItech in der Zeit vom 16. August 1976 bis zum 31. Dezember 1986 kam damit nicht in Betracht, sodass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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