L 8 AS 4959/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4145/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4959/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der 1957 geborene Kläger zu 1 und die am 1969 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Der am 1999 geborene Kläger zu 3 und der am 2001 geborene Kläger zu 4 sind deren Kinder. Sie bewohnen eine im Jahr 1983 bezugsfertig gewordene Eigentumswohnung (Verkehrswert 100.000 EUR, Belastungen 42.000 EUR) mit einer Gesamtgröße von 74 m² (3 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Der Kläger zu 1 bezog bis 05.07.2005 Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 51,55 EUR.

Am 23.05.2005 beantragten die Kläger bei der Agentur für Arbeit Nagold (AA) ab 06.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gaben die Kläger unter Vorlage von Belegen an: - Eigenheimzulage 2005 am 15.3.2005 in Höhe von 2812,11 EUR, - Girokonten der Kläger zu 1 und zu 2 insgesamt Soll 1512 EUR, - Bargeld der Kläger zu 1 und zu 2 insgesamt 150 EUR, - Sparguthaben des Klägers zu 4 in Höhe von 600 EUR, - Depot des Klägers zu 1 bei der C. Bank zum 31.12.2004 im Wert von 38.185,68 EUR, verpfändet an die K.Kasse C., - Depot und Geldkonten des Klägers zu 1 bei der D.bank zum 31.03.2005 im Wert von 28.758,21 EUR und - 2 Kapitallebensversicherungen des Klägers zu 1 bei der W. Versicherungs-AG jeweils als Direktversicherungen im Sinne von § 2 des Betriebsrentengesetzes, Wert zum 01.02.2005 von 28.535,31 EUR (Versicherungsnummer 0-3969763-48) und zum 01.01.2005 von 881,43 EUR (Versicherungsnummer 0-2759459-26).

Die AA errechnete ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von insgesamt 28.908,21 EUR (Depot und Geldkonten des Klägers zu 1 bei der D.Bank 28.758,21 EUR + Giroguthaben 150 EUR).

Mit Bescheid vom 11.07.2005 lehnte die AA Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an die Kläger ab, da das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 28.908,21 EUR die Grundfreibeträge in Höhe von insgesamt 19.400 EUR übersteige.

Hiergegen legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein. Er rügte fehlende Berechnungen, dass der Mindestfreibetrag von 4100 EUR auch für minderjährige Kinder gelte, dass eine Gegenrechnung von Vermögen und Schulden durchzuführen sei und dass eine Verwertung des berücksichtigten Vermögens offensichtlich unwirtschaftlich sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 wies die AA den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.07.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besäßen ein verwertbares Gesamtvermögen von 28.908,21 EUR. Von diesem Vermögen seien Freibeträge von insgesamt 27.600 EUR abzusetzen (Grundfreibetrag Kläger zu 1 in Höhe von 9.400 EUR, der Klägerin zu 2 in Höhe von 7.000 EUR, der Kläger zu 3 und 4 in Höhe von jeweils 4.100 EUR, Freibetrag für notwendige Anschaffungen 4 x 750 EUR). Das verwertbare Vermögen übersteige den Freibetrag. Es bestehe daher mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Am 08.08.2005 stellte der Kläger zu 1 einen weiteren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er gab an, in den Vermögensverhältnissen sei eine Änderung dahin eingetreten, dass sich das Vermögen durch Überweisung vom Depot in Höhe von 8.700 EUR zur Verwendung für den Lebensunterhalt und Ausgleich des Girokontos auf 26.511,89 EUR verringert habe. Er legte hierzu die Depotübersicht der D.Bank vom 08.08.2005 sowie Kontoauszüge vor.

Mit Bescheid vom 19.08.2005 lehnte die AA Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an die Kläger erneut ab, da das zu berücksichtigende Vermögen von 26.512 EUR die Grundfreibeträge von 19.600 EUR übersteige.

