Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2312/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 51/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für das Jahr 2002.
Der 1946 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Zum 1. Januar 2001 nahm er in der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten F Handels- und Dienstleistungsberatung GmbH, an der er mit 80 % beteiligt war, eine Beschäftigung als Geschäftsführer auf. Die Beklagte entschied, dass diese Beschäftigung als hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei, und führte den Kläger kraft seines im Februar 2001 erklärten Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2001 als freiwilliges Mitglied. Nachdem der Kläger auf Anfrage der Beklagten unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages sowie des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer vom 7. Dezember 2000 mitgeteilt hatte, dass er als Geschäftsführer der Gesellschaft ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 5.000,00 DM sowie eine im Einzelnen näher bestimmte Tantieme erhalte, stufte ihn die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 16. März 2001 auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 5.000,00 DM (= 2.556,46 EUR) monatlich ab dem 1. Januar 2001 unter Vorbehalt in die Versicherungsklasse F 11 4 mit einem monatlichen Beitrag i. H. v. 755,00 DM (= 386,03 EUR) ein. Ergänzend führte sie aus: Voraussetzung für die einkommensbezogene Einstufung sei, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen würden. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht, da er seine selbstständige Tätigkeit erst vor kurzer Zeit aufgenommen habe und noch über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid verfüge. Die Einstufung erfolge daher unter Vorbehalt. Nach Vorlage einer Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides müsse eine Prüfung der Einstufung erfolgen. Würden höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen, müsse eine Nacherhebung von Beiträgen erfolgen. Bei niedrigeren Einkünften würden Differenzbeträge erstattet, soweit die Einstufung nicht bereits nach der Mindestbemessungsgrundlage erfolgt sei.
Nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ausgeschieden war, erinnerte ihn die Beklagte im Februar 2003 daran, den "letzten Einkommensteuerbescheid" vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin Anfang März 2003 mit, dass er seit Dezember 2002 über monatliche Bruttoeinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 500,00 EUR verfüge; zuvor hätten seine Bruttoeinkünfte 2.180,00 EUR monatlich betragen. Im Mai 2003 reichte er den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 18. März 2003 nach. Danach hatte er in diesem Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. brutto 72.850,00 DM (= 37.247,61 EUR) erzielt. Auf der Grundlage dieses Einkommensteuerbescheides setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag unter Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. monatlich 6.070,83 DM (= 3.103,97 EUR) mit ihren Bescheiden vom 13. Mai 2003 ab 1. Januar 2001 auf 916,70 DM (= 468,70 EUR) sowie ab 1. Januar 2002 auf 487,32 EUR fest.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch überreichte der Kläger Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2001 und Dezember 2002, aus denen sich neben dem Bezug von Sachleistungen der Bezug eines Geschäftsführergehaltes i. H. v. 6.000,00 DM (= 3.067,75 EUR) für den Monat Dezember 2001 sowie i. H. v. 500,00 EUR für den Monat Dezember 2002 ergaben. Ferner ließ sich aus der Gehaltsbescheinigung für den Monat Dezember 2002 ein Jahresgesamtbruttobetrag i. H. v. 26.168,75 EUR bzw. ein Jahressteuerbruttobetrag i. H. v. 25.715,15 EUR entnehmen. Unter Bezugnahme auf diese Unterlagen führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus: Die Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2002 sei rechtswidrig. Ebenso wie für das Beitragsjahr 2001 sei die Beklagte auch für das streitige Beitragsjahr verpflichtet, ihrer endgültigen Beitragsfestsetzung die tatsächlichen Einkünfte zugrunde zu legen. Diese tatsächlichen Einkünfte ergäben sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2002, der jedoch noch nicht vorliege und deshalb abgewartet werden müsse.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2001 und 2002 sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2001 noch keinen Einkommensteuerbescheid habe vorlegen können, der als Nachweis seiner aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte hätte dienen können, sei sie im Rahmen ihrer nur unter Vorbehalt vorgenommenen Beitragseinstufung vom 16. März 2001 berechtigt gewesen, den Kläger mit einer dem Bescheid beigefügten Auflage dazu zu verpflichten, seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 nachzuweisen. Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung im Mai 2003 nachgekommen sei, habe sie den Vorbehaltsbescheid vom 16. März 2001 im Ermessenswege aufheben und die Beiträge ab dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage der mit dem Einkommensteuerbescheid für 2001 nachgewiesenen Einkünfte neu festsetzen dürfen. Diese Einkünfte seien auch für das Beitragsjahr 2002 maßgeblich, weil Veränderungen der Beitragsbemessung, die zu einer günstigeren Beitragseinstufung führen müssten, erst ab dem Monat nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises berücksichtigt werden könnten. Einen solchen Nachweis habe der Kläger bis zum Ablauf des Jahres 2002 nicht überreicht. Mit seiner Klage hat der Kläger den die Zeit ab dem 1. Januar 2002 betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 angefochten, soweit damit für das Jahr 2002 monatliche Beiträge auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. mehr als 2.142,93 EUR monatlich festgesetzt worden sind. Er hat den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 15. Dezember 2003 zu den Gerichtsakten gereicht, ausweislich dessen er im Jahr 2002 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 25.715,00 EUR brutto erzielt hatte. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend gemacht: Es sei willkürlich, dass die Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht abgewartet habe. Hierzu wäre sie nicht nur mit Blick auf die ihr kraft Gesetzes auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, sondern auch nach ihrem Bescheid vom 16. März 2001 verpflichtet gewesen. Denn hiernach habe sie die endgültige Beitragsfestsetzung auf die tatsächlichen Einkünfte abstellen wollen, die jedoch immer erst im Nachgang eines jeden Beitragsjahres durch den jeweiligen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden könnten. Dass seine Einkünfte des Jahres 2002 diejenigen des Jahres 2001 deutlich unterschreiten würden, hätte die Beklagte im Übrigen schon vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides aus seiner ihr Anfang März 2003 übersandten Erklärung entnehmen können, in der er seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den Monat Dezember 2002 auf 500,00 EUR brutto und die davor liegende Zeit auf 2.180,00 EUR brutto beziffert habe.
Mit seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 ist das Sozialgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers gefolgt und hat den das Beitragsjahr 2002 betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts, weil der Kläger den Bescheid zur gerichtlichen Überprüfung gestellt habe. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweise sich der angefochtene Bescheid, der zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei, als rechtswidrig. Denn nunmehr liege der Einkommensteuerbescheid für 2002 vor, an dem sich die Beitragsberechnung für das Jahr 2002 zu orientieren habe. Mit Blick auf diesen Einkommensteuerbescheid sei die Beitragsberechnung der Beklagten objektiv falsch. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, dass neuere Erkenntnisquellen nur für die Zukunft berücksichtigt werden könnten, sei dieser Einwand nicht erheblich, weil er nur für Veränderungen der Beitragsbemessung Bedeutung habe. Hier gehe es jedoch nicht um Veränderungen der Beitragsbemessung, sondern um die erstmalige Berechnung der Beiträge für das Jahr 2002 und um die Frage, welche Berechnungsgrundlagen insoweit Berücksichtigung finden müssten.
Gegen dieses ihr am 10. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 16. Februar 2005. Zu ihrer Begründung trägt die Beklagte vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Soweit sie mit diesem Bescheid den Bescheid vom 16. März 2001 aufgehoben und die Beiträge auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 rückwirkend neu festgesetzt habe, sei sie hierzu berechtigt gewesen. Denn der Bescheid vom 16. März 2001 habe einen zulässigen Widerrufsvorbehalt enthalten, von dem sie habe Gebrauch machen dürfen, nachdem sich das tatsächliche Einkommen des Klägers nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 habe ermitteln lassen. Auf den Einkommensteuerbescheid für 2002 komme es nicht an, weil dieser Einkommensteuerbescheid Wirkungen nur für die hier nicht streitige Zeit nach seiner Vorlage bei ihr entfalten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend.
Die vom Kläger erhobene Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts beantragt hat, den das Beitragsjahr 2002 betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 insgesamt aufzuheben. Denn der Kläger ist mit diesem Antrag über den in seinem Klageschriftsatz enthaltenen Antrag hinausgegangen, mit dem er bei sachgerechter Auslegung den vorgenannten Beitragsbescheid für das Jahr 2002 nur insoweit angefochten hatte, als damit monatliche Beiträge auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. mehr als 2.142,93 EUR monatlich (= 25.715,15 EUR jährlich) festgesetzt worden sind. Die in dieser Erweiterung liegende Klageänderung erweist sich zwar nach § 99 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zulässig, weil sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die über den ursprünglichen Antrag hinausgehende Klage ist jedoch hinsichtlich des überschießenden Teils unzulässig, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Teils infolge der in der Klageschrift ausgesprochenen Beschränkung mit Ablauf der in § 87 Abs. 2 SGG geregelten Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bereits bestandskräftig geworden war, so dass die erstmalige Einbeziehung dieses Teils als verfristet angesehen werden muss.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten, für dessen Überprüfung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragfestsetzung für das Jahr 2002 ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 240 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Danach wird die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3).
