Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3663/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4596/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 17.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller (Ast.) ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht sowie über die Höhe der von der Antragsgegnerin (Ag.) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft des Ast.s.
Der Ast. bezieht seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Ag ... Er bewohnt ein Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft in F ... Hierfür entstehen monatliche Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 175,00 EUR für Miete, Heizung, Warmwasser, Müllgebühren sowie Strom und Gas. Für den Ast. wurde als Vertretung in gerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt F. von Sch. als Betreuer bestellt.
Mit Bescheinigung vom 12.01.2006 wurde der Ag. ärztlich mitgeteilt, dass der Ast. an Hyperlipidämie bei Adipositas und Hypertonie bei Adipositas leide. Daher werde ihm Diät für die genannten Erkrankungen für einen Zeitraum von 12 Monaten verordnet.
In der Vergangenheit bewilligte die Ag. neben der Regelleistung 175,00 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf in Höhe von 35,79 EUR für kostenaufwändige Ernährung.
Mit Bescheid vom 29.06.2007 legte sie für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 Leistungen in Höhe von 490,25 EUR fest. Dabei ging sie von der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 143,25 EUR aus. Einen Mehrbedarf gewährte sie nicht. Als Begründung gab die Ag. im Bescheid an, die Neuberechnung der Kosten der Unterkunft ergäbe sich aufgrund von Änderungen in den kommunalen Vorschriften. Der Ast. solle das beigefügte Zusatzblatt von seinem Arzt ausgefüllt, schnellstmöglich einreichen. Bis dahin werde kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährt.
Am 02.07.2007 hat der Ast. sinngemäß Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Höhe der Kosten der Unterkunft und des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gestellt. Es sei übertrieben und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Vorlage eines ärztlichen Attests bei unverändertem und dauerhaft verschlechtertem Gesundheitszustand zu verlangen. Erst wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung vorlägen, könne der Ast. aufgefordert werden, diese zu belegen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft habe sich die Ag. über Jahre gebunden. Die Kosten hätten sich nicht geändert. Die Ag. habe alle Umstände gekannt, und es sei auch keine Gesetzesänderung eingetreten. Aufgrund der vorhandenen persönlichen Defizite bei weitgehend fehlender Krankheitseinsicht könne der Ast. ein ärztliches Attest nicht beibringen. Im Übrigen sei die jährliche Nachweispflicht wie sie die Ag. annimmt, nicht im Gesetz enthalten. Aufgrund der Adipositas - deren Vorliegen die Ag. nicht bestreite - sei ein Mehrbedarf zu gewähren. Die Kosten der Unterkunft seien einer Satzung der Stadt F. zu entnehmen. Eine Trennung dieser in Kosten für Möbel, Raumnutzung, etc. sei nicht vorgesehen. Die Ag. ändere ihre Praxis ohne Vorankündigung, und ohne Belege für die Höhe der in Abzug gebrachten Beträge vorzulegen. Die Höhe der Abzugskosten für Energie, Warmwasser und Möbel treffe nicht zu. Auch seien in den Kosten der Unterkunft keine Energiekosten enthalten.
Die Ag. trug dagegen vor, es läge kein Anordnungsanspruch vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs seien jährlich neu nachzuweisen. Sofern der Ast. die Bescheinigung, zu deren Vorlage er im Bescheid aufgefordert worden sei, einreiche, werde unverzüglich über einen weiteren Anspruch entschieden. Bei Adipositas bestünde kein Anspruch auf Mehrbedarf. Die Wohnheimgebühren beinhalteten Strom, Warmwasser, Teilmöblierung und Müllgebühren. Für die Teilmöblierung müsse ein Abzug von 10,-EUR monatlich vorgenommen werden. Des Weiteren seien hinsichtlich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung 6,53 EUR abzusetzen sowie 15,22 für den weiteren Energieaufwand. Dies ergäbe sich aus den aktuellen Sozialhilferichtlinien. Auch wenn dies in der Vergangenheit nicht abgezogen worden sei, bestünde kein Rechtsanspruch auf weiterhin ungekürzte Leistungen.
