Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 (7) EG 5/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 20/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für die am 00.00.2005 geborene Tochter M der Klägerin.
Die 1976 in Riga geborene Klägerin ist staatenlos. Sie lebt seit 1993 in Deutschland. Die Klägerin war bisher in Deutschland nicht erwerbstätig. Im Jahr 2004 bezog sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, seit Januar 2005 bezieht sie Arbeitslosengeld II.
Am 27.01.2005 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt X die Gewährung von Erziehungsgeld. Auf Anfrage teilte der Oberbürgermeister der Stadt X mit, dass die Klägerin seit dem 06.06.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei, diese sei bis zum 23.05.2005 gültig. Daraufhin lehnte das Versorgungsamt mit bindendem Bescheid vom 08.03.2005 die Gewährung von Erziehungsgeld ab, da die Klägerin als Ausländerin, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes sei, nicht über den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Sie sei weder im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis noch einer Aufenthaltserlaubnis.
Nachdem ihr am 27.04.2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden war, beantragte die Klägerin die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Mit Bescheid vom 01.06.2005 lehnte das Versorgungsamt Xl eine Rücknahme des Bescheides vom 08.03.2005 ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass dieser rechtmäßig sei. Auch die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes begründe keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 zurück.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 15.08.2005 erhobenen Klage. Mit dieser macht sie geltend, ihr Auschluß vom Bezug von Erziehungsgeld verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2005 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer Tochter M zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin als Ausländerin erfülle die gesetzlichen Veraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nicht. Auch die gesetzliche Neuregelung vom 01.01.2007 begründe keinen Anspruch der Klägerin, da sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung nicht erfülle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 01.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rücknahme des Bescheides vom 08.03.2005 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt, da der Bescheid vom 08.03.2005 nicht rechtswidrig ist.
Die Klägerin hat weder nach der im Jahr 2005 geltenden Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, noch nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügte.
Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzZGG) in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den § 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu einem deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfaßten Personen ist. Die Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser Aufenthaltstitel ist in § 1 Abs. 6 BerzGG nicht aufgeführt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist ein nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde nur anspruchsberechtigt, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Bei der Klägerin liegt zwar die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer vor, sie war jedoch in Deutschland bisher nicht erwerbstätig, hat keine laufenden Geldleistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen. Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Einen Verstoß gegen Art. 3 liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums eine sachgerechte Differenzierung nach dem jeweiligen Aufenthaltstiteln, deren Zweck sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor bzw. während des Bezuges von Erziehungsgeld getroffen hat.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für die am 00.00.2005 geborene Tochter M der Klägerin.
Die 1976 in Riga geborene Klägerin ist staatenlos. Sie lebt seit 1993 in Deutschland. Die Klägerin war bisher in Deutschland nicht erwerbstätig. Im Jahr 2004 bezog sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, seit Januar 2005 bezieht sie Arbeitslosengeld II.
Am 27.01.2005 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt X die Gewährung von Erziehungsgeld. Auf Anfrage teilte der Oberbürgermeister der Stadt X mit, dass die Klägerin seit dem 06.06.2003 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sei, diese sei bis zum 23.05.2005 gültig. Daraufhin lehnte das Versorgungsamt mit bindendem Bescheid vom 08.03.2005 die Gewährung von Erziehungsgeld ab, da die Klägerin als Ausländerin, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes sei, nicht über den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Sie sei weder im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis noch einer Aufenthaltserlaubnis.
Nachdem ihr am 27.04.2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden war, beantragte die Klägerin die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Mit Bescheid vom 01.06.2005 lehnte das Versorgungsamt Xl eine Rücknahme des Bescheides vom 08.03.2005 ab. Die Überprüfung des Bescheides habe ergeben, dass dieser rechtmäßig sei. Auch die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes begründe keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 zurück.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 15.08.2005 erhobenen Klage. Mit dieser macht sie geltend, ihr Auschluß vom Bezug von Erziehungsgeld verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes, da sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2005 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für die Erziehung ihrer Tochter M zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin als Ausländerin erfülle die gesetzlichen Veraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsgeld nicht. Auch die gesetzliche Neuregelung vom 01.01.2007 begründe keinen Anspruch der Klägerin, da sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 in der am 19.12.2006 geltenden Fassung nicht erfülle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 01.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rücknahme des Bescheides vom 08.03.2005 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt, da der Bescheid vom 08.03.2005 nicht rechtswidrig ist.
Die Klägerin hat weder nach der im Jahr 2005 geltenden Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, noch nach der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung Anspruch auf Erziehungsgeld, da sie über den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügte.
Gemäß § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzZGG) in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist Voraussetzung für den Anspruch eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes ist, dass er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den § 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu einem deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfaßten Personen ist. Die Klägerin verfügte im maßgeblichen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Dieser Aufenthaltstitel ist in § 1 Abs. 6 BerzGG nicht aufgeführt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2007. Gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 BErzGG in der am 19.12.2006 geltenden Fassung ist ein nichtfreizügigkeitsberechtigter Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde nur anspruchsberechtigt, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Bei der Klägerin liegt zwar die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer vor, sie war jedoch in Deutschland bisher nicht erwerbstätig, hat keine laufenden Geldleistungen nach dem SGB III bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen. Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
Die Kammer hat auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Einen Verstoß gegen Art. 3 liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums eine sachgerechte Differenzierung nach dem jeweiligen Aufenthaltstiteln, deren Zweck sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor bzw. während des Bezuges von Erziehungsgeld getroffen hat.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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