Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 106/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 47/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. November 2006 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einmaliger Bedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Kosten für eine neue Brille, Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks und Kosten für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR - streitig.
Die 1933 geborene Klägerin beantragte am 17.08.2005 eine "Beihilfe" für eine neue Brille. Es sei ihr unmöglich, die Brillengläser von der Regelleistung zu finanzieren. Die AOK verweigere jede Zulage.
Mit Bescheid vom 30.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung ab. Mit In-Krafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 würden die einmaligen Leistungen nach § 31 Abs.1 SGB XII gewährt. Allerdings sei diese Aufzählung abschließend, so dass einmalige Bedarfe nur noch in den genannten Fällen(Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung für Möbel, mehrtägige Klassenfahrten) gewährt werden könnten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage abgewiesen. Nach § 48 SGB XII würden Hilfen bei Krankheit entsprechend den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt. Auf darüber hinausgehende Leistungen z.B. wegen des Erwerbs einer Brille bestehe kein Anspruch, weil die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung den Leistungen des § 48 SGB XII vorgehen würden. Derartige Anschaffungen seien aus dem Regelsatz zu decken.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 47/07, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.
Am 23.11.2005 beantragte die Klägerin, ihr die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks zu gewähren. Ihr Kühlschrank - Baujahr 1962 - mache ihr viel Ärger. Die Kühlschranktür sei nicht mehr korrekt zu schließen, im Übrigen funktioniere das Gefrierfach nicht mehr ordnungsgemäß. Eine Reparatur könne sie nicht bezahlen, auch für eine Neuanschaffung fehle das Geld.
Mit Bescheid vom 08.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung (Kostenübernahme für einen Kühlschrank/Reparatur) ab. Erneut wies sie darauf hin, dass mit In-Krafttreten des SGB XII einmalige Leistungen nur noch nach § 31 Abs.1 SGB XII gewährt würden und diese Aufzählung abschließend sei. Da es sich bei dem Antrag auf Kostenübernahme für einen Kühlschrank/Reparatur nicht um einen der in § 31 Abs.1 SGB XII abschließend aufgeführten Fälle handele, könne für die Kosten des Kühlschranks keine einmalige Leistung gewährt werden. Im Übrigen beinhalte der Regelsatz nach § 28 SGB XII mit einem Anteil von 8 % den Bedarf für Möbel, Apparate und Haushaltsgeräte und deren Instandhaltung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie eine Reparatur bzw. Neuanschaffung nicht von dem Regelsatz bestreiten könne, wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Anschaffungskosten für einen neuen Kühlschrank bzw. dessen Reparatur könne keine Beihilfe gewährt werden. Eine solche sei nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII nur für eine Erstausstattung zu gewähren. Vorliegend handele es sich bei der beabsichtigten Anschaffung aber um eine Ersatzbeschaffung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 48/07, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.
Am 13.07.2005 beantragte die Klägerin unter Vorlage des Kostenvoranschlags des Schuh- und Schlüssel-Service eine einmalige Leistung in Form der Kostenübernahme für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR.
Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies erneut auf § 31 Abs.1 SGB XII hin. Kosten für Schuhreparaturen seien wie bisher auch im Regelsatz enthalten. Im Übrigen beinhalte der Regelsatz nach § 28 SGB XII mit einem Anteil von 10 % den Bedarf für Schuhe und Bekleidung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin erneut geltend machte, die notwendigen Schuhreparaturen könnten nicht vom Regelsatz bestritten werden, wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 63/07, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr Kosten für die Neuanschaffung einer Brille zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr Kosten für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. Insbesodere ist der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs.1 SGG erreicht, da mehrere Ansprüche auf Geld- oder Sachleistung entsprechend § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet werden müssen (Meyer-Ladewig, § 144, 7. Auflage Rdnr.16).
Gegenstand der Verfahren (§ 95 SGG) ist die Gewährung bestimmter einmaliger Bedarfe.
Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Diese sind in § 31 Abs.1 SGB XII abschließend geregelt.
Danach werden Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gesondert erbracht.
§ 31 SGB XII ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der notwendige Lebensbedarf grundsätzlich in Form eines pauschalen, gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) deutlich erhöhten, Regelsatzes gesichert wird (§ 28 Abs.1 SGB XII). Insofern beschreibt § 31 (neben § § 29, 30, 31 bis 34 SGB XII) Ausnahmetatbestände bezogen - wie bereits ausgeführt - auf Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattung an Bekleidung und mehrtägige Klassenfahrten.
Bis zur Eingliederung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch (SGB) wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt zu wesentlichen Teilen entspechend der individuellen Bedarfslage als "einmalige Leistungen" (§ 21 Abs.1a BSHG) erbracht.
Besondere einmalige Bedarfe finden nunmehr grundsätzlich nur noch in den unter § 31 SGB XII genannten Voraussetzungen sozialhilferechtliche Beachtung. Im Übrigen werden einmalige Bedarfe typischerweise über die zum 01.01.2005 angehobenen Regelsätze pauschal abgegolten. Vor diesem Hintergrund sind die einmaligen Leistungen mit Ausnahme der Regelungen in § 31 SGB XII weggefallen.
