L 13 AS 5703/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4503/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5703/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 2007 abgeändert. Der Klägerin wird ab 11. Oktober 2007 für das Klageverfahren S 11 AS 4503/07 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet, soweit sich die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Monat Juni 2006 und die diesen Monat betreffende Erstattung von Arbeitslosengeld II in Höhe von mehr als 285,- Euro richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur in einem geringem Umfang begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 11 AS 4503/07 in vollem Umfang abgelehnt. Neben den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geforderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist die für die Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anfechtungsklage insoweit zu bejahen, als sich diese Klage gegen die im Bescheid vom 21. März 2007 (Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007) verfügte Aufhebung und Erstattung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat Juni 2006 in Höhe von mehr als 285,- Euro für diesen Monat richtet, im Übrigen aber zu verneinen.

Die Aufhebung der Bewilligung von Alg II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erweist sich bis auf diejenige für den Monat Juni 2006 aller Voraussicht nach als rechtmäßig; entsprechendes gilt für die Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X. Nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens hat die Klägerin nach Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidungen vom 25. Oktober 2005 und 21. März 2006 - bei der Bewilligung für den Zeitraum von April bis August 2006 im Bescheid vom 23. November 2006 dürfte es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung handeln - zu berücksichtigende Einkünfte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erzielt, die ihre Hilfebedürftigkeit (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 SGB II) entweder ganz oder teilweise zum Wegfall gebracht haben und sich als wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellen. Dies gilt zum einen für die von ihrem Vater auf das Girokonto der Klägerin überwiesenen Geldbeträge, aber auch für das von der Mutter der Klägerin monatlich gezahlte, von dieser aber in praktisch vollem Umfang ebenfalls monatlich an die Klägerin weitergeleitete Kindergeld. Sämtliche Zuwendungen der Eltern erfüllen den Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ohne dass einer der Tatbestände des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Berechung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Alg II-V) vom 26. Oktober 2004 (BGBl I S. 2622) vorliegt, in welchem die nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen aufgezählt sind. Dies gilt insbesondere für § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, weil die Zuwendungen der Eltern nicht einem anderem, sondern den selben Zweck wie die Leistungen des Alg II gedient haben. Die Anrechnung der Zuwendungen unter Heranziehung des nach § 2 b Alg II-V entsprechend anwendbaren § 2 Abs. 2 Alg II-V begegnet ebenfalls keinen Zweifeln; insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, die nahezu jeden Monat, jedoch in unterschiedlicher Höhe erbrachten Geldzuwendungen des Vaters auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen, weil es sich stets um kleinere Geldgeschenke gehandelt hat, die der Vater offensichtlich nach seiner Leistungsfähigkeit und dem aktuellen Bedarf der Klägerin in kurzen Zeitabständen erbracht hat. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin mindestens grob fahrlässig der ihr insoweit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, sodass die Beklagte auch zur Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit berechtigt war (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Anders verhält es sich jedoch, soweit die Beklagte die Bewilligungsentscheidung wegen Anrechnung der am 30. Juni 2006 von der Klägerin auf ihr Girokonto bar eingezahlten 502,15 Euro aufgehoben und für diesen Monat mehr als 285,- Euro zur Erstattung gefordert hat. Bei dem eingezahlten Betrag handelt es sich nämlich bis auf 4 Cent um ein mit einem Pfandrecht zugunsten des früheren Vermieters belastetes und als Mietsicherheit dienendes verzinstes Sparguthaben über ursprünglich 1.150,- Euro, welches nach Abrechnung seitens des Vermieters von der Klägerin aufgelöst und auf das Girokonto eingezahlt worden ist. Der eingezahlte Betrag stellt dann Vermögen dar, welches die Freibeträge des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II nicht übersteigt, wenn das Sparguthaben aus dem Vermögen der Klägerin gebildet worden ist. Die nach Abrechung der Kaution erfolgte Auflösung des Guthabens und Einzahlung auf das Girokonto stellt sich nicht als Zufluss von Einkommen, sondern als Umwandlung eines bisher mit einer Verwertungssperre belegten Vermögens der Klägerin dar (vgl. auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rz 50). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Mietkaution um fremdes Vermögen gehandelt hat. Soweit deshalb in diesem geringem Umfang die für die Prozesskostenhilfe geforderte Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin dergestalt, dass bezogen auf diesen abtrennbaren Teil der Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung ab Bewilligungsreife am 11. Oktober 2007 zu bewilligen war.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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