Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 27/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 25/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 24. November bis 18. Dezember 2003.
Der 1958 geborene Kläger, der den Beruf eines Betriebswirts erlernte, ist nach seinen eigenen Angaben seit 1999 arbeitslos.
Am 29. September 2003 erkrankte er arbeitsunfähig an Herpes Zoster. Er erhielt bis 9. November 2003 Arbeitslosenhilfe und ab 10. November 2003 von der Beklagten Krankengeld. Der behandelnde praktische Arzt Dr. W. (M.) teilte der Beklagten am 29. Oktober 2003 mit, Arbeitsfähigkeit bestehe voraussichtlich ab 1. November 2003, der Kläger werde medikamentös behandelt. Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK, Gutachterin Dr. U.) nahm daraufhin wegen Abheilung der Herpes-Effloreszenzen und der noch ausgeprägten Zoster-Neuralgie Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 21. November 2003 an, danach sei von einem vollschichtigen Leistungsbild für mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus auszugehen.
Mit Bescheid vom 13. November 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 22. November 2003 wieder vollschichtig arbeiten könne. Mit dem weiteren Bescheid vom 18. November 2003 bestimmte sie die Höhe des Krankengelds mit kalendertäglich 21,17 Euro. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13. November 2003 Widerspruch ein, ihm stehe weiterhin Krankengeld zu. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. (M.) stellte mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. November 2003 Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 23. November 2003 (Diagnose: Zoster) fest.
Am 24. November 2003 beantragte der Kläger Krankengeld und Dr. W. legte beim MDK Widerspruch ein; wegen der ausgeprägten Post-Zoster-Neuralgie habe der Kläger Beschwerden am linken Auge und im Mundbereich, er sei weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Das sozialmedizinische Gutachten des MDK (Dr. S.) vom 3. Dezember 2003 hielt auf Grund der Rücksprache des Gutachters mit dem Hausarzt Arbeitsunfähigkeit nur noch bis 23. November 2003 für gegeben, danach sei der Kläger wieder in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen.
Am 1. Dezember 2003 erhob der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Untätigkeitsklage (S 9 KR 251/03) und stellte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (S 9 KR 249/03 ER) auf Weiterzahlung von Krankengeld über den 21. November 2003 hinaus. Er nahm die Untätigkeitsklage und den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz am 18. Dezember 2003 zurück (S 9 KR 251/03 und S 9 KR 249/03 ER). Er erhielt dann vom 19. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 den Widerspruch zum Teil zurück. Ab 24. November 2003 sei der Kläger wieder in der Lage gewesen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen, Tätigkeiten mit Streßbelastungen und mit besonderer Anforderung an das Sehvermögen sollten zunächst vermieden werden. Für die Zeit ab 24. November 2003 könne dem Widerspruch nicht abgeholfen werden.
Der Kläger hat hiergegen am 5. Februar 2004 beim SG Klage erhoben und Zahlung von Krankengeld vom 22. November bis 18. Dezember 2003 beantragt. Die Beklagte enthalte ihm verfassungswidrig das Krankengeld vor, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 noch eine Nachzahlung des Krankengelds in Höhe von 5,04 Euro anerkannt.
Der vom SG gehörte Arzt Dr. W. hat im Befundbericht vom 4. November 2004 mitgeteilt, dass ab 6. November 2003 bei dem Kläger eine deutliche Befundbesserung eingetreten sei. Arbeitsunfähigkeit sei bis 9. Dezember 2003 festgestellt worden. Der Kläger sei jedoch ab 24. November 2003 in der Lage gewesen, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Er habe den Arzt über seine berufliche Situation getäuscht, indem er von Anfang an behauptete, er sei in einer Computerfirma beschäftigt und die Tatsache der Arbeitslosigkeit verschwiegen. Der Neurologe Dr. E. hat dem SG einen Arztbrief vom 9. Januar 2003 übersandt, in dem er dem Kläger eine stationäre diagnostische Abklärung angeraten, dieser aber das Vorgehen abgelehnt hat.
Das SG hat nach vorheriger Erörterung mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 23. November 2003 hinaus. Maßgebend sei, ob der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte, nicht jedoch, ob er noch eine Tätigkeit als Betriebswirt hätte ausüben können. Der MDK habe Arbeitsfähigkeit ab 24. November 2003 im Gutachten vom 3. Dezember 2003 auf der Grundlage des Schreibens von Dr. W. vom 26. November 2003 und des darin beschriebenen Befundes festgestellt. Es sei danach ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten ohne Streßbelastungen und ohne besondere Anforderung an das Sehvermögen gegeben. Auch Dr. G. habe in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zoster ohne Komplikationen angegeben. Selbst wenn der Herpes Zoster noch nicht vollständig abgeheilt war, habe jedoch nicht Arbeitsunfähigkeit über den 23. November 2003 bestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 14. Februar 2005, mit der er Krankengeld vom 24. November bis 18. Dezember 2003 geltend macht. Die Beklagte und das SG hätten seine Rechte auf rechtliches Gehör und Gewährleistung des Rechtsschutzes verletzt. Die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG sei auf ihn nicht anzuwenden, da der Sachverhalt anders liege. Gutachten nach Aktenlage seien zur Beurteilung seiner Krankheiten nicht ausreichend. Die Gutachter hätten verkannt, dass er eine ansteckende und für die Umwelt nicht tragbare Krankheit gehabt habe. Die vorliegenden Befundberichte seien nicht verwertbar. Der Erlass des Gerichtsbescheides und die angefochtenen Bescheide seien verfassungswidrig. Er habe auch einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2005 sowie des Bescheides vom 13. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld von 24. November bis 18. Dezember 2003 zu zahlen (538,25 EUR).
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro.
Die Berufung ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids lagen vor (§ 105 Abs. 1 SGG). Soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Grundrechts auf Gewährleistung von Rechtschutz rügt (§ 62 SGG, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Erörterungstermin vom SG zur Möglichkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheids (§ 105 SGG) gehört wurde. Dabei hat das SG auch Ausführungen zur Rechtslage gemacht, so dass von einer Überraschungsentscheidung nicht die Rede sein kann. Ebensowenig hat die Beklagte mit ihren angefochtenen Bescheiden den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 24 Sozialgesetzbuch X), da bei der Ablehnung von Sozialleistungen für die Zukunft eine Anhörungspflicht nicht besteht (von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 24, Rn. 3 m.w.N.).
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2, 41 SGB V) behandelt werden. Nach allgemeiner Meinung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (Kassler Kommentar-Höfler, § 44, Rn. 10 m.w.N. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG)). Wegen des Zwecks des Krankengelds, den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebenstandard des Versicherten zu sichern, kommt als berufliches Bezugsfeld der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Darunter ist die unmittelbar vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung zu verstehen. Die gesundheitliche Unfähigkeit zur Verrichtung dieser Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte die genannten Arbeiten überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern; dies gilt auch bei Dauerleiden (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rdnr. 11,19 m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist dann beendet, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnliche oder gleichgeartete Tätigkeit, sofern diese als berufliches Bezugsfeld infrage kommt, wieder ausüben kann.