Hiergegen legte der Kläger am 25.08.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, im Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 sei ein Freibetrag von 27.600 EUR zugestanden worden. Ihr Vermögen liege nun darunter. Die Berechnung des im Ablehnungsbescheids genannten Freibetrags von 19.600 EUR sei nicht verständlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 wies die AA den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2005 zurück. Es führte aus, die volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besäßen verwertbares Gesamtvermögen in Höhe von 26.510,97 EUR (Wertpapiere bei der D.Bank von 25.511,89 EUR, Sparguthaben von 999,08 EUR). Von diesem Vermögen seien Freibeträge von insgesamt 19.600 EUR abzusetzen (Grundfreibetrag Kläger zu 1 von 9.400 EUR, der Klägerin zu 2 von 7.200 EUR, Freibetrag für notwendige Anschaffungen 4 x 750 EUR). Das verwertbare Vermögen übersteige den Freibetrag. Es bestehe daher mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Hiergegen erhoben die Kläger zu 1 bis zu 4 am 31.08.2005 Klage beim Sozialgericht Reutlingen, das sich durch Beschluss vom 29.09.2005 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies.

Die Kläger trugen zur Begründung ihrer Klage vor, ein Leistungsanspruch ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte ihnen im Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 mitgeteilt habe, dass der Freibetrag bei 27.600 EUR liege. Hierbei handele es sich um eine die Beklagte bindende schriftliche Zusage dahin, dass unterhalb dieses Betrages grundsätzlich ein Leistungsanspruch bestehe. Darüber hinaus seien zu der von der Beklagten errechneten Vermögensgrenze von 19.600 EUR die Freibeträge für die beiden minderjährigen Kinder von jeweils 4100 EUR (insgesamt 8.200 EUR) hinzuzurechnen. Damit liege das verwertbare Vermögen unterhalb der Vermögensgrenze. Darauf, ob Vermögensbestandteile tatsächlich auf den Namen der Kinder angelegt seien, könne es bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommen. Die Eltern seien verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder mit ihrem vollen Vermögen aufzukommen. Dies müsse auch im Rahmen der Freibeträge für die Kinder Berücksichtigung finden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Freibeträge für die beiden minderjährigen Kinder seien nicht hinzuzurechnen.

Mit Urteil vom 27.07.2006 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, ein Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II komme nicht in Betracht, da zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung nach wie vor vorhandenes Vermögen einer Bedürftigkeit der Kläger entgegen gestanden habe. In den Ausführungen des zuvor ergangenen Widerspruchsbescheides vom 20.07.2005 könne keine Zusicherung des Inhalts gesehen werden, dass für die Kläger fortan ein Freibetrag von 27.600 EUR zu berücksichtigen sei. Von einer Zusicherung der Beklagten im Sinne des § 34 SGB X könne nicht ausgegangen werden. Das mit einem Betrag von 26.510,97 EUR zumutbar verwertbare Gesamtvermögen übersteige den zu berücksichtigenden Freibetrag von insgesamt 19.600 EUR. Die zusätzliche Berücksichtigung eines Grundfreibetrages für die minderjährigen Kinder komme nicht in Betracht. Nach der Konzeption des SGB II werde der Bedarf minderjähriger Kinder stets an deren eigener finanzieller Situation gemessen. Die Ansicht der Kläger lasse sich mit der gesetzgeberischen Konzeption nicht vereinbaren. Kindervermögen habe im Hinblick auf die Wertpapiere der D.Bank unstreitig nicht vorgelegen. Depotinhaber sei eindeutig der Kläger zu 1.

