Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 18729/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1913/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich erhobenes Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Zahlung der in der Antragsschrift bezeichneten monatlichen Schuldzinsen zu verpflichten, ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind nicht nur ein Rechtsschutzantrag und eine Beschwerde des Antragstellers zu 1., sondern auch der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) lebenden Antragsteller zu 2. bis 6. (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Trotz Ablaufs der hierfür vom Bundessozialgericht (BSG) angesetzten Übergangszeit bis 30. Juni 2007 (vgl. BSG aaO) ist der von dem Antragsteller zu 1. gestellte Antrag im Hinblick auf die geltend gemachten gesamten Schuldzinsen dahingehend auszulegen, dass er (auch) namens der übrigen Antragsteller erhoben worden ist.
Der Rechtsschutzantrag ist nicht begründet. Denn ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile ist zumindest derzeit nicht ersichtlich. Für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (14. August 2007) gilt dies bereits deshalb, weil eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht kommt. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.
Auch im Übrigen ist ein gegenwärtiges eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan. Der Antragsgegner hat die den Antragstellern zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 22. August 2007 neu festgestellt und nunmehr laufende monatliche Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 670,42 EUR - gegenüber ursprünglich in Ansatz gebrachten 314,18 EUR - berücksichtigt. Damit sind die Antragsteller in der Lage, höhere Tilgungsteilzahlungen zu leisten, so dass eine Zwangsversteigerung ihres Eigenheims derzeit nicht zu besorgen ist (vgl. Erklärung der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG – BerlinHyp - vom 8. Januar 2007 im Verfahren – L 25 B 197/06 AS ER -). Dass ein Verlust des Eigenheims unmittelbar droht, haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht (mehr) behauptet. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vorrangige Einsatz der von der Investitionsbank Berlin (IBB) gewährten Aufwendungszuschüsse bzw. deren Berücksichtigung als die Unterkunftskosten minderndes Einkommen nach einer insoweit zusprechenden Entscheidung, die dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleibt, ausgeglichen werden kann.
Der Senat weist ferner in der Sache darauf hin, dass der Antragsgegner die von den Antragstellern zu leistenden monatlichen Schuldzinsen nach Maßgabe der von dem Antragsteller zu 1. vorgelegten Zinsberechnungen durchaus berücksichtigt hat, und zwar in einer Höhe von 781,95 EUR monatlich (BerlinHyp) bzw. 221,83 EUR (IBB).
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Heizöl fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn der Antragsgegner hat zwischenzeitlich eine einmalige Beihilfe für den Heizölkauf von 507,48 EUR bewilligt. Damit ist der Heizbedarf der Antragsteller einstweilen gesichert. Ob die Rechtsauffassung des Antragsgegners, über die für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 gewährte einmalige Beihilfe hinaus sei die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft - z.B. bei einem zusätzlichen tatsächlichen Bedarf an Heizmaterial innerhalb dieses Zeitraums - nicht möglich, zutreffend ist, bedarf derzeit daher ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. zur Gewährung einmalig anfallender Kosten für Heizmaterial: BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren teilweise haben durchdringen können.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzlich erhobenes Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Zahlung der in der Antragsschrift bezeichneten monatlichen Schuldzinsen zu verpflichten, ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens sind nicht nur ein Rechtsschutzantrag und eine Beschwerde des Antragstellers zu 1., sondern auch der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) lebenden Antragsteller zu 2. bis 6. (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Trotz Ablaufs der hierfür vom Bundessozialgericht (BSG) angesetzten Übergangszeit bis 30. Juni 2007 (vgl. BSG aaO) ist der von dem Antragsteller zu 1. gestellte Antrag im Hinblick auf die geltend gemachten gesamten Schuldzinsen dahingehend auszulegen, dass er (auch) namens der übrigen Antragsteller erhoben worden ist.
Der Rechtsschutzantrag ist nicht begründet. Denn ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile ist zumindest derzeit nicht ersichtlich. Für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (14. August 2007) gilt dies bereits deshalb, weil eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht kommt. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.
Auch im Übrigen ist ein gegenwärtiges eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan. Der Antragsgegner hat die den Antragstellern zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 22. August 2007 neu festgestellt und nunmehr laufende monatliche Unterkunftskosten für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 670,42 EUR - gegenüber ursprünglich in Ansatz gebrachten 314,18 EUR - berücksichtigt. Damit sind die Antragsteller in der Lage, höhere Tilgungsteilzahlungen zu leisten, so dass eine Zwangsversteigerung ihres Eigenheims derzeit nicht zu besorgen ist (vgl. Erklärung der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG – BerlinHyp - vom 8. Januar 2007 im Verfahren – L 25 B 197/06 AS ER -). Dass ein Verlust des Eigenheims unmittelbar droht, haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht (mehr) behauptet. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vorrangige Einsatz der von der Investitionsbank Berlin (IBB) gewährten Aufwendungszuschüsse bzw. deren Berücksichtigung als die Unterkunftskosten minderndes Einkommen nach einer insoweit zusprechenden Entscheidung, die dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleibt, ausgeglichen werden kann.
Der Senat weist ferner in der Sache darauf hin, dass der Antragsgegner die von den Antragstellern zu leistenden monatlichen Schuldzinsen nach Maßgabe der von dem Antragsteller zu 1. vorgelegten Zinsberechnungen durchaus berücksichtigt hat, und zwar in einer Höhe von 781,95 EUR monatlich (BerlinHyp) bzw. 221,83 EUR (IBB).
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Heizöl fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn der Antragsgegner hat zwischenzeitlich eine einmalige Beihilfe für den Heizölkauf von 507,48 EUR bewilligt. Damit ist der Heizbedarf der Antragsteller einstweilen gesichert. Ob die Rechtsauffassung des Antragsgegners, über die für die Zeit vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 gewährte einmalige Beihilfe hinaus sei die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft - z.B. bei einem zusätzlichen tatsächlichen Bedarf an Heizmaterial innerhalb dieses Zeitraums - nicht möglich, zutreffend ist, bedarf derzeit daher ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. zur Gewährung einmalig anfallender Kosten für Heizmaterial: BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R – veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren teilweise haben durchdringen können.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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