Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 484/06 CZ
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 186/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger vom 20. März 1999 bis 12. September 2003 zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Der 1966 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben tschechischer und deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Republik Tschechien. Er beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 2005 bei der Beklagten die "Abfindung" seiner Beitragszeiten vom 20. März 1999 bis 12. September 2003.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Beitragserstattung mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 ab mit der Begründung, nach § 210 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) würden Beiträge auf Antrag nur erstattet, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen seien oder das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben, da er zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei. Die Berechtigung der freiwilligen Weiterversicherung ergebe sich aus den Regelungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71, danach seien Staatsangehörige von EU Mitgliedstaaten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der genannten Staaten zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorher pflichtversichert gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid vom 18. Oktober 2005 richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 30. November 2005, der auf seine deutsche Staatsangehörigkeit hinwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, erneut mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht erfüllt seien, da Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. Dezember 2005 zur Post gegeben.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 14. April 2006 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Der Kläger wies erneut darauf hin, deutscher Staatsangehöriger zu sein und deshalb zu Unrecht als Ausländer behandelt zu werden. Sein Anspruch auf die Beitragserstattung sei verletzt. Er sei 40 Jahre alt und krank und werde niemals mehr in der Bundesrepublik arbeiten. Deshalb sei die Begründung, er sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt, eine unverschämte Ausrede der deutschen Versicherung. Es sei ausgeschlossen, dass er freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen könne.
Er habe die Frist von drei Monaten aufgrund seiner schweren Krankheit nicht eingehalten. Zunächst habe er den Briefumschlag vom 28. Dezember 2005 nicht mehr gefunden. Vom 9. Dezember 2005 bis 17. März 2006 sei er schwer erkrankt gewesen. Er bitte, die Bearbeitung seines Gesuchs fortzusetzen.
Das Sozialgericht wies den Kläger im Schreiben vom 14. November 2006 auf die Klagefrist, die mit Ablauf des 3. April 2006 geendet hatte, hin. Seine bisherigen Ausführungen enthielten keine Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Auch inhaltlich sei die Klage ohne Aussicht auf Erfolg, dem Kläger wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger wiederholte sein Vorbringen und teilte mit, die Klage nicht zurücknehmen zu wollen. Er bitte um die Möglichkeit, die Angelegenheit an höherer Stelle vorzutragen, denn er sei der Auffassung, die Einhaltung der Frist, die nur um wenige Tage versäumt worden sei, sei nicht entscheidend für den Inhalt seiner Klage.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Nach den Einlassungen des Klägers sei davon auszugehen, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 spätestens im Januar 2006 zugestellt worden sei. Er mache geltend, aus Krankheitsgründen sei ihm die rechtzeitige Klageerhebung nicht möglich gewesen, habe aber keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Im Übrigen sei die Klage auch in sachlicher Hinsicht nicht begründet, diesbezüglich werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 2. März 2007 beim BayLSG eingegangene Berufung. Der Kläger bemängelt die nach seiner Ansicht ungerechte Entscheidung des Sozialgerichts Landshut, denn er habe mehrmals ausgeführt, dass der Grund der Verspätung die längere Krankheit sei. Er wiederholt sein Vorbringen zum Beitragserstattungsanspruch.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ist der Kläger vom Senat sowohl über die Voraussetzung der Beitragserstattung als auch der Fristversäumung aufgeklärt worden.
Der Kläger hat den Erhalt dieses Schreibens bestätigt und vorgetragen, er sei bis April 2006 nicht fähig gewesen, den Brief zu schreiben und ihn zur Post zu bringen. Er wolle eine Entscheidung in der Sache, im Übrigen hat er gebeten ihm mitzuteilen, wie hoch die freiwilligen Beiträge wären, die zur Rentenversicherung geleistet werden müssten. Im Schreiben vom 22. Juni 2007 ist der Kläger über die Zahlung freiwilliger Beiträge aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten und die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Auch wenn es nach dem Vortrag des Klägers nahe liegt, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 im Januar 2006 zugegangen ist und er wegen seiner Erkrankung die Klagefrist versäumt hat, so kann die Bekanntgabe, da sie mit einfachem Brief erfolgte, doch nicht nachgewiesen werden. Die Frist zur Einlegung der Klage kann somit nicht exakt berechnet werden, so dass die Klage entgegen der Auffassung des Sozialgerichts als fristgerecht zu gelten hat. Die für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 SGB X geltende Fiktion der Frist von drei Tagen gilt nur im Inland, deshalb ist bei Übermittlung durch die Post ins Ausland mit einfachem Brief der Tag des Zugangs für die Bekanntgabe maßgeblich (vgl. Engelmann in von Wulffen SGB X, 5. Auflage, § 37 Anm. 12).
