L 4 R 1983/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 112/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1983/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1948 geborenen Klägerin wurde nach Abschluss ihres Studiums "Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik" am 13. Juli 1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurin zu führen. Ab dem 01. September 1972 war sie bis Ende Januar 1977 als Ingenieurin und Technologin bzw. als Ingenieurin für Planung und Rationalisierung beim VEB E T beschäftigt. Nach einer gut sechsjährigen Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitete die Klägerin von Mai 1983 bis Dezember 1985 als "Mitarbeiterin für Materialökonomie" beim VEB Kombinat A. Ab dem 01. Januar 1986 war sie beim VEB E beschäftigt, und zwar zunächst bis Ende 1989 als "Fachgebietsleiterin Materialökonomie". Zum 01. Januar 1990 übernahm sie laut Änderungsvertrag vom selben Tage beim VEB E B die Arbeitsaufgabe "Mitarbeit Planung/Bilanzierung". Die Klägerin, die nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, zahlte ab dem 01. April 1974 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

Am 04. Juli 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01. September 1972 die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 28. März 2003 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung für die Zeit vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 mit der Begründung ab, dass die Klägerin zwar berechtigt gewesen sei, den Titel einer Ingenieurin zu führen, allerdings nicht als Ingenieurin, sondern als Mitarbeiterin für Planung /Bilan¬zierung beschäftigt gewesen sei.

Mit ihrem hiergegen am 22. April 2003 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage eines Zeugnisses der M B GmbH im Wesentlichen geltend, vom 01. Januar 1990 bis zum 31. Januar 1991 bei dieser in der Abteilung Vertrieb gearbeitet zu haben, dort jedoch sehr wohl als Ingenieurin. Die Beklagte wies den Widerspruch mit am 09. Dezember 2003 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 unter Vertiefung der im Ablehnungsbescheid gegebenen Begründung zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 09. Januar 2004 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und ausgeführt, dass sie am 30. Juni 1990 beim VEB E B eine ingenieurstechnische Beschäftigung ausgeübt habe. Die M GmbH sei eine Ausgründung des VEB E B gewesen; ihre Beschäftigung dort habe erst am 01. Juli 1990 begonnen, nachdem der VEB E B gemäß Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 umgewandelt worden war. Nach dessen § 11 Abs. 2 sei der VEB erst mit Wirkung vom 01. Juli 1990 zur GmbH geworden. Geschäftsgegenstand des Betriebes sei ausschließlich die Leiterplattentechnik gewesen. Ihr Aufgabengebiet habe neben Grundsatzarbeiten zum Aufbau des Vertriebs vorrangig die technisch-kommerzielle Bearbeitung und Betreuung zu Kundenanfragen und –aufträgen einschließlich der Koordinierungsaufgaben zur Sicherung der termin- und qualitätsgerechten Produktion umfasst. Darüber hinaus sei sie verantwortlich beteiligt gewesen an der eigenständigen Anbahnung von Kundenkontakten und –gesprächen. Ihre Kenntnisse aus dem Studium seien Voraussetzung für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit gewesen. Anders als im Änderungsvertrag vom 01. Januar 1990 angegeben habe sie tatsächlich als "Vertriebsingenieurin" gearbeitet. Sie sei nur deshalb als "Mitarbeiterin Planung/Bilanzierung" bezeichnet worden, um ihr eine entsprechende Entlohnung nach der seinerzeitig einschlägigen Lohn- und Gehaltsgruppe GG 11 des RKV Maschinenbau E + E zu verschaffen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei. Die Klägerin habe aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech gehabt. Maßgeblich für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 und die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Die danach erforderlichen Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Sie habe keine ingenieurtechnische Tätigkeit in dem Sinne ausgeübt, wie es die Regelungen des Versorgungssystems voraussetzten. Es sei von einer Tätigkeit als "Vertriebsingenieurin" auszugehen, da es nicht auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrg ankomme, sondern allein darauf, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet gewesen sei. Allerdings ergebe sich aus der Präambel der VO-AVItech sowie aus § 1 Abs. 1 der 2. DB, dass in das Versorgungssystem nicht alle einbezogen werden sollten, die den Titel eines Ingenieurs führten, sondern nur diejenigen, die aktiv in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen seien und die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien, also diejenigen, die mit ihrer technischen Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung, sei es bei der Produktion, gefördert hätten. Demnach sei es jedoch nicht ausreichend, dass für die ausgeübte Tätigkeit die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Ingenieurs erforderlich gewesen seien. Vielmehr müsse der Betreffende durch seine Tätigkeit im Bereich der unmittelbaren Produktion oder der Forschung den Produktionsprozess gefördert haben. Die Klägerin als Vertriebsingenieurin habe hingegen nicht als Ingenieurin im Bereich der unmittelbaren Produktion gearbeitet, sondern vielmehr im Vertrieb/Absatz. Schwerpunktmäßig habe ihr die technische Beratung der Kunden oblegen. Dies habe zwar eine Qualifikation als Ingenieurin vorausgesetzt, nicht hingegen sei ein unmittelbarer Einfluss auf den Produktionsprozess erkennbar. Eine bloße Rückkoppelung zur Produktion wie etwa bei der Berücksichtigung von Kundenwünschen reiche hingegen mangels organisatorischer Einbindung in den Bereich der unmittelbaren Produktion, der Produktionsvorbereitung oder der Forschung nicht aus. Dies folge aus der Anlage zur "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974. Absatz und Kundendienst sei dort der Obergruppe "Beschaffung und Absatz" (Gruppe 50) zugeordnet, nicht hingegen den produktionsdurchführenden oder –vorbereitenden Bereichen (Gruppen 10 und 30).