Die Frage, auf welche Erwerbstätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen zu beziehen ist, wird von der Rechtsprechung je nach Beginn und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit differenziert beantwortet. Durch die Arbeitslosmeldung ändert sich nicht sofort der rechtliche Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rn. 20a ff.). Ein anderer Maßstab gilt erst, wenn Versicherte sechs Monate lang Arbeitslosengeld bezogen haben und deswegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gegen Krankheit versichert waren. Im Hinblick auf die nunmehr begrenzten Möglichkeiten, die Verfügbarkeit einzuschränken (§ 121 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch III - SGB III), ist auf das aktuelle Versicherungshältnis abzustellen. Arbeitsunfähigkeit liegt dann nur vor, wenn die Arbeitslosen aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Es reicht dabei insbesondere aus, wenn die Versicherten krankheitsbedingt Arbeiten nicht mehr in dem zeitlichen Umfang verrichten können, für den sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben. Wie das BSG hierzu unter Fortentwicklung der vom SG zitierten Rechtsprechung (BSG vom 19. September 2002 BSGE 90,72) mit Urteil vom 4. April 2006 (Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, 468 = USK 2006-7) entschieden hat, sind Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen Berufschutz gibt es auch insoweit nicht. Denn das Krankengeld ist in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht Ersatz für den Ausfall des früher aufgrund der Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem versicherten Arbeitslosen versicherungsrechtlich zumutbar sind. Für die Arbeitslosenversicherung sind die Zumutbarkeitskriterien in § 121 SGB III geregelt. Dem Arbeitslosen sind insoweit alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder persönliche Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Eine Beschäftigung ist gemäß § 121 Abs. 5 SGB III insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Damit hat das BSG auch einen besonderen krankenversicherungsrechtlichen Berufschutz aus der früheren Beschäftigung verneint. Die vom Kläger genannten Urteile des BSG vom 3. Februar 2000 (BSGE 85, 271) und vom 14. Februar 2001 (SozR 3-2500 § 44 Nr. 9) betreffen eine andere Konstellation; ihnen lag eine unmittelbar nach Ende bzw. noch während des Beschäftigungsverhältnisses einsetzende Arbeitsunfähigkeit zu Grunde. Der Kläger dagegen ist nach seinen Angaben seit 1999, nach dem von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf seit 1992, arbeitslos. Aufgrund dieser langjährigen Arbeitslosigkeit ändert sich das berufliche Bezugsfeld für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob der Kläger im streitigen Zeitraum Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten konnte. Aus der gutachtlichen Stellungnahme des MDK vom 3. Dezember 2003, die auf einer Rücksprache mit dem Hausarzt des Klägers beruht, ergibt sich, dass der Kläger trotz der Post-Zoster-Neuralgie mit der Beeinträchtigung des Tragens der Gebissversorgung und der Brille - die Fehlsichtigkeit ist nicht sehr ausgeprägt - ab 24. November 2003 in der Lage war, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen. Ausgeschlossen waren Tätigkeiten mit Streßbelastungen und besonderer Anforderung an das Sehvermögen.
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Einwendungen des behandelnden Arztes Dr. W. gegen die frühere Stellungnahme des MDK vom 7. November 2003, in der der Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit angenommen hat. Denn der Arzt hat im Befundbericht an das SG vom 4. November 2003 diese Auffassung revidiert. Zum einen hat er eine deutliche Befundbesserung ab 6. November 2003 angegeben und zum anderen mitgeteilt, dass der Kläger ihn über seine berufliche Situation getäuscht hat. Er habe die Arbeitslosigkeit verschwiegen und behauptet, er sei bei einer Computerfirma beschäftigt. Damit bestand auch nach Auffassung des behandelnden Arztes keine Arbeitsunfähigkeit mehr im streitigen Zeitraum. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. G. vom 20. November 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit nur bis 23. November 2003.
Im streitigen Zeitraum fehlt es somit an ärztlichen Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Notwendige Voraussetzung für das Krankengeld ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, der in der Regel durch die ärztliche Feststellung geführt wird. Einer solchen ordnungsgemäß getroffenen Feststellung kommt ein hoher Beweiswert zu. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung sein (Nr. 11 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen). Der notwendige Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich aus § 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte in Verbindung mit Nrn. 10, 11 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt, so kommt ein Anspruch auf Krankengeld nicht zu Stande.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 24. November bis 18. Dezember 2003.
Der 1958 geborene Kläger, der den Beruf eines Betriebswirts erlernte, ist nach seinen eigenen Angaben seit 1999 arbeitslos.
