Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 5117/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 420/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der im November 1955 geborene Kläger ist allein stehend und mit einem Grad von 50 v. H. schwerbehindert. Weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind in dem Schwerbehindertenausweis des Klägers vom 4. August 2005 nicht eingetragen. Der Kläger bewohnt eine 29,48 qm große Wohnung mit einer Brutto-Warmmiete in Höhe von 166,98 EUR. Er bezog letztmalig im Dezember 2001 Arbeitslosengeld und im Anschluss bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Von Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 511,98 EUR. Mit Bescheid vom 14./21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ebenfalls Leistungen in dieser Höhe (345,00 EUR Regelleistung und 166,98 EUR anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung).
Im Klageverfahren hat der Kläger gerügt, dass die Bemessung der Regelleistung verfassungswidrig sei. Mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II könne er den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen. Er begehre die Gewährung einer "mindestens doppelt so hohen Regelleistung".
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung habe. Der von der Beklagten ermittelte Bedarf des Klägers und die ihm gewährten Leistungen seien nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Regelleistungen seiner Verpflichtung aus Art. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfebedürftigen nachgekommen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs aufgrund seiner Behinderung. Es fehle an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II. Der Kläger habe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch einen etwaigen aus seiner Behinderung resultierenden Bedarf nicht dargetan.
Gegen den ihm am 16. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass die Bemessung der Regelsatzhöhe nach § 20 Abs. 2 SGB II willkürlich und damit verfassungswidrig sei. Gegen die Art der dieser Bemessung zugrunde liegenden Bedarfsermittlung und deren Ergebnis bestünden erhebliche Bedenken. Die Regelleistungen nach dem SGB II gewährleisteten gerade nicht ein soziokulturelles Existenzminimum und den Schutz vor Stigmatisierung und Ausgrenzung. Für ihn als Behinderten sei die Situation zudem noch prekärer. Er verfüge über keinerlei geschontes Vermögen, auf das er zur Deckung seiner behinderungsbedingten Sonderbedarfe zurückgreifen könne. So sei er wegen einer "seelischen" Erkrankung und wegen eines Hörschadens, der eine erhöhte Geräuschempfindlichkeit zur Folge habe, auf eine "geräuscharme Wohnung" angewiesen. Wegen einer Hautkrankung benötige er darüber hinaus besondere Pflegemittel. Der mit dieser Erkrankung ebenfalls verbundene Reinigungsbedarf verursache zudem einen erhöhten Warmwasserverbrauch. Im Hinblick auf seine Erkrankungen am Stütz- und Bewegungsapparat benötige er zudem eine Latex-Matratze, die er ebenso wie den defekten Lattenrost sowie benötigte neue Sitzmöbel nicht aus der Regelleistung finanzieren könne. Darüber hinaus bestehe in seinem Fall im Gegensatz zu Hilfebedürftigen ohne Schwerbehinderung ein besonderes Bedürfnis nach Zugang zu moderner Telekommunikation. Er habe einen Anspruch auf Versorgung mit den hierfür erforderlichen technischen Hilfsmitteln, die ihm eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichten und einer Vereinsamung vorbeugten. Die Möglichkeit der Nutzung von Fernseher, Telefon und Internet seien für ihn von existenzieller Bedeutung, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und in der ihm nur möglichen Form am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 14./21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen ihm für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 eine monatliche Regelleistung einschließlich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von mindestens 690,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 29. März 2006 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung beantragt und eine ärztliche Bescheinigung der ihn behandelnden praktischen Ärztin E Z vom 15. August 2006 vorgelegt. Danach ist er seit dem 22. März 2006 wegen einer Hyperlipidämie in ärztlicher Behandlung. Den Antrag des Klägers auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die insoweit benötigte lipidsenkende Kost hat der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2007 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 43 AS 11745/069) hat der Beklagte diesen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die benötigte lipidsenkende Kost antragsgemäß für die Zeit von März 2006 bis zum 17. August 2006 anerkannt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin mit dem Aktenzeichen S 43 AS 11745/06 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2007 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 14./21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005.
Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in Betracht. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige hilfebedürftige).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 das 49. bzw. 50. Lebensjahr vollendet und seinen persönlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch erwerbsfähig, da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten (§ 8 SGB II).
