Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 24443/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1941/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie (nur) noch ihr Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Mietkosten ihrer neuen Wohnung für August und September 2007 in Höhe von jeweils 490,- EUR zu übernehmen, ist nicht begründet.
Es fehlt für die begehrte Regelungsanordnung bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses. Für die Gewährung rückwirkender Leistungen, d. h. für Leistungen, die den Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht (hier am 2. Oktober 2007) betreffen, besteht regelmäßig kein Grund für eine gerichtliche "Notfallhilfe". Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Antragsteller einen besonderen Nachholbedarf hätten oder die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.
Hiervon ist indes auch im Hinblick auf die von dem Vermieter wegen ausstehender Mietzahlungen für die Monate August und September 2007 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß den §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 13. September 2007 nicht auszugehen. Denn ungeachtet dessen, dass diese Kündigung wegen der für die Monate August und September 2007 von dem Antragsgegner auf das bisherige, bei demselben Vermieter geführte Mietenkonto geleisteten Mietzahlungen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, ist derzeit ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller nicht zu besorgen. Eine Räumungsklage hat der Vermieter bislang nicht erhoben.
Im Falle einer etwaigen Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Das zuständige Gericht ist verpflichtet, dem Antragsgegner in diesem Fall die in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II genannten Daten von Amts wegen mitzuteilen. Die Kündigung würde dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie (nur) noch ihr Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, die Mietkosten ihrer neuen Wohnung für August und September 2007 in Höhe von jeweils 490,- EUR zu übernehmen, ist nicht begründet.
Es fehlt für die begehrte Regelungsanordnung bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses. Für die Gewährung rückwirkender Leistungen, d. h. für Leistungen, die den Zeitraum vor der Antragstellung bei Gericht (hier am 2. Oktober 2007) betreffen, besteht regelmäßig kein Grund für eine gerichtliche "Notfallhilfe". Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Antragsteller einen besonderen Nachholbedarf hätten oder die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.
Hiervon ist indes auch im Hinblick auf die von dem Vermieter wegen ausstehender Mietzahlungen für die Monate August und September 2007 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß den §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 13. September 2007 nicht auszugehen. Denn ungeachtet dessen, dass diese Kündigung wegen der für die Monate August und September 2007 von dem Antragsgegner auf das bisherige, bei demselben Vermieter geführte Mietenkonto geleisteten Mietzahlungen erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet, ist derzeit ein Verlust der Wohnung oder gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller nicht zu besorgen. Eine Räumungsklage hat der Vermieter bislang nicht erhoben.
Im Falle einer etwaigen Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Das zuständige Gericht ist verpflichtet, dem Antragsgegner in diesem Fall die in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II genannten Daten von Amts wegen mitzuteilen. Die Kündigung würde dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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