Die Beklagte hat auf dieser Grundlage in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und 7 ihrer Satzung die Beiträge für die hier streitige Zeitspanne zutreffend festgesetzt. Hierbei ist sie zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei ihr als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig versichert gewesen ist. Ob sie den Kläger nach der materiellen Rechtslage zutreffend als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen angesehen hat, bedarf im vorstehenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie am 16. März 2001 mit einem separaten Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten GmbH als hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei. Dieser in Bestandskraft erwachsene Bescheid ist zwischen den Beteiligten verbindlich.
Darüber hinaus ist die Beklagte im vorliegenden Fall dazu berechtigt gewesen, die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 rückwirkend neu festzusetzen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie bereits mit ihrem ebenfalls am 16. März 2001 erlassenen Bescheid eine Regelung über die ab dem 1. Januar 2001 und damit zugleich über die ab dem 1. Januar 2002 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung getroffen hat. Denn dieser Bescheid ist zwar ebenfalls bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend geworden. Er enthielt jedoch keine endgültige Regelung, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre. Vielmehr regelte der Bescheid die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt und entfaltete keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgte endgültige Regelung der Beitragshöhe. Denn die Bindungswirkung eines bestandkräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsakts zu binden. Mit seinem Erlass erledigen sich die vorläufigen Regelungen im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 5).
Dass die Beklagte hier mit ihrem Bescheid vom 16. März 2001 nur eine einstweilige Regelung über die Beitragshöhe getroffen hat, ergibt eine Auslegung des Bescheides. Dieser lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis zur Vorlage des die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festsetzenden Einkommensteuerbescheides sowie bis zum Abschluss der dann möglichen umfassenden Sachprüfung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Überschrift des Bescheides, in der der Bescheid als "Einstufungsbescheid - unter Vorbehalt -" bezeichnet worden ist, sowie zum anderen aus den in dem Bescheid enthaltenen Hinweisen, die im Einzelnen im Tatbestand wiedergegeben worden sind. Soweit die Beklagte mit ihnen auf die von ihr beabsichtigte Überprüfung der Beitragshöhe sowie die eventuelle Nacherhebung oder Erstattung von Beiträgen aufmerksam gemacht hat, hat sie dem Kläger in ausreichendem Maße vor Augen geführt, dass der für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Beitrag in Höhe von 755,00 DM (= 386,03 EUR) auf der Grundlage der von ihm angegebenen beitragspflichtigen Einnahmen von 5.000,00 DM (= 2.556,46 EUR) nur vorläufig erhoben werde und eine endgültige Beitragsfestsetzung zu erwarten sei, wenn die von ihm gemachten Angaben durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides verifiziert werden könnten. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei einer zum 1. Januar 2001 begründeten freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund einer zu diesem Datum aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit nur um den für das Jahr 2001 erteilten Einkommensteuerbescheid handeln kann.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt bestehen im Fall des Klägers nicht. Das Gesetz regelt zwar im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die lediglich einstweilige Beitragsfestsetzung nicht, so dass die Krankenkassen die Beiträge in der Regel endgültig festsetzen müssen. Um dem in § 240 SGB V angelegten Grundsatz der einkommensgerechten Beitragseinstufung zum Durchbruch zu verhelfen, ist die einstweilige Beitragsfestsetzung für den Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und bei denen die tatsächlich erzielten Einnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden können, jedoch dann nicht zu beanstanden, wenn sie bei Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit noch keine Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen vorlegen können. Denn dieser Personenkreis müsste anderenfalls nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V – endgültig – stets zum Höchstbeitrag herangezogen werden und könnte sich von dieser Heranziehung durch den Nachweis niedrigerer Einnahmen nur für die Zukunft wieder lösen (vgl. BSG a. a. O.). Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger, weil er bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit Nachweise für eine Prognose seiner zukünftigen Einnahmen noch nicht vorlegen konnte. Hieran ändert nichts, dass wesentlicher Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit des Klägers seine Beschäftigung als Geschäftsführer der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten GmbH gewesen ist und er der Beklagten zu Beginn seiner Tätigkeit einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer vom 7. Dezember 2000 überreicht hat, wonach sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt 5.000,00 DM betragen sollte. Denn abgesehen davon, dass er ausweislich des Anstellungsvertrages neben dem Bruttoarbeitsentgelt noch eine von der Jahresbilanz der Gesellschaft abhängende und damit nicht sicher zu prognostizierende Tantieme erhalten sollte, ist auch das mit der Gesellschaft vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt einer Prognose nicht zugänglich, weil der Kläger mit seiner Beteiligung an der GmbH von 80 % auf die Geschicke der Gesellschaft insgesamt und damit auch auf das Anstellungsverhältnis maßgeblichen Einfluss nehmen konnte und nicht voraussehbar war, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft Gewinne erzielen würde.