Der Kläger, der während des streitigen Zeitraums allein stehend war, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt hat, ist auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Nr. 1 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (§ 9 Nr. 2 SGB II) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der insoweit maßgebliche Hilfebedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung einen monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 511,98 EUR zu Grunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 345,00 EUR Regelleistung und 166,98 EUR Kosten für die Unterkunft und die Heizung
Die Höhe des für den Kläger anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 20 SGB II. Nach dessen Abs. 2 beträgt die monatliche Regelleistung für allein stehende Personen wie dem Kläger 345,00 EUR.
Ein höherer Bedarf ergibt sich nicht etwa aus der Vorschrift des § 24 SGB II. Hiernach haben Hilfebedürftige, soweit sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag, dessen Höhe sich nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II bestimmt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger indes nicht. Er hat letztmalig im Dezember 2001, also mithin nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende dieses Bezugs, Arbeitslosengeld II bezogen.
Der Kläger hat in dem streitbefangenen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Hiernach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v. H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Der Kläger ist zwar Behinderter in diesem Sinne, weil er mit einem Grad von 50 v. H. behindert ist. Er bezog jedoch in dem hier streitbefangenen Zeitraum keine der vorgenannten Leistungen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, dass § 21 Abs. 4 SGB II, der lediglich für bestimmte, relativ willkürlich festgelegte Personengruppen einen pauschalierten Mehrbedarf vorsähe, in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise behinderte Menschen benachteilige, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II erfüllten, folgt dem der Senat nicht. Der Kläger verkennt, dass der Zuschlag zur Regelleistung nach § 21 Abs. 4 SGB II einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken soll, der durch die Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die anderen genannten Hilfemaßnahmen entsteht (Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, K § 21 RdNr. 21 m. w. Nachw.). Dieser tatsächliche Mehrbedarf besteht aber gerade nicht bei Behinderten, denen, wie dem Kläger, keine der in § 21 Abs. 4 SGB II normierten Leistungen erbracht werden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II. Hiernach erhalten Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. In dem hier streitbefangenen Zeitraum war der Kläger nicht auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen. Bei ihm wurde erstmals im März 2006 eine Hyperlipidämie diagnostiziert, die eine lipidsenkende Kost erforderlich macht. Den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Gewährung eines Mehrbedarfs für diese Krankenkost in der Zeit von März 2006 bis zum 17. August 2006 hat der Beklagte in dem Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin mit dem Aktenzeichen S 43 AS 11745/06 anerkannt. Das Anerkenntnis hat der Kläger angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass er auch vor diesem Zeitraum eine lipidsenkende Kost benötig hat, sind weder nach Aktenlage erkennbar noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen.
Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beklagte und das Sozialgericht haben insoweit zu Recht die Brutto-Warmmiete des Klägers in Höhe von monatlich 166,98 EUR berücksichtigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er wegen seiner "seelischen" Erkrankung und wegen eines Hörschadens in eine ruhigere, mit einem Aufzug zu erreichende Wohnung umziehen müsse, kann der Senat offen lassen, ob dieser Sachverhalt zutrifft. Denn aufgrund dieses Sachverhaltes hat der Kläger jedenfalls für den hier streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden lediglich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung erbracht. In dem hier streitbefangenen Zeitraum betrugen diese von dem Kläger tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die ihm von dem Beklagten gewährten 166,98 EUR.
Der Kläger hat über diesen Bedarf hinaus keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip. Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337).
