Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 46/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 180/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 16.04.2007 hinaus.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist gelernter Betriebsschlosser. Er war zuletzt seit 2002 - nach 4jähriger Arbeitslosigkeit - als Müllwerker bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigt. Er arbeitete als Lader auf einem Müllfahrzeug und war mit der Abholung von Hausmüll, Sperrmüll, Kühlgeräten und Waschmaschinen sowie der Zustellung und dem Einzug von Müllgefäßen befasst. Es handelt sich um körperlich schwere Arbeit mit Hebebelastungen bis 70 kg; die Tätigkeit wird überwiegend im Gehen im Freien verrichtet und ist mit häufigem Bücken, Kälte- und Hitzebelastungen verbunden.
Nach einem Sturz im August 2007 hatte der Kläger Schmerzen im linken Knie. Im November 2004 wurde radiologisch ein Hüftgelenksverschleiß (Coxarthrosis deformans I-II) beidseits festgestellt.
Am 01.02.2005 bescheinigte der Hausarzt Dr. K. erstmals Arbeitsunfähigkeit wegen Gonarthrose (M 17.9) und sonstigem Meniskusschaden (M 23.3). Im Februar und März 2005 wurden bei zwei jeweils mehrtägigen Krankenhausaufenthalten Knieoperationen (Arthroskopie, Knorpelglättung etc.) vorgenommen. Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums erhielt der Kläger ab 15.03.2005 Krankengeld. Am 06.04.2005 berichtete der Hausarzt Dr. K. der Beklagten, beim Kläger bestehe seit Jahren einerseits eine Gichtarthropathie bei wiederkehrenden Gichtanfällen, andererseits zuletzt im Vordergrund stehend vermehrt schmerzhaft polyarthrotische Veränderungen (Coxarthrose, Retropatellar- arthrose, Großzehengrundgelenksarthrose etc.). Nach operativer Sanierung der Kniegelenke sei trotz intensiver ambulanter physiotherapeutischer Maßnahmen bislang keine wesentliche Besserung eingetreten, sodass ein stationäres Heilverfahren dringend geboten sei. Daraufhin absolvierte der Kläger vom 12.05. bis 09.06.2005 eine Rehabilitations-(Reha)Maßnahme in der Abteilung der Orthopädie der Klinik, während der er Übergangsgeld bezog. Die Reha-Ärzte diagnostizierten u.a. einen Zustand nach Arthroskopie des linken Knies sowie eine beidseitige Coxarthrosis deformans; sie entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte weiter Krankengeld vom 10.06. bis 11.07.2005.
Am 05.12.2005 bescheinigte der Chirurg Dr. N. Arbeitsunfähigkeit wegen eines Knorpelschadens im Knie (M 94.9), weswegen am selben Tag eine Arthroskopie durchgeführt wurde. Der Kläger bezog Krankengeld vom 06.12.2005 bis 18.01.2006. Am 24.03.2006 fand eine erneute radiologische Untersuchung der Knie- und Hüftgelenke statt. Dabei berichtete der Kläger über fortbestehende Kniegelenksbeschwerden rechts, die nach der Arhroskopie nicht zurückgegangen seien; er berichtete insbesondere über Anlaufschmerz und Ruheschmerz. Darüberhinaus klagte er über deutliche Hüftschmerzen rechts. Der radiologische Befund ergab eine beidseitige Kniegelenksarthrose, rechts entzündlich aktiviert, und eine Hüftgelenksarthrose. Eine am 18.04.2006 durchgeführte Kernspintomographie der Hüften ergab eine ausgeprägte Coxarthrose rechts mit viertgradigem Knorpelschaden, aktiviert mit erheblichem Knochenmarködem, und eine beginnende aktivierte Coxarthrose links.
Am 11.05.2006 bescheinigten die Ärzte des Hospitals B. Arbeitsunfähigkeit wegen Coxarthrose (M 16.9). Am 12.05.2006 führten sie eine Totalendoprothese (TEP) des rechten Hüftgelenks durch. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt absolvierte der Kläger vom 31.05. bis 21.06.2006 eine Reha-Maßnahme in der Rheumaklinik B. Die dortigen Ärzte diagnostizierten u.a. Coxarthrose und Gonarthrose; sie hielten die letzte Tätigkeit als Müllwerker für nicht mehr leidensgerecht und entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig. Der Kläger bezog von der Beklagten Krankengeld ab 22.06.2006. Am 07.09.2006 berichtete der Kläger anlässlich einer weiteren radiologischen Untersuchung, die Hüftbeschwerden seien nach der TEP nahezu verschwunden, jedoch hätten sich die Beschwerden des Kniegelenks trotz Ruhigstellung nicht gebessert. Die Radiologen diagnostizierten wieder eine beidseitige Gonarthrose und einen Zustand nach Hüft-TEP. Am 27.10.2006 wurde eine TEP des linken Hüftgelenks durchgeführt. Anschließend erfolgte vom 28.11.2006 bis 09.01.2007 eine Reha-Maßnahmen wiederum in der Rheumaklinik B. Die Ärzte diagnostizierten u.a. einen Zustand nach Hüft-TEP beidseits, Coxarthrose und Gonarthrose beidseits. Erneut hielten sie die Tätigkeit als Müllwerker für nicht mehr zumutbar und entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig. Der Kläger erhielt von der Beklagten weiter Krankengeld.
Durch Bescheid vom 12.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Krankengeld-Höchstanspruch des Klägers am 16.04.2007 ablaufe und ihm deshalb Krankengeld letztmalig für diesen Tag gezahlt werde. Der für seinen Krankengeldanspruch maßgebliche 3-JahresZeitraum umfasse die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.01.2008. Auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen seien Zeiten vom 01.02.2005 bis 11.07.2006, vom 06.12.2005 bis 18.01.2006 und ab 11.05.2006 anzurechnen. Dagegen legte der Kläger am 20.02.2007 Widerspruch ein. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu der seit 11.05.2006 bestehenden Arbeits- unfähigkeit hinzuzurechnen seien. Auch wenn im Bericht der Klinik eine Coxarthrose erwähnt worden sei, habe insoweit keine Behandlungsbedürftigkeit bestanden. Erst am 11.05.2006 habe Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Hüftproblemen bestanden; diese seien als eigenständige Erkrankung ohne Anrechnung von Vorzeiten zu betrachten. An keinem Tag habe für beide Erkrankungen gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit bestanden.
In von der Beklagten veranlassten Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 01.03. und 11.04.2007 kam Dr. H. zum Ergebnis, es bestehe aus gutachterlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel, dass die Verschleißveränderungen an Knie- und Hüftgelenken nebeneinander bestünden und sich seit mehreren Jahren wechselseitig verstärkten; die Arbeitsunfähigkeitszeiten seit 01.02.2005 stünden in ursächlichem Zusammenhang. Sowohl die Knie- als auch die Hüftgelenksschäden stünden einem Einsatz als Müllwerker entgegen; die Knieschäden seien 2005 in der Bedeutung führend gewesen, aber auch in der Folgezeit für sich geeignet gewesen, die Arbeitsunfähigkeit in vollauf vergleichbarem Umfang zu begründen.
Am 20.04.2007 wurde beim Kläger eine erneute (dritte) Hüftgelenksoperation durchgeführt. Im Anschluss daran nahm er vom 16.05. bis 06.06.2007 an einer Reha-Maßnahme in der Rheumaklinik Aachen teil. Die Ärzte diagnostizierten u.a. einen Zustand nach Hüftoperationen und Gonalgien links mehr als rechts bei Gonarthrose. Sie entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Müllwerker.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen einer hinzugetretenen oder der zuerst eingetretenen Erkrankung die gesamten vorherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten auf die Höchstbezugsdauer anzurechnen seien. Eine hinzugetretene Erkrankung liege auch vor, wenn mehrere Erkrankungen zeitgleich Arbeitsunfähigkeit verursachten. Der MDK habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Knie- und Hüftleiden seit 2005 bestätigt.
