Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 24540/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2113/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2007 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch für den Zeit- raum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechts- schutzes nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gewährt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit sie sich - bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) - gegen die vom Sozialgericht (SG) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 erlassene Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG richtet; soweit der Antragsgegner sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das SG wendet, ist die Beschwerde hingegen unzulässig und war zu verwerfen.
Ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unabweisbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die begehrte gerichtliche Anordnung, den Antragsgegner zur Übernahme ungedeckter Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Oktober 2007 in Höhe von 266,- EUR monatlich zu verpflichten, ist nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass bei einem Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile eintreten würden. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers ist derzeit nicht zu besorgen. Die von dem Vermieter bereits mit Schreiben vom 9. September 2007 angedrohte Kündigung des Mietverhältnisses für die von dem Antragsteller bewohnte Unterkunft ist augenscheinlich bislang nicht erfolgt. Es kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat, in der Sache überhaupt ein Anordnungsanspruch zusteht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die PKH-Bewilligung des SG richtet, war sie als unzulässig zu verwerfen. Denn die PKH-Bewilligung ist für die Beteiligten und damit auch den Antragsgegner unanfechtbar (Vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren war dem Antragsteller PKH unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, weil in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn - wie hier - der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit sie sich - bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) - gegen die vom Sozialgericht (SG) für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 erlassene Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG richtet; soweit der Antragsgegner sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das SG wendet, ist die Beschwerde hingegen unzulässig und war zu verwerfen.
Ein Anordnungsgrund in Gestalt eines unabweisbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die begehrte gerichtliche Anordnung, den Antragsgegner zur Übernahme ungedeckter Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Oktober 2007 in Höhe von 266,- EUR monatlich zu verpflichten, ist nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass bei einem Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile eintreten würden. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers ist derzeit nicht zu besorgen. Die von dem Vermieter bereits mit Schreiben vom 9. September 2007 angedrohte Kündigung des Mietverhältnisses für die von dem Antragsteller bewohnte Unterkunft ist augenscheinlich bislang nicht erfolgt. Es kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat, in der Sache überhaupt ein Anordnungsanspruch zusteht.
Soweit sich die Beschwerde gegen die PKH-Bewilligung des SG richtet, war sie als unzulässig zu verwerfen. Denn die PKH-Bewilligung ist für die Beteiligten und damit auch den Antragsgegner unanfechtbar (Vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren war dem Antragsteller PKH unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, weil in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wenn - wie hier - der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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