Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AS 947/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 2026/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Oktober 2007 geändert. Den Antragstellern wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sich die Antragsteller gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) wenden; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Sinne eines unabweisbar eiligen Regelungsbedürfnisses besteht (nicht) mehr. Zwar haben die Vermieter Räumungsklage (Amtsgericht Oranienburg - 21 C 110/07 -) erhoben und die Antragsteller haben sich mit ihrer Antragsschrift zur Sicherung ihrer Unterkunft auf die Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und insbesondere des § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) berufen. Ein Abwarten auf die Entscheidung über etwaige (weitere) Leistungsansprüche nach den genannten Vorschriften im Hauptsacheverfahren ist jedoch für die Antragsteller derzeit nicht (mehr) mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, und zwar schon deshalb nicht, weil die gegebenenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen von mehr als zwei Monaten nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - ihre Wirksamkeit im Übrigen unterstellt - nicht mehr nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die begehrte Befriedigungserklärung des Antragsgegners unwirksam werden kann. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 564 a Abs. 1 BGB verpflichtet bzw. verpflichtet wird (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Räumungsklage wurde den Antragstellern nach ihrem Vorbringen in der Antragsschrift am 6. Juli 2007 zugestellt und damit rechtshängig (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB war somit bereits am 6. September 2007 abgelaufen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners durch das erkennende Beschwerdegericht könnte daher an der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung insoweit nichts mehr ändern. Hinzu kommt, dass die Antragsteller die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung(en) auch aus anderen Gründen anzweifeln (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 2007) und daher eine unmittelbare Räumung der Unterkunft oder gar eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit der Antragsteller derzeit nicht zu besorgen sind.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die erhobenen Ansprüche in der Sache begründet sind. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem SG konnte ohne weitere Sachermittlungen dem Begehren eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal das SG gegebenenfalls, soweit eine umfangreiche Sachaufklärung wegen der Eilbedürftigkeit untunlich gewesen wäre, eine Folgenabwägung hätte vornehmen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem SG (30. August 2007) war auch die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch nicht abgelaufen. Den Antragstellern war daher unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt W für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren kommt hingegen mangels Erfolgsaussicht eine Gewährung von PKH nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sich die Antragsteller gegen die die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) wenden; im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Sinne eines unabweisbar eiligen Regelungsbedürfnisses besteht (nicht) mehr. Zwar haben die Vermieter Räumungsklage (Amtsgericht Oranienburg - 21 C 110/07 -) erhoben und die Antragsteller haben sich mit ihrer Antragsschrift zur Sicherung ihrer Unterkunft auf die Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und insbesondere des § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) berufen. Ein Abwarten auf die Entscheidung über etwaige (weitere) Leistungsansprüche nach den genannten Vorschriften im Hauptsacheverfahren ist jedoch für die Antragsteller derzeit nicht (mehr) mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, und zwar schon deshalb nicht, weil die gegebenenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen von mehr als zwei Monaten nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - ihre Wirksamkeit im Übrigen unterstellt - nicht mehr nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Hinblick auf die begehrte Befriedigungserklärung des Antragsgegners unwirksam werden kann. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 564 a Abs. 1 BGB verpflichtet bzw. verpflichtet wird (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Räumungsklage wurde den Antragstellern nach ihrem Vorbringen in der Antragsschrift am 6. Juli 2007 zugestellt und damit rechtshängig (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB war somit bereits am 6. September 2007 abgelaufen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners durch das erkennende Beschwerdegericht könnte daher an der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung insoweit nichts mehr ändern. Hinzu kommt, dass die Antragsteller die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung(en) auch aus anderen Gründen anzweifeln (vgl. Schriftsatz vom 10. Dezember 2007) und daher eine unmittelbare Räumung der Unterkunft oder gar eine Wohnungs- und Obdachlosigkeit der Antragsteller derzeit nicht zu besorgen sind.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die erhobenen Ansprüche in der Sache begründet sind. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem SG konnte ohne weitere Sachermittlungen dem Begehren eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden, zumal das SG gegebenenfalls, soweit eine umfangreiche Sachaufklärung wegen der Eilbedürftigkeit untunlich gewesen wäre, eine Folgenabwägung hätte vornehmen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem SG (30. August 2007) war auch die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch nicht abgelaufen. Den Antragstellern war daher unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt W für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren kommt hingegen mangels Erfolgsaussicht eine Gewährung von PKH nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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