Dagegen hat der Kläger am 18.06.2007 Klage erhoben. Er ist weiter der Auffassung, dass die Kniegelenkserkrankung, die ab 01.02.2005 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, unabhängig von der Hüfterkrankung zu sehen sei, derentwegen seit 11.05.2006 Arbeitsunfähigkeit bestehe; an keinem Tag habe für beide Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vo 12.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 30.05.2007 zu verurteilen, ihm über den 16.04.2007 hinaus Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ärztliche Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. N. vom 29.08.2007 und Dr. K. vom 05.09.2007, von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland die Berichte über die verschiedenen Reha-Maßnahmen und vom Versorgungsamt B. die Schwerbehindertengesetzakten beigezogen. Auf den Inhalt der Unterlagen wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat anlässlich der ab 11.05.2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit über den 16.04.2007 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Krankengeld- anspruch besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähig an (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Der Kläger war wegen der Kniegelenkserkrankung erstmals am 01.02.2005 arbeitsunfähig. Der insofern maßgebende 3-Jahres-Zeitraum (Blockfrist) umfasst die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.01.2008. Innerhalb dieses Zeitraums war der Krankengeldhöchstanspruch von 78 Wochen (546 Kalendertage) am 16.04.2007 erschöpft. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes sind nicht nur Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sondern auch Zeiten, in den der Anspruch auf Krankengeld ruht, berücksichtigt. Lediglich Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht u.a. für die Zeit der Entgeltfortzahlung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und soweit und solange Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Dementsprechend waren auf die Krankengeld-Höchstanspruchdauer die Zeit vom 01.02 bis 11.07.2005 (161 Tage), die Zeit vom 06.12.2005 bis 18.01.2006 (44 Tage) und die Zeit vom 11.05.2006 bis 16.04.2007 (341 Tage) anzurechnen. Da am 16.04.2007 anzurechnende Zeiten von 546 Tage zurückgelegt waren, war an diesem Tag der Krankengeldanspruch erschöpft.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die am 11.05.2006 beginnende Arbeitsunfähigkeit keinen neuen Krankengeldanspruch innerhalb eines neuen 3-Jahres-Zeitraums (11.05.2006 bis 10.05.2009) begründet mit der Folge, dass bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld über den 16.04.2007 hinaus bis längstens 08.11.2007 (= 546 Tage) bestanden hätte. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte des Hospitals B. vom 11.05.2006 im Hinblick auf die am nächsten Tag durchgeführte Hüftgelenksoperation erstmals Coxarthrose als die Arbeitsunfähigkeit ab 11.05.2006 begründende Krankheit nennt, handelt es sich bei diesem Leiden nicht um eine neue Krankheit, sondern um eine weitere während der Arbeitsunfähigkeit hinzu- getretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Denn die Arbeitsunfähgkeit wegen der Kniegelenksschäden bestand in der Zeit vom 18.01. bis 11.05.2006 fort, auch wenn sie als solche nicht ärztlich bescheinigt und deshalb kein Krankengeld bezogen wurde. Arbeitsunfähigkeit ist die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (BSG, Urteil vom 30.05.1967 - 3 RK 15/65 = (BSGE 26, 288 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO). Der Versicherte ist zur Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nur dann unfähig, wenn sie ihm überhaupt nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn er sie nur noch auf die Gefahr hin verrichten kann, den Leidenszustand zu verschlimmern (BSG a.a.O. und Urteil vom 19.06.1963 - 3 RK 37/59 = BSGE 19, 179 = SozR Nr. 8 zu § 182 RVO; Urteil vom 24.05.1978 - 4 RJ 69/77 = BSGE 46, 190 = SozR 2200 § 182 Nr. 34). Demnach ist die Fortsetzung oder Aufnahme einer Arbeit für sich allein kein Vorgang, der den durch eine Krankheit verursachten Zustand der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar verändert. Der Kniegelenksverschleiß des Klägers, der seine Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2005 bedingt hat, bestand nicht nur in den bescheinigten Zeiträumen vom 01.02. bis 11.07.2005 und vom 06.12.2005 bis 18.01.2006, sondern wahrscheinlich auch in der Zeit vom 12.07. bis 05.12.2005, sicher aber über den 18.01.2006 hinaus bis (mindestens) zum 11.05.2006. In der gesamten Zeit bestand das Grundleiden - der Kniegelenksverschleiß - ununterbrochen fort. In allen Reha-Berichten ist dieses Krankheitsbild diagnostiziert und dargelegt worden, dass die Tätigkeit als Müllwerker nicht leidensgerecht erscheinen lässt. Ausweislich der von Dr. K. vorgelegten Krankenunterlagen war der Kläger zwischen Juli und Dezember 2005 wegen der Kniegelenksbeschwerden weiterhin in ärztlicher Behandlung (z.B. am 22.08, 18.11. und 24.11.2005); Dr. K. stellte in dieser Zeit mehrfach Überweisungen zur Unfallchirurgie wegen Gonarthrose