S 42 SO 33/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
42
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 42 SO 33/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E wird abgelehnt. 2.) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3.) Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Mietrückstände für die von ihm angemietete Wohnung im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - (SGB XII) zu übernehmen.

Der am 00.00.1969 geborene Antragsteller wohnt in einer ca. 65,3 qm großen 2-Zimmer-Wohnung L1str. 0 in L2. Laut Schreiben des Vermieters vom 6.9.2005 ist ein Mietzins von insgesamt 480.- Euro (inclusive Neben- und Heizkosten) zu zahlen. Am 22.01.2007 zog Herr Herr H mit in die vom Kläger gemietete Wohnung ein. In einem Feststellungsprotokoll vereinbarten Herr H und der Antragsteller die Aufteilung der Nutzungsrechte an der Wohnung und die Modalitäten der Mietzinszahlung. Sie haben im Feststellungsprotokoll vom 22.01.2006 und 01.02.2006 unter anderem folgendes festgehalten (vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 1236 Verwaltungsakte):

"Herrn H steht zu seiner alleinigen Nutzung das Schlafzimmer mit einer Wohnfläche von 14,22 qm zur Verfügung, wofür er auch alleine die Mietkosten ( ...) und die extra anfallenden Nebenkosten ( ...) zu tragen hat. Für die von Herrn H mit in Nutzung genommen Räume wie Bad, Küche, Diele und Wandschrank-Raum trägt Herr H jeweils 50 % der anfallenden Miet- und Nebenkosten" ( ...). Die Gesamt Miet- und Nebenkosten liegen somit derzeitig bei (126,20 Euro + 87,50 Euro =) 213,70 Euro für Herrn H. Herr H wird seine anteiligen Miet- und Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens am Ersten des Monats ( ...) auf das Konto des Vermieters ( ...) überweisen."

In der Zeit von September 2006 bis Juli 2007 hatte der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezogen. Hier hatte er bei der zuständigen ARGE mit Schreiben vom 15.03.2007 einen Antrag auf Übernahme von Mietschulden gestellt und zur Begründung ausgeführt, Herr H sei aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, die Miete für die Monate Januar, Februar und März 2007 zu zahlen (vgl. Bl. 57 Verwaltungsakte des SGB II-Leistungsträgers, beigezogen im Verfahren S 42 AS 134/07). Dies lehnte die ARGE mit Bescheid vom 11.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2007 ab. Hiergegen ist ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 42 AS 164/07 beim hiesigen Sozialgericht anhängig.

Seit August 2007 aufgrund seines Antrages vom 31.07.2007 erhält der Antragsteller Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Gemäß Bescheid vom 31.07.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 monatliche Leistungen in Höhe von 581,60 Euro (Unterkunftskostenanteil in Höhe von 234,60 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 20.9.2007 bewilligte die Antragsgegnerin Unterkunftskosten für September 2007 in Höhe von 257,31 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 07.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit seit August 2007 höhere Unterkunftskosten aufgrund der Mieterhöhung des Vermieters in Höhe von 1,74 Euro pro Monat.

Mit Schreiben vom 23.08.2007, gerichtet an die ARGE Kreis W, beantragte der Antragsteller die Übernahme von Mietrückständen. Die ARGE leitete das Schreiben an die Antragsgegnerin weiter. Der Antragsteller legte ein im Namen seines Vermieters verfasstes anwaltliches Schreiben vom 19.09.2007 vor, aus dem sich eine Forderung des Vermieters wegen Mietrückständen in Höhe von 1.933,10 Euro für die Zeit bis 10.09.2007 ergibt (vgl. zu den Einzelheiten der Aufstellung: Bl. 18 Gerichtsakte). Die Bevollmächtigten des Vermieters haben zugleich einen Klageentwurf für eine Räumungsklage betreffend der Wohnung L1straße 0 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 17.10.2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme von Mietrückständen ab und führte zur Begründung aus, eine Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII sei nicht begründbar. Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, dass er vorrangig seine Ansprüche gegenüber Herrn H zu realisieren habe. Nach Auskunft der zuständigen ARGE verfüge Herr H über genügend finanzielle Mittel, um seinen Mietanteil begleichen zu können: Mit Schreiben vom 30.08.2007 hatte die ARGE Kreis W mitgeteilt, Herr H habe seinerseits einen Leistungsantrag nach dem SGB II gestellt und verfüge über ausreichende Mittel, um seinen Mietanteil begleichen zu können. Es sei zu erwarten, dass auch nach einer Übernahme der Mietschulden zukünftig und unmittelbar neue Mietschulden entstehen würden. Offenbar sei Herr H nicht gewillt, die Kosten für die Unterkunft zu tragen. Daher sei auch in Zukunft die Zahlung des Mietzinses in vollständiger Höhe nicht absehbar. Zudem habe der Antragsteller mit Telefax vom 14.10.2007 darum gebeten, die Mietzahlung nicht mehr an den Vermieter zu überweisen. Das Schreiben des Antragstellers vom 14.10.2007 an die Antragsgegnerin enthält unter folgendem Betreff: "Überweisung der Miete an mich zwecks Einbehaltung der Miete bis zu meinem Widerruf" folgende Formulierung: "Wie mit Ihnen letzte Woche schon telefonisch besprochen, möchte ich die Miete einbehalten. Da Sie mir mitgeteilt haben, dass ich dieses selber veranlassen muss, bitte ich sie, die Miete ab sofort an mich zu überweisen, damit ich diese auf ein Sperrkonto hinterlegen kann."