Die zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beitragserstattung nach § 210 SGB VI. Nach § 210 SGB VI werden auf Antrag Beiträge erstattet, 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die all gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein An spruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Le benspartner nicht vorhanden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 7 SGB VI). Den deutschen Staatsbürgern gleichgestellten EU-Bürgern ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ebenfalls eröffnet. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger tschechischer, deutscher oder Staatsangehöriger beider Staaten ist, denn als Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in einem EU-Staat hat er das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Dies ergibt sich aus Art. 89 der EG-Verordnung 1408/71 i.V.m. dem Anhang VI Abschnitt C Nr. 7. Ob er von diesem Recht zur freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch macht oder Gebrauch machen will, ist dabei nicht entscheidend (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar § 210 SGB VI Anm. 6). Mangels Angaben des Klägers kann vom Senat auch nicht gesagt werden, ob der Kläger nicht eventuell durch Zusammenrechnung von tschechischen und deutschen Versicherungszeiten die Wartezeit bereits erfüllt hat. In Hinblick auf sein Lebensalter ist es außerdem nicht ausgeschlossen, dass er diese Wartezeit auch noch erfüllen kann. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Erstattung der deutschen Beiträge, wie die Beklagte zu Recht entschieden hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der Erwägung, das die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der vom Kläger vom 20. März 1999 bis 12. September 2003 zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge.
Der 1966 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben tschechischer und deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Republik Tschechien. Er beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 2005 bei der Beklagten die "Abfindung" seiner Beitragszeiten vom 20. März 1999 bis 12. September 2003.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Beitragserstattung mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 ab mit der Begründung, nach § 210 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) würden Beiträge auf Antrag nur erstattet, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe, seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate verstrichen seien oder das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht gegeben, da er zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sei. Die Berechtigung der freiwilligen Weiterversicherung ergebe sich aus den Regelungen der EWG-Verordnung Nr. 1408/71, danach seien Staatsangehörige von EU Mitgliedstaaten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem der genannten Staaten zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorher pflichtversichert gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid vom 18. Oktober 2005 richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 30. November 2005, der auf seine deutsche Staatsangehörigkeit hinwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, erneut mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht erfüllt seien, da Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. Dezember 2005 zur Post gegeben.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 14. April 2006 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Der Kläger wies erneut darauf hin, deutscher Staatsangehöriger zu sein und deshalb zu Unrecht als Ausländer behandelt zu werden. Sein Anspruch auf die Beitragserstattung sei verletzt. Er sei 40 Jahre alt und krank und werde niemals mehr in der Bundesrepublik arbeiten. Deshalb sei die Begründung, er sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt, eine unverschämte Ausrede der deutschen Versicherung. Es sei ausgeschlossen, dass er freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen könne.
Er habe die Frist von drei Monaten aufgrund seiner schweren Krankheit nicht eingehalten. Zunächst habe er den Briefumschlag vom 28. Dezember 2005 nicht mehr gefunden. Vom 9. Dezember 2005 bis 17. März 2006 sei er schwer erkrankt gewesen. Er bitte, die Bearbeitung seines Gesuchs fortzusetzen.
