Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 133/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 80/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung des Verletztengeldes.
Der 1959 geborene Versicherte, der arbeitslos war und Arbeitslosengeld II bezog, begann am 1. Januar 2005 auf Veranlassung der Arbeitsgemeinschaft Fördern und Fordern (ARGE) eine Tätigkeit bei der Beratungsstelle für Beschäftigungsinitiative und Projektentwicklung, Denk!statt e.V ... Es handelte sich um eine Maßnahme: "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II". Die Maßnahme war zum 30. November 2005 befristet. Der Kläger erhielt pro geleistete Arbeitsstunde 1,50 Euro. Am 28. April 2005 mähte er im Rahmen dieser Tätigkeit im Bauhof W. eine Grasfläche, als ein Kollege ihm über den rechten Fuß fuhr. Am 23. Mai 2005 musste der Unterschenkel amputiert werden.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 lehnte der Beklagte einen Verletztengeldanspruch aus der erhaltenen Mehraufwandsentschädigung ab. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach § 47 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 47b Abs. 1 S. 1 SGB V; danach werde das Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gewährt. Mit der ab 1. März 2005 gewährten Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro je tatsächlich abgeleisteter Arbeitsstunde würden die selbst zu tragenden Aufwendungen, z.B. für Arbeitswäsche, Fahrtkosten etc., pauschal entschädigt. Die Mehraufwandsentschädigung stelle daher kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und kein Arbeitslosengeld II dar, so dass sie gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII bei der Berechnung des Verletztengeldes nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Widerspruch vom 10. Januar 2006 wandte der Kläger ein, der Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Z. habe in einem Aufsatz erklärt, die Mehraufwandsentschädigung sei Arbeitsentgelt im Sinne von § 11 Bundesurlaubsgesetz und deshalb auch während des Urlaubs zu zahlen. Wenn die Mehraufwandsvergütung Arbeitsentgelt sei, sei sie auch Grundlage für das Verletztengeld.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 zurück. Die Mehraufwandsentschädigung entfalle während der Urlaubszeit, da hierbei tatsächlich kein arbeitsbedingter Mehraufwand entstehe.
Mit der Klage vom 2. Juni 2006 machte der Kläger geltend, die 1,50 Euro hätten Vergütungscharakter und begründeten deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also auch auf Verletztengeld. Die Denk!statt e.V. habe auf freiwilliger Basis eine private Unfallversicherung abgeschlossen.
Ab 1. Dezember 2005 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2006 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung der Vergütung von 1,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verletztengeldes. Die Mehraufwandsentschädigung diene zur Abgeltung des arbeitsbedingten Mehraufwandes von Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Wäsche etc., sie habe insoweit keinen Lohncharakter.
Zur Begründung der Berufung führte der Kläger aus, die Mehraufwandsentschädigung sei richtigerweise als Lohn zu betrachten, da sie einem täglichen Betrag von 12,00 Euro entspreche, der den tatsächlichen Aufwand übersteige.
Der Beklagte wies darauf hin, dass für die Gewährung der Verletztenrente das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Kalenderjahr vor dem Arbeitsunfall zu Grunde zu legen sei, während sich das Verletztengeld danach berechne, welches Arbeitsentgelt im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (mindestens vier Wochen) erzielt worden sei. Bezieher von Arbeitslosengeld II bezögen Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gemäß § 47 Abs. 2 SGB VII.
Der Kläger stellt als Hauptantrag
den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. August 2007 und als Hilfsanträge die Anträge aus dem Schriftsatz vom 28. Februar 2007.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bezüglich des Hauptantrages zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Hilfsantrag ist nicht zulässig. Ein hinsichtlich der Vergangenheit auf Zahlung eines bestimmten Betrages - hier das Verletztengeld für die Zeit vom 29. April 2005 bis 25. Oktober 2006 - gerichteter Antrag ist unzulässig, wenn er nicht beziffert, aber bezifferbar ist. Denn dies ist sachdienlich, um der Gefahr von Folgeprozessen über die Höhe der Forderung vorzubeugen und ggf. die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die Bezifferung ist für die Vergangenheit möglich und daher prozessual geboten (vgl. BSG vom 24. September 2002, B 3 P 15/01 R; BSG vom 26. Januar 2006, B 3 KR 4/05 R).
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (§ 153 Abs.2 SGG)
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Gemäß § 25 SGB II hat der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Versicherte, die Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages von Arbeitslosengeld II (§ 47 Abs. 2 S. 2 SGB VII).
Der Kläger hat neben dem Arbeitslosengeld II zum Zeitpunkt des Unfalles eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Arbeitsentgelt. Gemäß § 16 Abs. 3 SGB II können für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Abs. 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese Arbeiten begründen aber kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden (§ 16 Abs.3 Satz 2 3. Halbsatz SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung wird gemäß § 11 Abs. 1 SGB II nicht auf den Regelsatz angerechnet und soll den Mehraufwand, der durch die Aufnahme einer Arbeit entsteht (z.B. Fahrtkosten, Kleidung) abdecken. Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Einwendung des Klägers, die Mehraufwandsentschädigung übersteige den tatsächlichen Mehraufwand und sei deshalb als Entgelt zu betrachten, kann nicht überzeugen. Bei der Mehraufwandsentschädigung handelt es sich um einen Anspruch auf eine SGB II-Leistung, also einen öffentlich-rechtlichen sozialrechtlichen Anspruch. Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II (vgl. Linhart/Adolf, SGB II, Kommentar, § 16 Rn. 77 ff.). Da die Mehraufwandsentschädigung einen tatsächlichen Mehraufwand abgelten soll, ist sie nur für die Zeiten zu zahlen, in denen die Berechtigten wirklich arbeiten. Bleiben sie der Arbeit fern, entfällt auch der Anspruch (vgl. Münder, SGB II, § 16 Rn. 59).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung des Verletztengeldes.
Der 1959 geborene Versicherte, der arbeitslos war und Arbeitslosengeld II bezog, begann am 1. Januar 2005 auf Veranlassung der Arbeitsgemeinschaft Fördern und Fordern (ARGE) eine Tätigkeit bei der Beratungsstelle für Beschäftigungsinitiative und Projektentwicklung, Denk!statt e.V ... Es handelte sich um eine Maßnahme: "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II". Die Maßnahme war zum 30. November 2005 befristet. Der Kläger erhielt pro geleistete Arbeitsstunde 1,50 Euro. Am 28. April 2005 mähte er im Rahmen dieser Tätigkeit im Bauhof W. eine Grasfläche, als ein Kollege ihm über den rechten Fuß fuhr. Am 23. Mai 2005 musste der Unterschenkel amputiert werden.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 lehnte der Beklagte einen Verletztengeldanspruch aus der erhaltenen Mehraufwandsentschädigung ab. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach § 47 Abs. 2 SGB VII i.V.m. § 47b Abs. 1 S. 1 SGB V; danach werde das Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II gewährt. Mit der ab 1. März 2005 gewährten Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro je tatsächlich abgeleisteter Arbeitsstunde würden die selbst zu tragenden Aufwendungen, z.B. für Arbeitswäsche, Fahrtkosten etc., pauschal entschädigt. Die Mehraufwandsentschädigung stelle daher kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und kein Arbeitslosengeld II dar, so dass sie gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII bei der Berechnung des Verletztengeldes nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Widerspruch vom 10. Januar 2006 wandte der Kläger ein, der Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Z. habe in einem Aufsatz erklärt, die Mehraufwandsentschädigung sei Arbeitsentgelt im Sinne von § 11 Bundesurlaubsgesetz und deshalb auch während des Urlaubs zu zahlen. Wenn die Mehraufwandsvergütung Arbeitsentgelt sei, sei sie auch Grundlage für das Verletztengeld.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 zurück. Die Mehraufwandsentschädigung entfalle während der Urlaubszeit, da hierbei tatsächlich kein arbeitsbedingter Mehraufwand entstehe.
Mit der Klage vom 2. Juni 2006 machte der Kläger geltend, die 1,50 Euro hätten Vergütungscharakter und begründeten deshalb Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also auch auf Verletztengeld. Die Denk!statt e.V. habe auf freiwilliger Basis eine private Unfallversicherung abgeschlossen.
Ab 1. Dezember 2005 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberpfalz.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2006 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbeziehung der Vergütung von 1,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verletztengeldes. Die Mehraufwandsentschädigung diene zur Abgeltung des arbeitsbedingten Mehraufwandes von Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Wäsche etc., sie habe insoweit keinen Lohncharakter.
Zur Begründung der Berufung führte der Kläger aus, die Mehraufwandsentschädigung sei richtigerweise als Lohn zu betrachten, da sie einem täglichen Betrag von 12,00 Euro entspreche, der den tatsächlichen Aufwand übersteige.
Der Beklagte wies darauf hin, dass für die Gewährung der Verletztenrente das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Kalenderjahr vor dem Arbeitsunfall zu Grunde zu legen sei, während sich das Verletztengeld danach berechne, welches Arbeitsentgelt im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (mindestens vier Wochen) erzielt worden sei. Bezieher von Arbeitslosengeld II bezögen Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gemäß § 47 Abs. 2 SGB VII.
Der Kläger stellt als Hauptantrag
den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. August 2007 und als Hilfsanträge die Anträge aus dem Schriftsatz vom 28. Februar 2007.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bezüglich des Hauptantrages zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Hilfsantrag ist nicht zulässig. Ein hinsichtlich der Vergangenheit auf Zahlung eines bestimmten Betrages - hier das Verletztengeld für die Zeit vom 29. April 2005 bis 25. Oktober 2006 - gerichteter Antrag ist unzulässig, wenn er nicht beziffert, aber bezifferbar ist. Denn dies ist sachdienlich, um der Gefahr von Folgeprozessen über die Höhe der Forderung vorzubeugen und ggf. die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die Bezifferung ist für die Vergangenheit möglich und daher prozessual geboten (vgl. BSG vom 24. September 2002, B 3 P 15/01 R; BSG vom 26. Januar 2006, B 3 KR 4/05 R).
Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (§ 153 Abs.2 SGG)
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Gemäß § 25 SGB II hat der Kläger als Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Versicherte, die Arbeitslosengeld II bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages von Arbeitslosengeld II (§ 47 Abs. 2 S. 2 SGB VII).
Der Kläger hat neben dem Arbeitslosengeld II zum Zeitpunkt des Unfalles eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro geleistete Arbeitsstunde erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um ein Arbeitsentgelt. Gemäß § 16 Abs. 3 SGB II können für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Abs. 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Diese Arbeiten begründen aber kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden (§ 16 Abs.3 Satz 2 3. Halbsatz SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung wird gemäß § 11 Abs. 1 SGB II nicht auf den Regelsatz angerechnet und soll den Mehraufwand, der durch die Aufnahme einer Arbeit entsteht (z.B. Fahrtkosten, Kleidung) abdecken. Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Einwendung des Klägers, die Mehraufwandsentschädigung übersteige den tatsächlichen Mehraufwand und sei deshalb als Entgelt zu betrachten, kann nicht überzeugen. Bei der Mehraufwandsentschädigung handelt es sich um einen Anspruch auf eine SGB II-Leistung, also einen öffentlich-rechtlichen sozialrechtlichen Anspruch. Die Mehraufwandsentschädigung ist kein Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II (vgl. Linhart/Adolf, SGB II, Kommentar, § 16 Rn. 77 ff.). Da die Mehraufwandsentschädigung einen tatsächlichen Mehraufwand abgelten soll, ist sie nur für die Zeiten zu zahlen, in denen die Berechtigten wirklich arbeiten. Bleiben sie der Arbeit fern, entfällt auch der Anspruch (vgl. Münder, SGB II, § 16 Rn. 59).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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