Gegen dieses ihr am 29. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Dezember 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt habe. Der Vertrieb sei Teil des gesamten Wertschöpfungsprozesses im Bereich der industriellen Produktion gewesen. Anders als das Sozialgericht meine, sei es auf eine Eingliederung in den unmittelbaren Produktionsprozess nicht angekommen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reiche eine aktive Förderung des Produktionsprozesses mit der technischen Qualifikation aus. Sie habe inhaltlich auf den Produktionsprozess Einfluss genommen, indem sie für die Fertigung bzgl. Leiterplattenbasismaterial, der Anzahl der Lagen der Leiterplatten, der Größe der Leiterplatte und deren Kennzeichnung sowie Auswahl des Lötstopplacks und des Oberflächenschutzes und weiterer Parameter verbindliche Vorgaben gegeben habe. Weiter habe sie den zeitlichen Ablauf geregelt. Als ein Kunde eine Leiterplatte zu einem früheren Liefertermin benötigt habe, habe sie dafür gesorgt, dass die Fertigung in allen Produktionsabschnitten kontrolliert vorgezogen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie darauf, dass es zwar angesichts der in der DDR geltenden Bestimmungen nicht nachvollziehbar sei, dass die Klägerin offiziell als Mitarbeiterin Planung/Bilanzierung beschäftigt gewesen sein, tatsächlich dann aber die Tätigkeiten einer Vertriebsingenieurin ausgeübt haben soll. Selbst wenn man jedoch – wie es das Sozialgericht getan habe – auf die Arbeitsaufgabe Vertriebsingenieur bzw. Verkaufsingenieur abstelle, erfülle die Klägerin nicht die sachlichen Voraussetzungen für die fiktive Einbeziehung in die AVItech. Ziel ihrer Tätigkeit sei der effektive Verkauf der Erzeugnisse ihres Betriebes gemäß der Marktorientierung gewesen. Dafür habe sie Kundengespräche geführt, Vertragsunterlagen erstellt, Änderungswünsche der Kunden aufgenommen und deren Realisierung erläutert. Ziel ihrer Tätigkeit sei damit aber nicht die Durchführung des technologischen Prozesses in den produzierenden Einheiten ihres Betriebes bzw. die wissenschaftlich-technische und technologische Vorbereitung dessen gewesen. Die Tätigkeit sei damit nicht der Produktion zuzuordnen, sondern der Zirkulation, mithin dem Stadium des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses. Damit aber habe die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt, für die eine Einbeziehung in die AVItech vorgesehen gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Dass die Klägerin an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin nicht teilgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sie anwaltlich vertreten war, hätte sie – auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens - jederzeit die Möglichkeit gehabt, der Verhandlung beizuwohnen bzw. im Falle der Verhinderung um eine Terminsverlegung zu ersuchen. Aus ihrer Entscheidung, dies nicht zu tun, resultiert keine Verpflichtung des Senats, die Sache nunmehr erneut mündlich zu verhandeln.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat. Die nach § 1 AAÜG erforderlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem liegen nicht vor; die Klägerin unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zur Begründung verweist der Senat auf die mit der eigenen Rechtsprechung sowie der des Bundessozialgerichts übereinstimmenden Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend bleibt anzumerken:

Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie entgegen der Bezeichnung im Änderungsvertrag im maßgeblichen Zeitraum nicht als "Mitarbeiterin Planung/Bilan¬zierung" eingesetzt worden ist, sondern die von ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geschilderten Tätigkeiten erbracht hat, bedeutet dies nicht, dass bei ihr eine Versorgungsanwartschaft zu fingieren ist. In ihrem Fall ist vielmehr jedenfalls die dafür erforderliche sachliche Voraussetzung nicht gegeben, da sie nicht ingenieurtechnisch tätig war. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 23. August 2007 (B 4 RS 2/07 R, zitiert nach juris, Rn. 18) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung nochmals deutlich gemacht, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech nur dann erfüllen, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt haben. Wenn hingegen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich lag, dann waren sie gerade nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern berufsfremd eingesetzt. Letzteres aber war zur Überzeugung des Senats bei der Klägerin der Fall. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben zu ihrer Beschäftigung lag der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gerade nicht im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich. Anschaulich hat sie vielmehr im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geschildert, dass ihr Einsatzgebiet neben Grundsatzarbeiten zum Aufbau des Vertriebs vorrangig die technisch-kommerzielle Bearbeitung und Betreuung zu Kundenanfragen und Kundenaufträgen einschließlich der Koordinierungsaufgaben zur Sicherung der termin- und qualitätsgerechten Produktion umfasst habe und sie darüber hinaus verantwortlich beteiligt gewesen sei an der eigenständigen Anbahnung von Kundenkontakten und –gesprächen. All diese Tätigkeiten mögen die von der Klägerin im Laufe ihres Studiums erworbenen Kenntnisse erfordert haben, sie stellen sich jedoch nicht schwerpunktmäßig als produktionsbezogene ingenieurtechnische dar, sondern sind typisch für einen Einsatz im Vertrieb. Auch soweit die Klägerin im Berufungsverfahren versucht, ihren Einfluss auf den Produktionsprozess in den Mittelpunkt zu stellen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. So wenig der Verkäufer im Möbelhaus zum Tischler wird, wenn er den Kunden bei der Zusammenstellung einer Schrankwand nach Größe, Holzart und Inneneinrichtung berät und auf sein Drängen versucht, auf einen schnellen Liefertermin hinzuwirken, so wenig war die Klägerin ingenieurtechnisch tätig, indem sie die Kunden bei der Auswahl des für sie geeigneten Leiterplattenbasismaterials, der Größe der Leiterplatten, der Auswahl des Lötstopplacks etc. unterstützte. Je komplexer der vertriebene Gegenstand ist, umso intensiver hat verständlicherweise im Verkauf die Beratung auszufallen und umso individueller wird letztlich auch die Fertigung auf den Kunden zugeschnitten. Damit wird zwar durch jeden einzelnen Kundenauftrag Einfluss auf die Produktion genommen. Ebenso wenig wie der einzelne Kunde wird damit aber der im Vertrieb zwischengeschaltete Mitarbeiter schwerpunktmäßig produktionsbezogen ingenieurtechnisch tätig.

Die Klägerin kann schließlich auch nicht im Wege einer Gesetzes- bzw. Rechtsanalogie auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur VO-AVItech genannten Gruppen gleichgestellt werden. Das Bundessozialgericht hat insoweit u.a. in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."

Dem schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.

Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved