Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2597/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4164/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von 260 EUR gegen den Beklagten geltend.
Der 1950 geborene Kläger steht im Leistungsbezug des Beklagten. Für die Zeit vom 18.02.2005 bis 17.02.2006 und 18.02.2006 bis 17.02.2007 wurden ihm vom Beklagten jeweils 260 EUR für Bewerbungskosten bewilligt.
Am 19.02.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit vom 02.08.2006 bis 31.01.2007. Mit Bescheid vom 02.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, für die geltend gemachte Zeit habe der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten, da die gesetzliche Höchstgrenze von 260 EUR erreicht sei. Erst für die Zeit nach dem 17.02.2007 könne er erneut einen entsprechenden Antrag stellen.
Am 03.04.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er geltend machte, er habe für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 noch keine Bewerbungskosten erstattet bekommen. Mit Urteil vom 28.06.2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 keinen Anspruch mehr auf Erstattung von Bewerbungskosten, da er für diesen Zeitraum bereits 260 EUR für diesen Zweck erhalten habe. Die mit bindendem Bescheid vom 07.03.2006 vom Beklagten bewilligten Bewerbungskosten in Höhe von 260 EUR seien - wie ausdrücklich im Bescheid ausgeführt - für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 bestimmt gewesen. Das Urteil ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach es mit der Berufung angefochten werden kann.
Gegen das ihm am 08.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2007 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Neben Ausführungen zur Sache macht er geltend, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sei die Berufung zugelassen worden. Auch der Beklagte habe die Berufung für zulässig erklärt. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Berufung nur deshalb nicht statthaft sein solle, weil die Berufungssumme nicht mehr als 500 EUR betrage. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 02. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 Bewerbungskosten in Höhe von 260 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung nicht für begründet und verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerechte (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Berufung des Klägers ist nicht statthaft, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist und die Berufung vom SG auch nicht zugelassen worden ist.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers betrifft eine Geldleistung in Höhe von 260 EUR. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 500 EUR nicht erreicht. Die Berufung betrifft Leistungen für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 und damit für ein Jahr und nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich - für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, wonach die Berufung statthaft sei, stellt keine - wie erforderlich - ausdrückliche Zulassung der Berufung dar. Diese setzt voraus, dass sie vom Gericht beschlossen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Dass der Beklagte die Berufung für unbegründet und nicht für unzulässig hält, ändert nichts daran, dass sie nicht statthaft ist. Die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gehört, sind vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dass eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung durch das SG nicht statthaft ist, wenn die Berufungssumme nicht mehr als 500 EUR beträgt und nicht ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt, ist so gesetzlich geregelt. Hieran ist der Senat gebunden. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sieht der Senat darin nicht. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands beruht auf sachlichen Erwägungen.
Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, was nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von 260 EUR gegen den Beklagten geltend.
Der 1950 geborene Kläger steht im Leistungsbezug des Beklagten. Für die Zeit vom 18.02.2005 bis 17.02.2006 und 18.02.2006 bis 17.02.2007 wurden ihm vom Beklagten jeweils 260 EUR für Bewerbungskosten bewilligt.
Am 19.02.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit vom 02.08.2006 bis 31.01.2007. Mit Bescheid vom 02.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, für die geltend gemachte Zeit habe der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Bewerbungskosten, da die gesetzliche Höchstgrenze von 260 EUR erreicht sei. Erst für die Zeit nach dem 17.02.2007 könne er erneut einen entsprechenden Antrag stellen.
Am 03.04.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er geltend machte, er habe für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 noch keine Bewerbungskosten erstattet bekommen. Mit Urteil vom 28.06.2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 keinen Anspruch mehr auf Erstattung von Bewerbungskosten, da er für diesen Zeitraum bereits 260 EUR für diesen Zweck erhalten habe. Die mit bindendem Bescheid vom 07.03.2006 vom Beklagten bewilligten Bewerbungskosten in Höhe von 260 EUR seien - wie ausdrücklich im Bescheid ausgeführt - für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 bestimmt gewesen. Das Urteil ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach es mit der Berufung angefochten werden kann.
Gegen das ihm am 08.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2007 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Neben Ausführungen zur Sache macht er geltend, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sei die Berufung zugelassen worden. Auch der Beklagte habe die Berufung für zulässig erklärt. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass die Berufung nur deshalb nicht statthaft sein solle, weil die Berufungssumme nicht mehr als 500 EUR betrage. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 02. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 Bewerbungskosten in Höhe von 260 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung nicht für begründet und verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerechte (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Berufung des Klägers ist nicht statthaft, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist und die Berufung vom SG auch nicht zugelassen worden ist.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers betrifft eine Geldleistung in Höhe von 260 EUR. Damit ist die Berufungssumme von mehr als 500 EUR nicht erreicht. Die Berufung betrifft Leistungen für die Zeit vom 18.02.2006 bis 17.02.2007 und damit für ein Jahr und nicht - wie nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlich - für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist vom SG auch nicht zugelassen worden. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, wonach die Berufung statthaft sei, stellt keine - wie erforderlich - ausdrückliche Zulassung der Berufung dar. Diese setzt voraus, dass sie vom Gericht beschlossen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
Dass der Beklagte die Berufung für unbegründet und nicht für unzulässig hält, ändert nichts daran, dass sie nicht statthaft ist. Die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gehört, sind vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Dass eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung durch das SG nicht statthaft ist, wenn die Berufungssumme nicht mehr als 500 EUR beträgt und nicht ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt, ist so gesetzlich geregelt. Hieran ist der Senat gebunden. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sieht der Senat darin nicht. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands beruht auf sachlichen Erwägungen.
Die Berufung ist daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, was nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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