Gegen das am 01.09.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29.09.2006 Berufung eingelegt. Sie haben zur Begründung ausgeführt, der Sachverhalt sei zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand des Verfahrens sei die Vermögensberechnung und die Frage, wie die Freibeträge für die minderjährigen Kinder beim Vermögen anzusetzen seien. Dass der Kinderfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nur auf "kindereigenes", auf ihren Namen angelegtes, Vermögen anzurechnen sei, könne nicht am Wortlaut der Vorschrift festgemacht werden. Minderjährige Kinder würden durch ihre Eltern gesetzlich vertreten. Dies gelte auch für die Verwaltung ihres Vermögens. Die Eltern seien in vollem Umfang verpflichtet, ihre Kinder materiell und finanziell zu versorgen. Ein effektiver Vermögensschutz für die Kinder sei nur gewährleistet, wenn auch das Vermögen, das ihre Eltern im eigenen Namen, aber auch zur Absicherung ihrer Kinder angelegt hätten, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes geschützt bleibe. Die Gesetzesbegründung lasse keine andere Schlussfolgerung zu. Die Eltern verfügten als gesetzliche Vertreter über das Sparvermögen ihrer Kinder selbst dann, wenn dieses auf den Namen der Kinder angelegt sei. Wenig überzeugend sei die Begründung des SG, dass nur bei dem von der Beklagten vertretenen Rechtsverständnis der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II diese sich widerspruchsfrei in das Regelungskonzept einfügen würde. Selbstverständlich könne das Vermögen des Kindes nicht auf den Bedarf anderer Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Entgegen der Äußerung des Gerichtes werde der Bedarf minderjähriger Kinder nach der Konstitution des SGB II stets auch an der finanziellen Situation ihrer Eltern gemessen. Ein minderjähriges Kind, das kein eigenes Vermögen und Einkommen habe, erhalte auch dann keine Leistungen nach dem SGB II, wenn seine Eltern ausreichendes Vermögen hätten. Im Unterschied zu den Regelungen zum Grundfreibetrag von Kindern habe sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, den Schonbetrag der Altersvorsorge auf bestimmte Anlageformen zu begrenzen. Eine solche Beschränkung sei jedoch für das Kindervermögen nicht vorgenommen worden. Daher stehe es jeder Bedarfsgemeinschaft frei, in welcher Form sie Vermögen für das Kind anlegen wolle. Vom Gesetz sei nicht vorgesehen, dass dieses Kindervermögen auf den Namen der Kinder angelegt werde oder dass es sich lediglich um Sparbücher und Ausbildungsversicherungen handeln dürfte. Wenn es ihnen unbenommen gewesen wäre, Kindervermögen in Höhe des Grundfreibetrages von 4100 EUR je Kind auf deren Namen anzulegen, hätte die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Dies habe sie nicht getan. Sie habe vielmehr durch ihre erste Berechnung deutlich gemacht, dass sie den Grundfreibetrag von 4100 EUR je Kind auf das angegebene Vermögen anrechnen werde. Sie seien so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt und als sei das Kindervermögen auf den Namen der Kinder angelegt worden. Es bestehe eine Beratungspflicht der Beklagten bezüglich der Frage, welche Formen der Altersvorsorge als Schonvermögen anerkannt würden und welche nicht und wie das Vermögen, das Kindern von Leistungsbeziehern zur Verfügung stehen solle, anzulegen sei, damit es auch tatsächlich den Kindern zugerechnet werde. Es sei irreführend, wenn die Beklagte immer dann, wenn der Freibetrag deutlich überschritten werde, die Freibeträge von Kindern und Eltern zusammenzähle und dann, wenn die Gesamtsumme nicht mehr überschritten werde, eine Trennung nach Freibeträgen der Kinder und der Eltern vornehme. Richtig sei, dass die Darlegungen zur Inhaberschaft und Verfügungsgewalt über Vermögen zivilrechtliche Bezüge hätten. Das Sozialrecht regele solche Fragen nur am Rande. Gerade bei Vermögen, das Eltern für ihre Kinder zur Verfügung stellten oder für sie bereithielten, sei es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass dieses immer auf den Namen der Kinder angelegt werde. Genau hier sei es jedoch die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger, Eltern darauf hinzuweisen, dass für die Absicherung der Kinder zugedachtes Vermögen für diese nur dann geschützt sei, wenn es auf deren Namen angelegt sei, wenn die Sozialversicherungsträger schon eine andere Wertung vornehmen wollten. Dieser Hinweis könne nur entfallen, wenn der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II wirklichkeitsnah so ausgelegt werde, dass die Freibeträge von Kindern für all das Vermögen zu berücksichtigen sei, das zu ihrer Absicherung dienen solle. Dies stehe in keinem Widerspruch dazu, das es hierbei um eine eigenständige Freibetragsregelung gehe. Die Wertpapiere für sämtliche Familienmitglieder würden in einem einzigen Wertpapierdepot geführt. Tatsächlich sei es so, dass nicht nur für die Eheleute, sondern für sämtliche Familienmitglieder aus einem Topf gehaushaltet werde. Vier getrennte Wertpapierdepots zu führen wäre unpraktikabel und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die Argumentation der Beklagten bezüglich der Ausbildungsversicherung überzeuge nicht. Könnte tatsächlich ein gewisses Maß an Aussonderung verlangt werden, müsse von Seiten des Sozialversicherungsträgers ein entsprechenden Hinweis und eine entsprechende Beratung erfolgen. Die Kläger haben außerdem auf Beschlüsse des SG Aurich vom 15.02.2006 und 18.08.2006 Bezug genommen.

Auf schriftliche Nachfrage des Berichterstatters haben die Kläger unter Vorlage von Kontenübersichten der D.Bank weiter vorgetragen, er, der Kläger zu 1, habe seit 01.10.2005 eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Für den Zeitraum Juli bis Oktober 2005 seien 8.700 EUR vom Wertpapierdepot abgehoben und für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Am 19.08.2007 seien weitere 400 EUR abgehoben worden, um die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung leisten zu können. Ansonsten habe sich ihre Vermögenssituation in diesem Zeitraum nicht verändert.

Die Kläger beantragen (noch),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 8. August 2005 bis 30. September 2005 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt, eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf das Vermögen der Eltern sei nicht möglich. Dies ergebe sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II. Es fänden sich jedoch in der Gesetzesbegründung und in der einschlägigen Kommentarliteratur ausführliche Hinweise dazu, wie der Gesetzgeber diese eigenständige Freibetragsregelung für hilfebedürftige minderjährige Kinder ausgelegt haben wolle, wie das SG dargestellt habe. Danach könne nur Vermögen, das dem Kind nach den Umständen des Einzelfalles zugeordnet werden könne, dem Freibetrag des Kindes zugerechnet werden. Eine solche Zuordnung komme im vorliegenden Fall nicht in Frage, da ausschließlich Vermögen der Eltern vorhanden gewesen sei, das zutreffend auf den diesen zustehenden Freibetrag angerechnet worden sei. Bei der Freibetragsermittlung sei unerheblich, ob das Wertpapierdepot auf den Namen des Klägers zu 1 oder der Klägerin zu 2 abgeschlossen sei. Entgegen der Ausführungen des SG Aurich verstoße die Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II auch nicht gegen Art. 3 und 6 Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe dem Kind einen eigenen Grundfreibetrag einräumen wollen, um dessen eigenes Vermögen vor staatlichem Zugriff zu schützen. Dies sei keine Benachteiligung der Familie oder des Kindes, sondern eine Besserstellung des Kindes als Mitglied der Familie. Den Eltern bleibe es unbenommen, ihren minderjährigen Kindern eigenes Vermögen anzulegen. Eine Ausschöpfung des Freibetrages der Kinder sei ohne weiteres möglich. Der Grundfreibetrag der Kinder und das Schonvermögen aller Familienmitglieder könne ohne größere Schwierigkeiten ausgeschöpft werden. Darin könne keine Schlechterstellung der Familie gesehen werden. Ehepartner wirtschafteten für die ganze Familie aus einem Topf. Daher solle ihr Vermögen gemeinsam für die gesamte Familie veranschlagt werden. Das Vermögen des Kindes solle zu einem gewissen Maß für die Familie unangetastet bleiben, da es sich um dessen Schonvermögen handele und nicht für die Bedürfnisse der Familie dienen solle. Es sei auch gerechtfertigt, dass für die Vermögensanhäufung des Kindes ein gewisses Maß an Aussonderung aus dem Vermögen der Eltern vorliegen müsse. Zu Gunsten der Kläger dürften die Anforderungen an die Aussonderung nicht zu hoch gehängt werden. Vorliegend existiere ein anrechenbares Wertpapierdepot, das auf den Namen des Klägers zu 1 laufe und damit zweifellos den Ehepartnern gehöre. Ein anderes zuzuordnendes Vermögen existiere nicht. Eine Verpflichtung, die Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II zu informieren, wie sie ihr Vermögen anzulegen hätten, um die Grundfreibeträge aller Familienmitglieder vollständig auszuschöpfen, bestehe nicht. Die Beklagte hat auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG vom 17.02.2006 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Kläger, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR.

Ihre Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Kläger haben im gemäß ihrem Berufungsantrag im Schriftsatz vom 30.08.2007 allein noch streitigen Zeitraum vom 08.08.2005 bis 30.09.2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II (in der bis 31.03.2006 gültigen Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 2014) erhalten Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Personen, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - hilfebedürftig sind (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten darüber hinaus auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SBG II). Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn sie dessen Haushalt angehören und soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne. Die Kläger zu 3 und zu 4 sind minderjährig und gehören dem Haushalt ihrer Eltern, den Klägern zu 1 und zu 2, an. Sie verfügen weder über eigenes Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts noch über eigenes Vermögen.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist - u.a. - hilfebedürftig i.S.d. § 7 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, d.h. seinen Lebensunterhalt insbesondere nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Leben Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II). Der erwerbsfähige Hilfebedürftige und sein Partner stehen daher gegenseitig mit ihrem Einkommen und Vermögen jeweils für den Lebensunterhalt des anderen ein.

Leben - wie vorliegend - minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft und können sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Das Gesetz bestimmt jedoch nicht, dass Einkommen und Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Kindes zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Eltern bzw. eines Elternteils zu berücksichtigen wäre. Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zwischen Eltern und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern stellt daher bildlich eine Einbahnstraße dar (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 9 Rn. 26).

Damit beurteilt sich die Hilfebedürftigkeit der Kläger zu 1 und zu 2 unter Berücksichtigung des Vermögens beider Ehepartner, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob der Kläger zu 1 oder die Klägerin zu 2 allein oder gemeinsam Inhaber der vorhandenen Vermögenswerte sind. Die Kläger zu 3 und zu 4 verfügen über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Aufgrund der in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II vorgesehenen elterlichen Einstandspflichten beurteilt sich ihre Hilfebedürftigkeit daher nach der Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger zu 1 und zu 2.

Nach § 12 Abs. 1 SGB II (in der bis 31.07.2006 gültigen Fassung) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, dessen Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet und unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können. Für einen Einsatz kommt aber nur dasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann und das dafür rechtzeitig zur Verfügung steht (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGBII, § 12 Rn. 116, Mecke aaO, § 12 Rn. 33), soweit seine Berücksichtigung nicht nach § 12 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen ist.

Die tatsächliche Vermögenssituation der Kläger zu 1 und zu 2 steht außer Streit. Der Kläger zu 1 war nach seinem eigenen Vorbringen und ausweislich der von ihm vorgelegten Belege alleiniger Inhaber eines auf seinen Namen geführtes Wertpapierdepot, das zur Zeit der - zweiten - Antragstellung am 08.08.2005 ein Gesamtdepotwert von 25.511,89 EUR aufwies. Unter Abzug der nach dem belegten Vorbringen des Klägers zu 1 am 19.08.2007 abgehobenen 400 EUR ergibt sich ein Vermögensbetrag in Höhe von 25.111.89 EUR, der nach dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 30.08.2007 im vorliegend streitigen Zeitraum unverändert blieb. Die Verwertung dieses Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes war im streitigen Zeitraum zumutbar und auch möglich, wie der Umstand zeigt, dass der Kläger zu 1 nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren am 04.08.2005 den Betrag von 8.700 EUR vom Wertpapierdepot zu Bestreitung des Lebensunterhaltes abgehoben hat. Ein Ausschlusstatbestand des § 12 Absatz 3 SGB II liegt nicht vor. Dies wird von den Klägern nicht in Abrede gestellt.

Streitig ist - allein - die Frage, ob dieses Vermögen den den Klägern zustehenden Gesamtvermögensfreibetrag im streitigen Zeitraum überstieg.

Nach § 12 Abs. 2 SBG II (a.F.) sind vom Vermögen die dort im Einzelnen aufgeführte Vorsorgeansprüche und Freibeträge abzusetzen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR für jedes vollendete Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 EUR abzusetzen, wobei der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf. Für den am 20.08.1957 geborenen Kläger zu 1 errechnet sich ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.400,00 EUR, bzw. ab 20.08.2005 in Höhe von 9.600 EUR (47 bzw. 48 Lebensjahre x 200,00 Euro) und für die am 13.07.1967 geborene Klägerin zu 2 ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.200,00 EUR (36 Lebensjahre x 200,00 EUR). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist zudem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen. Für die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist daher ein Anschaffungsfreibetrag in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR abzusetzen. Damit ergibt seich ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 19.600,00 EUR, ab 20.08.2005 in Höhe von 19.800,00 EUR

Unter Abzug dieses Gesamtfreibetrags steht den Klägern zu 1 und zu 2 bei einem verwertbaren Vermögen in Höhe von 25.111.89 EUR insgesamt ein Betrag in Höhe von 5.511,89 EUR, ab 20.08.2005 in Höhe von 5.311,89 EUR zur Verfügung. Die Kläger waren damit im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, weshalb ihnen keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 08.08.2005 bis 30.09.2005 zustanden.

Ein weiterer Abzug in Form eines Grundfreibetrags in Höhe von jeweils 4.100,00 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II für die Kläger zu 3 und zu 4, wie die Kläger zur Begründung ihres Begehrens maßgeblich geltend machen, ist nicht vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Bei dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II handelt es sich nicht um einen "Kinderfreibetrag" (Mecke aaO, § 12 Rn. 42). Er mindert - entgegen der Ansicht der Kläger - nur das dem Kind zuzuordnende Vermögen, nicht aber das seiner Eltern (Behrend in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB II, 2005, § 12 Rn. 71). Wenngleich der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II eine andere Auslegung der Vorschrift nicht vollständig ausschließt, spricht jedenfalls der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm und seine Entstehungsgeschichte für eine Auslegung als eine ausschließlich dem Kind zugute kommende Freibetragsregelung. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf zum SGB II (BT-Drucks. 15/1516 S. 1 ff.) war zwar in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II bereits vorgesehen, dass Eltern für den Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder unter Verwendung ihres Vermögens aufzukommen haben, soweit sie in ihrem Haushalt aufgenommen sind und sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Vermögen sichern können. Zur Bestimmung des hiernach einzusetzenden Vermögens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners sah § 12 SGB II gleichfalls bereits den in Abs. 2 Nr. 1 für diese Personen bestimmten Grundfreibetrag vor. Ein entsprechender Grundfreibetrag für das Vermögen minderjähriger Kinder war aber nicht vorgesehen (BT-Drucks. 15/1516 S. 12). Dies hätte zur Folge gehabt, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen zunächst vollständig für ihren Lebensunterhalt hätten verbrauchen müssen, bevor die elterliche Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II eingegriffen hätte. Das Vermögen minderjähriger Kinder hätte so einen geringeren Schutz erfahren, als das Vermögen volljähriger Hilfebedürftiger.

