S 16 U 46/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 46/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 85/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) im entschädigungspflichtigem Ausmaß vorliegt.

Der 1942 geborene Kläger war nach Absolvierung der Fachschule für Artistik von 1963 bis 1996 als Boden-Akrobat tätig. Dabei war er nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten einer Gesamtbelastungsdosis von 157 x 106 Nh - errechnet auf der Grundlage des Mainz-Dortmunder-Dosismodells - ausgesetzt. Ab dem 01.06.1996 erhielt der Kläger Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV. Im März 1998 zeigte I der Beklagten den Verdacht auf eine Berufskrankheit an: Beim Kläger liege ein Lumbalsyndrom bei Chondrosen L 3 - S 1 mit beginnender Protrusio L 3/L 4 und L 5/S 1 mit Spondylarthrose L 4/5 und L 5/S 1 vor. Die Beklagte zog daraufhin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen bei und holte zur Klärung der Zusammenhangsfrage ein chirurgisches Gutachten von S ein. Dieser äußerte unter dem 23.07.2004, der bildtechnische Nachweis eines Bandscheibenmehrverschleißes in Höhe der Lendenwirbelsäule sei nicht zu führen. Unabhängig davon bestehe eine Verknöcherung der Längsbänder entlang der Lendenwirbelsäule. Das medizinische Bild einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule liege nicht vor. Die Längsschnittbeobachtung der röntgenologischen Verhältnisse zwischen 1997 und 2004 belege ein berufskrankheitsunabhängiges aktives Krankheitsbild hinsichtlich der Verknöcherungen entlang der Längsbänder bei unverändert regulären Befunden hinsichtlich der Höhe der Zwischenwirbelräume, die für die Beurteilung der Bandscheiben maßgeblich seien. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 06.09.2004). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Bewertung des Sachverständigen sei falsch. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von S wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2005). Mit seiner am 04.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Schriftsätzlich begehrt er,

unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2004 in der Form des Widerspruchs- bescheides vom 21.032.2005, die Berufskrankheit im beantragten Umfang (Ziffer 2108 BKV) anzuerkennen und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Klageabweisung.

Das Gericht hat gemäß § 109 SGG - auf Antrag des Klägers - L gehört. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung von computertomographischen und kernspintomographischen Befunden der Lendenwirbelsäule das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV verneint.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.09.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2005 ist rechtmäßig. Beim Kläger liegt eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV nicht vor. Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen in der Person des Versicherten die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen, d. h., dass er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssen - wie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R -) entschieden hat, die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des Vollbeweises also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Nur für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Im vorliegenden Fall sind zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen nachgewiesen, nicht nachgewiesen sind jedoch die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen und des von der Beklagten gehörten Gutachters an. Danach lässt sich eine bandscheibenbedingte Erkrankung beim Kläger nicht nachweisen: Die bildgebenden Verfahren belegen beim Kläger keine altersunübliche Höhenminderung einer oder mehrerer Bandscheiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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