Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 31 V 26/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 V 2/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen die Neufeststellung der Ausgleichsrente des Klägers für das Jahr 1997, gegen eine daraus folgende Rückforderung der Beklagten sowie gegen einen die Grundrente des Klägers ändernden Bescheid der Beklagten.
Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist leistungsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheiden vom 3. November 2000 und vom 16. Januar 2001 setzte die Beklagte die dem Kläger zuvor bewilligte Ausgleichsrente für das Jahr 1997 neu fest. Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 erhöhte die Beklagte die Grundrente des Klägers, nach¬dem dieser das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 zurückgewiesen.
Am 22. Oktober 2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner spätestens am 19. Juni 2007 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. November 2000 und 16. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2001 sowie den Bescheid vom 17. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 18. Oktober 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides, wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2007 nicht anwesend war. Darauf ist er in der ordnungsgemäßen Terminsmitteilung hingewiesen worden (vgl. § 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die nach den Vorschriften des SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die gegen die Neufeststellung(en) der Ausgleichs¬rente für das Jahr 1997 und gegen die Rückforderung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die rechtliche Grundlage für diese – endgültige – Feststellung der ursprünglich mit Bescheiden der Beklagten vom 10. Juni 1996 und 10. Juni 1997 bewilligten Versorgungs¬bezüge ergibt sich aus § 60 a Abs. 1 Satz 2 BVG. Danach ist, sofern die Ausgleichsrente nicht bereits endgültig festgesetzt worden ist (Satz 1), die Rente entsprechend den bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und erst nachträglich endgültig festzustellen. So verhält es sich hier. Denn die genannten Bewilligungsbescheide enthielten für den Kläger den ausdrücklichen Zusatz: "Soweit bekanntgewordene / höhere Einkünfte ... nicht berücksichtigt sind, erhalten Sie eine weitere Feststellung." Dazu kam es zunächst nur deswegen nicht, weil der Kläger in seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils angab, keine Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit (gehabt) zu haben. Im Übrigen bilden die Bestimmungen des 1. Kapitels (3. Abschnitt, 2. Titel) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Grundlage für das Rückforderungsverlangen der Beklagten (§ 50 SGB X). Das hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bei der Neuberechnung der Ausgleichsrente für das Jahr 1997 fehlerhaft verhalten hat. Sie hat bei der Feststellung des anzurechnenden Einkommens die Bestimmungen des § 33 Abs. 1, Abs. 5 BVG in Verbindung mit der Ausgleichsrentenverordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 4 Satz 3) richtig angewandt (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 1976, SozR 3100 § 40a BVG Nr. 5). Der Kläger hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005, L 4 B 172/05 PKH V).
Soweit die Klage sich gegen den mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 bestätigten Bescheid des Versorgungsamts der Beklagten vom 17. Januar 2001 betreffend eine Erhöhung der Grundrente des nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Klägers richtet, ist nicht erkennbar, dass er durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Bescheid betrifft lediglich die Frage einer Anpassung der bereits zuvor bewilligten Grundrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG. Dafür, dass die Beklagte in diesem Punkt das Gesetz zu Lasten des Klägers unrichtig angewandt habe, weil ihm (vgl. sein Schreiben vom 17. Fe¬bruar 2001) mit dem Überschreiten der Altersgrenze eine noch weitergehende Erhöhung der Versorgungsrente zustehe, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich gegen die Neufeststellung der Ausgleichsrente des Klägers für das Jahr 1997, gegen eine daraus folgende Rückforderung der Beklagten sowie gegen einen die Grundrente des Klägers ändernden Bescheid der Beklagten.
Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist leistungsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Bescheiden vom 3. November 2000 und vom 16. Januar 2001 setzte die Beklagte die dem Kläger zuvor bewilligte Ausgleichsrente für das Jahr 1997 neu fest. Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 erhöhte die Beklagte die Grundrente des Klägers, nach¬dem dieser das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 zurückgewiesen.
Am 22. Oktober 2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner spätestens am 19. Juni 2007 beim Landessozialgericht eingegangenen Berufung.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. November 2000 und 16. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2001 sowie den Bescheid vom 17. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 18. Oktober 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides, wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2007 nicht anwesend war. Darauf ist er in der ordnungsgemäßen Terminsmitteilung hingewiesen worden (vgl. § 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die nach den Vorschriften des SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die gegen die Neufeststellung(en) der Ausgleichs¬rente für das Jahr 1997 und gegen die Rückforderung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die rechtliche Grundlage für diese – endgültige – Feststellung der ursprünglich mit Bescheiden der Beklagten vom 10. Juni 1996 und 10. Juni 1997 bewilligten Versorgungs¬bezüge ergibt sich aus § 60 a Abs. 1 Satz 2 BVG. Danach ist, sofern die Ausgleichsrente nicht bereits endgültig festgesetzt worden ist (Satz 1), die Rente entsprechend den bekannten Einkommensverhältnissen vorläufig festzusetzen und erst nachträglich endgültig festzustellen. So verhält es sich hier. Denn die genannten Bewilligungsbescheide enthielten für den Kläger den ausdrücklichen Zusatz: "Soweit bekanntgewordene / höhere Einkünfte ... nicht berücksichtigt sind, erhalten Sie eine weitere Feststellung." Dazu kam es zunächst nur deswegen nicht, weil der Kläger in seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils angab, keine Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit (gehabt) zu haben. Im Übrigen bilden die Bestimmungen des 1. Kapitels (3. Abschnitt, 2. Titel) Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Grundlage für das Rückforderungsverlangen der Beklagten (§ 50 SGB X). Das hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2007 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bei der Neuberechnung der Ausgleichsrente für das Jahr 1997 fehlerhaft verhalten hat. Sie hat bei der Feststellung des anzurechnenden Einkommens die Bestimmungen des § 33 Abs. 1, Abs. 5 BVG in Verbindung mit der Ausgleichsrentenverordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 4 Satz 3) richtig angewandt (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 1976, SozR 3100 § 40a BVG Nr. 5). Der Kläger hat dem nichts Erhebliches entgegengesetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juli 2005, L 4 B 172/05 PKH V).
Soweit die Klage sich gegen den mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 bestätigten Bescheid des Versorgungsamts der Beklagten vom 17. Januar 2001 betreffend eine Erhöhung der Grundrente des nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Klägers richtet, ist nicht erkennbar, dass er durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Der Bescheid betrifft lediglich die Frage einer Anpassung der bereits zuvor bewilligten Grundrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG. Dafür, dass die Beklagte in diesem Punkt das Gesetz zu Lasten des Klägers unrichtig angewandt habe, weil ihm (vgl. sein Schreiben vom 17. Fe¬bruar 2001) mit dem Überschreiten der Altersgrenze eine noch weitergehende Erhöhung der Versorgungsrente zustehe, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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