Vor dem Hintergrund dieser unbefriedigenden Rechtslage (vgl. hierzu: Hasske in Estelmann, SGB II, 12/05, § 12 Rn. 20) wurde noch vor dem Inkrafttreten des SGB II entsprechend dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich "zur Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder" (BT-Drucks. 15/3674 S. 1) mit § 12 Abs. 1a SGB II ein Grundfreibetrag "für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind", d.h. zugunsten des Vermögens des hilfebedürftigen Kindes eingeführt. In dem Entwurf wird die Ergänzung des Gesetzes damit begründet, dass dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag von 4.100,00 Euro zur Verfügung stehen solle, d.h. dass jedwedes Vermögen - sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen - in dieser Höhe bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibt (BT-Drucks. 15/3674 S. 11). Der Freibetrag steht also ausdrücklich dem Kind und nicht etwa der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu. Er dient dem Schutz des Vermögens des Kindes, nicht aber dem Schutz des nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern. Die Freibeträge des § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 1a SGB II dienen der Sicherung vorhandenen Vermögens und sind keine abstrakten Rechnungsposten. Eine rein fiktive Zuteilung des Vermögens der Eltern auf die minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft aus den von den Klägern geltend gemachten Gründen ermöglicht § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 1a SGB II nicht. Diese Vorschriften können vielmehr nur zum Tragen kommen, wenn dem jeweiligen Berechtigten ein Vermögen tatsächlich zur Verfügung steht, welches durch die Anwendung der Regelung geschont werden soll. Da es sich bei den Ansprüchen aus dem SGB II um Individualansprüche eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft handelt, müssen auch die bedarfsmindernden Vermögensanrechnungen zwingend individuell ermittelt werden. Der Ansicht der Kläger und des SG Aurich, auf das sie sich berufen haben, vermag der Senat aus den genannten Gründen nicht zu folgen (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2006 -L 7 AS 235/06 ER -; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 03.07.2007 - L 7 AS 2731/07 ER-B -, jeweils m.w.N.).

Dass die Beklagte zunächst bei der Widerspruchsentscheidung über den Antrag der Kläger vom 23.05.2005 in der Begründung den Vermögensfreibetrag der Kläger unter Berücksichtung eines Freibetrages nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 a SGB II für die Kläger zu 3 und zu 4 (je 4.100 EUR) berechnet hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung zugunsten der Kläger. Die hierzu im Widerspruchsbescheid vom 20.07.2005 gemachten Ausführungen stellen Begründungselemente der Widerspruchsentscheidung dar, die nicht als eine rechtsverbindliche Zusicherung gemäß § 34 SGB X gewertet werden können.

Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen einer pflichtwidrig unterbliebenen Beratung durch die Beklagte seien sie so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt und als sei das Kindervermögen auf den Namen der Kinder angelegt worden. Eine von den Klägern für erforderlich gehaltene Beratungspflicht der Beklagten dazu, wie das Vermögen, das Kindern von Leistungsbeziehern zur Verfügung stehen solle, anzulegen sei, damit es auch tatsächlich den Kindern zugerechnet werde, besteht nicht. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches besteht eine Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nur für sozialrechtliche, nicht aber hinsichtlich zivilrechtlicher (oder arbeitsrechtlicher) Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R -). Die von den Klägern für erforderlich gehaltene Beratung durch die Beklagte bezieht sich aber nicht allein auf sozialrechtliche, sondern maßgeblich auf zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Anlage von Vermögen, die über das Sozialrecht hinaus - weitreichende - zivilrechtliche Folgen zeitigen, die alleine im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der Kläger zu 1 und zu 2 liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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