Mit Beschluss vom 17.08.2007 wies das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung habe der Ast. nicht glaubhaft gemacht. Ein neues ärztliches Attest, welches die früher mitgeteilten Diagnosen ggf. bestätigen würde, habe er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht beigebracht. Eine andere Beurteilung erfolgt auch nicht daraus, dass in einer früheren Bescheinigung vom 12.01.2006 ärztlich bestätigt worden sei, dass der Ast. an Hypertonie und Hyperlipidämie leide. Denn diese Bescheinigung für die Notwendigkeit spezieller Ernährung beziehe sich ausdrücklich auf einen Zeitraum von 12 Monaten und sage daher nichts über den Gesundheitszustand des Ast.s zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Nach Auffassung des Gerichts sei es deshalb ebenso möglich, dass sich das Krankheitsbild des Ast.s verändert haben könnte. Dies insbesondere auch deshalb, weil die behandelnden Ärzte ausdrücklich eine zeitliche Einschränkung vorgenommen hätten. Die Gewährung eines Mehrbedarfs - wie vom Betreuer des Ast.s vertreten - aufgrund der bestehenden Adipositas - ohne Berücksichtigung eventuell bestehender weiterer Erkrankungen - käme ebenfalls nicht in Betracht. Denn für dieses Krankheitsbild bestehe weder nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein Mehrbedarf, noch ergäben sich sonst Anhaltspunkte, woraus ein solcher aus medizinischen Gründen notwendig sein solle.
Soweit der Ast. erhöhte Kosten der Unterkunft geltend mache, sei teilweise schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Soweit dieser in Betracht käme, habe jedenfalls kein Anordnungsgrund vorgelegen. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Unter den danach zu erbringenden Aufwendungen fielen neben der Kaltmiete alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten. Abzusetzen seien jedoch die Kosten der Warmwasserzubereitung und sonstigen Haushaltsenergie sowie Hausrat. Dies folge bereits aus § 20 Abs. 1 SGB II, welcher ausdrücklich bestimme, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter anderem Hausrat und Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, umfasse. Hinsichtlich der Höhe des von der Ag. vorgenommenen Abzugs für die Möblierung in Höhe von 10,00 EUR bestünden keine Bedenken. Die Wohnung des Ast.s sei vollständig möbliert. Ein Abzug von 10 EUR liege deutlich unter dem Betrag von 24,65 EUR, den die Regelleistung für die Bereiche Möbel/Einrichtung, etc. beinhalte. Auch bezüglich der Absetzungsbeträge der Ag. für die Warmwasseraufbereitungskosten und sonstigen Haushaltsstromkosten bestünden keine Bedenken, soweit hinsichtlich der Absetzungsbeiträge für die Warmwasseraufbereitung 6,23 EUR sowie für den sonstigen Haushaltsstrom 14,51 EUR (entsprechend den Sozialhilferichtlinien Baden¬-Württemberg 60./2006) in Abzug gebracht würden. Eine andere Entscheidung käme auch unter Berücksichtigung des vom Betreuer vorgebrachten Arguments des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Der Bescheid vom 29.06.2007 habe nicht etwa einen vorherigen Leistungsbescheid aufgehoben, weswegen die speziellen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X nicht zu beachten gewesen seien. Vielmehr handle es sich um die Entscheidung bezüglich eines neuen Bewilligungsabschnitts, bei der sämtliche Leistungsvoraussetzungen neu zu prüfen waren. Auch eines vorherigen Hinweises nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II habe es nicht bedurft. Soweit jedoch die Ag. - entsprechend den Sozialhilferichtlinien Baden¬-Württemberg 64.2007 - einen höheren Abzug, nämlich in Höhe von 1,01 EUR für die Warmwasseraufbereitung und den sonstigen Haushaltsstrom (insgesamt 21,75 EUR) vorgenommen habe , bestünden Zweifel, ob dies mit den oben genannten