Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 455/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1482/07 AS RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Senats vom 13. August 2007 wird aufrechterhalten. Die übrigen Anträge des Antragstellers werden als unzulässig verworfen. Kosten der Anhörungsrüge und Kosten wegen der übrigen Anträge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Auf die Anhörungsrüge hin war das Verfahren zwar nach § 178a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fortzuführen. Es war in den Stand zurückzuversetzen, in dem es sich vor Beschlussfassung des Senats befunden hat (§ 178 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGG). Dem Antragsteller war folglich Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt P beizuordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2007), denn dieser Antrag war aufgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. Juni 2007 rechtsfehlerhaft übergangen worden. Die weitergehende Prüfung entsprechend § 178 a Abs. 5 Satz 4 SGG führt jedoch zu dem Ausspruch, dass der Beschluss vom 13. August 2007 aufrecht zu erhalten ist (§ 178 a Abs. 5 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 343 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die Ausführungen im Ausgangsbeschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG analog). Ergänzend ist auszuführen:
Tragende Begründung der Entscheidung vom 13. August 2007 ist das Fehlen eines Anordnungsgrundes. Demgegenüber treten die Ausführungen des Senats über den Anordnungsanspruch (also die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe in der Hauptsache ein Anspruch auf Übernahme von weiteren Stromkosten besteht) erkennbar zurück. Der Senat hat lediglich ausgeführt, ein Anspruch in der Sache sei zweifelhaft, ohne über diesen Anspruch – wie der Antragsteller meint – abschließend entschieden zu haben.
Eine Folgenabwägung – bei offenem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache – führt aber nicht zum Erfolg des Antragstellers. Es fehlt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages an einem nach § 86 b Abs. 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund, denn es nicht ersichtlich, dass durch den Erlass der begehrten Anordnung der drohende Nachteil – also der (zumindest vorübergehende) Verlust der Versorgung mit Strom – abgewendet werden kann.
Für den 18. September 2007 ist die Wegnahme des Stromzählers in Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Senftenberg vorgesehen, mit dem der Antragsteller zur Duldung der Wegnahme des Stromzählers verpflichtet worden ist. In die Zwangsvollstreckung aus diesem zivilrechtlichen Titel kann der Senat nicht durch eine einstweilige Anordnung auf "Belassen des Zählers im Objekt" eingreifen, wie der Antragsteller sie nunmehr begehrt und die sich nicht gegen die im Hauptsacheverfahren beklagte Arbeitsgemeinschaft, sondern gegen den Stromversorger richten müsste. Insoweit fehlt es an seiner Zuständigkeit. Die Aufrechterhaltung der Stromversorgung gegen den Willen der e S GmbH durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Sozialgerichtsgesetz ist damit nicht möglich. Nach telefonischer Auskunft vom heutigen Tage ist die e S GmbH nicht bereit, auf die Zahlung weiterer 4810 Euro hin, zu deren Zahlung das SG Cottbus die Antragsgegnerin verpflichtet hat, die Stromversorgung wieder aufzunehmen. Damit ist eine einvernehmliche Regelung zwischen der e S GmbH, der Antragsgegnerin und dem Antragsteller (mit der Folge der Wiederaufnahme der Stromversorgung) zwar nicht abschließend ausgeschlossen. Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, irgendeine Regelung zu treffen, die aus sich heraus zur Wiederaufnahme der Stromversorgung durch die e S GmbH führt. Für eine einstweilige Anordnung ist also kein Raum, auch wenn der Verlust der Stromversorgung für den Antragsteller ein schwerwiegender Nachteil ist. Der Antragsteller ist insoweit auf die Hilfen der Antragsgegnerin bei Obdachlosigkeit (vor allem die Beratung wegen einer zwischenzeitlich nutzbaren Unterkunft und die Übernahme von Kosten für eine solche Unterkunft) angewiesen, die vorliegend nicht streitig sind.