Da die einstweilige Beitragsfestsetzung nach den vorstehenden Ausführungen im Fall des Klägers zulässig gewesen ist, kann hier dahinstehen, ob die Beklagte auch dann dazu berechtigt gewesen wäre, ihren vorläufigen Bescheid vom 16. März 2001 durch eine endgültige Beitragsfestsetzung zu ersetzen, wenn sie eine vorläufige Beitragsfestsetzung nicht hätte vornehmen dürfen. Diese Frage ist allerdings zu bejahen, weil der vorläufige Bescheid bestandskräftig geworden ist und damit, solange er nicht wirksam wieder aufgehoben worden ist, die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich gestaltet.
Auch der Höhe nach ist die Beitragsfestsetzung für das hier streitige Jahr 2002 nicht zu beanstanden. Nach § 240 SGB V in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und 7 der Satzung der Beklagten sind der Beitragsfestsetzung als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zugrunde zu legen, wozu – ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung – alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Sie ergeben sich hier aus dem Einkommensteuerbescheid für 2001, weil es sich bei diesem Bescheid um den ersten – zu den Akten gelangten – Nachweis handelt, aus dem sich die nach dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit tatsächlich erzielten Einnahmen entnehmen lassen. Aus diesem Einkommensteuerbescheid hat die Beklagte die maßgeblichen Einnahmen, die wegen der insoweit zugrunde liegenden Geschäftsführertätigkeit des Klägers steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit deklariert worden sind, zutreffend mit 72.850,00 DM (= 37.247,61 EUR) abgelesen und ihrer monatlichen Beitragsfestsetzung ein Zwölftel dieses Betrages auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 zugrunde gelegt. Hieraus ergab sich für die vorgenannte Zeit in der für den Kläger maßgeblichen Beitragsklasse F 11 4 mit einem Krankengeldanspruch ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein monatlicher Beitrag i. H. v. 487,32 EUR.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers kommt es auf die in dem Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen niedrigeren Einkünfte für die Beitragsfestsetzung ab dem 1. Januar 2002 nicht an. Denn nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V, der im Zusammenspiel mit § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine zukunftsbezogene Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen vorschreibt, können Veränderungen der Beitragsbemessung erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises der Einkünfte folgenden Monats wirksam werden. Den Einkommensteuerbescheid für 2002, der auf den 15. Dezember 2003 datiert, hat der Kläger jedoch erst lange nach Ablauf des hier streitigen Jahres 2002 im Laufe des Klageverfahrens zu den Gerichtsakten gereicht/ reichen können, so dass er für die streitige Beitragsfestsetzung keine Bedeutung mehr entfalten kann. Auch auf die Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2001 und Dezember 2002 kommt es im vorstehenden Zusammenhang nicht an. Denn ungeachtet der Frage, ob sie vorliegend überhaupt als geeignete Nachweise hätten angesehen werden müssen, sind sie der Beklagten erst mit dem Widerspruch des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid am 12. Juni 2003 überreicht worden, als das Jahr 2002 bereits vollständig verstrichen gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für das Jahr 2002.
Der 1946 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2000 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Zum 1. Januar 2001 nahm er in der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten F Handels- und Dienstleistungsberatung GmbH, an der er mit 80 % beteiligt war, eine Beschäftigung als Geschäftsführer auf. Die Beklagte entschied, dass diese Beschäftigung als hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei, und führte den Kläger kraft seines im Februar 2001 erklärten Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung seit dem 1. Januar 2001 als freiwilliges Mitglied. Nachdem der Kläger auf Anfrage der Beklagten unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages sowie des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer vom 7. Dezember 2000 mitgeteilt hatte, dass er als Geschäftsführer der Gesellschaft ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt i. H. v. 5.000,00 DM sowie eine im Einzelnen näher bestimmte Tantieme erhalte, stufte ihn die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 16. März 2001 auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. 5.000,00 DM (= 2.556,46 EUR) monatlich ab dem 1. Januar 2001 unter Vorbehalt in die Versicherungsklasse F 11 4 mit einem monatlichen Beitrag i. H. v. 755,00 DM (= 386,03 EUR) ein. Ergänzend führte sie aus: Voraussetzung für die einkommensbezogene Einstufung sei, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen würden. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht, da er seine selbstständige Tätigkeit erst vor kurzer Zeit aufgenommen habe und noch über keinen entsprechenden Einkommensteuerbescheid verfüge. Die Einstufung erfolge daher unter Vorbehalt. Nach Vorlage einer Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides müsse eine Prüfung der Einstufung erfolgen. Würden höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen, müsse eine Nacherhebung von Beiträgen erfolgen. Bei niedrigeren Einkünften würden Differenzbeträge erstattet, soweit die Einstufung nicht bereits nach der Mindestbemessungsgrundlage erfolgt sei.
Nachdem der Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten ausgeschieden war, erinnerte ihn die Beklagte im Februar 2003 daran, den "letzten Einkommensteuerbescheid" vorzulegen. Der Kläger teilte daraufhin Anfang März 2003 mit, dass er seit Dezember 2002 über monatliche Bruttoeinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 500,00 EUR verfüge; zuvor hätten seine Bruttoeinkünfte 2.180,00 EUR monatlich betragen. Im Mai 2003 reichte er den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 18. März 2003 nach. Danach hatte er in diesem Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. brutto 72.850,00 DM (= 37.247,61 EUR) erzielt. Auf der Grundlage dieses Einkommensteuerbescheides setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag unter Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. monatlich 6.070,83 DM (= 3.103,97 EUR) mit ihren Bescheiden vom 13. Mai 2003 ab 1. Januar 2001 auf 916,70 DM (= 468,70 EUR) sowie ab 1. Januar 2002 auf 487,32 EUR fest.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch überreichte der Kläger Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2001 und Dezember 2002, aus denen sich neben dem Bezug von Sachleistungen der Bezug eines Geschäftsführergehaltes i. H. v. 6.000,00 DM (= 3.067,75 EUR) für den Monat Dezember 2001 sowie i. H. v. 500,00 EUR für den Monat Dezember 2002 ergaben. Ferner ließ sich aus der Gehaltsbescheinigung für den Monat Dezember 2002 ein Jahresgesamtbruttobetrag i. H. v. 26.168,75 EUR bzw. ein Jahressteuerbruttobetrag i. H. v. 25.715,15 EUR entnehmen. Unter Bezugnahme auf diese Unterlagen führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus: Die Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2002 sei rechtswidrig. Ebenso wie für das Beitragsjahr 2001 sei die Beklagte auch für das streitige Beitragsjahr verpflichtet, ihrer endgültigen Beitragsfestsetzung die tatsächlichen Einkünfte zugrunde zu legen. Diese tatsächlichen Einkünfte ergäben sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2002, der jedoch noch nicht vorliege und deshalb abgewartet werden müsse.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2001 und 2002 sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger bei Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2001 noch keinen Einkommensteuerbescheid habe vorlegen können, der als Nachweis seiner aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte hätte dienen können, sei sie im Rahmen ihrer nur unter Vorbehalt vorgenommenen Beitragseinstufung vom 16. März 2001 berechtigt gewesen, den Kläger mit einer dem Bescheid beigefügten Auflage dazu zu verpflichten, seine Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 nachzuweisen. Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung im Mai 2003 nachgekommen sei, habe sie den Vorbehaltsbescheid vom 16. März 2001 im Ermessenswege aufheben und die Beiträge ab dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage der mit dem Einkommensteuerbescheid für 2001 nachgewiesenen Einkünfte neu festsetzen dürfen. Diese Einkünfte seien auch für das Beitragsjahr 2002 maßgeblich, weil Veränderungen der Beitragsbemessung, die zu einer günstigeren Beitragseinstufung führen müssten, erst ab dem Monat nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises berücksichtigt werden könnten. Einen solchen Nachweis habe der Kläger bis zum Ablauf des Jahres 2002 nicht überreicht. Mit seiner Klage hat der Kläger den die Zeit ab dem 1. Januar 2002 betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 angefochten, soweit damit für das Jahr 2002 monatliche Beiträge auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. mehr als 2.142,93 EUR monatlich festgesetzt worden sind. Er hat den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 15. Dezember 2003 zu den Gerichtsakten gereicht, ausweislich dessen er im Jahr 2002 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 25.715,00 EUR brutto erzielt hatte. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend gemacht: Es sei willkürlich, dass die Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht abgewartet habe. Hierzu wäre sie nicht nur mit Blick auf die ihr kraft Gesetzes auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, sondern auch nach ihrem Bescheid vom 16. März 2001 verpflichtet gewesen. Denn hiernach habe sie die endgültige Beitragsfestsetzung auf die tatsächlichen Einkünfte abstellen wollen, die jedoch immer erst im Nachgang eines jeden Beitragsjahres durch den jeweiligen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden könnten. Dass seine Einkünfte des Jahres 2002 diejenigen des Jahres 2001 deutlich unterschreiten würden, hätte die Beklagte im Übrigen schon vor Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides aus seiner ihr Anfang März 2003 übersandten Erklärung entnehmen können, in der er seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den Monat Dezember 2002 auf 500,00 EUR brutto und die davor liegende Zeit auf 2.180,00 EUR brutto beziffert habe.
Mit seinem Urteil vom 3. Dezember 2004 ist das Sozialgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers gefolgt und hat den das Beitragsjahr 2002 betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts, weil der Kläger den Bescheid zur gerichtlichen Überprüfung gestellt habe. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erweise sich der angefochtene Bescheid, der zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei, als rechtswidrig. Denn nunmehr liege der Einkommensteuerbescheid für 2002 vor, an dem sich die Beitragsberechnung für das Jahr 2002 zu orientieren habe. Mit Blick auf diesen Einkommensteuerbescheid sei die Beitragsberechnung der Beklagten objektiv falsch. Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, dass neuere Erkenntnisquellen nur für die Zukunft berücksichtigt werden könnten, sei dieser Einwand nicht erheblich, weil er nur für Veränderungen der Beitragsbemessung Bedeutung habe. Hier gehe es jedoch nicht um Veränderungen der Beitragsbemessung, sondern um die erstmalige Berechnung der Beiträge für das Jahr 2002 und um die Frage, welche Berechnungsgrundlagen insoweit Berücksichtigung finden müssten.
Gegen dieses ihr am 10. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 16. Februar 2005. Zu ihrer Begründung trägt die Beklagte vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Soweit sie mit diesem Bescheid den Bescheid vom 16. März 2001 aufgehoben und die Beiträge auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 rückwirkend neu festgesetzt habe, sei sie hierzu berechtigt gewesen. Denn der Bescheid vom 16. März 2001 habe einen zulässigen Widerrufsvorbehalt enthalten, von dem sie habe Gebrauch machen dürfen, nachdem sich das tatsächliche Einkommen des Klägers nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 habe ermitteln lassen. Auf den Einkommensteuerbescheid für 2002 komme es nicht an, weil dieser Einkommensteuerbescheid Wirkungen nur für die hier nicht streitige Zeit nach seiner Vorlage bei ihr entfalten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend.
Die vom Kläger erhobene Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts beantragt hat, den das Beitragsjahr 2002 betreffenden Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 insgesamt aufzuheben. Denn der Kläger ist mit diesem Antrag über den in seinem Klageschriftsatz enthaltenen Antrag hinausgegangen, mit dem er bei sachgerechter Auslegung den vorgenannten Beitragsbescheid für das Jahr 2002 nur insoweit angefochten hatte, als damit monatliche Beiträge auf der Grundlage beitragspflichtiger Einnahmen i. H. v. mehr als 2.142,93 EUR monatlich (= 25.715,15 EUR jährlich) festgesetzt worden sind. Die in dieser Erweiterung liegende Klageänderung erweist sich zwar nach § 99 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zulässig, weil sich die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts auf die geänderte Klage eingelassen hat. Die über den ursprünglichen Antrag hinausgehende Klage ist jedoch hinsichtlich des überschießenden Teils unzulässig, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Teils infolge der in der Klageschrift ausgesprochenen Beschränkung mit Ablauf der in § 87 Abs. 2 SGG geregelten Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bereits bestandskräftig geworden war, so dass die erstmalige Einbeziehung dieses Teils als verfristet angesehen werden muss.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten, für dessen Überprüfung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragfestsetzung für das Jahr 2002 ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 240 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Danach wird die Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3).
Die Beklagte hat auf dieser Grundlage in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und 7 ihrer Satzung die Beiträge für die hier streitige Zeitspanne zutreffend festgesetzt. Hierbei ist sie zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bei ihr als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig versichert gewesen ist. Ob sie den Kläger nach der materiellen Rechtslage zutreffend als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen angesehen hat, bedarf im vorstehenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie am 16. März 2001 mit einem separaten Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten GmbH als hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen sei. Dieser in Bestandskraft erwachsene Bescheid ist zwischen den Beteiligten verbindlich.
Darüber hinaus ist die Beklagte im vorliegenden Fall dazu berechtigt gewesen, die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 rückwirkend neu festzusetzen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie bereits mit ihrem ebenfalls am 16. März 2001 erlassenen Bescheid eine Regelung über die ab dem 1. Januar 2001 und damit zugleich über die ab dem 1. Januar 2002 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung getroffen hat. Denn dieser Bescheid ist zwar ebenfalls bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend geworden. Er enthielt jedoch keine endgültige Regelung, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre. Vielmehr regelte der Bescheid die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt und entfaltete keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgte endgültige Regelung der Beitragshöhe. Denn die Bindungswirkung eines bestandkräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsakts zu binden. Mit seinem Erlass erledigen sich die vorläufigen Regelungen im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 5).
Dass die Beklagte hier mit ihrem Bescheid vom 16. März 2001 nur eine einstweilige Regelung über die Beitragshöhe getroffen hat, ergibt eine Auslegung des Bescheides. Dieser lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis zur Vorlage des die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festsetzenden Einkommensteuerbescheides sowie bis zum Abschluss der dann möglichen umfassenden Sachprüfung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Überschrift des Bescheides, in der der Bescheid als "Einstufungsbescheid - unter Vorbehalt -" bezeichnet worden ist, sowie zum anderen aus den in dem Bescheid enthaltenen Hinweisen, die im Einzelnen im Tatbestand wiedergegeben worden sind. Soweit die Beklagte mit ihnen auf die von ihr beabsichtigte Überprüfung der Beitragshöhe sowie die eventuelle Nacherhebung oder Erstattung von Beiträgen aufmerksam gemacht hat, hat sie dem Kläger in ausreichendem Maße vor Augen geführt, dass der für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Beitrag in Höhe von 755,00 DM (= 386,03 EUR) auf der Grundlage der von ihm angegebenen beitragspflichtigen Einnahmen von 5.000,00 DM (= 2.556,46 EUR) nur vorläufig erhoben werde und eine endgültige Beitragsfestsetzung zu erwarten sei, wenn die von ihm gemachten Angaben durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides verifiziert werden könnten. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass es sich bei einer zum 1. Januar 2001 begründeten freiwilligen Mitgliedschaft aufgrund einer zu diesem Datum aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit nur um den für das Jahr 2001 erteilten Einkommensteuerbescheid handeln kann.
