Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 AS 536/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 140/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung L 7 AS 12/07 durch Berufungsrücknahme erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten nunmehr in erster Linie darüber, ob die Berufung L 7 AS 12/07 der Klägerin gegen die Beklagte durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.
In der Sache L 7 AS 12/07 war zwischen den Parteien streitig, ob die 45-jährige, erwerbsfähige Klägerin als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verschiedene Gegenstände von der Beklagten beanspruchen kann, die sie für eine Kur benötigt hätte. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt allein eine Mietwohnung. An Einkommen bezieht sie eine Betriebsrente von der D. , die sich ab 01.07.2005 auf 566,36 Euro monatlich belief.
Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2006 eine Klage der Klägerin, die auf Leistung der für die Kur benötigten Gegenstände gerichtet war, abgewiesen. Da-gegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.12.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Am 04.05.2007 fand vor dem Bayerischen Landessozialgericht ei-ne mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Mit Schriftsatz vom 05.05.2007 teilte sie jedoch mit, der "Widerspruch" bleibe bestehen. Im Internet würde stehen, dass sie einen Anspruch auf Handtücher, Jogginganzug, Taschengeld etc. hätte. Sie frage sich, mit welcher Begründung der Senat diesen verneine.
Den Ausführungen der Klägerin ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen, das Berufungsverfahren als weiter anhängig zu betrachten, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 aufzuheben und diese zu verurteilen, die Kosten für einen Koffer, Handtücher, einen Bademantel, einen Jogginganzug und einen Badeanzug zu übernehmen und ein Taschengeld für fünf Wochen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt festzustellen, dass die Berufung durch die Berufungsrücknahme vom 04.05.2007 erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozi-algerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegens-tand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zunächst zulässig erhoben worden. Eine Entscheidung im Sinn der Klägerin kann jedoch nicht mehr ergehen, weil mit der Zurücknahme der Berufung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2007 der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat und eine neuerliche Berufungseinlegung unzulässig ist.
Der Rechtsstreit weist nun gegenüber der Ausgangsberufung L 7 AS 12/07 einen veränderten Streitgegenstand auf. Denn zunächst muss unabhängig vom eigentlichen Berufungsbegehren, das auf Leistung einer "Kurausrüstung" zielt, entschieden werden, ob der Rechtsstreit überhaupt noch anhängig oder aber erledigt ist. Erst wenn festgestellt würde, dass der Rechtsstreit in der ursprünglichen Form noch anhängig geblieben oder wieder anhängig geworden wäre, könnte sich der Senat erneut mit dem Begehren in der Sache befassen.
Im vorliegenden Fall ist indes der Rechtsstreit in der Tat durch Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2007 erledigt worden. Die Klägerin hat in deren Rahmen klar gerade die Rücknahme der Berufung erklärt; eine Auslegun-gsbedürftigkeit und -fähigkeit der Prozesserklärung besteht nicht. Ebenso scheidet eine Umdeutung in andere Prozesserklärungen aus. Die Berufungsrücknahme ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil ein Grund vorläge, der allgemein die Unwirksamkeit von Prozesshandlungen bewirkt; so ist die Klägerin ohne jeden Zweifel prozessfähig. Ein ausnahmsweiser Widerruf und eine ausnahmsweise Anfechtung der Berufungsrücknahme - sofern man diese Institute überhaupt im Sozialprozessrecht zulassen will - scheiden aus, weil entsprechende Widerrufs- bzw. Anfechtungsgründe fehlen. Schließlich erscheint es auch nicht vor dem Hintergrund des auch im Sozialprozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben geboten, die Klägerin nicht an der Berufungsrücknahme festzuhalten. Insbesondere ist die Klägerin keineswegs zu der Prozesshandlung gedrängt worden. Im Gegenteil: Nach bloßer Erläuterung der (ungünstigen) Rechtslage durch den Vorsitzenden hat die Klägern in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2007 von sich aus die Berufung zurückgenommen, ohne dass sie vom Senat dazu einen Anstoß erhalten hätte.
Wollte man den Schriftsatz vom 05.05.2007 als neue Einlegung der Berufung werten, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil die Zurücknahme der Berufung nach § 156 Abs.2 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels bewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten nunmehr in erster Linie darüber, ob die Berufung L 7 AS 12/07 der Klägerin gegen die Beklagte durch Berufungsrücknahme erledigt worden ist.
In der Sache L 7 AS 12/07 war zwischen den Parteien streitig, ob die 45-jährige, erwerbsfähige Klägerin als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verschiedene Gegenstände von der Beklagten beanspruchen kann, die sie für eine Kur benötigt hätte. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt allein eine Mietwohnung. An Einkommen bezieht sie eine Betriebsrente von der D. , die sich ab 01.07.2005 auf 566,36 Euro monatlich belief.
Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2006 eine Klage der Klägerin, die auf Leistung der für die Kur benötigten Gegenstände gerichtet war, abgewiesen. Da-gegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.12.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt hat.
Am 04.05.2007 fand vor dem Bayerischen Landessozialgericht ei-ne mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Mit Schriftsatz vom 05.05.2007 teilte sie jedoch mit, der "Widerspruch" bleibe bestehen. Im Internet würde stehen, dass sie einen Anspruch auf Handtücher, Jogginganzug, Taschengeld etc. hätte. Sie frage sich, mit welcher Begründung der Senat diesen verneine.
Den Ausführungen der Klägerin ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen, das Berufungsverfahren als weiter anhängig zu betrachten, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2006 aufzuheben und diese zu verurteilen, die Kosten für einen Koffer, Handtücher, einen Bademantel, einen Jogginganzug und einen Badeanzug zu übernehmen und ein Taschengeld für fünf Wochen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt festzustellen, dass die Berufung durch die Berufungsrücknahme vom 04.05.2007 erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozi-algerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegens-tand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Das Begehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zunächst zulässig erhoben worden. Eine Entscheidung im Sinn der Klägerin kann jedoch nicht mehr ergehen, weil mit der Zurücknahme der Berufung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2007 der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden hat und eine neuerliche Berufungseinlegung unzulässig ist.
Der Rechtsstreit weist nun gegenüber der Ausgangsberufung L 7 AS 12/07 einen veränderten Streitgegenstand auf. Denn zunächst muss unabhängig vom eigentlichen Berufungsbegehren, das auf Leistung einer "Kurausrüstung" zielt, entschieden werden, ob der Rechtsstreit überhaupt noch anhängig oder aber erledigt ist. Erst wenn festgestellt würde, dass der Rechtsstreit in der ursprünglichen Form noch anhängig geblieben oder wieder anhängig geworden wäre, könnte sich der Senat erneut mit dem Begehren in der Sache befassen.
Im vorliegenden Fall ist indes der Rechtsstreit in der Tat durch Berufungsrücknahme in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2007 erledigt worden. Die Klägerin hat in deren Rahmen klar gerade die Rücknahme der Berufung erklärt; eine Auslegun-gsbedürftigkeit und -fähigkeit der Prozesserklärung besteht nicht. Ebenso scheidet eine Umdeutung in andere Prozesserklärungen aus. Die Berufungsrücknahme ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil ein Grund vorläge, der allgemein die Unwirksamkeit von Prozesshandlungen bewirkt; so ist die Klägerin ohne jeden Zweifel prozessfähig. Ein ausnahmsweiser Widerruf und eine ausnahmsweise Anfechtung der Berufungsrücknahme - sofern man diese Institute überhaupt im Sozialprozessrecht zulassen will - scheiden aus, weil entsprechende Widerrufs- bzw. Anfechtungsgründe fehlen. Schließlich erscheint es auch nicht vor dem Hintergrund des auch im Sozialprozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben geboten, die Klägerin nicht an der Berufungsrücknahme festzuhalten. Insbesondere ist die Klägerin keineswegs zu der Prozesshandlung gedrängt worden. Im Gegenteil: Nach bloßer Erläuterung der (ungünstigen) Rechtslage durch den Vorsitzenden hat die Klägern in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2007 von sich aus die Berufung zurückgenommen, ohne dass sie vom Senat dazu einen Anstoß erhalten hätte.
Wollte man den Schriftsatz vom 05.05.2007 als neue Einlegung der Berufung werten, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil die Zurücknahme der Berufung nach § 156 Abs.2 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels bewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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