Am 18.10.2007 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Räumungs- und Zahlungsklage des Vermieters sei am 07.11.2007 zugegangen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses gegenüber dem Vermieter obliege nicht Herrn H, sondern alleine ihm selbst, da er alleine Mieter der Wohnung sei. Auch ein Untermietverhältnis sei nicht begründet worden, da ein solches der Vermieter nicht gestattet habe. Das zum Einzug im Januar 2006 gefertigte Feststellungsprotokoll habe allein dem Nachweis der tatsächlichen Gegebenheiten gedient. Er habe auch versucht, den rückständigen Mietvertrag von Herrn H bei diesem bzw. eventuell auch bei seinem Vater, seiner Mutter oder seiner Oma zu bekommen - sämtliche dieser Versuche seien aber erfolglos gewesen. Seines Wissens nach habe Herr H zur Zeit offene Schulden in Höhe von ca. 4.500 Euro einschließlich der Mietrückstände. Aus diesem Grund habe er von der Einleitung eines Mahnverfahrens gegen Herr H abgsehen, da dies ohnehin nicht erfolgversprechend sei. Auch habe Herr H ihm am 11.11.2007 zugesichert, dass er ab dem Monat Dezember 2007 seinen Mietanteil für die Zukunft bezahlen werde. Insofern sei die Miete für die Zukunft gesichert und das Auflaufen weiterer Mietschulden nicht zu befürchten. Sowohl er als auch Herr H würden die derzeit bewohnte Wohnung gerne weiter erhalten. Allerdings seien sie aktuell eigentlich nicht bereit, die Miete derzeit an den Vermieter zu überweisen, weil immer noch ein Problem mit der Wohnung bestehe, welches der Vermieter zunächst beseitigen müsse.

Mit Schreiben vom 23.10.2007 hat der Antragsteller dem Bescheid vom 17.10.2007 widersprochen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für die Erhaltung der Unterkunft nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe insbesondere in seinem Schreiben vom 14.06.2007 darauf hingewiesen, dass er selbst an einer Fortführung des Mietverhältnisses eigentlich nicht interessiert sei. Dies sei auch nachvollziehbar, da die nicht im Erdgeschoss befindliche Wohnung möglicherweise den gesundheitlichen Anforderungen des Antragstellers (Grad der Behinderung von 60 Prozent und dem anerkannten Merkzeichen "G") nicht entspreche. Die Räumungsklage liege lediglich als Klageentwurf vor. Der Antragsteller habe eindeutig zu erkennen gegeben, dass sein Mitbewohner Herr H eine eigene Zahlungspflicht habe und seinen Mietanteil pünktlich, direkt und im Voraus auf das Konto des Vermieters zu zahlen habe. Insgesamt sei zu betonen, dass der Mietanteil des Antragstellers als Bedarf anerkannt und bewilligt worden sei. Die vom Antragsteller angemietete Wohnung sei für diesen allein unangemessen groß und unangemessen teuer.

Mit Schreiben vom 23.10.2007 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17.10.2007 Widerspruch eingelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichts- und Verwaltungsakte im Verfahren S 42 AS 164/07 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

1) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S bleibt erfolglos.

Prozesskostenhilfe ist nach § 63 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet vorliegend aus, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2) verwiesen.