Am 29. September 2003 erkrankte er arbeitsunfähig an Herpes Zoster. Er erhielt bis 9. November 2003 Arbeitslosenhilfe und ab 10. November 2003 von der Beklagten Krankengeld. Der behandelnde praktische Arzt Dr. W. (M.) teilte der Beklagten am 29. Oktober 2003 mit, Arbeitsfähigkeit bestehe voraussichtlich ab 1. November 2003, der Kläger werde medikamentös behandelt. Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK, Gutachterin Dr. U.) nahm daraufhin wegen Abheilung der Herpes-Effloreszenzen und der noch ausgeprägten Zoster-Neuralgie Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 21. November 2003 an, danach sei von einem vollschichtigen Leistungsbild für mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus auszugehen.
Mit Bescheid vom 13. November 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 22. November 2003 wieder vollschichtig arbeiten könne. Mit dem weiteren Bescheid vom 18. November 2003 bestimmte sie die Höhe des Krankengelds mit kalendertäglich 21,17 Euro. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13. November 2003 Widerspruch ein, ihm stehe weiterhin Krankengeld zu. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. (M.) stellte mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. November 2003 Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 23. November 2003 (Diagnose: Zoster) fest.
Am 24. November 2003 beantragte der Kläger Krankengeld und Dr. W. legte beim MDK Widerspruch ein; wegen der ausgeprägten Post-Zoster-Neuralgie habe der Kläger Beschwerden am linken Auge und im Mundbereich, er sei weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Das sozialmedizinische Gutachten des MDK (Dr. S.) vom 3. Dezember 2003 hielt auf Grund der Rücksprache des Gutachters mit dem Hausarzt Arbeitsunfähigkeit nur noch bis 23. November 2003 für gegeben, danach sei der Kläger wieder in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen.
Am 1. Dezember 2003 erhob der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Untätigkeitsklage (S 9 KR 251/03) und stellte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (S 9 KR 249/03 ER) auf Weiterzahlung von Krankengeld über den 21. November 2003 hinaus. Er nahm die Untätigkeitsklage und den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz am 18. Dezember 2003 zurück (S 9 KR 251/03 und S 9 KR 249/03 ER). Er erhielt dann vom 19. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 den Widerspruch zum Teil zurück. Ab 24. November 2003 sei der Kläger wieder in der Lage gewesen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen, Tätigkeiten mit Streßbelastungen und mit besonderer Anforderung an das Sehvermögen sollten zunächst vermieden werden. Für die Zeit ab 24. November 2003 könne dem Widerspruch nicht abgeholfen werden.
Der Kläger hat hiergegen am 5. Februar 2004 beim SG Klage erhoben und Zahlung von Krankengeld vom 22. November bis 18. Dezember 2003 beantragt. Die Beklagte enthalte ihm verfassungswidrig das Krankengeld vor, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 noch eine Nachzahlung des Krankengelds in Höhe von 5,04 Euro anerkannt.
Der vom SG gehörte Arzt Dr. W. hat im Befundbericht vom 4. November 2004 mitgeteilt, dass ab 6. November 2003 bei dem Kläger eine deutliche Befundbesserung eingetreten sei. Arbeitsunfähigkeit sei bis 9. Dezember 2003 festgestellt worden. Der Kläger sei jedoch ab 24. November 2003 in der Lage gewesen, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Er habe den Arzt über seine berufliche Situation getäuscht, indem er von Anfang an behauptete, er sei in einer Computerfirma beschäftigt und die Tatsache der Arbeitslosigkeit verschwiegen. Der Neurologe Dr. E. hat dem SG einen Arztbrief vom 9. Januar 2003 übersandt, in dem er dem Kläger eine stationäre diagnostische Abklärung angeraten, dieser aber das Vorgehen abgelehnt hat.
Das SG hat nach vorheriger Erörterung mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2005 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 23. November 2003 hinaus. Maßgebend sei, ob der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein konnte, nicht jedoch, ob er noch eine Tätigkeit als Betriebswirt hätte ausüben können. Der MDK habe Arbeitsfähigkeit ab 24. November 2003 im Gutachten vom 3. Dezember 2003 auf der Grundlage des Schreibens von Dr. W. vom 26. November 2003 und des darin beschriebenen Befundes festgestellt. Es sei danach ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten ohne Streßbelastungen und ohne besondere Anforderung an das Sehvermögen gegeben. Auch Dr. G. habe in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zoster ohne Komplikationen angegeben. Selbst wenn der Herpes Zoster noch nicht vollständig abgeheilt war, habe jedoch nicht Arbeitsunfähigkeit über den 23. November 2003 bestanden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 14. Februar 2005, mit der er Krankengeld vom 24. November bis 18. Dezember 2003 geltend macht. Die Beklagte und das SG hätten seine Rechte auf rechtliches Gehör und Gewährleistung des Rechtsschutzes verletzt. Die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG sei auf ihn nicht anzuwenden, da der Sachverhalt anders liege. Gutachten nach Aktenlage seien zur Beurteilung seiner Krankheiten nicht ausreichend. Die Gutachter hätten verkannt, dass er eine ansteckende und für die Umwelt nicht tragbare Krankheit gehabt habe. Die vorliegenden Befundberichte seien nicht verwertbar. Der Erlass des Gerichtsbescheides und die angefochtenen Bescheide seien verfassungswidrig. Er habe auch einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Bayreuth vom 31. Januar 2005 sowie des Bescheides vom 13. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld von 24. November bis 18. Dezember 2003 zu zahlen (538,25 EUR).
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro.
Die Berufung ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids lagen vor (§ 105 Abs. 1 SGG). Soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Grundrechts auf Gewährleistung von Rechtschutz rügt (§ 62 SGG, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Erörterungstermin vom SG zur Möglichkeit des Erlasses eines Gerichtsbescheids (§ 105 SGG) gehört wurde. Dabei hat das SG auch Ausführungen zur Rechtslage gemacht, so dass von einer Überraschungsentscheidung nicht die Rede sein kann. Ebensowenig hat die Beklagte mit ihren angefochtenen Bescheiden den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 24 Sozialgesetzbuch X), da bei der Ablehnung von Sozialleistungen für die Zukunft eine Anhörungspflicht nicht besteht (von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 24, Rn. 3 m.w.N.).
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2, 41 SGB V) behandelt werden. Nach allgemeiner Meinung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (Kassler Kommentar-Höfler, § 44, Rn. 10 m.w.N. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG)). Wegen des Zwecks des Krankengelds, den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebenstandard des Versicherten zu sichern, kommt als berufliches Bezugsfeld der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Darunter ist die unmittelbar vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung zu verstehen. Die gesundheitliche Unfähigkeit zur Verrichtung dieser Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte die genannten Arbeiten überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern; dies gilt auch bei Dauerleiden (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rdnr. 11,19 m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist dann beendet, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnliche oder gleichgeartete Tätigkeit, sofern diese als berufliches Bezugsfeld infrage kommt, wieder ausüben kann.