Anforderungen - selbst unter Berücksichtigung der erhöhten Regelleistung zum 01.07.2007 - entspreche. Es wären hierzu in einem eventuellen Hauptsacheverfahren Ermittlungen anzustellen, insbesondere Informationen bei dem Städte- und Landkreistag einzuholen, auf welcher Erkenntnis sich die Erhöhung der Empfehlungen in den Sozialhilferichtlinien Baden- Württemberg stütze. Insoweit seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu bezeichnen. Hinsichtlich des somit offenen Streitbetrags von 1,01 EUR monatlich sei jedoch ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer einstweiligen Leistungserbringung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Ast. nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Ast. trug u.a. noch vor, die Erkrankung wegen der Mehrbedarf geltend gemacht werde bestehe nach wie vor. Dies werde nicht bestritten. Es werde auch nicht behauptet, dass sich diese Erkrankung gebessert hätte. Das Gesetz schreibe auch die jährliche Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht vor und deshalb die Zulage zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist zu dem beantragten Mehrbedarf noch auszuführen, dass nach § 21 Abs. 5 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Es ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen erforderlich. Dies erfordert die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Dabei genügt nicht eine einmalige Vorlage, denn die spezielle Ernährung - im Falle des Ast.s lipidsenkende Kost - ist Teil der medizinischen Behandlung. Dabei ist auch zu überwachen, ob diese Diät tatsächlich beachtet wird oder ob der Mehrbedarf anderen Zwecken zugeführt. Die Vorlage einer jährlichen ärztlichen Bescheinigung ist deshalb gerechtfertigt und auch zumutbar, da ja dieser Mehrbedarf auf Grund einer chronischer Erkrankung erbracht wird bei der eine kontinuierliche ärztliche Behandlung und damit Arztbesuche die Regel sind. Der Ast. erhielt den Mehrbedarf auch nicht wegen seiner Adipositas, sondern der diagnostizierten Hyperlipidämie.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller (Ast.) ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht sowie über die Höhe der von der Antragsgegnerin (Ag.) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft des Ast.s.
Der Ast. bezieht seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Ag ... Er bewohnt ein Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft in F ... Hierfür entstehen monatliche Kosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 175,00 EUR für Miete, Heizung, Warmwasser, Müllgebühren sowie Strom und Gas. Für den Ast. wurde als Vertretung in gerichtlichen Verfahren Rechtsanwalt F. von Sch. als Betreuer bestellt.
Mit Bescheinigung vom 12.01.2006 wurde der Ag. ärztlich mitgeteilt, dass der Ast. an Hyperlipidämie bei Adipositas und Hypertonie bei Adipositas leide. Daher werde ihm Diät für die genannten Erkrankungen für einen Zeitraum von 12 Monaten verordnet.
In der Vergangenheit bewilligte die Ag. neben der Regelleistung 175,00 EUR als Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf in Höhe von 35,79 EUR für kostenaufwändige Ernährung.
Mit Bescheid vom 29.06.2007 legte sie für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 Leistungen in Höhe von 490,25 EUR fest. Dabei ging sie von der Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 143,25 EUR aus. Einen Mehrbedarf gewährte sie nicht. Als Begründung gab die Ag. im Bescheid an, die Neuberechnung der Kosten der Unterkunft ergäbe sich aufgrund von Änderungen in den kommunalen Vorschriften. Der Ast. solle das beigefügte Zusatzblatt von seinem Arzt ausgefüllt, schnellstmöglich einreichen. Bis dahin werde kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gewährt.