Soweit der Kläger rügt, dass die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen verfassungswidrig sei, kann er hiermit keinen Erfolg haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) entschieden, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsgemäß ist und gegen die aus den Gesetztesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die staatliche Gewährleistungspflicht beschränkt sich danach nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz, sondern sie umfasst auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber bei den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich gerecht geworden, weil die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes schon nach dem Gesetzeswortlaut u. a. in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben ermöglicht (BSG a. a. O.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Der Kläger kann mit seinem Vortrag, dass es verfassungswidrig sei, dass das SGB II einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf eines behinderten Leistungsbeziehers nicht durch besondere Leistungen Rechnung trage, ebenfalls keinen Erfolg haben. Soweit sich der Kläger, der ausweislich eines ärztlichen Gutachtens des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 25. Februar 2006 (Dr. med. I J-A) an einer zum Untersuchungszeitpunkt nicht ins Gewicht fallenden Hauterkrankung (R) litt, darauf beruft, dass er wegen dieser Hauterkrankung spezielle Pflegemittel und aufgrund einer orthopädischen Erkrankung eine neue Latexmatratze benötigt, die er jeweils nicht aus der Regelleistung finanzieren bzw. ansparen könne, kann offen bleiben, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Denn der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Soweit er aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen ärztlicher Behandlung bedarf und wegen des orthopädischen Leidens ein entsprechendes Hilfsmittel benötigt, muss er sich auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen lassen oder, unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB II, bei entsprechendem Nachweis einen unabweisbaren Bedarf geltend machen, über den der Beklagte auf Antrag (§ 37 SGB II) zu entscheiden hat. Im hier streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger jedenfalls einen solchen unabweisbaren Bedarf indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen.
Der Vortrag des Klägers, dass es verfassungswidrig sei, dass er als Behinderter keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die erforderlichen technischen Mittel habe, die es ihm ermöglichten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, um einer Vereinsamung vorzubeugen, kann seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger begehrt im Ergebnis einen Nachteilausgleich. Ein solcher Nachteilsausgleich ist indes nicht Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung hat das Ziel, die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist hingegen Aufgabe des Rechts der Rehabilitation für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen, welches im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) normiert ist. Unter den im Einzelnen in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.
Damit verbleibt ein Bedarf des Klägers in Höhe von 511,98 EUR. Diesem Bedarf steht kein zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 SGB II) oder vorhandenes Vermögen (§ 12 SGB II) gegenüber, mit dem der Kläger diesen Hilfebedarf decken kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten des Rechtstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der im November 1955 geborene Kläger ist allein stehend und mit einem Grad von 50 v. H. schwerbehindert. Weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind in dem Schwerbehindertenausweis des Klägers vom 4. August 2005 nicht eingetragen. Der Kläger bewohnt eine 29,48 qm große Wohnung mit einer Brutto-Warmmiete in Höhe von 166,98 EUR. Er bezog letztmalig im Dezember 2001 Arbeitslosengeld und im Anschluss bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Von Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 511,98 EUR. Mit Bescheid vom 14./21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ebenfalls Leistungen in dieser Höhe (345,00 EUR Regelleistung und 166,98 EUR anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung).
Im Klageverfahren hat der Kläger gerügt, dass die Bemessung der Regelleistung verfassungswidrig sei. Mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II könne er den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen. Er begehre die Gewährung einer "mindestens doppelt so hohen Regelleistung".
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung habe. Der von der Beklagten ermittelte Bedarf des Klägers und die ihm gewährten Leistungen seien nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Regelleistungen seiner Verpflichtung aus Art. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfebedürftigen nachgekommen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs aufgrund seiner Behinderung. Es fehle an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II. Der Kläger habe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch einen etwaigen aus seiner Behinderung resultierenden Bedarf nicht dargetan.
Gegen den ihm am 16. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, dass die Bemessung der Regelsatzhöhe nach § 20 Abs. 2 SGB II willkürlich und damit verfassungswidrig sei. Gegen die Art der dieser Bemessung zugrunde liegenden Bedarfsermittlung und deren Ergebnis bestünden erhebliche Bedenken. Die Regelleistungen nach dem SGB II gewährleisteten gerade nicht ein soziokulturelles Existenzminimum und den Schutz vor Stigmatisierung und Ausgrenzung. Für ihn als Behinderten sei die Situation zudem noch prekärer. Er verfüge über keinerlei geschontes Vermögen, auf das er zur Deckung seiner behinderungsbedingten Sonderbedarfe zurückgreifen könne. So sei er wegen einer "seelischen" Erkrankung und wegen eines Hörschadens, der eine erhöhte Geräuschempfindlichkeit zur Folge habe, auf eine "geräuscharme Wohnung" angewiesen. Wegen einer Hautkrankung benötige er darüber hinaus besondere Pflegemittel. Der mit dieser Erkrankung ebenfalls verbundene Reinigungsbedarf verursache zudem einen erhöhten Warmwasserverbrauch. Im Hinblick auf seine Erkrankungen am Stütz- und Bewegungsapparat benötige er zudem eine Latex-Matratze, die er ebenso wie den defekten Lattenrost sowie benötigte neue Sitzmöbel nicht aus der Regelleistung finanzieren könne. Darüber hinaus bestehe in seinem Fall im Gegensatz zu Hilfebedürftigen ohne Schwerbehinderung ein besonderes Bedürfnis nach Zugang zu moderner Telekommunikation. Er habe einen Anspruch auf Versorgung mit den hierfür erforderlichen technischen Hilfsmitteln, die ihm eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichten und einer Vereinsamung vorbeugten. Die Möglichkeit der Nutzung von Fernseher, Telefon und Internet seien für ihn von existenzieller Bedeutung, um Beziehungen zur Umwelt herzustellen und in der ihm nur möglichen Form am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 14./21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen ihm für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 eine monatliche Regelleistung einschließlich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe von mindestens 690,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 29. März 2006 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung beantragt und eine ärztliche Bescheinigung der ihn behandelnden praktischen Ärztin E Z vom 15. August 2006 vorgelegt. Danach ist er seit dem 22. März 2006 wegen einer Hyperlipidämie in ärztlicher Behandlung. Den Antrag des Klägers auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die insoweit benötigte lipidsenkende Kost hat der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2007 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (S 43 AS 11745/069) hat der Beklagte diesen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die benötigte lipidsenkende Kost antragsgemäß für die Zeit von März 2006 bis zum 17. August 2006 anerkannt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin mit dem Aktenzeichen S 43 AS 11745/06 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2007 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid des Beklagten vom 14./21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005.
Als Rechtsgrundlage hierfür kommt ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in Betracht. Danach erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige hilfebedürftige).
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 das 49. bzw. 50. Lebensjahr vollendet und seinen persönlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch erwerbsfähig, da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind, die ihn an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnten (§ 8 SGB II).
Der Kläger, der während des streitigen Zeitraums allein stehend war, weil er weder mit Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft noch mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt hat, ist auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II. Hilfebedürftig ist hiernach, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Nr. 1 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (§ 9 Nr. 2 SGB II) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der insoweit maßgebliche Hilfebedarf ist anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff SGB II) zu bestimmen. Nach § 19 Satz 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht seiner Entscheidung einen monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 511,98 EUR zu Grunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 345,00 EUR Regelleistung und 166,98 EUR Kosten für die Unterkunft und die Heizung
Die Höhe des für den Kläger anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus § 20 SGB II. Nach dessen Abs. 2 beträgt die monatliche Regelleistung für allein stehende Personen wie dem Kläger 345,00 EUR.
Ein höherer Bedarf ergibt sich nicht etwa aus der Vorschrift des § 24 SGB II. Hiernach haben Hilfebedürftige, soweit sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag, dessen Höhe sich nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II bestimmt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger indes nicht. Er hat letztmalig im Dezember 2001, also mithin nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende dieses Bezugs, Arbeitslosengeld II bezogen.
Der Kläger hat in dem streitbefangenen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für behinderte Menschen nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Hiernach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v. H. der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Der Kläger ist zwar Behinderter in diesem Sinne, weil er mit einem Grad von 50 v. H. behindert ist. Er bezog jedoch in dem hier streitbefangenen Zeitraum keine der vorgenannten Leistungen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, dass § 21 Abs. 4 SGB II, der lediglich für bestimmte, relativ willkürlich festgelegte Personengruppen einen pauschalierten Mehrbedarf vorsähe, in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise behinderte Menschen benachteilige, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II erfüllten, folgt dem der Senat nicht. Der Kläger verkennt, dass der Zuschlag zur Regelleistung nach § 21 Abs. 4 SGB II einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken soll, der durch die Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die anderen genannten Hilfemaßnahmen entsteht (Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, K § 21 RdNr. 21 m. w. Nachw.). Dieser tatsächliche Mehrbedarf besteht aber gerade nicht bei Behinderten, denen, wie dem Kläger, keine der in § 21 Abs. 4 SGB II normierten Leistungen erbracht werden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II. Hiernach erhalten Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. In dem hier streitbefangenen Zeitraum war der Kläger nicht auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen. Bei ihm wurde erstmals im März 2006 eine Hyperlipidämie diagnostiziert, die eine lipidsenkende Kost erforderlich macht. Den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Gewährung eines Mehrbedarfs für diese Krankenkost in der Zeit von März 2006 bis zum 17. August 2006 hat der Beklagte in dem Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin mit dem Aktenzeichen S 43 AS 11745/06 anerkannt. Das Anerkenntnis hat der Kläger angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass er auch vor diesem Zeitraum eine lipidsenkende Kost benötig hat, sind weder nach Aktenlage erkennbar noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen.
Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beklagte und das Sozialgericht haben insoweit zu Recht die Brutto-Warmmiete des Klägers in Höhe von monatlich 166,98 EUR berücksichtigt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er wegen seiner "seelischen" Erkrankung und wegen eines Hörschadens in eine ruhigere, mit einem Aufzug zu erreichende Wohnung umziehen müsse, kann der Senat offen lassen, ob dieser Sachverhalt zutrifft. Denn aufgrund dieses Sachverhaltes hat der Kläger jedenfalls für den hier streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden lediglich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und die Heizung erbracht. In dem hier streitbefangenen Zeitraum betrugen diese von dem Kläger tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die ihm von dem Beklagten gewährten 166,98 EUR.
Der Kläger hat über diesen Bedarf hinaus keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip. Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1; BVerfGE 98, 169, 204 = NJW 1998, 3337).
Soweit der Kläger rügt, dass die in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen verfassungswidrig sei, kann er hiermit keinen Erfolg haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) entschieden, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II verfassungsgemäß ist und gegen die aus den Gesetztesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die staatliche Gewährleistungspflicht beschränkt sich danach nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz, sondern sie umfasst auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber bei den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich gerecht geworden, weil die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes schon nach dem Gesetzeswortlaut u. a. in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben ermöglicht (BSG a. a. O.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Der Kläger kann mit seinem Vortrag, dass es verfassungswidrig sei, dass das SGB II einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf eines behinderten Leistungsbeziehers nicht durch besondere Leistungen Rechnung trage, ebenfalls keinen Erfolg haben. Soweit sich der Kläger, der ausweislich eines ärztlichen Gutachtens des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vom 25. Februar 2006 (Dr. med. I J-A) an einer zum Untersuchungszeitpunkt nicht ins Gewicht fallenden Hauterkrankung (R) litt, darauf beruft, dass er wegen dieser Hauterkrankung spezielle Pflegemittel und aufgrund einer orthopädischen Erkrankung eine neue Latexmatratze benötigt, die er jeweils nicht aus der Regelleistung finanzieren bzw. ansparen könne, kann offen bleiben, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Denn der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert. Soweit er aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen ärztlicher Behandlung bedarf und wegen des orthopädischen Leidens ein entsprechendes Hilfsmittel benötigt, muss er sich auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verweisen lassen oder, unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB II, bei entsprechendem Nachweis einen unabweisbaren Bedarf geltend machen, über den der Beklagte auf Antrag (§ 37 SGB II) zu entscheiden hat. Im hier streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger jedenfalls einen solchen unabweisbaren Bedarf indes weder geltend gemacht noch nachgewiesen.
Der Vortrag des Klägers, dass es verfassungswidrig sei, dass er als Behinderter keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die erforderlichen technischen Mittel habe, die es ihm ermöglichten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, um einer Vereinsamung vorzubeugen, kann seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger begehrt im Ergebnis einen Nachteilausgleich. Ein solcher Nachteilsausgleich ist indes nicht Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung hat das Ziel, die Eigenverantwortlichkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist hingegen Aufgabe des Rechts der Rehabilitation für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen, welches im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) normiert ist. Unter den im Einzelnen in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.
Damit verbleibt ein Bedarf des Klägers in Höhe von 511,98 EUR. Diesem Bedarf steht kein zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 SGB II) oder vorhandenes Vermögen (§ 12 SGB II) gegenüber, mit dem der Kläger diesen Hilfebedarf decken kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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