Nachdem die von der Klägerin beantragten einmaligen Bedarfe (Brille, Kühlschrank, Schuhreparaturen) nicht von § 31 SGB XII erfasst werden, ist hier zu Recht eine Ablehnung durch die Beklagte erfolgt.
Insbesondere hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine neue Brille nach anderen Vorschriften des SGB XII.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel 5.Abschnitt 1. Titels des SGB V erbracht. Die Regelungen zur Kankenbehandlung nach § 264 SGB V gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor (§ 48 SGB XII).
Anspruch auf Sehhilfen haben nur noch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Personen erhalten Sehilfen nur, wenn bei ihnen schwerste Sehbeeinträchtigungen auf beiden Augen mindestens der Stufe I der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung vorliegen (§ 33 Abs.1 Sätze 4 ff. SGB V). Nach dem Kodierungsschlüssel gemäß der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10) betrifft dies Versicherte, die unter Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2), unter Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder unter Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) leiden. In der Regel benötigen diese Versicherten zum Lesen von herkömmlichen Texten - je nach Grad der Sehschwäche - bereits vergrößernde Sehhilfen wie Leselupen, Fernrohrbrillen oder elektronisch vergrößernde Sehhilfen, sogenannte Bildschirmlesegeräte, bis hin zu Vorlesegeräten. Versicherte mit erheblichen Gesichtsfeldausfällen sind ebenfalls zu den schwer Sehbeeinträchtigten zu rechnen und haben damit auch künftig einen Anspruch auf Versorgung mit Sehilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dass die bei der Klägerin bestehende, mit einer Alterssichtigkeit gepaarte Fehlsichtigkeit, die aus den von ihr vorgelegten Kostenvoranschlägen vom 16.08.2005 rückzuschließen ist, die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist offensichtlich. Deshalb verbleibt es auch hier bei dem Grundsatz, dass die von der Klägerin zu beanspruchenden Leistungen der Hilfe bei Krankheit mit dem deckungsgleich sind, was ihr als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht. Die Klägerin hat somit den von ihr gesehenen Bedarf aus ihrem Regelsatz bzw. ihrer ergänzend bezogenen Altersrente zu decken.
Somit waren die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 28.11.2006 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einmaliger Bedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Kosten für eine neue Brille, Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks und Kosten für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR - streitig.
Die 1933 geborene Klägerin beantragte am 17.08.2005 eine "Beihilfe" für eine neue Brille. Es sei ihr unmöglich, die Brillengläser von der Regelleistung zu finanzieren. Die AOK verweigere jede Zulage.
Mit Bescheid vom 30.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung ab. Mit In-Krafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 würden die einmaligen Leistungen nach § 31 Abs.1 SGB XII gewährt. Allerdings sei diese Aufzählung abschließend, so dass einmalige Bedarfe nur noch in den genannten Fällen(Erstausstattung für Bekleidung, Erstausstattung für Möbel, mehrtägige Klassenfahrten) gewährt werden könnten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das Sozialgericht Augsburg (SG) die Klage abgewiesen. Nach § 48 SGB XII würden Hilfen bei Krankheit entsprechend den für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt. Auf darüber hinausgehende Leistungen z.B. wegen des Erwerbs einer Brille bestehe kein Anspruch, weil die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung den Leistungen des § 48 SGB XII vorgehen würden. Derartige Anschaffungen seien aus dem Regelsatz zu decken.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 47/07, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.
Am 23.11.2005 beantragte die Klägerin, ihr die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks zu gewähren. Ihr Kühlschrank - Baujahr 1962 - mache ihr viel Ärger. Die Kühlschranktür sei nicht mehr korrekt zu schließen, im Übrigen funktioniere das Gefrierfach nicht mehr ordnungsgemäß. Eine Reparatur könne sie nicht bezahlen, auch für eine Neuanschaffung fehle das Geld.
Mit Bescheid vom 08.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung (Kostenübernahme für einen Kühlschrank/Reparatur) ab. Erneut wies sie darauf hin, dass mit In-Krafttreten des SGB XII einmalige Leistungen nur noch nach § 31 Abs.1 SGB XII gewährt würden und diese Aufzählung abschließend sei. Da es sich bei dem Antrag auf Kostenübernahme für einen Kühlschrank/Reparatur nicht um einen der in § 31 Abs.1 SGB XII abschließend aufgeführten Fälle handele, könne für die Kosten des Kühlschranks keine einmalige Leistung gewährt werden. Im Übrigen beinhalte der Regelsatz nach § 28 SGB XII mit einem Anteil von 8 % den Bedarf für Möbel, Apparate und Haushaltsgeräte und deren Instandhaltung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie eine Reparatur bzw. Neuanschaffung nicht von dem Regelsatz bestreiten könne, wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Anschaffungskosten für einen neuen Kühlschrank bzw. dessen Reparatur könne keine Beihilfe gewährt werden. Eine solche sei nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII nur für eine Erstausstattung zu gewähren. Vorliegend handele es sich bei der beabsichtigten Anschaffung aber um eine Ersatzbeschaffung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 48/07, mit der diese ihr Begehren weiter verfolgt.