2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweilgen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheint, Entscheidungen in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist die Hauptsachelage offen, ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ohne die einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2005, Az. 1 BvR 56/05).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller nach § 34 SGB XII einen Anspruch auf Schuldenübernahme der bis 10.09.2007 aufgelaufenen Mietrückstände hat. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII können Schulden (nur) übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Derartige Schulden sollen übernommen werden, wenn die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig ist und und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, vgl. § 34 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Grundsätzlich steht die Übernahme von (Miet-)schulden daher im Ermessen der Antragsgegnerin. Das Ermessen ist nur dann eingeschränkt, wenn die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig ist und Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme setzt grundsätzlich voraus, dass mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer erhalten werden kann (Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34, Rn. 5). Eine Schuldenübernahme kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Verlust der Unterkunft vom Hilfebedürftigen nicht selbst beseitigt werden kann (vgl. Streichsbier, a.a.O, Rn. 7). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Schuldenübernahme insbesondere dann nicht in Betracht kommt, wenn wiederholt neue Mietschulden zu erwarten sind - etwa weil die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind (LSG BWB, Beschluss vom 1.8.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Notwendig ist eine Schuldenübernahme dann nicht, wenn der Antragsteller nicht alle ihm obliegenden Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl. Streichsbier, a.a.O; SG Düsseldorf, Beschluss vom 21.9.2007, az.: S 23 SO 6/07 nicht rechtskräftig). Wohnungslosigkeit im Sinne von § 34 Ab.s 1 S. 2 SGB XII droht einzutreten, wenn die bisher bewohnte Unterkunft konkret gefährdet ist und eine andere Unterkunft auf dem Markt nicht angemietet werden kann.

Das Gericht hat Bedenken betreffend eines Anspruchs auf Schuldenübernahme nach § 34 SGB XII schon bereits deshalb, weil die aufgelaufenen Schulden zum überwiegenden Kosten der Unterkunft betreffen, die nicht dem Unterkunftsbedarf des Antragstellers zuzuordnen sind, sondern dem seines Mitbewohners Herrn H. Dieser hat beginnend ab Januar 2007 seinen mit dem Antragsteller abgesprochenen Mietanteil in Höhe von 213,70 Euro nicht an den Vermieter gezahlt. Der Antragsteller selbst hat seinen Mietanteil mittels der von der Antragsgegnerin bzw. der ARGE Kreis W bewilligten Leistungen gezahlt (und offensichtlich wegen Differenzen mit dem Vermieter betreffend der Wohnsituation zum Teil auf ein Sperrkonto hinterlegt und verzögert an den Vermieter ausgezahlt, vgl. Bl. 22 Gerichtsakte). Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass nicht nur die laufenden Unterkunftskosten, sondern auch die Übernahme von Schulden nur für solche Bedarfe möglich ist, die dem Hilfebedürftigen selbst entstehen. Zwar ist der Antragsteller ausweislich des Mietvertrages alleiniger Mieter der Wohnung und daher mietvertraglich gegenüber dem Vermieter für die volle Miete zahlungspflichtig. Der sozialhiferechtliche Bedarf zur Deckung der Unterkunftskosten beschränkt sich dagegen nur auf den vom Antragsteller genutzten Teil der Wohnung und die ihm diesbezüglich entstehenden Kosten (vgl. allg. zum Anspruch auf Unterkunftskosten nach Kopfteilen bei Wohngemeinschaften: BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; LSG NW, Beschluss vom 15.1.2007, Az.: L 9 B 41/06 SO ER). Ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Schuldenübernahme kann nicht so weit gehen, dass faktisch die Schulden Dritter (z.B. Mitbewohner) vom Sozialleistungsträger übernommen werden müssen. Soweit sich ein Leistungsempfänger dazu entschließt, eine Wohnung zu mieten, die für ihn nur mittels des Mietanteils eines Mitbewohners finanzierbar ist, gehört es zu seinem allgemeinen Lebensrisiko, dass dieser Mitbewohner - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage oder Willens ist, seinen Mietanteil zu zahlen. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf auf Übernahme der dadurch aufgelaufenen Schulden erwächst nach derzeitiger Prüfung des Gerichts daraus nicht. Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage kann aber dahinstehen, da ein Anspruch auf Schuldenübernahme auch aus den nachfolgend genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht wurde.

