Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3313/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 435/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.09.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner Altersrente für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2004.
Der am 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.03.2002 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum wurde der Zahlbetrag dieser Rente durch Bescheid vom 22.02.2002 ab 01.03.2002 und - wegen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - unter Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 1898,76 EUR errechnet (monatliche Rente 1764,64 EUR + Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 119,12 EUR + Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 15,00 EUR)). Tatsächlich war der Kläger in Gefolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.03.2000, u.a. 1 BvL 16/96 in SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) ab 01.04.2002 Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner und der Pflegeversicherung.
Nachdem die Beklagte vom Eintritt der Pflichtversicherung durch eine Mitteilung der Krankenkasse des Klägers Ende März 2004 informiert worden war, "berechnete" sie die Rente mit Bescheid vom 21.04.2004 ab dem 01.04.2002 "neu" und sie hob die Bewilligung von Zuschüssen ab 01.06.2004 auf. Es ergab sich ab dem 01.06.2004 bei einer monatlichen Rente in Höhe von - wie bisher - 1.821,51 EUR abzgl. - jetzt neu - 131,15 EUR Krankenversicherung und 30,97 EUR Pflegeversicherung ein Zahlbetrag von jetzt 1.659,39 EUR. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.04.2002 bis 31.05.2004 stellte die Beklagte Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.841,71 EUR fest und sie errechnete eine Überzahlung an Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.674,47 EUR. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage 1 des Bescheides verwiesen. Unter der Anlage 10 "Ergänzende Begründung und Hinweise" hörte die Beklagte den Kläger u.a. dazu an, dass vorgesehen sei, die rückständigen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der laufenden Rente einzubehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2004 wies die Beklagte den gegen die Nacherhebung von Beiträgen gerichteten Widerspruch des Klägers ebenso zurück wie jenen gegen den Bescheid vom 11.06.2004 über die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Zuschüsse.
Das gegen die Nacherhebung von Beiträgen und die Rückforderung der Zuschüsse am 20.09.2004 angerufene Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 22.09.2005 den Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung der Zuschüsse aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den Kläger treffe aus § 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Verpflichtung, die rückständigen Eigenbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Höhe von insgesamt 3.841,71 EUR nachzuentrichten. Verjährung sei noch nicht eingetreten.
Gegen das am 29.12.2005 als Übergabeeinschreiben zur Post aufgegebene Urteil hat der Kläger am 17.01.2006 Berufung eingelegt. Nicht er, sondern die KKH habe es zu vertreten, dass die Beiträge in der Vergangenheit nicht einbehalten worden seien. Er habe auf den im Rentenbescheid vom 22.02.2002 ausgewiesenen Zahlbetrag vertraut und sehe sich wirtschaftlich außer Stande, einer Verrechnung mit der Rente zustimmen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.09.2005 abzuändern und den Bescheid vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004 insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004, soweit darin für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2005 Pflichtbeiträge erhoben werden. Nicht Inhalt dieses Bescheides ist dagegen die Rente selbst. Auch wenn die Beklagte - seit vielen Jahren - in Verkennung der sprachlichen Bedeutung der im Verfügungssatz verwandten Worte davon spricht, dass "die Rente neu berechnet werde" handelt es sich nicht um eine solche Neuberechnung, sondern um die Erhebung von Beiträgen (BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3). Ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob und inwieweit die streitigen Beiträge einzuziehen sind. Eine diesbezügliche Regelung ist nämlich durch die Beklagte noch nicht ergangen. Vielmehr hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid lediglich den Gesamtbetrag der rückständigen Beiträge festgestellt und den Kläger zu einem beabsichtigten Einbehalt der rückständigen Beiträge aus den künftigen Rentenzahlungen angehört, insoweit also noch gar keine Entscheidung getroffen.
Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 255 SGB V. Nach Abs. 1 der Regelung sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen abzuführen. Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wobei § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend gilt (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind erfüllt. Der Kläger war in der Zeit ab 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner und in der Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Nach § 249 a SGB V in der bis zum 30.06.2005 und damit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung hatte der Kläger deshalb die Beiträge zur Krankenversicherung aus seiner Rente jeweils zur Hälfte selbst zu tragen. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit bis 31.03.2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 249 a SGB V). Für die Zeit ab 01.04.2004 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 SGB XI in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung).
Da die Einbehaltung dieser Beiträge in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2004 unterblieb, sind sie gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V nachzuerheben. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ("sind die rückständigen Beiträge einzubehalten") ergibt sich eindeutig, dass der Rentenversicherungsträger insoweit kein Ermessen hat. Das Gesetz stellt auch ausdrücklich nicht darauf ab, wen ein Verschulden daran trifft, dass die Beiträge in der Vergangenheit nicht abgeführt worden sind. Der Einwand des Klägers, die fehlende Einbehaltung der Beiträge sei wesentlich durch die KKH verursacht worden, kann somit bei der Frage, ob die nicht abgeführten Beiträge nachträglich zu erheben sind, nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Rente in der Vergangenheit gutgläubig verbraucht wurde. Grenzen hat der Gesetzgeber allein über den Verweis auf § 51 Abs. 2 SGB I und damit bei der - hier nicht streitgegenständlichen - Frage des tatsächlichen Einbehalts gezogen.
Die Nacherhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner durch den Rentenversicherungsträger verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393 a RVO). Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte vorliegend beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den April 2002. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 2003 beginnende Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
Die Beklagte war damit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Fehler in der Berechnung der Beiträge sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus seiner Altersrente für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2004.