Die Frage, auf welche Erwerbstätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen zu beziehen ist, wird von der Rechtsprechung je nach Beginn und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit differenziert beantwortet. Durch die Arbeitslosmeldung ändert sich nicht sofort der rechtliche Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rn. 20a ff.). Ein anderer Maßstab gilt erst, wenn Versicherte sechs Monate lang Arbeitslosengeld bezogen haben und deswegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gegen Krankheit versichert waren. Im Hinblick auf die nunmehr begrenzten Möglichkeiten, die Verfügbarkeit einzuschränken (§ 121 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch III - SGB III), ist auf das aktuelle Versicherungshältnis abzustellen. Arbeitsunfähigkeit liegt dann nur vor, wenn die Arbeitslosen aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Es reicht dabei insbesondere aus, wenn die Versicherten krankheitsbedingt Arbeiten nicht mehr in dem zeitlichen Umfang verrichten können, für den sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt haben. Wie das BSG hierzu unter Fortentwicklung der vom SG zitierten Rechtsprechung (BSG vom 19. September 2002 BSGE 90,72) mit Urteil vom 4. April 2006 (Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, 468 = USK 2006-7) entschieden hat, sind Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Einen darüber hinausgehenden krankenversicherungsrechtlichen Berufschutz gibt es auch insoweit nicht. Denn das Krankengeld ist in der Krankenversicherung der Arbeitslosen nicht Ersatz für den Ausfall des früher aufgrund der Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem versicherten Arbeitslosen versicherungsrechtlich zumutbar sind. Für die Arbeitslosenversicherung sind die Zumutbarkeitskriterien in § 121 SGB III geregelt. Dem Arbeitslosen sind insoweit alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder persönliche Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Eine Beschäftigung ist gemäß § 121 Abs. 5 SGB III insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat. Damit hat das BSG auch einen besonderen krankenversicherungsrechtlichen Berufschutz aus der früheren Beschäftigung verneint. Die vom Kläger genannten Urteile des BSG vom 3. Februar 2000 (BSGE 85, 271) und vom 14. Februar 2001 (SozR 3-2500 § 44 Nr. 9) betreffen eine andere Konstellation; ihnen lag eine unmittelbar nach Ende bzw. noch während des Beschäftigungsverhältnisses einsetzende Arbeitsunfähigkeit zu Grunde. Der Kläger dagegen ist nach seinen Angaben seit 1999, nach dem von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf seit 1992, arbeitslos. Aufgrund dieser langjährigen Arbeitslosigkeit ändert sich das berufliche Bezugsfeld für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit.
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob der Kläger im streitigen Zeitraum Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten konnte. Aus der gutachtlichen Stellungnahme des MDK vom 3. Dezember 2003, die auf einer Rücksprache mit dem Hausarzt des Klägers beruht, ergibt sich, dass der Kläger trotz der Post-Zoster-Neuralgie mit der Beeinträchtigung des Tragens der Gebissversorgung und der Brille - die Fehlsichtigkeit ist nicht sehr ausgeprägt - ab 24. November 2003 in der Lage war, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchzuführen. Ausgeschlossen waren Tätigkeiten mit Streßbelastungen und besonderer Anforderung an das Sehvermögen.
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Einwendungen des behandelnden Arztes Dr. W. gegen die frühere Stellungnahme des MDK vom 7. November 2003, in der der Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit angenommen hat. Denn der Arzt hat im Befundbericht an das SG vom 4. November 2003 diese Auffassung revidiert. Zum einen hat er eine deutliche Befundbesserung ab 6. November 2003 angegeben und zum anderen mitgeteilt, dass der Kläger ihn über seine berufliche Situation getäuscht hat. Er habe die Arbeitslosigkeit verschwiegen und behauptet, er sei bei einer Computerfirma beschäftigt. Damit bestand auch nach Auffassung des behandelnden Arztes keine Arbeitsunfähigkeit mehr im streitigen Zeitraum. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. G. vom 20. November 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit nur bis 23. November 2003.
Im streitigen Zeitraum fehlt es somit an ärztlichen Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Notwendige Voraussetzung für das Krankengeld ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, der in der Regel durch die ärztliche Feststellung geführt wird. Einer solchen ordnungsgemäß getroffenen Feststellung kommt ein hoher Beweiswert zu. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss in der Regel die Schlussfolgerung aus einer persönlichen ärztlichen Untersuchung sein (Nr. 11 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen). Der notwendige Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich aus § 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte in Verbindung mit Nrn. 10, 11 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien. Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht festgestellt, so kommt ein Anspruch auf Krankengeld nicht zu Stande.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG).
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