Das Sozialgericht wies den Kläger im Schreiben vom 14. November 2006 auf die Klagefrist, die mit Ablauf des 3. April 2006 geendet hatte, hin. Seine bisherigen Ausführungen enthielten keine Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Auch inhaltlich sei die Klage ohne Aussicht auf Erfolg, dem Kläger wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger wiederholte sein Vorbringen und teilte mit, die Klage nicht zurücknehmen zu wollen. Er bitte um die Möglichkeit, die Angelegenheit an höherer Stelle vorzutragen, denn er sei der Auffassung, die Einhaltung der Frist, die nur um wenige Tage versäumt worden sei, sei nicht entscheidend für den Inhalt seiner Klage.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2006 wies das Sozialgericht die Klage als unzulässig ab. Nach den Einlassungen des Klägers sei davon auszugehen, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 spätestens im Januar 2006 zugestellt worden sei. Er mache geltend, aus Krankheitsgründen sei ihm die rechtzeitige Klageerhebung nicht möglich gewesen, habe aber keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Im Übrigen sei die Klage auch in sachlicher Hinsicht nicht begründet, diesbezüglich werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 2. März 2007 beim BayLSG eingegangene Berufung. Der Kläger bemängelt die nach seiner Ansicht ungerechte Entscheidung des Sozialgerichts Landshut, denn er habe mehrmals ausgeführt, dass der Grund der Verspätung die längere Krankheit sei. Er wiederholt sein Vorbringen zum Beitragserstattungsanspruch.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ist der Kläger vom Senat sowohl über die Voraussetzung der Beitragserstattung als auch der Fristversäumung aufgeklärt worden.
Der Kläger hat den Erhalt dieses Schreibens bestätigt und vorgetragen, er sei bis April 2006 nicht fähig gewesen, den Brief zu schreiben und ihn zur Post zu bringen. Er wolle eine Entscheidung in der Sache, im Übrigen hat er gebeten ihm mitzuteilen, wie hoch die freiwilligen Beiträge wären, die zur Rentenversicherung geleistet werden müssten. Im Schreiben vom 22. Juni 2007 ist der Kläger über die Zahlung freiwilliger Beiträge aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten und die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Auch wenn es nach dem Vortrag des Klägers nahe liegt, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 im Januar 2006 zugegangen ist und er wegen seiner Erkrankung die Klagefrist versäumt hat, so kann die Bekanntgabe, da sie mit einfachem Brief erfolgte, doch nicht nachgewiesen werden. Die Frist zur Einlegung der Klage kann somit nicht exakt berechnet werden, so dass die Klage entgegen der Auffassung des Sozialgerichts als fristgerecht zu gelten hat. Die für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 2 SGB X geltende Fiktion der Frist von drei Tagen gilt nur im Inland, deshalb ist bei Übermittlung durch die Post ins Ausland mit einfachem Brief der Tag des Zugangs für die Bekanntgabe maßgeblich (vgl. Engelmann in von Wulffen SGB X, 5. Auflage, § 37 Anm. 12).
Die zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beitragserstattung nach § 210 SGB VI. Nach § 210 SGB VI werden auf Antrag Beiträge erstattet, 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die all gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein An spruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Le benspartner nicht vorhanden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 7 SGB VI). Den deutschen Staatsbürgern gleichgestellten EU-Bürgern ist das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ebenfalls eröffnet. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger tschechischer, deutscher oder Staatsangehöriger beider Staaten ist, denn als Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in einem EU-Staat hat er das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Dies ergibt sich aus Art. 89 der EG-Verordnung 1408/71 i.V.m. dem Anhang VI Abschnitt C Nr. 7. Ob er von diesem Recht zur freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch macht oder Gebrauch machen will, ist dabei nicht entscheidend (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar § 210 SGB VI Anm. 6). Mangels Angaben des Klägers kann vom Senat auch nicht gesagt werden, ob der Kläger nicht eventuell durch Zusammenrechnung von tschechischen und deutschen Versicherungszeiten die Wartezeit bereits erfüllt hat. In Hinblick auf sein Lebensalter ist es außerdem nicht ausgeschlossen, dass er diese Wartezeit auch noch erfüllen kann. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Erstattung der deutschen Beiträge, wie die Beklagte zu Recht entschieden hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der Erwägung, das die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich.
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