Der Antragsteller hat insbesondere nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Diese würden nach Auffassung des Gericht darin bestehen, den von Herrn H gemäß des "Feststellungsprotokolls" vom 22.1.2006 und 1.2.2006 zu zahlenden Mietanteil bei diesem einzutreiben. Ausweislich seines Schreibens vom 12.11.2007 hat der Antragsteller von gerichtlichen Schritten gegen Herrn H abgesehen, da er dessen wirtschaftliche Lage so einschätzt, dass aufgrund anderweitiger Schulden ein solches nicht erfolgversprechend wäre. Allein aufgrund dieser Erkärung kann das Gericht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass bei Herrn H dessen Mietanteil nicht einzutreiben ist. Auch ergibt sich aus dem sonstigen Akteninhalt die Zahlungsunfähigkeit von Herrn H nicht - im Gegenteil: Nach den - für das Gericht derzeit allerdings nicht nachprüfbaren - Feststellungen der ARGE Kreis W verfügt Herr H über genügend wirtschaftliche Mittel, um seinen Mietverbindlichkeiten nachzukommen. Für das Gericht entsteht insoweit insgesamt der Eindruck, dass der Antragsteller bemüht ist, Herrn H aufgrund der offenbar freundschaftlichen Verbindung wegen des Mietzines nicht unter Druck zu setzen. Dem Antragsteller ist aber zuzumuten, im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeit alles zu tun, um seine eigene Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Dazu gehört dann auch, gegebenenfalls die Forderung gegen Herrn H gerichtlich durchzusetzen.

In diesem Zusammenhang spielt es im Übrigen keine Rolle, wie das Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und Herrn H zivilrechtlich einzuordnen ist. Der Antragsteller ist der Auffassung , dass aufgrund der lediglich als "Feststellungsprotokoll" bezeichneten Abmachung kein Untermietverhältnis zustande gekommen ist. Unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses steht es zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass sich der Antragsteller und Herr H verbindlich auf die Nutzungsüberlassung eines Teils der Wohnung geeinigt und diesbezüglich eine klare Regelung des von Herrn H dafür zu zahlenden Geldbetrages getroffen haben. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass der Antragsteller die rechtliche Möglichkeit hat, die von ihm zu beanspruchende Gegenleistung von Herrn H auch zu realisieren.

Eine Schuldenübernahme erscheint auch deshalb nicht notwendig, weil es das Gericht derzeit für überwiegend wahrscheinlich hält, dass auch in Zukunft wieder Mietschulden auflaufen werden. Der Antragsteller selbst kann aus den ihm im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Mitteln den vollen Mietzins nicht bestreiten. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb Herr H nunmehr in der Lage oder willens sein sollte, seinen - nahezu hälftigen - Mietanteil regelmässig zu zahlen. Der Antragsteller hat zwar in seinem Schreiben vom 12.11.2007 ausgeführt, er wolle mit Herrn H zusammen zur Deutschen Bank gehen - Herr H habe ihm zugesichert, er werde seinen Mietanteil ab Dezember 2007 und zukünftig regelmässig bezahlen. Diese noch recht vagen Ausführungen geben für das Gericht keine hinreichende Gewissheit, von einer geänderten Sachlage auszugehen. Weshalb Herr H seit Januar 2007 nicht in der Lage war, seine Miete zu bezahlen und weshalb - und aufgrund welcher Lebensumstände - sich dies nun geändert haben soll, bleibt unklar und wurde von Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht kann sich daher nicht hinreichend sicher sein, dass in Zukunft der Mietanteil von Herrn H tatsächlich und regelmässig gezahlt wird und nicht erneut Mietschulden entstehen.

Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Schuldenübernahme Wohnungslosigkeit droht. Selbst wenn - wobei der Antragsteller keine entsprechenden Nachweise zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat - die Räumungsklage seine Vermietes mittlerweile anhängig sein sollte, so kann das Gericht nicht erkennen, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte, auf dem freien Markt eine neue Wohnung zu finden. Das Scheitern etwaiger Suchbemühungen hat der Antragsteller jedenfalls nicht behauptet und ist vom Gericht mangels sonstiger Anhaltspunkte auch nicht anzunehmen.

Mangels Anordnungsanpruch kann dahinstehen, ob der Antragsteller die Eilbedürftigkeit seines Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat. Das Gericht erlaubt sich lediglich den Hinweis, dass es Erstaunen hervorruft, wenn der Antragsteller noch im Schreiben vom 14.10.2007 - also noch nach Bekanntgabe des Entwurfs der Räumungsklage am 21.9.2007 (vgl. Bl. 18 Gerichtsakte) - an die Antragsgegnerin mitteilte, er wolle die Miete vorerst einbehalten. Der Antragsteller scheint bereit, bei seinem Vermieter für weiteren Unmut zu sorgen, was dem Erhalt der Unterkunft nicht dienlich sein dürfte. Wenn der Antragsteller im übrigen selbst gewillt ist, die Miete einzubehalten, kann das Gericht nicht erkennen, weshalb die Antragsgegnerin einstweilig zur Übernahme von Schulden aus diesem Mietverhältnis verpflichtet werden sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf 183, 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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