beidseits aus. Noch deutlicher wird das Fortbestehen der Kniegelenksbeschwerden über den 18.01.2006 hinaus aus den eigenen Angaben des Klägers, die er anlässlich einer radiologischen Untersuchung am 24.03.2006 gegenüber dem untersuchenden Arzt gemacht hat. Damals berichtete er, dass die Schmerzen des rechten Kniegelenks nach der Arthroskopie nicht zurückgegangen seien; er berichtete insbesondere über Anlauf- und Ruheschmerz. Wenn aber die Beschwerden, die zu der letzten Arthroskopie am 05.12.2005 geführt hatten, bescheinigte Arbeisunfähigkeit bis 18.01.2006 bedingten, bestand diese Arbeitsunfähigkeit - auch ohne Bescheinigung - weiter fort, wenn, wie der Kläger selbst dargestellt hat, diese Schmerzen nicht zurückgegangen waren. Es mag sein, dass die während der Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 05.12.2005 bis 18.01.2006 bestehende Arbeitsruhe zu einer gewissen Beschwerdefreiheit geführt hat; sie ermöglichte jedoch keine Heilung der arthrotischen Gelenkschäden der Kniegelenke. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Müllwerker, bei der es sich um eine körperlich schwere Arbeit mit Hebebelastung bis zu 70 kg handelte, die überwiegend im Freien im Gehen verrichtet wurde und mit häufigem Bücken, Kälte- und Hitzebelastungen verbunden war, musste zwangsläufig der durch die Arthrose bestehende Reizzustand an den Kniegelenken wieder eintreten. Insofern war die Wiederaufnahme der Arbeit jedenfalls ab 19.01.2006 mit der Gefahr der Verschlimmerung des bestehenden Leidens verbunden. Dies ist dann auch durch das Ergebnis der radiologischen Untersuchung am 24.03.2006 bestätigt worden. Bei dieser wurde eine entzündliche (!) Aktivierung der Gonarthrose festgestellt. Auch im Entlassungsbericht der Rheumaklinik über die Reha-Maßnahme vom 31.05. bis 21.06.2006 wird die beidseitige Gonarthrose beschrieben, die - neben der Coxarthrose - die Tätigkeit als Müllwerker unzumutbar sein ließ, weshalb die Ärzte den Kläger weiter arbeitsunfähig schrieben. Auch am 07.09.2006 berichtete der Kläger anlässlich einer radiologischen Untersuchung über nicht gebesserte Kniegelenksbeschwerden trotz Ruhigstellung. Dies alles belegt, dass Arbeitsunfähigkeit wegen des Kniegelenksschadens über den 18.01.2006 hinaus fortlaufend bestand und auch über den 11.05.2006 hinaus Arbeitsunfähigkeit bedingte. Eine wiederholt mit Unterbrechungen auftretende Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf "derselben Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn ihr jeweils dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt, dass das medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden latent weiter bestanden hat und sich nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut durch Krankheitssymptome manifestiert. Ein einheitliches Krankheitsgeschehen kann auch dann vorliegen, wenn Behandlungsbedürftigkeit - vorübergehend - entfallen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 1.07.2000 - B 1 KR 43/99 B; Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R = USK 2004-51).
Bestand nach alledem auch am 11.05.2006 wegen des latent vorhandenen und auch immer wieder Beschwerden bereitenden Kniegelenksschadens im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr der Verschlimmerung bei Ausübung der Müllwerkertätigkeit Arbeitsunfähigkeit, so handelt es sich bei der Hüftgelenkserkrankung um eine hinzugetretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die den durch die erstmalige Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2005 ausgelösten Krankengeldanspruch nicht verlängert. Dies gilt umsomehr, als die Hüftgelenkserkrankung offensichtlich nicht erst am 11.05.2006 aufgetreten ist, sondern, wie sich aus den zahlreichen Arzt- und Reha-Berichten ergibt, schon seit langem neben dem Kniegelenksschaden bestanden hat. Beide Krankheitsbilder sind seit dem Jahre 2004 nachgewiesen.
Aus alledem ergibt sich, dass die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs aufgrund der am 01.02.2005 beginnenden Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen 3-Jahres-Zeitraum wegen des Kniegelenksschadens am 16.04.2007 erschöpft war, weil die Hüftgelenkserkrankung, die ihrerseits Arbeitsunfähigkeit bedingte, (latent) neben der Kniegelenkserkrankung bestand und keine neue, sondern eine hingezutretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist, die zu keiner Verlängerung der Leistungsdauer führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 16.04.2007 hinaus.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist gelernter Betriebsschlosser. Er war zuletzt seit 2002 - nach 4jähriger Arbeitslosigkeit - als Müllwerker bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigt. Er arbeitete als Lader auf einem Müllfahrzeug und war mit der Abholung von Hausmüll, Sperrmüll, Kühlgeräten und Waschmaschinen sowie der Zustellung und dem Einzug von Müllgefäßen befasst. Es handelt sich um körperlich schwere Arbeit mit Hebebelastungen bis 70 kg; die Tätigkeit wird überwiegend im Gehen im Freien verrichtet und ist mit häufigem Bücken, Kälte- und Hitzebelastungen verbunden.
