Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 1852/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 B 126/07 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 aufgehoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auferlegt wurde, weil sie zum Termin vom 17. April 2007 nicht erschienen war. Ihr Ausbleiben sei nicht entschuldigt gewesen.
Gegen diesen am 05. Mai 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 01. Juni 2007 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese vorträgt, auf der Autobahn A10 in einen Verkehrsstau geraten zu sein, der ihr rechtzeitiges Erscheinen verhindert habe.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 380 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Es bestehen zwar trotz des Vortrages seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2007 weiterhin Zweifel, ob sie den Termin vom 17. April 2007, 11.00 Uhr, tatsächlich unverschuldet versäumt hat. Denn der von ihr genannte Stau löste sich nach telefonischer Auskunft der Polizei vom 18. April 2007 (Auskunft des Herrn R, Polizeiabschnitt 18) bereits ab 10.30 Uhr, also eine halbe Stunde vor Beginn des Verhandlungstermins auf. Außerdem gab es keinen Grund, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht sofort nach Auflösung des Staues direkt zum Sozialgericht Berlin begeben konnte, um dort eine Aussage – ggf. auch ohne schriftliche Unterlagen – zu machen, sondern zunächst in ihre Praxis fahren musste, wo sie nach eigenem Vortrag zudem noch mindestens einen Patienten behandelt hat. Allerdings kann bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes der konkrete Grund für die Anord-nung des persönlichen Erscheinens nicht außer Acht gelassen werden. Zweck des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Aufklärung des Sachverhaltes. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt deshalb nur in Betracht, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Beteiligten oder Zeugen die Aufklärung des Sachverhaltes verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtsstreites eintritt (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 10.06.2004, Az. L 3 B 14/04 U, zitiert nach JURIS). Dies war vorliegend nicht der Fall, da das Verfahren im Termin vom 17. April 2007, wenn auch wegen des Ausbleibens der geladenen Zeugin nur un-ter erschwerten Bedingungen, letztlich aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten erledigt werden konnte. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 war daher aufzu-heben.
Die entsprechend § 193 Abs. 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung für das Beschwerdever-fahren berücksichtigt jedoch, dass zum einen an der Verhinderung der Zeugin weiterhin Zwei-fel bestanden und dass zum anderen eigentlich die Aussage der Beschwerdeführerin aufgrund ihres ärztlichen Sachverstandes erforderlich gewesen wäre, während ein aufgrund Augen-scheinsnahme im Termin abgegebenes Anerkenntnis lediglich einen wenig befriedigenden Notbehelf darstellt, mit dem auch dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass das Verfahren wegen des unentschuldigten Ausbleibens der Beschwerdeführerin in einem früheren Termin bereits einmal vertragt werden musste.
Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auferlegt wurde, weil sie zum Termin vom 17. April 2007 nicht erschienen war. Ihr Ausbleiben sei nicht entschuldigt gewesen.
Gegen diesen am 05. Mai 2007 zugegangenen Beschluss richtet sich die am 01. Juni 2007 eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese vorträgt, auf der Autobahn A10 in einen Verkehrsstau geraten zu sein, der ihr rechtzeitiges Erscheinen verhindert habe.
II.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 380 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte und gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Es bestehen zwar trotz des Vortrages seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2007 weiterhin Zweifel, ob sie den Termin vom 17. April 2007, 11.00 Uhr, tatsächlich unverschuldet versäumt hat. Denn der von ihr genannte Stau löste sich nach telefonischer Auskunft der Polizei vom 18. April 2007 (Auskunft des Herrn R, Polizeiabschnitt 18) bereits ab 10.30 Uhr, also eine halbe Stunde vor Beginn des Verhandlungstermins auf. Außerdem gab es keinen Grund, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht sofort nach Auflösung des Staues direkt zum Sozialgericht Berlin begeben konnte, um dort eine Aussage – ggf. auch ohne schriftliche Unterlagen – zu machen, sondern zunächst in ihre Praxis fahren musste, wo sie nach eigenem Vortrag zudem noch mindestens einen Patienten behandelt hat. Allerdings kann bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes der konkrete Grund für die Anord-nung des persönlichen Erscheinens nicht außer Acht gelassen werden. Zweck des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Aufklärung des Sachverhaltes. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt deshalb nur in Betracht, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben eines Beteiligten oder Zeugen die Aufklärung des Sachverhaltes verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtsstreites eintritt (vgl. LSG Berlin, Beschluss vom 10.06.2004, Az. L 3 B 14/04 U, zitiert nach JURIS). Dies war vorliegend nicht der Fall, da das Verfahren im Termin vom 17. April 2007, wenn auch wegen des Ausbleibens der geladenen Zeugin nur un-ter erschwerten Bedingungen, letztlich aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten erledigt werden konnte. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 war daher aufzu-heben.
Die entsprechend § 193 Abs. 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung für das Beschwerdever-fahren berücksichtigt jedoch, dass zum einen an der Verhinderung der Zeugin weiterhin Zwei-fel bestanden und dass zum anderen eigentlich die Aussage der Beschwerdeführerin aufgrund ihres ärztlichen Sachverstandes erforderlich gewesen wäre, während ein aufgrund Augen-scheinsnahme im Termin abgegebenes Anerkenntnis lediglich einen wenig befriedigenden Notbehelf darstellt, mit dem auch dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass das Verfahren wegen des unentschuldigten Ausbleibens der Beschwerdeführerin in einem früheren Termin bereits einmal vertragt werden musste.
Diese Entscheidung ergeht endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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