Am 13.07.2005 beantragte die Klägerin unter Vorlage des Kostenvoranschlags des Schuh- und Schlüssel-Service eine einmalige Leistung in Form der Kostenübernahme für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR.
Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab und wies erneut auf § 31 Abs.1 SGB XII hin. Kosten für Schuhreparaturen seien wie bisher auch im Regelsatz enthalten. Im Übrigen beinhalte der Regelsatz nach § 28 SGB XII mit einem Anteil von 10 % den Bedarf für Schuhe und Bekleidung.
Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin erneut geltend machte, die notwendigen Schuhreparaturen könnten nicht vom Regelsatz bestritten werden, wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Az.: L 8 SO 63/07, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr Kosten für die Neuanschaffung einer Brille zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr die Kosten für die Reparatur bzw. Neuanschaffung eines Kühlschranks zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.11.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 zu verurteilen, ihr Kosten für Schuhreparaturen in Höhe von 135,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. Insbesodere ist der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs.1 SGG erreicht, da mehrere Ansprüche auf Geld- oder Sachleistung entsprechend § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet werden müssen (Meyer-Ladewig, § 144, 7. Auflage Rdnr.16).
Gegenstand der Verfahren (§ 95 SGG) ist die Gewährung bestimmter einmaliger Bedarfe.
Hierauf hat die Klägerin keinen Anspruch.
Diese sind in § 31 Abs.1 SGB XII abschließend geregelt.
Danach werden Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, 2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gesondert erbracht.
§ 31 SGB XII ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der notwendige Lebensbedarf grundsätzlich in Form eines pauschalen, gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) deutlich erhöhten, Regelsatzes gesichert wird (§ 28 Abs.1 SGB XII). Insofern beschreibt § 31 (neben § § 29, 30, 31 bis 34 SGB XII) Ausnahmetatbestände bezogen - wie bereits ausgeführt - auf Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattung an Bekleidung und mehrtägige Klassenfahrten.
Bis zur Eingliederung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch (SGB) wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt zu wesentlichen Teilen entspechend der individuellen Bedarfslage als "einmalige Leistungen" (§ 21 Abs.1a BSHG) erbracht.
Besondere einmalige Bedarfe finden nunmehr grundsätzlich nur noch in den unter § 31 SGB XII genannten Voraussetzungen sozialhilferechtliche Beachtung. Im Übrigen werden einmalige Bedarfe typischerweise über die zum 01.01.2005 angehobenen Regelsätze pauschal abgegolten. Vor diesem Hintergrund sind die einmaligen Leistungen mit Ausnahme der Regelungen in § 31 SGB XII weggefallen.
Nachdem die von der Klägerin beantragten einmaligen Bedarfe (Brille, Kühlschrank, Schuhreparaturen) nicht von § 31 SGB XII erfasst werden, ist hier zu Recht eine Ablehnung durch die Beklagte erfolgt.
Insbesondere hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine neue Brille nach anderen Vorschriften des SGB XII.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem 3. Kapitel 5.Abschnitt 1. Titels des SGB V erbracht. Die Regelungen zur Kankenbehandlung nach § 264 SGB V gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor (§ 48 SGB XII).
Anspruch auf Sehhilfen haben nur noch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Personen erhalten Sehilfen nur, wenn bei ihnen schwerste Sehbeeinträchtigungen auf beiden Augen mindestens der Stufe I der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung vorliegen (§ 33 Abs.1 Sätze 4 ff. SGB V). Nach dem Kodierungsschlüssel gemäß der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10) betrifft dies Versicherte, die unter Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2), unter Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder unter Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) leiden. In der Regel benötigen diese Versicherten zum Lesen von herkömmlichen Texten - je nach Grad der Sehschwäche - bereits vergrößernde Sehhilfen wie Leselupen, Fernrohrbrillen oder elektronisch vergrößernde Sehhilfen, sogenannte Bildschirmlesegeräte, bis hin zu Vorlesegeräten. Versicherte mit erheblichen Gesichtsfeldausfällen sind ebenfalls zu den schwer Sehbeeinträchtigten zu rechnen und haben damit auch künftig einen Anspruch auf Versorgung mit Sehilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dass die bei der Klägerin bestehende, mit einer Alterssichtigkeit gepaarte Fehlsichtigkeit, die aus den von ihr vorgelegten Kostenvoranschlägen vom 16.08.2005 rückzuschließen ist, die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist offensichtlich. Deshalb verbleibt es auch hier bei dem Grundsatz, dass die von der Klägerin zu beanspruchenden Leistungen der Hilfe bei Krankheit mit dem deckungsgleich sind, was ihr als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zusteht. Die Klägerin hat somit den von ihr gesehenen Bedarf aus ihrem Regelsatz bzw. ihrer ergänzend bezogenen Altersrente zu decken.
Somit waren die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 28.11.2006 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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