Nach einem Sturz im August 2007 hatte der Kläger Schmerzen im linken Knie. Im November 2004 wurde radiologisch ein Hüftgelenksverschleiß (Coxarthrosis deformans I-II) beidseits festgestellt.
Am 01.02.2005 bescheinigte der Hausarzt Dr. K. erstmals Arbeitsunfähigkeit wegen Gonarthrose (M 17.9) und sonstigem Meniskusschaden (M 23.3). Im Februar und März 2005 wurden bei zwei jeweils mehrtägigen Krankenhausaufenthalten Knieoperationen (Arthroskopie, Knorpelglättung etc.) vorgenommen. Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums erhielt der Kläger ab 15.03.2005 Krankengeld. Am 06.04.2005 berichtete der Hausarzt Dr. K. der Beklagten, beim Kläger bestehe seit Jahren einerseits eine Gichtarthropathie bei wiederkehrenden Gichtanfällen, andererseits zuletzt im Vordergrund stehend vermehrt schmerzhaft polyarthrotische Veränderungen (Coxarthrose, Retropatellar- arthrose, Großzehengrundgelenksarthrose etc.). Nach operativer Sanierung der Kniegelenke sei trotz intensiver ambulanter physiotherapeutischer Maßnahmen bislang keine wesentliche Besserung eingetreten, sodass ein stationäres Heilverfahren dringend geboten sei. Daraufhin absolvierte der Kläger vom 12.05. bis 09.06.2005 eine Rehabilitations-(Reha)Maßnahme in der Abteilung der Orthopädie der Klinik, während der er Übergangsgeld bezog. Die Reha-Ärzte diagnostizierten u.a. einen Zustand nach Arthroskopie des linken Knies sowie eine beidseitige Coxarthrosis deformans; sie entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte weiter Krankengeld vom 10.06. bis 11.07.2005.
Am 05.12.2005 bescheinigte der Chirurg Dr. N. Arbeitsunfähigkeit wegen eines Knorpelschadens im Knie (M 94.9), weswegen am selben Tag eine Arthroskopie durchgeführt wurde. Der Kläger bezog Krankengeld vom 06.12.2005 bis 18.01.2006. Am 24.03.2006 fand eine erneute radiologische Untersuchung der Knie- und Hüftgelenke statt. Dabei berichtete der Kläger über fortbestehende Kniegelenksbeschwerden rechts, die nach der Arhroskopie nicht zurückgegangen seien; er berichtete insbesondere über Anlaufschmerz und Ruheschmerz. Darüberhinaus klagte er über deutliche Hüftschmerzen rechts. Der radiologische Befund ergab eine beidseitige Kniegelenksarthrose, rechts entzündlich aktiviert, und eine Hüftgelenksarthrose. Eine am 18.04.2006 durchgeführte Kernspintomographie der Hüften ergab eine ausgeprägte Coxarthrose rechts mit viertgradigem Knorpelschaden, aktiviert mit erheblichem Knochenmarködem, und eine beginnende aktivierte Coxarthrose links.
Am 11.05.2006 bescheinigten die Ärzte des Hospitals B. Arbeitsunfähigkeit wegen Coxarthrose (M 16.9). Am 12.05.2006 führten sie eine Totalendoprothese (TEP) des rechten Hüftgelenks durch. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt absolvierte der Kläger vom 31.05. bis 21.06.2006 eine Reha-Maßnahme in der Rheumaklinik B. Die dortigen Ärzte diagnostizierten u.a. Coxarthrose und Gonarthrose; sie hielten die letzte Tätigkeit als Müllwerker für nicht mehr leidensgerecht und entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig. Der Kläger bezog von der Beklagten Krankengeld ab 22.06.2006. Am 07.09.2006 berichtete der Kläger anlässlich einer weiteren radiologischen Untersuchung, die Hüftbeschwerden seien nach der TEP nahezu verschwunden, jedoch hätten sich die Beschwerden des Kniegelenks trotz Ruhigstellung nicht gebessert. Die Radiologen diagnostizierten wieder eine beidseitige Gonarthrose und einen Zustand nach Hüft-TEP. Am 27.10.2006 wurde eine TEP des linken Hüftgelenks durchgeführt. Anschließend erfolgte vom 28.11.2006 bis 09.01.2007 eine Reha-Maßnahmen wiederum in der Rheumaklinik B. Die Ärzte diagnostizierten u.a. einen Zustand nach Hüft-TEP beidseits, Coxarthrose und Gonarthrose beidseits. Erneut hielten sie die Tätigkeit als Müllwerker für nicht mehr zumutbar und entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig. Der Kläger erhielt von der Beklagten weiter Krankengeld.
