L 23 B 19/07 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 AY 141/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 19/07 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Sozialgericht zutreffend angenommen hat, dass es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes mangelt. Die Antragstellerinnen verkennen, dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf gerichtet ist, eine vorübergehende Regelung zu erlassen, die erforderlich sein muss, weil das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den von den Antragstellerinnen in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch, nämlich sie in einer eigenen Wohnung unterzubringen, wegen drohender, nicht wieder gut zu machender Nachteile unzumutbar wäre. Dies ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsgegner hat angeboten, die Antragstellerinnen in einer anderen Unterkunft, nämlich in der Unterkunft in der Mstraße unterzubringen. Dies ist den Antragstellerinnen zumindest bis zu einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar, so dass es einer einstweiligen Regelung durch das Gericht nicht bedarf. Die Antragstellerinnen haben mit der Beschwerde keine Umstände vorgetragen, die einen Umzug in die von dem Antragsgegner zur Verbesserung ihrer Wohnsituation und zur Abwendung von vorgetragenen Nachteilen für die Antragstellerin zu 2) in Aussicht gestellte Unterkunft unzumutbar erscheinen lassen.

Soweit vorgetragen wird, dass die Einrichtung in der Mstraße in einer für ein Kind unzumutbaren Wohnumgebung gelegen ist, verkennen sie, dass in dieser Unterkunft nach Vortrag des Antragsgegners, dem die Antragstellerinnen nicht entgegengetreten sind, ungefähr 400 Personen untergebracht sind, u. a. Frauen mit ihren Kindern. Im Gegensatz zu der zur Zeit bewohnten Unterkunft wären die Antragstellerinnen nicht "einsam" in einem Industriegebiet untergebracht. Weiter wird seitens der Antragstellerinnen vorgetragen, dass sich in der Nähe der Mstraße eine U-Bahnhofstation befindet, so dass auch, selbst wenn in unmittelbarer Nähe der Unterkunft keine Einkaufsmöglichkeiten vorhanden sind, ein Anschluss an Einkaufsmöglichkeiten und medizinische Versorgung über die öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Dass u.U. Fußwege zu einer U-Bahnstation zurückgelegt werden müssen, trifft die Antragstellerinnen nicht anders als Bewohnern anderer Wohngebiete in Berlin. Insbesondere haben die Antragstellerinnen nicht vorgetragen, dass dadurch unzumutbare Nachteile bei einem Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen.

Auch soweit vorgetragen wird, dass in der Mstraße der Unterbringungstrakt sich weit entfernt von der Küche befinde, in der Mahlzeiten und auch die warme Milch für die Antragstellerin zu 2) zubereitet werden können, lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen diese räumliche Aufteilung bis zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache unzumutbar sein soll. Aus welchen Gründen ein Mitnehmen der Antragstellerin zu 2) in die Küche zu gefährlich ist, wird mit der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der Antragstellerin zu 1) ist es zumutbar, die Antragstellerin zu 2) bei der Zubereitung von Speisen mit in die Küche zu nehmen, um sie nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Eine solche Verfahrensweise ist bei Eltern auch in anderen Wohnsituationen üblich. Zudem bietet gerade eine Gemeinschaftsunterkunft mit anderen Eltern und (Klein-)Kindern Hilfemöglichkeiten in der Weise, dass die Eltern sich gegenseitig bei der Beaufsichtigung der Kinder unterstützen, so dass der Antragstellerin zu 1), soweit sie ein Mitnehmen des Kindes in die Küche für zu gefährlich erachtet, Möglichkeiten zur Organisation einer Betreuung während ihrer Abwesenheit zur Verfügung stehen, die ihr im Übrigen in einer allein von ihr mit der Antragstellerin zu 2) bewohnten Wohnung nicht gleichermaßen bereit stehen.

Dass dem Antragsgegner noch weitere Möglichkeiten zur Unterbringung der Antragstellerin zur Verfügung stehen, führt nicht dazu, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Antragstellerinnen einstweilen in einer eigenen Wohnung unterzubringen und damit den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg zu nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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