Die weiteren Anträge des Antragstellers (Gegenvorstellung, Anrufung des Notdienstes des Gerichts, Untätigkeitsbeschwerde) sind unzulässig. Die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung tritt gegenüber der nochmaligen Entscheidung auf Anhörungsrüge hin zurück. Für diese Entscheidung ist allein der nach der Geschäftsverteilung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berufene 28. Senat zuständig. Untätigkeit des Senats liegt erkennbar nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Auf die Anhörungsrüge hin war das Verfahren zwar nach § 178a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fortzuführen. Es war in den Stand zurückzuversetzen, in dem es sich vor Beschlussfassung des Senats befunden hat (§ 178 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGG). Dem Antragsteller war folglich Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt P beizuordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2007), denn dieser Antrag war aufgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 21. Juni 2007 rechtsfehlerhaft übergangen worden. Die weitergehende Prüfung entsprechend § 178 a Abs. 5 Satz 4 SGG führt jedoch zu dem Ausspruch, dass der Beschluss vom 13. August 2007 aufrecht zu erhalten ist (§ 178 a Abs. 5 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 343 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die Ausführungen im Ausgangsbeschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG analog). Ergänzend ist auszuführen:
Tragende Begründung der Entscheidung vom 13. August 2007 ist das Fehlen eines Anordnungsgrundes. Demgegenüber treten die Ausführungen des Senats über den Anordnungsanspruch (also die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe in der Hauptsache ein Anspruch auf Übernahme von weiteren Stromkosten besteht) erkennbar zurück. Der Senat hat lediglich ausgeführt, ein Anspruch in der Sache sei zweifelhaft, ohne über diesen Anspruch – wie der Antragsteller meint – abschließend entschieden zu haben.
Eine Folgenabwägung – bei offenem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache – führt aber nicht zum Erfolg des Antragstellers. Es fehlt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrages an einem nach § 86 b Abs. 2 SGG notwendigen Anordnungsgrund, denn es nicht ersichtlich, dass durch den Erlass der begehrten Anordnung der drohende Nachteil – also der (zumindest vorübergehende) Verlust der Versorgung mit Strom – abgewendet werden kann.
Für den 18. September 2007 ist die Wegnahme des Stromzählers in Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Senftenberg vorgesehen, mit dem der Antragsteller zur Duldung der Wegnahme des Stromzählers verpflichtet worden ist. In die Zwangsvollstreckung aus diesem zivilrechtlichen Titel kann der Senat nicht durch eine einstweilige Anordnung auf "Belassen des Zählers im Objekt" eingreifen, wie der Antragsteller sie nunmehr begehrt und die sich nicht gegen die im Hauptsacheverfahren beklagte Arbeitsgemeinschaft, sondern gegen den Stromversorger richten müsste. Insoweit fehlt es an seiner Zuständigkeit. Die Aufrechterhaltung der Stromversorgung gegen den Willen der e S GmbH durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Sozialgerichtsgesetz ist damit nicht möglich. Nach telefonischer Auskunft vom heutigen Tage ist die e S GmbH nicht bereit, auf die Zahlung weiterer 4810 Euro hin, zu deren Zahlung das SG Cottbus die Antragsgegnerin verpflichtet hat, die Stromversorgung wieder aufzunehmen. Damit ist eine einvernehmliche Regelung zwischen der e S GmbH, der Antragsgegnerin und dem Antragsteller (mit der Folge der Wiederaufnahme der Stromversorgung) zwar nicht abschließend ausgeschlossen. Das Gericht ist jedoch nicht in der Lage, irgendeine Regelung zu treffen, die aus sich heraus zur Wiederaufnahme der Stromversorgung durch die e S GmbH führt. Für eine einstweilige Anordnung ist also kein Raum, auch wenn der Verlust der Stromversorgung für den Antragsteller ein schwerwiegender Nachteil ist. Der Antragsteller ist insoweit auf die Hilfen der Antragsgegnerin bei Obdachlosigkeit (vor allem die Beratung wegen einer zwischenzeitlich nutzbaren Unterkunft und die Übernahme von Kosten für eine solche Unterkunft) angewiesen, die vorliegend nicht streitig sind.
Die weiteren Anträge des Antragstellers (Gegenvorstellung, Anrufung des Notdienstes des Gerichts, Untätigkeitsbeschwerde) sind unzulässig. Die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung tritt gegenüber der nochmaligen Entscheidung auf Anhörungsrüge hin zurück. Für diese Entscheidung ist allein der nach der Geschäftsverteilung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berufene 28. Senat zuständig. Untätigkeit des Senats liegt erkennbar nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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