Der am 1938 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.03.2002 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum wurde der Zahlbetrag dieser Rente durch Bescheid vom 22.02.2002 ab 01.03.2002 und - wegen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - unter Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 1898,76 EUR errechnet (monatliche Rente 1764,64 EUR + Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 119,12 EUR + Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 15,00 EUR)). Tatsächlich war der Kläger in Gefolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.03.2000, u.a. 1 BvL 16/96 in SozR 3-2500 § 5 Nr. 42) ab 01.04.2002 Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner und der Pflegeversicherung.
Nachdem die Beklagte vom Eintritt der Pflichtversicherung durch eine Mitteilung der Krankenkasse des Klägers Ende März 2004 informiert worden war, "berechnete" sie die Rente mit Bescheid vom 21.04.2004 ab dem 01.04.2002 "neu" und sie hob die Bewilligung von Zuschüssen ab 01.06.2004 auf. Es ergab sich ab dem 01.06.2004 bei einer monatlichen Rente in Höhe von - wie bisher - 1.821,51 EUR abzgl. - jetzt neu - 131,15 EUR Krankenversicherung und 30,97 EUR Pflegeversicherung ein Zahlbetrag von jetzt 1.659,39 EUR. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.04.2002 bis 31.05.2004 stellte die Beklagte Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.841,71 EUR fest und sie errechnete eine Überzahlung an Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.674,47 EUR. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage 1 des Bescheides verwiesen. Unter der Anlage 10 "Ergänzende Begründung und Hinweise" hörte die Beklagte den Kläger u.a. dazu an, dass vorgesehen sei, die rückständigen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der laufenden Rente einzubehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2004 wies die Beklagte den gegen die Nacherhebung von Beiträgen gerichteten Widerspruch des Klägers ebenso zurück wie jenen gegen den Bescheid vom 11.06.2004 über die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Zuschüsse.
Das gegen die Nacherhebung von Beiträgen und die Rückforderung der Zuschüsse am 20.09.2004 angerufene Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 22.09.2005 den Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung der Zuschüsse aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den Kläger treffe aus § 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Verpflichtung, die rückständigen Eigenbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Höhe von insgesamt 3.841,71 EUR nachzuentrichten. Verjährung sei noch nicht eingetreten.
Gegen das am 29.12.2005 als Übergabeeinschreiben zur Post aufgegebene Urteil hat der Kläger am 17.01.2006 Berufung eingelegt. Nicht er, sondern die KKH habe es zu vertreten, dass die Beiträge in der Vergangenheit nicht einbehalten worden seien. Er habe auf den im Rentenbescheid vom 22.02.2002 ausgewiesenen Zahlbetrag vertraut und sehe sich wirtschaftlich außer Stande, einer Verrechnung mit der Rente zustimmen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.09.2005 abzuändern und den Bescheid vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004 insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 21.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2004, soweit darin für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2005 Pflichtbeiträge erhoben werden. Nicht Inhalt dieses Bescheides ist dagegen die Rente selbst. Auch wenn die Beklagte - seit vielen Jahren - in Verkennung der sprachlichen Bedeutung der im Verfügungssatz verwandten Worte davon spricht, dass "die Rente neu berechnet werde" handelt es sich nicht um eine solche Neuberechnung, sondern um die Erhebung von Beiträgen (BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 Nr. 3). Ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob und inwieweit die streitigen Beiträge einzuziehen sind. Eine diesbezügliche Regelung ist nämlich durch die Beklagte noch nicht ergangen. Vielmehr hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid lediglich den Gesamtbetrag der rückständigen Beiträge festgestellt und den Kläger zu einem beabsichtigten Einbehalt der rückständigen Beiträge aus den künftigen Rentenzahlungen angehört, insoweit also noch gar keine Entscheidung getroffen.
Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 255 SGB V. Nach Abs. 1 der Regelung sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen abzuführen. Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten, wobei § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend gilt (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Die Voraussetzungen dieser Regelungen sind erfüllt. Der Kläger war in der Zeit ab 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner und in der Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Nach § 249 a SGB V in der bis zum 30.06.2005 und damit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung hatte der Kläger deshalb die Beiträge zur Krankenversicherung aus seiner Rente jeweils zur Hälfte selbst zu tragen. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit bis 31.03.2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 249 a SGB V). Für die Zeit ab 01.04.2004 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen (§ 59 Abs. 1 SGB XI in der ab dem 01.04.2004 geltenden Fassung).
Da die Einbehaltung dieser Beiträge in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2004 unterblieb, sind sie gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V nachzuerheben. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ("sind die rückständigen Beiträge einzubehalten") ergibt sich eindeutig, dass der Rentenversicherungsträger insoweit kein Ermessen hat. Das Gesetz stellt auch ausdrücklich nicht darauf ab, wen ein Verschulden daran trifft, dass die Beiträge in der Vergangenheit nicht abgeführt worden sind. Der Einwand des Klägers, die fehlende Einbehaltung der Beiträge sei wesentlich durch die KKH verursacht worden, kann somit bei der Frage, ob die nicht abgeführten Beiträge nachträglich zu erheben sind, nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Rente in der Vergangenheit gutgläubig verbraucht wurde. Grenzen hat der Gesetzgeber allein über den Verweis auf § 51 Abs. 2 SGB I und damit bei der - hier nicht streitgegenständlichen - Frage des tatsächlichen Einbehalts gezogen.
Die Nacherhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner durch den Rentenversicherungsträger verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.05.1989, 12 RK 66/87 in SozR 2200 § 393 a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393 a RVO). Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte vorliegend beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den April 2002. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 2003 beginnende Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
Die Beklagte war damit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Fehler in der Berechnung der Beiträge sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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