L 5 B 1797/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 533/07 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1797/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt.

Gründe:

Der Kläger, der die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes II ohne Abzug einer Warmwasserpauschale begehrt, hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2007 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG) und auch begründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).

Hieran gemessen hat Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, denn seine Klage erscheint im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts nicht unbedingt aussichtslos. Die maßgebliche Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe die so genannte Warmwasserpauschale bei der Leistungsgewährung in Abzug gebracht werden darf, ist nämlich noch – wie auch das Sozialgericht erkannt hat – Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung. Bei dem Bundessozialgericht sind insoweit bei verschiedenen Senaten noch mehrere Verfahren anhängig (B 11b AS 35/06 R; B 14/11b AS 57/06 R; B 14/11b AS 15/07 R). Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für angemessen und geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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