Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 247/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 97/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 36 Lebensmonat (27.03.1998 mit 26.03.1999) ihrer Tochter S. streitig.
I.
Die 1963 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 08.01.1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und seit 1994 in Bayern lebt, erhielt für die 1996 in F. geborene Tochter S. Bundeserziehungsgeld für die ersten beiden Lebensjahre mit Ausnahme eines Zeitraums, in dem ein qualifizierter Aufenthaltstitel nicht erteilt worden war. Sie lebte seither mit dem Kind und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in F. , betreute und erzog S. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert.
Ein bereits am 09.01.1997 gestellter Antrag auf LErzg wurde durch Bescheid vom 02.04.1997 wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. derjenigen eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR bestandskräftig zurückgewiesen.
Der streitgegenständliche, als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertete Antrag vom 18.02.2002 wurde durch Bescheid vom 14.06.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine Rücknahme der bestandskräftigen Entscheidung vom 02.04.1997 scheitere daran, dass mit dem Sürül-Urteil des EuGH vom 04.05.1999 Ansprüche für Zeiträume vor dem Stichtag (04.05.1999) nicht geltend gemacht werden könnten. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002).
II.
Mit der am 16.10.2002 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und berief sich insoweit auf ein Urteil des BSG vom 29.01.2002 (B 10 EG 2/01 R). Sie sei 1998 mit einer Nachbarin zum zuständigen Versorgungsamt gegangen, wo ihr ein Beamter bedeutet habe, sie brauche als türkische Staatsangehörige gar keinen Antrag zu stellen, denn LErzg stehe ihr nicht zu. Das SG wies die Klage durch Urteil vom 21.02.2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit der oben angeführten Entscheidung des EuGH sei eine materielle Präklusion für Zeiten vor dem 04.05.1999 ausgesprochen, wenn wie vorliegend zu diesem Stichtag kein Verfahren offen gewesen sei. Ein gravierender Verfahrensverstoß sei zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich bestätigt.
III.
Gegen das am 08.03.2005 zugestellte Urteil des SG legte die Klägerin am 08.04.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Sie macht im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung geltend und hält die Stichtagsregelung für nicht hinnehmbar.
Der Senat hat die Streitakten des ersten Rechtszugs sowie die Erziehungsgeldakten des Beklagten beigezogen und wiederholt auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des BSG hingewiesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2005 und den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 02.04.1997 für den 25. mit 36. Lebensmonat der 1996 geborenen Tochter S. Landeserziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrungsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten sowie die Niederschrift der Senatssitzung vom 26.07.2007.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen LErzg ist das Gesetz zur Gewährung von LErzg und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl.1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten vom 08.12.1994 an geltenden Fassung (GVBl.1995 S.818), wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr.4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR besaß (Nr.5).
Art.3 des Gesetzes zufolge wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von BErzg festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren zwölf Monaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende des zwölften Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war, im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit mit deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg DM 500,00 monatlich. Bei Überschreitung der nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von fünf Sechstel des maßgeblichen BErzg gekürzt (Abs.1 Satz 1, 2).
In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit 1994 in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit ihrer 1996 in F. geborenen Tochter S. , für die ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Zur Überzeugung des Senats stand dem Anspruch auch Nr.5 der Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Zwar besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eine Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 29.01.2002, B 10 EG 2 und 3/01 R, im Einzelnen dargelegt hat.
Wie der für das Erziehungsgeld zuständige 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18.02.2004, B 10 EG 6, 7, 8, 9 und 10/03 R sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des ARB Nr.3/80 für den Anspruchszeitraum nicht berufen, denn dieser liegt vor dem Stichtag des 04.05.1999. Insoweit gilt das Rückwirkungsverbot der Sürül-Entscheidung des EuGH, ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat zum einen vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 04.05.1999 keinen auf LErzg gerichteten und noch offenen Rechtsbehelf eingelegt. Zum anderen ist zu beachten, dass LErzg gemäß Art.3 Abs.2 BayLErzGG rückwirkend für höchstens sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren war. Angesichts eines möglichen Leistungszeitraums vom 27.03.1998 mit 26.03.1999 konnte insoweit nur ein vor dem 27.09.2000 gestellter Antrag überhaupt leistungswirksam sein, vgl. BSG vom 18.02.2004, 10 EG 6/03 R S. 8.
Der Senat verweist insgesamt vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe der oben angeführten ständigen höchstricherlichen Rechtsprechung sowie sein rechtskräftiges Urteil vom 27.05.2004, L 9 EG 73/03, welches in einer vergleichbaren Fallgestaltung ergangen ist.
Insgesamt weicht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nämlich bereits nach dem Berufungsvorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht ab von den vom BSG und der vom erkennenden Senat entschiedenen Fallgestaltungen. Im Übrigen schließt sich der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils an und sieht auch insoweit von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs.2 SGG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Regelungen der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld (LErzg) für den 25. mit 36 Lebensmonat (27.03.1998 mit 26.03.1999) ihrer Tochter S. streitig.
I.
Die 1963 geborene Klägerin, eine verheiratete türkische Staatsangehörige, welche seit 08.01.1998 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und seit 1994 in Bayern lebt, erhielt für die 1996 in F. geborene Tochter S. Bundeserziehungsgeld für die ersten beiden Lebensjahre mit Ausnahme eines Zeitraums, in dem ein qualifizierter Aufenthaltstitel nicht erteilt worden war. Sie lebte seither mit dem Kind und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in F. , betreute und erzog S. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war bei der AOK Bayern familienversichert.
Ein bereits am 09.01.1997 gestellter Antrag auf LErzg wurde durch Bescheid vom 02.04.1997 wegen des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. derjenigen eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR bestandskräftig zurückgewiesen.
Der streitgegenständliche, als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertete Antrag vom 18.02.2002 wurde durch Bescheid vom 14.06.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine Rücknahme der bestandskräftigen Entscheidung vom 02.04.1997 scheitere daran, dass mit dem Sürül-Urteil des EuGH vom 04.05.1999 Ansprüche für Zeiträume vor dem Stichtag (04.05.1999) nicht geltend gemacht werden könnten. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002).
II.
Mit der am 16.10.2002 zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und berief sich insoweit auf ein Urteil des BSG vom 29.01.2002 (B 10 EG 2/01 R). Sie sei 1998 mit einer Nachbarin zum zuständigen Versorgungsamt gegangen, wo ihr ein Beamter bedeutet habe, sie brauche als türkische Staatsangehörige gar keinen Antrag zu stellen, denn LErzg stehe ihr nicht zu. Das SG wies die Klage durch Urteil vom 21.02.2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit der oben angeführten Entscheidung des EuGH sei eine materielle Präklusion für Zeiten vor dem 04.05.1999 ausgesprochen, wenn wie vorliegend zu diesem Stichtag kein Verfahren offen gewesen sei. Ein gravierender Verfahrensverstoß sei zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das BSG habe in seinem Urteil vom 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich bestätigt.
III.
Gegen das am 08.03.2005 zugestellte Urteil des SG legte die Klägerin am 08.04.2005 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Sie macht im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung geltend und hält die Stichtagsregelung für nicht hinnehmbar.
Der Senat hat die Streitakten des ersten Rechtszugs sowie die Erziehungsgeldakten des Beklagten beigezogen und wiederholt auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des BSG hingewiesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2005 und den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 02.04.1997 für den 25. mit 36. Lebensmonat der 1996 geborenen Tochter S. Landeserziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrungsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten sowie die Niederschrift der Senatssitzung vom 26.07.2007.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen LErzg ist das Gesetz zur Gewährung von LErzg und zur Ausführung des BErzGG (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl.1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten vom 08.12.1994 an geltenden Fassung (GVBl.1995 S.818), wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr.4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des EWR besaß (Nr.5).
Art.3 des Gesetzes zufolge wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von BErzg festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren zwölf Monaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende des zwölften Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war, im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit mit deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg DM 500,00 monatlich. Bei Überschreitung der nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von fünf Sechstel des maßgeblichen BErzg gekürzt (Abs.1 Satz 1, 2).
In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nrn.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit 1994 in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit ihrer 1996 in F. geborenen Tochter S. , für die ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Zur Überzeugung des Senats stand dem Anspruch auch Nr.5 der Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Zwar besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eine Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 29.01.2002, B 10 EG 2 und 3/01 R, im Einzelnen dargelegt hat.
Wie der für das Erziehungsgeld zuständige 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18.02.2004, B 10 EG 6, 7, 8, 9 und 10/03 R sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des ARB Nr.3/80 für den Anspruchszeitraum nicht berufen, denn dieser liegt vor dem Stichtag des 04.05.1999. Insoweit gilt das Rückwirkungsverbot der Sürül-Entscheidung des EuGH, ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat zum einen vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 04.05.1999 keinen auf LErzg gerichteten und noch offenen Rechtsbehelf eingelegt. Zum anderen ist zu beachten, dass LErzg gemäß Art.3 Abs.2 BayLErzGG rückwirkend für höchstens sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren war. Angesichts eines möglichen Leistungszeitraums vom 27.03.1998 mit 26.03.1999 konnte insoweit nur ein vor dem 27.09.2000 gestellter Antrag überhaupt leistungswirksam sein, vgl. BSG vom 18.02.2004, 10 EG 6/03 R S. 8.
Der Senat verweist insgesamt vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe der oben angeführten ständigen höchstricherlichen Rechtsprechung sowie sein rechtskräftiges Urteil vom 27.05.2004, L 9 EG 73/03, welches in einer vergleichbaren Fallgestaltung ergangen ist.
Insgesamt weicht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nämlich bereits nach dem Berufungsvorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht ab von den vom BSG und der vom erkennenden Senat entschiedenen Fallgestaltungen. Im Übrigen schließt sich der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils an und sieht auch insoweit von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs.2 SGG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Regelungen der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
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