Durch Bescheid vom 12.02.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Krankengeld-Höchstanspruch des Klägers am 16.04.2007 ablaufe und ihm deshalb Krankengeld letztmalig für diesen Tag gezahlt werde. Der für seinen Krankengeldanspruch maßgebliche 3-JahresZeitraum umfasse die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.01.2008. Auf die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen seien Zeiten vom 01.02.2005 bis 11.07.2006, vom 06.12.2005 bis 18.01.2006 und ab 11.05.2006 anzurechnen. Dagegen legte der Kläger am 20.02.2007 Widerspruch ein. Es sei ihm nicht nachvollziehbar, warum frühere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu der seit 11.05.2006 bestehenden Arbeits- unfähigkeit hinzuzurechnen seien. Auch wenn im Bericht der Klinik eine Coxarthrose erwähnt worden sei, habe insoweit keine Behandlungsbedürftigkeit bestanden. Erst am 11.05.2006 habe Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Hüftproblemen bestanden; diese seien als eigenständige Erkrankung ohne Anrechnung von Vorzeiten zu betrachten. An keinem Tag habe für beide Erkrankungen gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit bestanden.
In von der Beklagten veranlassten Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 01.03. und 11.04.2007 kam Dr. H. zum Ergebnis, es bestehe aus gutachterlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel, dass die Verschleißveränderungen an Knie- und Hüftgelenken nebeneinander bestünden und sich seit mehreren Jahren wechselseitig verstärkten; die Arbeitsunfähigkeitszeiten seit 01.02.2005 stünden in ursächlichem Zusammenhang. Sowohl die Knie- als auch die Hüftgelenksschäden stünden einem Einsatz als Müllwerker entgegen; die Knieschäden seien 2005 in der Bedeutung führend gewesen, aber auch in der Folgezeit für sich geeignet gewesen, die Arbeitsunfähigkeit in vollauf vergleichbarem Umfang zu begründen.
Am 20.04.2007 wurde beim Kläger eine erneute (dritte) Hüftgelenksoperation durchgeführt. Im Anschluss daran nahm er vom 16.05. bis 06.06.2007 an einer Reha-Maßnahme in der Rheumaklinik Aachen teil. Die Ärzte diagnostizierten u.a. einen Zustand nach Hüftoperationen und Gonalgien links mehr als rechts bei Gonarthrose. Sie entließen den Kläger als weiter arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Müllwerker.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen einer hinzugetretenen oder der zuerst eingetretenen Erkrankung die gesamten vorherigen Arbeitsunfähigkeitszeiten auf die Höchstbezugsdauer anzurechnen seien. Eine hinzugetretene Erkrankung liege auch vor, wenn mehrere Erkrankungen zeitgleich Arbeitsunfähigkeit verursachten. Der MDK habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Knie- und Hüftleiden seit 2005 bestätigt.