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt bestehen im Fall des Klägers nicht. Das Gesetz regelt zwar im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die lediglich einstweilige Beitragsfestsetzung nicht, so dass die Krankenkassen die Beiträge in der Regel endgültig festsetzen müssen. Um dem in § 240 SGB V angelegten Grundsatz der einkommensgerechten Beitragseinstufung zum Durchbruch zu verhelfen, ist die einstweilige Beitragsfestsetzung für den Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und bei denen die tatsächlich erzielten Einnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V in der Regel nur zeitversetzt berücksichtigt werden können, jedoch dann nicht zu beanstanden, wenn sie bei Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit noch keine Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen vorlegen können. Denn dieser Personenkreis müsste anderenfalls nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V – endgültig – stets zum Höchstbeitrag herangezogen werden und könnte sich von dieser Heranziehung durch den Nachweis niedrigerer Einnahmen nur für die Zukunft wieder lösen (vgl. BSG a. a. O.). Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger, weil er bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit Nachweise für eine Prognose seiner zukünftigen Einnahmen noch nicht vorlegen konnte. Hieran ändert nichts, dass wesentlicher Bestandteil der selbstständigen Tätigkeit des Klägers seine Beschäftigung als Geschäftsführer der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten GmbH gewesen ist und er der Beklagten zu Beginn seiner Tätigkeit einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer vom 7. Dezember 2000 überreicht hat, wonach sein monatliches Bruttoarbeitsentgelt 5.000,00 DM betragen sollte. Denn abgesehen davon, dass er ausweislich des Anstellungsvertrages neben dem Bruttoarbeitsentgelt noch eine von der Jahresbilanz der Gesellschaft abhängende und damit nicht sicher zu prognostizierende Tantieme erhalten sollte, ist auch das mit der Gesellschaft vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt einer Prognose nicht zugänglich, weil der Kläger mit seiner Beteiligung an der GmbH von 80 % auf die Geschicke der Gesellschaft insgesamt und damit auch auf das Anstellungsverhältnis maßgeblichen Einfluss nehmen konnte und nicht voraussehbar war, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft Gewinne erzielen würde.
Da die einstweilige Beitragsfestsetzung nach den vorstehenden Ausführungen im Fall des Klägers zulässig gewesen ist, kann hier dahinstehen, ob die Beklagte auch dann dazu berechtigt gewesen wäre, ihren vorläufigen Bescheid vom 16. März 2001 durch eine endgültige Beitragsfestsetzung zu ersetzen, wenn sie eine vorläufige Beitragsfestsetzung nicht hätte vornehmen dürfen. Diese Frage ist allerdings zu bejahen, weil der vorläufige Bescheid bestandskräftig geworden ist und damit, solange er nicht wirksam wieder aufgehoben worden ist, die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich gestaltet.
Auch der Höhe nach ist die Beitragsfestsetzung für das hier streitige Jahr 2002 nicht zu beanstanden. Nach § 240 SGB V in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und 7 der Satzung der Beklagten sind der Beitragsfestsetzung als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zugrunde zu legen, wozu – ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung – alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Sie ergeben sich hier aus dem Einkommensteuerbescheid für 2001, weil es sich bei diesem Bescheid um den ersten – zu den Akten gelangten – Nachweis handelt, aus dem sich die nach dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit tatsächlich erzielten Einnahmen entnehmen lassen. Aus diesem Einkommensteuerbescheid hat die Beklagte die maßgeblichen Einnahmen, die wegen der insoweit zugrunde liegenden Geschäftsführertätigkeit des Klägers steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit deklariert worden sind, zutreffend mit 72.850,00 DM (= 37.247,61 EUR) abgelesen und ihrer monatlichen Beitragsfestsetzung ein Zwölftel dieses Betrages auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 zugrunde gelegt. Hieraus ergab sich für die vorgenannte Zeit in der für den Kläger maßgeblichen Beitragsklasse F 11 4 mit einem Krankengeldanspruch ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein monatlicher Beitrag i. H. v. 487,32 EUR.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers kommt es auf die in dem Einkommensteuerbescheid für 2002 ausgewiesenen niedrigeren Einkünfte für die Beitragsfestsetzung ab dem 1. Januar 2002 nicht an. Denn nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V, der im Zusammenspiel mit § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eine zukunftsbezogene Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen vorschreibt, können Veränderungen der Beitragsbemessung erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises der Einkünfte folgenden Monats wirksam werden. Den Einkommensteuerbescheid für 2002, der auf den 15. Dezember 2003 datiert, hat der Kläger jedoch erst lange nach Ablauf des hier streitigen Jahres 2002 im Laufe des Klageverfahrens zu den Gerichtsakten gereicht/ reichen können, so dass er für die streitige Beitragsfestsetzung keine Bedeutung mehr entfalten kann. Auch auf die Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2001 und Dezember 2002 kommt es im vorstehenden Zusammenhang nicht an. Denn ungeachtet der Frage, ob sie vorliegend überhaupt als geeignete Nachweise hätten angesehen werden müssen, sind sie der Beklagten erst mit dem Widerspruch des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid am 12. Juni 2003 überreicht worden, als das Jahr 2002 bereits vollständig verstrichen gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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