L 25 AS 1862/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 21639/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1862/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragsgegner, die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2007 wiederherzustellen und den Beschluss des Senats vom 15. November 2007 aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Aussetzung der Vollstreckung war gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufrecht zu erhalten, weil weiterhin eine überwiegende Erfolgsaussicht für die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren L 25 B 1859/07 AS ER besteht. Denn die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGG sind weiterhin nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsgegner sich nunmehr auf die Vorschrift des § 16 Absatz 3a Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) berufen, kann dies ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Zum Einen haben die Antragsgegner bislang nicht dargetan oder gar glaubhaft gemacht, dass tatsächlich Beitragsrückstände zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entstanden sind oder konkret drohen. Zum Anderen ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der nach § 16 Absatz 3a SGB V selbst im Falle eines ruhenden Mitgliedsverhältnisses durch die gesetzliche Krankenkasse zu gewährende Krankenversicherungsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unzureichend oder unzumutbar ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 199 Abs. 2 Satz 3 SGG unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden.
Rechtskraft
Aus
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