Dagegen hat der Kläger am 18.06.2007 Klage erhoben. Er ist weiter der Auffassung, dass die Kniegelenkserkrankung, die ab 01.02.2005 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, unabhängig von der Hüfterkrankung zu sehen sei, derentwegen seit 11.05.2006 Arbeitsunfähigkeit bestehe; an keinem Tag habe für beide Krankheiten gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vo 12.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 30.05.2007 zu verurteilen, ihm über den 16.04.2007 hinaus Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ärztliche Unterlagen und Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. N. vom 29.08.2007 und Dr. K. vom 05.09.2007, von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland die Berichte über die verschiedenen Reha-Maßnahmen und vom Versorgungsamt B. die Schwerbehindertengesetzakten beigezogen. Auf den Inhalt der Unterlagen wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Der Kläger hat anlässlich der ab 11.05.2006 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit über den 16.04.2007 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Krankengeld- anspruch besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähig an (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Der Kläger war wegen der Kniegelenkserkrankung erstmals am 01.02.2005 arbeitsunfähig. Der insofern maßgebende 3-Jahres-Zeitraum (Blockfrist) umfasst die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.01.2008. Innerhalb dieses Zeitraums war der Krankengeldhöchstanspruch von 78 Wochen (546 Kalendertage) am 16.04.2007 erschöpft. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes sind nicht nur Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sondern auch Zeiten, in den der Anspruch auf Krankengeld ruht, berücksichtigt. Lediglich Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt (§ 48 Abs. 3 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht u.a. für die Zeit der Entgeltfortzahlung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und soweit und solange Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Dementsprechend waren auf die Krankengeld-Höchstanspruchdauer die Zeit vom 01.02 bis 11.07.2005 (161 Tage), die Zeit vom 06.12.2005 bis 18.01.2006 (44 Tage) und die Zeit vom 11.05.2006 bis 16.04.2007 (341 Tage) anzurechnen. Da am 16.04.2007 anzurechnende Zeiten von 546 Tage zurückgelegt waren, war an diesem Tag der Krankengeldanspruch erschöpft.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die am 11.05.2006 beginnende Arbeitsunfähigkeit keinen neuen Krankengeldanspruch innerhalb eines neuen 3-Jahres-Zeitraums (11.05.2006 bis 10.05.2009) begründet mit der Folge, dass bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld über den 16.04.2007 hinaus bis längstens 08.11.2007 (= 546 Tage) bestanden hätte. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte des Hospitals B. vom 11.05.2006 im Hinblick auf die am nächsten Tag durchgeführte Hüftgelenksoperation erstmals Coxarthrose als die Arbeitsunfähigkeit ab 11.05.2006 begründende Krankheit nennt, handelt es sich bei diesem Leiden nicht um eine neue Krankheit, sondern um eine weitere während der Arbeitsunfähigkeit hinzu- getretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Denn die Arbeitsunfähgkeit wegen der Kniegelenksschäden bestand in der Zeit vom 18.01. bis 11.05.2006 fort, auch wenn sie als solche nicht ärztlich bescheinigt und deshalb kein Krankengeld bezogen wurde. Arbeitsunfähigkeit ist die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (BSG, Urteil vom 30.05.1967 - 3 RK 15/65 = (BSGE 26, 288 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO). Der Versicherte ist zur Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nur dann unfähig, wenn sie ihm überhaupt nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn er sie nur noch auf die Gefahr hin verrichten kann, den Leidenszustand zu verschlimmern (BSG a.a.O. und Urteil vom 19.06.1963 - 3 RK 37/59 = BSGE 19, 179 = SozR Nr. 8 zu § 182 RVO; Urteil vom 24.05.1978 - 4 RJ 69/77 = BSGE 46, 190 = SozR 2200 § 182 Nr. 34). Demnach ist die Fortsetzung oder Aufnahme einer Arbeit für sich allein kein Vorgang, der den durch eine Krankheit verursachten Zustand der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar verändert. Der Kniegelenksverschleiß des Klägers, der seine Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2005 bedingt hat, bestand nicht nur in den bescheinigten Zeiträumen vom 01.02. bis 11.07.2005 und vom 06.12.2005 bis 18.01.2006, sondern wahrscheinlich auch in der Zeit vom 12.07. bis 05.12.2005, sicher aber über den 18.01.2006 hinaus bis (mindestens) zum 11.05.2006. In der gesamten Zeit bestand das Grundleiden - der Kniegelenksverschleiß - ununterbrochen fort. In allen Reha-Berichten ist dieses Krankheitsbild diagnostiziert und dargelegt worden, dass die Tätigkeit