L 11 R 5526/07 R

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5526/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Anhörungsrüge gegen einen den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehenden Beschluss des LSG ist unzulässig.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2007 ist unzulässig.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Endentscheidung ist im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber einen Beschwerderechtszug abschließen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/3706, S. 16 zur entsprechenden Regelung in § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbarer Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (BAG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 5 AZA 15/06 B, NJW 2007, 1379, 1340 - Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen einen, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss). Vielmehr hat der Gesetzgeber die genannten Zwischenentscheidungen im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreites bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge aufgenommen (vgl. Gesetzesbegründung, a. a. O.).

Der Beschluss, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist eine solche der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, die weder die Instanz im Hauptsacheverfahren noch einen Beschwerderechtszug abschließt. Gegen einen solchen Beschluss ist die Anhörungsrüge daher nicht statthaft. Dies gilt in besonderem Maße deswegen, weil der den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss der Rechtskraft nicht fähig ist und eine Wiederholung des Antrags - werden neue Tatsachen vorliegen oder hat sich die Rechtslage geändert - jederzeit möglich ist (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 13g).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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