L 12 KA 494/07 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 494/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Berufungsklägers, die aufschiebende Wirkung der Berufung in Bezug auf den Bescheid des Berufungsausschusses vom 6. März 2007 anzuordnen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die aufschiebende Wirkung der Berufung des Antragstellers im Hinblick auf die Entziehung seiner Zulassung.

Der Antragsteller ist Psychotherapeut. Er wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 08.03.2000 als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in I. zugelassen und ist dort seit diesem Zeitpunkt als Vertrags-Psychotherapeut tätig.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 25.07.2006 wurde der Antragsteller wegen des Erwerbs kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

Dies beruht auf folgendem Sachverhalt: zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen April 2001 und April 2006 befanden sich auf dem Computer des Antragstellers in seiner Wohnung insgesamt mindestens 857 kinderpornografische Bilddateien. Diese Dateien seien jeweils nach gezielter Suche über einschlägige Suchbegriffe von kinderpornografischen Internetseiten von dem Antragsteller zunächst betrachtet und sodann auf seinen Computer heruntergeladen worden. Des Weiteren haben sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen April 2005 und April 2006 auf dem Computer in den Praxisräumen des Antragstellers insgesamt 220 kinderpornografische Bilddateien befunden. Auch diese Dateien seien jeweils das Ergebnis gezielter Suche gewesen. In allen Fällen sei dem Antragsteller bewusst gewesen, dass dort Kinder abgebildet seien, die noch keine vierzehn Jahre alt waren. Die Darstellungen geben laut polizeilichem Ermittlungsergebnis vielfältige Formen von Missbrauch von Kindern wieder, einschließlich von Darstellungen unter Einbeziehung von Hunden. Was den Inhalt dieser Dateien im Einzelnen angeht, so kann hier auf die Angaben in dem Strafbefehl vom 25.07.2006 Bezug genommen werden. Im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 25.04.2006 waren die pornografischen Bilddateien bereits gelöscht. 24 Dateien seien vormittags am 16.04.2006 gelöscht worden. Eine kinderpornografische Bilddatei habe der Antragsteller am 25.04.2006 kurz vor dem Eintreffen der Polizei in seinen Praxisräumen gelöscht, nachdem er von den Durchsuchungsmaßnahmen in seiner Wohnung Kenntnis erlangt habe. Am 25.04.2006 habe sich noch eine kinderpornografische Videodatei im temporären Speicherbereich des Gerätes des Antragstellers befunden.

Mit Bescheid vom 28.11.2006 entzog die Regierung von Oberbayern dem Antragsteller die Approbation. Nach den Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes sei eine Approbation zu widerrufen, wenn sich der Therapeut eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unwürdigkeit oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes ergebe. Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sei dann anzunehmen, wenn ein Kinder- und Jugendlichentherapeut durch sein Verhalten in der Vergangenheit nicht mehr das zu Ausübung des Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitze und dadurch den Berufsstand schwer belaste. Bei der Beurteilung des Begriffes Unwürdigkeit komme es darauf an, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes erfolgt sein müsse, noch mit der Vorstellung in Übereinstimmung gebracht werden könne, die die Bevölkerung mit der Einschätzung einer Persönlichkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verbindet. Der Begriff der Unwürdigkeit hänge demzufolge davon ab, ob ein bestimmtes Verhalten mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen in Einklang gebracht werden könne, die üblicherweise für einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten. Ob die fraglichen Verhaltensweisen der Öffentlichkeit auch tatsächlich bekannt geworden seien, spiele dabei keine Rolle. Maßgebend sei allein die objektive Betrachtungsweise, ob bei Bekanntwerden der Verfehlung die Allgemeinheit dieses Verhalten für das Ansehen als nicht mehr hinnehmbar beurteilen würde. Der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Erzeugnisse sei ausnahmslos nicht mit der Vorstellung zu vereinbaren, die ein objektiver Betrachter gerade mit der Einschätzung einer Persönlichkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verbinde. Vielmehr stünden beide Straftatbestände in direktem Gegensatz zur Berufspflicht eines solchen Therapeuten und seien dafür verantwortlich, dass das in diesen Berufsstand gesetzte Vertrauen und dessen Ansehen jegliche Grundlage verliere. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch von kindlichen oder jugendlichen Patienten durch den Antragsteller nach stichprobenartiger Befragung nicht ergeben hätten. Auch wenn der Antragsteller seinen Patientinnen und Patienten weder kinderpornografische Bilder gezeigt habe, noch diese selbst aufgenommen habe oder sich gar an ihnen sexuell vergangen habe, so stehe das hier begangene Delikt doch in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als solcher und sei geeignet, das Vertrauen und Ansehen, welches in ihn gesetzt werde, nachhaltig zu schädigen.

