Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 2413/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 118/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente für Frauen.
Die 1941 geborene Klägerin legte in der Zeit von April 1958 bis Mai 1976 Pflichtbeitragszeiten (mit geringen Unterbrechungen) in der Rentenversicherung der Angestellten zurück. Später entrichtete sie von Januar 1984 bis Dezember 1987, Juli 1988 bis August 1995, und Januar 1997 bis Dezember 1998 freiwillige Beiträge. Vom 25. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 war sie wieder pflichtversichert.
Am 15. Mai 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. Mai 2002. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. Juni 2002 ab, weil die Klägerin mit den von ihr nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegten 4 Monaten mit Pflichtbeiträgen nicht die gesetzlich geforderten 121 Monate mit Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres erreiche. Die Klägerin erhob Widerspruch. Es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, dass die von ihr entrichteten freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt würden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Wider-spruchsbescheid v. 2. April 2003). Nach dem Gesetz würden freiwillige Beiträge nicht ausreichen, sie – die Beklagte – habe nicht über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu entschei-den.
Dagegen richtet sich die am 9. Mai 2003 bei dem Sozialgericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit geltend macht. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Oktober 2003). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen habe. Sie erfülle nicht die gesetzliche Voraussetzung von mehr als 10 Jahren mit Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres. Dieses Erfordernis sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihr am 5. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2003 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie - die Klägerin - müsse bei gleich hohen und gleich langen freiwilligen Beiträgen genauso wie ein Versicherter mit Pflichtbeiträgen behandelt wer-den. Sie habe durch ihre fortlaufend gezahlten freiwilligen Beiträge ebenso zur Funktionsfä-higkeit der Rentenversicherung beigetragen wie ein Pflichtversicherter. Im Übrigen seien durch die Einführung der versicherungstechnischen Abschläge die Vorteile eines frühzeitigen Rentenbeginns aufgehoben worden, so dass die Privilegierung des Pflichtversicherten nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Altersrente für Frauen ab dem 1. Juni 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin sei mit Bescheid vom 3. Juli 2006 eine Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2006 be-willigt worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Nach § 237a des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch – SGB VI – ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen unter anderem, dass die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat ihr 40. Lebensjahr am 1. Mai 1981 vollendet und seitdem Pflichtbeitragszeiten nur von September bis Dezember 1995 zurückgelegt.
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass das SGB VI bestimmte Rentenarten – wie die Altersrente für Frauen - nur Pflichtversicherten gewährt. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin verkennt, dass die Rentenversicherung während der Phase der Beitragsentrichtung ihre Pflichtversicherten ungleich stärker be-lastet als die freiwillig Versicherten. Pflichtversicherte können – im Gegensatz zu freiwillig Versicherten – weder die Versicherung nach eigenem Belieben unterbrechen noch über die Höhe ihrer Beiträge bestimmen. Wegen der stärkeren Belastung, die (auch) im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung liegt, dürfen bestimmte Leistungen dem Personenkreis der Pflichtversicherten vorbehalten bleiben. Entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) bis heute keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin finden können, dass Pflichtversicherte bzw. Versicherte mit einer bestimmten Dichte an Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung privilegiert werden (vgl. nur BSG v. 22. Juni 1988 – 1 RA 73/87 - ; BVerfG v. 6. Juli 1989 – 1 BvR 1171/88 - ). Darauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin bereits in dem Erörterungstermin vom 17. August 2004 hingewiesen worden. Im Übrigen recht-fertigte sich die Bevorzugung von Frauen ohnehin nur wegen der – gesetzlich bei der Zurücklegung von Pflichtbeitragszeiten vermuteten – Doppelbelastung durch Haushalt und Erwerbstätigkeit ( BSG v. 17. Februar 1982 – 1 RA 1/81 - = SozR 2200 § 1248 Nr 34)
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente für Frauen.
