L 5 B 1480/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 11350/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1480/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 17. Juli 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Beihilfe für die Erstausstattung mit Bekleidung in Höhe von 124,60 EUR zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche Verfahren zu einem Sechstel und für das Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu tragen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S L ohne Ratenzahlung gewährt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2007 ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig und in dem geltend gemachten Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag eine Beihilfe für die Erstausstattung mit Bekleidung in Höhe von im Beschwerdeverfahren noch geltend gemachten 124,60 EUR zu gewähren.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das ist vorliegend der Fall. Insbesondere ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat eine Erstausstattung mit der Begründung beantragt, dass er in einer besonderen Notlage sei, da er infolge seiner Flucht aus einer Drückerkolonne mittellos sei. Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 hat der Antragsgegner allein unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 SGB II den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die beantragte Sonderleistung werde durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 345,- EUR abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar. Nach der von dem Antragsgegner nicht geprüften Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind jedoch Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung nicht von der Regelleistung umfasst. Eine solche Erstausstattung wegen einer besonderen Notlage wird hier offensichtlich geltend gemacht. Anders als in dem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2007 ausgeführt, sieht das Gesetz in einem solchen Fall durchaus eine gesonderte Leistungsgewährung vor. Eine entsprechende Leistung, die nicht von der Regelleistung umfasst ist, kommt z.B. in Betracht, wenn der Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II entsteht, eine entsprechendes Ansparen also noch nicht möglich ist (vgl. auch Rundschreiben I Nr. 38/2400 vom 14. Dezember 2004 in der überarbeiteten Fassung vom 23. Mai 2006, Bl. 92 der Verwaltungsakten des Antragsgegners). Von einer derartigen Sachlage ist nach vorläufiger Prüfung hier auszugehen, denn der Antragsteller hat bei seinem am 23. November 2006 erstmals gestellten Leistungsantrag angegeben, er sei zurzeit mittel- und wohnungslos und verfüge über keine persönliche Habe. Da kein Anlass besteht, an den Angaben des Antragstellers zu dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens relevanten Sachverhalt zu zweifeln – auch der Antragsgegner hat hieran keine Zweifel geäußert – und eine Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung offensichtlich ist, steht dem Antragsteller die begehrte Beihilfe in der genannten Höhe als Zuschuss zu, denn Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II sind – anders als solche nach Abs. 1 dieser Vorschrift – als sog. verlorener Zuschuss zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren, in dem nicht nur eine höhere Beihilfe für die Erstausstattung mit Bekleidung (219 EUR), sondern darüber hinaus eine Beihilfe für die Erstausstattung der Unterkunft in Höhe von weiteren 451,60 EUR beantragt worden war, letztlich nur zu einem geringen Teil, im Beschwerdeverfahren jedoch in vollem Umfang erfolgreich war.

Da das erstinstanzliche Verfahren aus den oben dargestellten Gründen teilweise Aussicht auf Erfolg hatte, war dem Kläger nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren. Für das Beschwerdeverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Gewährung von Prozesskostenhilfe, da der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in vollem Umfang zu tragen hat.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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