Insbesondere vermöge auch der im Laufe des Verfahrens über die Entziehung der Approbation vorgebrachte Einwand eines wissenschaftlich begründeten Interesses an dem Gegenstand, das den Antragsteller veranlasst habe, kinderpornografische Darstellungen im Internet aufzusuchen, diese herunter zu laden und zu speichern, die getroffene Bewertung nicht in Frage zu stellen. Zum einen enthalte die maßgebliche Strafvorschrift keinen Vorbehalt für wissenschaftliche oder auf Forschung gerichtete Tätigkeiten. Zum anderen sei die Darstellung des Antragstellers, dass es ihm nur vage bewusst gewesen sei, dass das Herunterladen der kinderpornografischen Dateien nicht erlaubt gewesen sei, unzutreffend. Denn in der polizeilichen Vernehmung habe der Antragsteller auf die Frage, ob er selbst noch etwas anführen wolle, erklärt, er habe gewusst, dass er sich strafbar macht.

Gegen den Widerruf der Approbation hat der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt; ein Sofortvollzug ist insoweit nicht angeordnet.

Mit Beschluss vom 17.01.2007 entzog der zuständige Zulassungsausschuss dem Antragsteller die Zulassung als Vertragspsychotherapeut und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Aufgrund der in dem Strafbefehl festgestellten Tatsachen sei der Antragsteller als zugelassener Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ungeeignet. Als Grund für diesen Eignungsmangel sei eine Neigung zu Straftaten des Vertragspsychotherapeuten anzusehen. Ein solcher Eignungsmangel könne allerdings nur dann zur Entziehung der Zulassung führen, wenn die fraglichen Straftaten auf eine Gefährdung der Patienten oder des Systems der vertragsärztlichen Versorgung schließen ließen, wie das z. B. bei Verurteilung wegen Gewaltdelikten oder Vermögensdelikten der Fall sei. Der Erwerb und Besitz einer hohen Anzahl von kinderpornografischen Dateien sowohl in der Privatwohnung als auch in der Therapiepraxis lasse aber auf eine Neigung des Antragstellers zum nicht rechtskonformen Umgang mit kinderpornografischen Darstellungen schließen. Ein solches Verhalten sei mit der Ausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht zu vereinbaren.

Die Ausführungen des Antragstellers über ein berufliches Interesse im Hinblick auf das gerügte Verhalten seien nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller die Dateien nicht nur betrachtet, sondern auch auf sein Gerät heruntergeladen habe. Außerdem habe der Antragsteller die Dateien vor der Ankunft der Polizei gelöscht. Nicht im Einklang mit den Angaben des Antragstellers stehe auch, dass es keine schriftlichen wissenschaftlichen Aufzeichnungen des Antragstellers zu dieser Thematik gebe. Die Behauptung, dies alles sei aus rein wissenschaftlichen Gründen passiert, müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Durch die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sei dem Antragsteller seitens der Beteiligten am System der vertragsärztlichen Versorgung sowohl in ethischer als auch in berufsrechtlicher Hinsicht für die Ausübung seiner Tätigkeit ein sehr hohes Maß an Vertrauen in den äußerst sensiblen Umgang mit kranken Kindern und Jugendlichen entgegengebracht worden. Dieses Vertrauen sei durch den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt zutiefst erschüttert worden und bestehe nicht mehr. Es komme hinzu, dass ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der sich intensiv mit Kinderpornografie beschäftige, nicht geeignet sei, gerade solche Patienten zu behandeln. Das Verhalten des Antragstellers sei daher i. S. von §§ 21 Ärzte-ZV i.V.m. 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V als ein schwerwiegender Grund zu betrachten, der in der Person des Therapeuten liege und ihn als ungeeignet zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erscheinen lasse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung liege im öffentlichen Interesse und sei dringend geboten. Ein solches öffentliches Interesse sei dann gegeben, wenn konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abgewendet werden müssten. Hierzu zählten die Gefährdung der Gesundheit der gesetzlich Krankenversicherten und die Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Gesundheitswesens. Die Gründe, die für die Annahme des Fehlens der Eignung des Antragstellers angeführt werden müssten, stützten auch die Befürchtung, dass eine Gefährdung von Patienten nicht auszuschließen sei. Auch wenn bisher offenbar konkrete Gefährdungen von Patienten nicht aufgetreten seien, sei dennoch die Funktionsfähigkeit des vertragsärztlichen Systems als eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes von hohem verfassungsrechtlichem Rang in Gefahr, wobei deren Erhaltung von der Geeignetheit der zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten abhänge. Aus diesem Grund sei das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung zu bejahen. Dieses öffentliche Interesse überwiege bei weitem die beruflichen Interessen des Antragstellers an einer möglicherweise auch nur vorübergehenden Fortführung seiner Praxis. Das öffentliche Interesse daran, dass den im Rahmen der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen Tätigen unbedingtes Vertrauen entgegengebracht werden könne, diene dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems. Denn dessen Funktionsfähigkeit hänge entscheidend davon ab, dass in die Integrität seiner Psychotherapeuten uneingeschränktes Vertrauen gesetzt werden könne. Da dies hier nicht mehr der Fall sei, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Zulassungsentziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Praxis.

