Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 63/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2013/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Oktober 2007 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S-G bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, die sich (nur) gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung und die Beiordnung von Rechtsanwalt G anstelle von Rechtsanwältin S-G richtet, ist begründet.
Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Auferlegung einer Ratenzahlung zu bewilligen. Ausgehend von der im Übrigen zutreffenden Einkommensberechnung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss nach Maßgabe von § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auch der der Klägerin gewährte Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 207,- EUR monatlich gemäß § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Absetzbetrag anzuerkennen. Denn die Festsetzung einer Ratenzahlung darf nicht dazu führen, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten wird (vgl. BVerfGE 78, 104. 117 = NJW 1988, 2231). Die vom Bundesgesetzgeber anerkannten bedarfsorientierten Leistungen nach dem SGB II, zu denen auch der Mehrbedarfszuschlag des § 21 Abs. 3 SGB II zählt, stellen eine Konkretisierung dieses Existenzminimums dar und dürfen daher durch die Belastung mit Ratenzahlungen nicht unterschritten werden (vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 115, Rz. 26).
Anstelle von Rechtsanwalt G war – antragsgemäß – Rechtsanwältin S-G beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat erst dann und auch dann nur auf Antrag ein Beiordnungsrecht nach eigener Wahl, wenn der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet (vgl. § 121 Abs. 5 ZPO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin, die sich (nur) gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung und die Beiordnung von Rechtsanwalt G anstelle von Rechtsanwältin S-G richtet, ist begründet.
Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Auferlegung einer Ratenzahlung zu bewilligen. Ausgehend von der im Übrigen zutreffenden Einkommensberechnung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss nach Maßgabe von § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auch der der Klägerin gewährte Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 207,- EUR monatlich gemäß § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Absetzbetrag anzuerkennen. Denn die Festsetzung einer Ratenzahlung darf nicht dazu führen, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten wird (vgl. BVerfGE 78, 104. 117 = NJW 1988, 2231). Die vom Bundesgesetzgeber anerkannten bedarfsorientierten Leistungen nach dem SGB II, zu denen auch der Mehrbedarfszuschlag des § 21 Abs. 3 SGB II zählt, stellen eine Konkretisierung dieses Existenzminimums dar und dürfen daher durch die Belastung mit Ratenzahlungen nicht unterschritten werden (vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 115, Rz. 26).
Anstelle von Rechtsanwalt G war – antragsgemäß – Rechtsanwältin S-G beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat erst dann und auch dann nur auf Antrag ein Beiordnungsrecht nach eigener Wahl, wenn der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt findet (vgl. § 121 Abs. 5 ZPO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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