L 28 B 1798/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 396/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1798/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. August 2007 abgeändert. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es sich gegen die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts richtet, zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. August 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet, soweit sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richtet.

Endet ein Verfahren, wie in dem hier ursprünglich geführten Rechtsstreit, durch sinngemäß übereinstimmende Erledigungserklärungen, also ohne streitige Entscheidung, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzgesuchs angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen.

An diesen Grundsätzen gemessen hat die Beklagte den Klägern die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger haben in dem sozialgerichtlichen Verfahren die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt. Streitig war hierbei im Kern die Anrechnung einer dem Kläger zu 3) gewährten Mobilitätszulage in Höhe von 92,00 EUR auf den monatlichen Bedarf der Kläger in dem Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 (Bescheid vom 29. November 2005 in der Gestalt des Bescheides vom 2. Februar 2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006). Um zu verhindern, dass diese Entscheidung für die Beteiligten bindend wird, sie also in Bestandskraft erwächst, mussten die Kläger hiergegen Klage erheben. Diese Klage war auch erfolgreich. Denn die Beklagte hat dem Klagebegehren mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2006 entsprochen, mithin die dem Kläger zu 3) monatlich gezahlte Mobilitätszulage als zweckbestimmte Einnahme nicht mehr als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt und den Klägern für Januar und Februar 2006 weitere Leistungen gewährt.

An diesem Ergebnis ändert sich nicht etwas dadurch, dass die Kläger ihr Klageziel, die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 30 Juni 2006 wegen der mit Bescheid vom 27. Februar 2006 gewährten und nach Aktenlage wohl im März 2006 erstmals ausgezahlten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht hat erreicht haben. Denn abgesehen davon, dass die Zahlung dieser Leistung nach Erlass des streitbefangenen Bescheides erfolgt ist, wäre ohne die Klageerhebung die fehlerhafte Entscheidung der Beklagten, die monatliche Mobilitätszulage als bedarfsminderndes Einkommen für alle sechs Zahlungszeiträume (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 Rdnr. 20) des Bewilligungszeitraums anzurechnen, bindend geworden. Im Übrigen haben die Kläger nach Erlass des Änderungsbescheides vom 12 Juni 2006 sowie der Bewilligung und der Auszahlung der Ausbildungsförderung insoweit von ihrem weiteren Klagebegehren Abstand genommen und den Rechtsstreit unverzüglich für erledigt erklärt. Es wäre daher unbillig sie mit Kosten des Verfahrens zu belasten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, kann sie allerdings keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch der Kläger für den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Potsdam besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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