L 5 AS 1202/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 2102/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1202/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine (Teil-) Verletztenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in voller Höhe als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1962 geborene Kläger begehrt die Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.

Bis zum Ende des Jahres 2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Vom FDGB-Kreis-vorstand Berlin-Marzahn war ihm außerdem am 1. Februar 1990 mit Beginn vom 25. Mai 1988 eine Unfallrente zuerkannt worden. Diese Rente wird von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Verletztenrente nach dem SGB VII weitergewährt (Teilrente in Höhe von 25 %) und betrug im 1. Halbjahr 2005 269,73 Euro.

Am 21. Oktober 2004 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II, die ihm mit Bescheid vom 5. November 2004 für das 1. Halbjahr 2005 in Höhe eines Auszahlungsbetrages von monatlich 392,20 Euro bewilligt wurden. Auf der Bedarfsseite flossen in die Berechnung 345,00 Euro als Regelleistung sowie 286,93 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung (295,93 Euro abzgl. 9,00 Euro Warmwasserpauschale) ein; vom Gesamtbedarf in Höhe von 631,93 Euro zog die Beklagte 239,73 Euro (269,73 Euro abzgl. 30,00 Euro Versicherungspauschale) als eigenes Einkommen in Gestalt der Teilrente ab.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die Berücksichtigung der Teilrente als Einkommen sowie gegen die Erhebung einer Warmwasserpauschale und begehrte außerdem einen Leistungszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung. Mit Änderungsbescheid vom 2. März 2005 bewilligte die Beklagte diesen Zuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 Euro, so dass der Auszahlungsbetrag im 1. Halbjahr 2005 nun monatlich 417,76 Euro betrug. Mit Bescheid vom 9. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Der Abzug einer Warmwasserpauschale von 9,00 Euro entspreche geltendem Recht. Die Verletztenrente sei als Einkommen zu berücksichtigen, weil das Gesetz es so vorsehe; dabei sei jedoch eine Versicherungspauschale von 30,00 Euro in Abzug zu bringen.

Mit der am 6. April 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Mit Urteil vom 26. August 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der dem Kläger gewährten Rente handele es sich um eine normale Unfallversicherungsrente nach einem Arbeitsunfall. Sie werde nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht, sondern regulär nach dem SGB VII. Daher müsse sie als Einkommen berücksichtigt werden. Der Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 9,00 Euro sei gerechtfertigt, weil die Unterkunfts- und Heizkosten nicht die bereits von der Regelleistung abgedeckten Kosten umfassten, zu denen die Kosten der Warmwasseraufbereitung gehörten. Der hierfür bestehende Bedarf dürfe nicht doppelt sowohl über die Regelleistung als auch über die Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden.

Gegen das ihm am 16. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die Unfallrente nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Sie gehe zurück auf einen Arbeitsunfall bei der Nationalen Volksarmee. Dort habe er Dienst an der Waffe getan. Hätte er einen Unfall bei der Bundeswehr gehabt, so würde sich seine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz richten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2005 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. März 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung seiner Verletztenrente als Einkommen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem Urteil zutreffend. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts und sieht von einer weitergehenden Darstellung zur Vermeidung von Wiederholungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend bleibt auszuführen: Mit Urteil vom 5. September 2007 (B 11b AS 15/06 R) hat nun auch das Bundessozialgericht entschieden, dass eine (Teil-)Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II anzusehen ist. Sie erfüllt nicht den von seinem Wortlaut her eindeutigen Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II, denn sie ist weder eine Grundrente nach dem BVG, noch sieht das SGB VII eine entsprechende Anwendung des BVG vor, noch ist sie eine Leistung nach dem BEG. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts in der zitierten Entscheidung schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.

Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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