Die 1941 geborene Klägerin legte in der Zeit von April 1958 bis Mai 1976 Pflichtbeitragszeiten (mit geringen Unterbrechungen) in der Rentenversicherung der Angestellten zurück. Später entrichtete sie von Januar 1984 bis Dezember 1987, Juli 1988 bis August 1995, und Januar 1997 bis Dezember 1998 freiwillige Beiträge. Vom 25. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 war sie wieder pflichtversichert.
Am 15. Mai 2002 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. Mai 2002. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. Juni 2002 ab, weil die Klägerin mit den von ihr nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegten 4 Monaten mit Pflichtbeiträgen nicht die gesetzlich geforderten 121 Monate mit Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres erreiche. Die Klägerin erhob Widerspruch. Es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, dass die von ihr entrichteten freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt würden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Wider-spruchsbescheid v. 2. April 2003). Nach dem Gesetz würden freiwillige Beiträge nicht ausreichen, sie – die Beklagte – habe nicht über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu entschei-den.
Dagegen richtet sich die am 9. Mai 2003 bei dem Sozialgericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichheit geltend macht. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Oktober 2003). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen habe. Sie erfülle nicht die gesetzliche Voraussetzung von mehr als 10 Jahren mit Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres. Dieses Erfordernis sei auch nicht verfassungswidrig.
Gegen das ihr am 5. November 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Dezember 2003 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie - die Klägerin - müsse bei gleich hohen und gleich langen freiwilligen Beiträgen genauso wie ein Versicherter mit Pflichtbeiträgen behandelt wer-den. Sie habe durch ihre fortlaufend gezahlten freiwilligen Beiträge ebenso zur Funktionsfä-higkeit der Rentenversicherung beigetragen wie ein Pflichtversicherter. Im Übrigen seien durch die Einführung der versicherungstechnischen Abschläge die Vorteile eines frühzeitigen Rentenbeginns aufgehoben worden, so dass die Privilegierung des Pflichtversicherten nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Altersrente für Frauen ab dem 1. Juni 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin sei mit Bescheid vom 3. Juli 2006 eine Regelaltersrente ab dem 1. Mai 2006 be-willigt worden.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte der Senat die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen.
Nach § 237a des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch – SGB VI – ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen unter anderem, dass die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat ihr 40. Lebensjahr am 1. Mai 1981 vollendet und seitdem Pflichtbeitragszeiten nur von September bis Dezember 1995 zurückgelegt.
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass das SGB VI bestimmte Rentenarten – wie die Altersrente für Frauen - nur Pflichtversicherten gewährt. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin verkennt, dass die Rentenversicherung während der Phase der Beitragsentrichtung ihre Pflichtversicherten ungleich stärker be-lastet als die freiwillig Versicherten. Pflichtversicherte können – im Gegensatz zu freiwillig Versicherten – weder die Versicherung nach eigenem Belieben unterbrechen noch über die Höhe ihrer Beiträge bestimmen. Wegen der stärkeren Belastung, die (auch) im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung liegt, dürfen bestimmte Leistungen dem Personenkreis der Pflichtversicherten vorbehalten bleiben. Entsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) bis heute keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin finden können, dass Pflichtversicherte bzw. Versicherte mit einer bestimmten Dichte an Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung privilegiert werden (vgl. nur BSG v. 22. Juni 1988 – 1 RA 73/87 - ; BVerfG v. 6. Juli 1989 – 1 BvR 1171/88 - ). Darauf ist der Bevollmächtigte der Klägerin bereits in dem Erörterungstermin vom 17. August 2004 hingewiesen worden. Im Übrigen recht-fertigte sich die Bevorzugung von Frauen ohnehin nur wegen der – gesetzlich bei der Zurücklegung von Pflichtbeitragszeiten vermuteten – Doppelbelastung durch Haushalt und Erwerbstätigkeit ( BSG v. 17. Februar 1982 – 1 RA 1/81 - = SozR 2200 § 1248 Nr 34)
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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