als Müllwerker nicht leidensgerecht erscheinen lässt. Ausweislich der von Dr. K. vorgelegten Krankenunterlagen war der Kläger zwischen Juli und Dezember 2005 wegen der Kniegelenksbeschwerden weiterhin in ärztlicher Behandlung (z.B. am 22.08, 18.11. und 24.11.2005); Dr. K. stellte in dieser Zeit mehrfach Überweisungen zur Unfallchirurgie wegen Gonarthrose beidseits aus. Noch deutlicher wird das Fortbestehen der Kniegelenksbeschwerden über den 18.01.2006 hinaus aus den eigenen Angaben des Klägers, die er anlässlich einer radiologischen Untersuchung am 24.03.2006 gegenüber dem untersuchenden Arzt gemacht hat. Damals berichtete er, dass die Schmerzen des rechten Kniegelenks nach der Arthroskopie nicht zurückgegangen seien; er berichtete insbesondere über Anlauf- und Ruheschmerz. Wenn aber die Beschwerden, die zu der letzten Arthroskopie am 05.12.2005 geführt hatten, bescheinigte Arbeisunfähigkeit bis 18.01.2006 bedingten, bestand diese Arbeitsunfähigkeit - auch ohne Bescheinigung - weiter fort, wenn, wie der Kläger selbst dargestellt hat, diese Schmerzen nicht zurückgegangen waren. Es mag sein, dass die während der Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 05.12.2005 bis 18.01.2006 bestehende Arbeitsruhe zu einer gewissen Beschwerdefreiheit geführt hat; sie ermöglichte jedoch keine Heilung der arthrotischen Gelenkschäden der Kniegelenke. Mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Müllwerker, bei der es sich um eine körperlich schwere Arbeit mit Hebebelastung bis zu 70 kg handelte, die überwiegend im Freien im Gehen verrichtet wurde und mit häufigem Bücken, Kälte- und Hitzebelastungen verbunden war, musste zwangsläufig der durch die Arthrose bestehende Reizzustand an den Kniegelenken wieder eintreten. Insofern war die Wiederaufnahme der Arbeit jedenfalls ab 19.01.2006 mit der Gefahr der Verschlimmerung des bestehenden Leidens verbunden. Dies ist dann auch durch das Ergebnis der radiologischen Untersuchung am 24.03.2006 bestätigt worden. Bei dieser wurde eine entzündliche (!) Aktivierung der Gonarthrose festgestellt. Auch im Entlassungsbericht der Rheumaklinik über die Reha-Maßnahme vom 31.05. bis 21.06.2006 wird die beidseitige Gonarthrose beschrieben, die - neben der Coxarthrose - die Tätigkeit als Müllwerker unzumutbar sein ließ, weshalb die Ärzte den Kläger weiter arbeitsunfähig schrieben. Auch am 07.09.2006 berichtete der Kläger anlässlich einer radiologischen Untersuchung über nicht gebesserte Kniegelenksbeschwerden trotz Ruhigstellung. Dies alles belegt, dass Arbeitsunfähigkeit wegen des Kniegelenksschadens über den 18.01.2006 hinaus fortlaufend bestand und auch über den 11.05.2006 hinaus Arbeitsunfähigkeit bedingte. Eine wiederholt mit Unterbrechungen auftretende Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf "derselben Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn ihr jeweils dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, braucht weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Es genügt, dass das medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden latent weiter bestanden hat und sich nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut durch Krankheitssymptome manifestiert. Ein einheitliches Krankheitsgeschehen kann auch dann vorliegen, wenn Behandlungsbedürftigkeit - vorübergehend - entfallen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 1.07.2000 - B 1 KR 43/99 B; Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R = USK 2004-51).
Bestand nach alledem auch am 11.05.2006 wegen des latent vorhandenen und auch immer wieder Beschwerden bereitenden Kniegelenksschadens im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr der Verschlimmerung bei Ausübung der Müllwerkertätigkeit Arbeitsunfähigkeit, so handelt es sich bei der Hüftgelenkserkrankung um eine hinzugetretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die den durch die erstmalige Arbeitsunfähigkeit ab 01.02.2005 ausgelösten Krankengeldanspruch nicht verlängert. Dies gilt umsomehr, als die Hüftgelenkserkrankung offensichtlich nicht erst am 11.05.2006 aufgetreten ist, sondern, wie sich aus den zahlreichen Arzt- und Reha-Berichten ergibt, schon seit langem neben dem Kniegelenksschaden bestanden hat. Beide Krankheitsbilder sind seit dem Jahre 2004 nachgewiesen.
Aus alledem ergibt sich, dass die Höchstdauer des Krankengeldanspruchs aufgrund der am 01.02.2005 beginnenden Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen 3-Jahres-Zeitraum wegen des Kniegelenksschadens am 16.04.2007 erschöpft war, weil die Hüftgelenkserkrankung, die ihrerseits Arbeitsunfähigkeit bedingte, (latent) neben der Kniegelenkserkrankung bestand und keine neue, sondern eine hingezutretene Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist, die zu keiner Verlängerung der Leistungsdauer führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved