Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 3018/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1009/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, da im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Zuschlages zum Arbeitslosengeld II und des Absetzbetrages für die Kfz-Versicherung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen und im Übrigen – hinsichtlich der Heizkostenpauschale – von einem Bagatellrechtsstreit auszugehen ist. Nach § 114 ZPO (Zivilprozessordnung) ist Beteiligten, die – wie die Kläger – nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Kläger eine andere Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages in Höhe eines fiktiven Zuschlages zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) begehren. Ihr Begehren ist schon deshalb unschlüssig, weil selbst unter Zugrundelegung ihrer Argumentation und der Ausführungen im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28. Juli 2006 (L 3 B 107/06 AS ER) sich kein solcher Freibetrag errechnen lässt. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, in welcher Höhe ein solcher fiktiver Freibetrag bestehen soll. Da der vom Kläger zu 2) auf den Monat umgerechnete Anspruch auf Arbeitslosengeld I im maßgeblichen Zeitraum mit 582,30 EUR niedriger ist als sein (auch nur) anteiliger von dem Beklagten anerkannter Bedarf von 604,55 EUR (311 EUR Regelleistung, 293,55 EUR anteilige Kosten der Unterkunft), besteht schon rechnerisch kein Anspruch auf einen Zuschlag bzw. auf einen fiktiven Freibetrag in Höhe des Zuschlages nach § 24 SGB II. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht inzwischen entschieden, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf den Zuschlag nach § 24 SGB II das von einem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/7b AS 42/06 R – vgl. Terminsbericht Nr. 54/07). Soweit die Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren darauf hinweisen, dass die Kfz-Versicherung nicht zutreffend als Absetzungsbetrag berücksichtigt worden sei, bestehen ebenfalls keine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, denn der Beklagte hat für die Haftpflichtversicherungen für den PKW und das Kraftrad bereits einen Betrag von 35,76 EUR monatlich in Abzug gebracht und damit mehr als die nunmehr durch Beitragsrechnungen belegten 35,24 EUR monatlich. Soweit die Kläger geltend machen, dass keine Warmwasserpauschale von 12,50 EUR monatlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden darf, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen. Die Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Regelleistung nach § 20 SGB II bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten ist und daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Pauschalbetrag in Abzug gebracht werden darf, ist bislang auch unter den Landessozialgerichten umstritten und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R) nicht geklärt. Dennoch steht den Klägern keine PKH zu, da jemand, der aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Kosten für einen Prozess tragen müsste, angesichts des geringen Wertes der durchzusetzenden Ansprüche bei offenem Ausgang dieses Verfahrens diesen (gerichtskostenfreien) Prozess mit anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht führen würde. Mit den Bestimmungen über die PKH wird der Gesetzgeber seiner Verpflichtung gerecht, die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich gesicherte Rechtsschutzgleichheit zu gewährleisten, die beinhaltet, den Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen, insbesondere dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie Bemittelten (BVerfGE 81, 347 f). Die PKH-Bestimmungen in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext gebieten es jedoch nicht, den Unbemittelten dem wirtschaftlich Leistungsfähigen vollständig und in jeder Hinsicht gleichzustellen. Das Gericht muss vielmehr erwägen, ob ein Unbemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 = info also 2006, 279 ff). Damit ist es nicht erforderlich, den Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Anwalt ohne Beachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko zu beauftragen, der einem Bemittelten zwar "eröffnet" wäre, von ihm aber "vernünftigerweise" nicht genutzt würde (vgl. BVerfGE 81, 347). Die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits kann der Bewilligung von PKH und der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten auch im sozialgerichtlichen Verfahren entgegenstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 1998 – L 14 Ar-N 60/96). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der streitbefangene Betrag (12,90 EUR x 5 Monate = 64,50 EUR) nur in der Größenordnung etwa eines Neuntels des Betrages liegt, mit dem die Kläger mindestens (ohne Erhöhung wegen der Mehrzahl der Kläger) bei Erfolglosigkeit des Rechtsstreits bereits in der ersten Instanz als Gebührenschuld belastet wären (Verfahrensgebühr – Mittelgebühr 250,00 EUR + Terminsgebühr – Mittelgebühr 200,00 EUR + Postpauschale 20,00 EUR + 19 % Umsatzsteuer = 559,30 EUR). Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem streitbefangenen Betrag von 64,50 EUR. Auch wenn für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst geringere Beträge von erheblicher Bedeutung sind, erscheint es bei einer wirtschaftlich rationalen Betrachtungsweise vernunftwidrig, einen solchen Rechtsstreit mit anwaltlicher Vertretung zu führen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, da im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Zuschlages zum Arbeitslosengeld II und des Absetzbetrages für die Kfz-Versicherung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen und im Übrigen – hinsichtlich der Heizkostenpauschale – von einem Bagatellrechtsstreit auszugehen ist. Nach § 114 ZPO (Zivilprozessordnung) ist Beteiligten, die – wie die Kläger – nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Kläger eine andere Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages in Höhe eines fiktiven Zuschlages zum Arbeitslosengeld II nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) begehren. Ihr Begehren ist schon deshalb unschlüssig, weil selbst unter Zugrundelegung ihrer Argumentation und der Ausführungen im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28. Juli 2006 (L 3 B 107/06 AS ER) sich kein solcher Freibetrag errechnen lässt. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, in welcher Höhe ein solcher fiktiver Freibetrag bestehen soll. Da der vom Kläger zu 2) auf den Monat umgerechnete Anspruch auf Arbeitslosengeld I im maßgeblichen Zeitraum mit 582,30 EUR niedriger ist als sein (auch nur) anteiliger von dem Beklagten anerkannter Bedarf von 604,55 EUR (311 EUR Regelleistung, 293,55 EUR anteilige Kosten der Unterkunft), besteht schon rechnerisch kein Anspruch auf einen Zuschlag bzw. auf einen fiktiven Freibetrag in Höhe des Zuschlages nach § 24 SGB II. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht inzwischen entschieden, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf den Zuschlag nach § 24 SGB II das von einem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezogene Arbeitslosengeld dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/7b AS 42/06 R – vgl. Terminsbericht Nr. 54/07). Soweit die Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren darauf hinweisen, dass die Kfz-Versicherung nicht zutreffend als Absetzungsbetrag berücksichtigt worden sei, bestehen ebenfalls keine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, denn der Beklagte hat für die Haftpflichtversicherungen für den PKW und das Kraftrad bereits einen Betrag von 35,76 EUR monatlich in Abzug gebracht und damit mehr als die nunmehr durch Beitragsrechnungen belegten 35,24 EUR monatlich. Soweit die Kläger geltend machen, dass keine Warmwasserpauschale von 12,50 EUR monatlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden darf, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen. Die Frage, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Regelleistung nach § 20 SGB II bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten ist und daher bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Pauschalbetrag in Abzug gebracht werden darf, ist bislang auch unter den Landessozialgerichten umstritten und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R) nicht geklärt. Dennoch steht den Klägern keine PKH zu, da jemand, der aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Kosten für einen Prozess tragen müsste, angesichts des geringen Wertes der durchzusetzenden Ansprüche bei offenem Ausgang dieses Verfahrens diesen (gerichtskostenfreien) Prozess mit anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht führen würde. Mit den Bestimmungen über die PKH wird der Gesetzgeber seiner Verpflichtung gerecht, die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich gesicherte Rechtsschutzgleichheit zu gewährleisten, die beinhaltet, den Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen, insbesondere dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen wie Bemittelten (BVerfGE 81, 347 f). Die PKH-Bestimmungen in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext gebieten es jedoch nicht, den Unbemittelten dem wirtschaftlich Leistungsfähigen vollständig und in jeder Hinsicht gleichzustellen. Das Gericht muss vielmehr erwägen, ob ein Unbemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde (BVerfG 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 1 BvR 2673/05 = info also 2006, 279 ff). Damit ist es nicht erforderlich, den Unbemittelten in den Stand zu versetzen, einen Anwalt ohne Beachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko zu beauftragen, der einem Bemittelten zwar "eröffnet" wäre, von ihm aber "vernünftigerweise" nicht genutzt würde (vgl. BVerfGE 81, 347). Die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits kann der Bewilligung von PKH und der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten auch im sozialgerichtlichen Verfahren entgegenstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 1998 – L 14 Ar-N 60/96). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der streitbefangene Betrag (12,90 EUR x 5 Monate = 64,50 EUR) nur in der Größenordnung etwa eines Neuntels des Betrages liegt, mit dem die Kläger mindestens (ohne Erhöhung wegen der Mehrzahl der Kläger) bei Erfolglosigkeit des Rechtsstreits bereits in der ersten Instanz als Gebührenschuld belastet wären (Verfahrensgebühr – Mittelgebühr 250,00 EUR + Terminsgebühr – Mittelgebühr 200,00 EUR + Postpauschale 20,00 EUR + 19 % Umsatzsteuer = 559,30 EUR). Diese Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem streitbefangenen Betrag von 64,50 EUR. Auch wenn für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst geringere Beträge von erheblicher Bedeutung sind, erscheint es bei einer wirtschaftlich rationalen Betrachtungsweise vernunftwidrig, einen solchen Rechtsstreit mit anwaltlicher Vertretung zu führen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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