Am 02.07.2007 hat der Ast. sinngemäß Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Höhe der Kosten der Unterkunft und des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung gestellt. Es sei übertrieben und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Vorlage eines ärztlichen Attests bei unverändertem und dauerhaft verschlechtertem Gesundheitszustand zu verlangen. Erst wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung vorlägen, könne der Ast. aufgefordert werden, diese zu belegen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft habe sich die Ag. über Jahre gebunden. Die Kosten hätten sich nicht geändert. Die Ag. habe alle Umstände gekannt, und es sei auch keine Gesetzesänderung eingetreten. Aufgrund der vorhandenen persönlichen Defizite bei weitgehend fehlender Krankheitseinsicht könne der Ast. ein ärztliches Attest nicht beibringen. Im Übrigen sei die jährliche Nachweispflicht wie sie die Ag. annimmt, nicht im Gesetz enthalten. Aufgrund der Adipositas - deren Vorliegen die Ag. nicht bestreite - sei ein Mehrbedarf zu gewähren. Die Kosten der Unterkunft seien einer Satzung der Stadt F. zu entnehmen. Eine Trennung dieser in Kosten für Möbel, Raumnutzung, etc. sei nicht vorgesehen. Die Ag. ändere ihre Praxis ohne Vorankündigung, und ohne Belege für die Höhe der in Abzug gebrachten Beträge vorzulegen. Die Höhe der Abzugskosten für Energie, Warmwasser und Möbel treffe nicht zu. Auch seien in den Kosten der Unterkunft keine Energiekosten enthalten.
Die Ag. trug dagegen vor, es läge kein Anordnungsanspruch vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs seien jährlich neu nachzuweisen. Sofern der Ast. die Bescheinigung, zu deren Vorlage er im Bescheid aufgefordert worden sei, einreiche, werde unverzüglich über einen weiteren Anspruch entschieden. Bei Adipositas bestünde kein Anspruch auf Mehrbedarf. Die Wohnheimgebühren beinhalteten Strom, Warmwasser, Teilmöblierung und Müllgebühren. Für die Teilmöblierung müsse ein Abzug von 10,-EUR monatlich vorgenommen werden. Des Weiteren seien hinsichtlich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung 6,53 EUR abzusetzen sowie 15,22 für den weiteren Energieaufwand. Dies ergäbe sich aus den aktuellen Sozialhilferichtlinien. Auch wenn dies in der Vergangenheit nicht abgezogen worden sei, bestünde kein Rechtsanspruch auf weiterhin ungekürzte Leistungen.
Mit Beschluss vom 17.08.2007 wies das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Notwendigkeit kostenaufwändiger Ernährung habe der Ast. nicht glaubhaft gemacht. Ein neues ärztliches Attest, welches die früher mitgeteilten Diagnosen ggf. bestätigen würde, habe er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht beigebracht. Eine andere Beurteilung erfolgt auch nicht daraus, dass in einer früheren Bescheinigung vom 12.01.2006 ärztlich bestätigt worden sei, dass der Ast. an Hypertonie und Hyperlipidämie leide. Denn diese Bescheinigung für die Notwendigkeit spezieller Ernährung beziehe sich ausdrücklich auf einen Zeitraum von 12 Monaten und sage daher nichts über den Gesundheitszustand des Ast.s zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Nach Auffassung des Gerichts sei es deshalb ebenso möglich, dass sich das Krankheitsbild des Ast.s verändert haben könnte. Dies insbesondere auch deshalb, weil die behandelnden Ärzte ausdrücklich eine zeitliche Einschränkung vorgenommen hätten. Die Gewährung eines Mehrbedarfs - wie vom Betreuer des Ast.s vertreten - aufgrund der bestehenden Adipositas - ohne Berücksichtigung eventuell bestehender weiterer Erkrankungen - käme ebenfalls nicht in Betracht. Denn für dieses Krankheitsbild bestehe weder nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein Mehrbedarf, noch ergäben sich sonst Anhaltspunkte, woraus ein solcher aus medizinischen Gründen notwendig sein solle.
Soweit der Ast. erhöhte Kosten der Unterkunft geltend mache, sei teilweise schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Soweit dieser in Betracht käme, habe jedenfalls kein Anordnungsgrund vorgelegen. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Unter den danach zu erbringenden Aufwendungen fielen neben der Kaltmiete alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten. Abzusetzen seien jedoch die Kosten der Warmwasserzubereitung und sonstigen Haushaltsenergie sowie Hausrat. Dies folge bereits aus § 20 Abs. 1 SGB II, welcher ausdrücklich bestimme, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter anderem Hausrat und Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile, umfasse. Hinsichtlich der Höhe des von der Ag. vorgenommenen Abzugs für die Möblierung in Höhe von 10,00 EUR bestünden keine Bedenken. Die Wohnung des Ast.s sei vollständig möbliert. Ein Abzug von 10 EUR liege deutlich unter dem Betrag von 24,65 EUR, den die Regelleistung für die Bereiche Möbel/Einrichtung, etc. beinhalte. Auch bezüglich der Absetzungsbeträge der Ag. für die Warmwasseraufbereitungskosten und sonstigen Haushaltsstromkosten bestünden keine Bedenken, soweit hinsichtlich der Absetzungsbeiträge für die Warmwasseraufbereitung 6,23 EUR sowie für den sonstigen Haushaltsstrom 14,51 EUR (entsprechend den Sozialhilferichtlinien Baden¬-Württemberg 60./2006) in Abzug gebracht würden. Eine andere Entscheidung käme auch unter Berücksichtigung des vom Betreuer vorgebrachten Arguments des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Der Bescheid vom 29.06.2007 habe nicht etwa einen vorherigen Leistungsbescheid aufgehoben, weswegen die speziellen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X nicht zu beachten gewesen seien. Vielmehr handle es sich um die Entscheidung bezüglich eines neuen Bewilligungsabschnitts, bei der sämtliche Leistungsvoraussetzungen neu zu prüfen waren. Auch eines vorherigen Hinweises nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II habe es nicht bedurft. Soweit jedoch die Ag. - entsprechend den Sozialhilferichtlinien Baden¬-Württemberg 64.2007 - einen höheren Abzug, nämlich in Höhe von 1,01 EUR für die Warmwasseraufbereitung und den sonstigen Haushaltsstrom (insgesamt 21,75 EUR) vorgenommen habe , bestünden Zweifel, ob dies mit den oben genannten Anforderungen - selbst unter Berücksichtigung der erhöhten Regelleistung zum 01.07.2007 - entspreche. Es wären hierzu in einem eventuellen Hauptsacheverfahren Ermittlungen anzustellen, insbesondere Informationen bei dem Städte- und Landkreistag einzuholen, auf welcher Erkenntnis sich die Erhöhung der Empfehlungen in den Sozialhilferichtlinien Baden- Württemberg stütze. Insoweit seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu bezeichnen. Hinsichtlich des somit offenen Streitbetrags von 1,01 EUR monatlich sei jedoch ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer einstweiligen Leistungserbringung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Ast. nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Ast. trug u.a. noch vor, die Erkrankung wegen der Mehrbedarf geltend gemacht werde bestehe nach wie vor. Dies werde nicht bestritten. Es werde auch nicht behauptet, dass sich diese Erkrankung gebessert hätte. Das Gesetz schreibe auch die jährliche Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht vor und deshalb die Zulage zu gewähren.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist zu dem beantragten Mehrbedarf noch auszuführen, dass nach § 21 Abs. 5 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Es ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen erforderlich. Dies erfordert die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Dabei genügt nicht eine einmalige Vorlage, denn die spezielle Ernährung - im Falle des Ast.s lipidsenkende Kost - ist Teil der medizinischen Behandlung. Dabei ist auch zu überwachen, ob diese Diät tatsächlich beachtet wird oder ob der Mehrbedarf anderen Zwecken zugeführt. Die Vorlage einer jährlichen ärztlichen Bescheinigung ist deshalb gerechtfertigt und auch zumutbar, da ja dieser Mehrbedarf auf Grund einer chronischer Erkrankung erbracht wird bei der eine kontinuierliche ärztliche Behandlung und damit Arztbesuche die Regel sind. Der Ast. erhielt den Mehrbedarf auch nicht wegen seiner Adipositas, sondern der diagnostizierten Hyperlipidämie.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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