Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2439/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5431/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung des vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Für die begehrte Regelungsanordnung fehlt es bereits am Anordnungsgrund, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, weswegen der Senat ergänzend auf die Begründung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt. Die von der Antragstellerin begehrte Statusentscheidung, nämlich die Begründung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), ist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nur ausnahmsweise möglich, weil die Hauptsache vorweggenommen wird (Keller, in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 31). Hierzu bedarf es besonderer Darlegungen.
Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin schon deswegen nicht gegeben, weil sie im Ergebnis nur Krankenversicherungsschutz weiter als Sachleistung erhalten will. Dass ihre gesundheitliche Versorgung dadurch gefährdet wird, dass sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist hingegen nicht glaubhaft vorgetragen. Insofern müsste sich ihr Antrag auch auf vorläufige Gewährung von Leistungen im Bedarfsfall (§ 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) und nicht die Begründung einer Mitgliedschaft richten. Hierfür müsste aber die Antragstellerin substantiiert vortragen, dass sie selbst dann keine ärztliche Behandlung erhält, wenn ein Notfall vorliegt. Das ist nach der gebotenen summarischen Prüfung schon deswegen zweifelhaft, weil die Möglichkeit besteht, dass sie sich als Selbstzahlerin behandeln lässt. Ob sie hierzu finanziell in der Lage ist, hat sie dem Senat nicht vorgetragen, ihre Vermögensverhältnisse sind nicht geklärt. Es ist lediglich bekannt, dass sie zwei Renten bezieht und von der Stadt Konstanz seit 1. Juli 2005 Hilfe zur Gesundheit nach § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - erhielt und diese Hilfe mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 9. November 2007 eingestellt wurde. Selbst wenn die Antragstellerin die Kosten der erforderlichen Behandlungen nicht selbst tragen kann, ist zunächst die Stadt Konstanz als Sozialleistungsträger - gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung - verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, welches nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" darstellt (BT-Drucks. 16/3100 S. 95)
Im Grunde geht es mit der einstweiligen Anordnung aber darum, durch die Stadt Konstanz die Feststellung der Versicherungspflicht des Leistungserbringers zu erwirken, welches aber - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, zumal einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde, ist.
Nach alledem hat die Antragstellerin nicht glaubhaft einen Anordnungsgrund vorgetragen, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung des vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Für die begehrte Regelungsanordnung fehlt es bereits am Anordnungsgrund, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, weswegen der Senat ergänzend auf die Begründung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt. Die von der Antragstellerin begehrte Statusentscheidung, nämlich die Begründung ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), ist im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nur ausnahmsweise möglich, weil die Hauptsache vorweggenommen wird (Keller, in Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 31). Hierzu bedarf es besonderer Darlegungen.
Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin schon deswegen nicht gegeben, weil sie im Ergebnis nur Krankenversicherungsschutz weiter als Sachleistung erhalten will. Dass ihre gesundheitliche Versorgung dadurch gefährdet wird, dass sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist hingegen nicht glaubhaft vorgetragen. Insofern müsste sich ihr Antrag auch auf vorläufige Gewährung von Leistungen im Bedarfsfall (§ 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) und nicht die Begründung einer Mitgliedschaft richten. Hierfür müsste aber die Antragstellerin substantiiert vortragen, dass sie selbst dann keine ärztliche Behandlung erhält, wenn ein Notfall vorliegt. Das ist nach der gebotenen summarischen Prüfung schon deswegen zweifelhaft, weil die Möglichkeit besteht, dass sie sich als Selbstzahlerin behandeln lässt. Ob sie hierzu finanziell in der Lage ist, hat sie dem Senat nicht vorgetragen, ihre Vermögensverhältnisse sind nicht geklärt. Es ist lediglich bekannt, dass sie zwei Renten bezieht und von der Stadt Konstanz seit 1. Juli 2005 Hilfe zur Gesundheit nach § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - erhielt und diese Hilfe mit nicht bestandskräftigem Bescheid vom 9. November 2007 eingestellt wurde. Selbst wenn die Antragstellerin die Kosten der erforderlichen Behandlungen nicht selbst tragen kann, ist zunächst die Stadt Konstanz als Sozialleistungsträger - gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung - verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, welches nach § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" darstellt (BT-Drucks. 16/3100 S. 95)
Im Grunde geht es mit der einstweiligen Anordnung aber darum, durch die Stadt Konstanz die Feststellung der Versicherungspflicht des Leistungserbringers zu erwirken, welches aber - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, zumal einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde, ist.
Nach alledem hat die Antragstellerin nicht glaubhaft einen Anordnungsgrund vorgetragen, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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