Mit Schriftsatz vom 25.01. 2007 reichte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wies er zunächst darauf hin, dass der Entzug der Approbation nicht mit Sofortvollzug ausgestattet worden sei. Des Weiteren führte er aus, die Entziehung der Zulassung sei rechtswidrig. Zwar könne der Zulassungsausschuss nach den Vorschriften der Ärzte-ZV die Zulassung entziehen, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen oder nicht mehr ausgeübt werde, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen würden oder wenn die vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt würden. Der Zulassungsausschuss sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden, weshalb der Antragsteller also ungeeignet sei. Zur Ungeeignetheit i. S. von § 21 Ärzte-ZV würden aber nur schwerwiegende geistige oder sonstige Mängel führen, nämlich Erkrankungen oder Behinderungen, Rauschgiftsucht, Alkoholsucht oder Tablettensucht, Neigung zu Straftaten, Verletzung ärztlicher Berufspflichten, gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten, sowie fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft, die vertragsärztlichen Pflichten zu erfüllen. All diesen Mängeln müsse zudem ein Bezug zur Tätigkeit als Vertragsarzt innewohnen. Bei Rauschgiftsucht, Alkoholsucht oder Tablettensucht nehme man an, dass der Arzt aufgrund seines Suchtverhaltens nicht in der Lage sei, eine Arztpraxis zu führen. Auch strafbare Handlungen könnten prinzipiell zum Zulassungsentzug führen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit stehen würden. Straftaten, die nicht in einem Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit stehen, könnten eine Ungeeignetheit nur dann begründen, wenn sie auf eine Gefährdung der Patienten oder des Systems der vertragsärztlichen Versorgung schließen ließen. Auch dabei gehe es aber in der Rechtsprechung immer nur um eine Anzahl von Straftaten, nicht schon um eine einzelne Straftat. All dies würde auf den Antragsteller aber nicht zutreffen. Vielmehr habe der Zulassungsausschuss, ohne den Erklärungen des Antragstellers Glauben zu schenken, aus den vorliegenden Tatsachen geschlossen, dass der Antragsteller eine Neigung zum nicht rechtskonformen Umgang mit kinderpornografischen Darstellungen an den Tag lege. Diese Neigung habe das Vertrauen zerstört, das in ethischer und berufsrechtlicher Hinsicht dem Antragsteller als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut entgegengebracht werde, weshalb er für die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit ungeeignet sei.

Diese Form der Ungeeignetheit sei aber nicht Ungeeignetheit i. S. des § 21 Ärzte-ZV. Denn bei der Tatbestandsalternative "strafbare Handlungen" müssten diese eine Gefährdung von Patienten oder des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellen. Dies habe der Zulassungsausschusses zurecht allerdings selbst nicht behauptet. Denn die mit dem Strafbefehl geahndeten Handlungen hätten keinerlei Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Antragstellers aufgewiesen. Die in den Computern gespeicherten Bilder seien den Patienten nicht zugänglich gemacht worden. Dies sei unbestritten. Eine irgendwie geartete Gefährdung der Patienten sei daher nicht erkennbar.

Im Gegenteil dazu müsse auf die vorgelegten Stellungnahmen von anerkannten und zugelassenen Psychotherapeuten Bezug genommen werden, bei denen sich der Antragsteller seit 1998 in Supervision und in Intervision befunden habe. Wie aus der Stellungnahme von Frau B. , die als analytische Psychotherapeutin für Kinder und Jugendliche in M. tätig sei, hervorgehe, kenne sie den Antragstellers seit 1998 aus regelmäßigen zweiwöchigen Treffen, die der Fallbesprechung und der Supervision dienten. Hierbei würden nicht nur das vordergründige Geschehen in der Therapie, sondern auch subjektives Erleben, Fantasien und Situationswahrnehmung des Therapeuten genauestens analysiert. Diese Therapeutin fasse ihre Feststellungen über den Antragsteller folgendermaßen zusammen: "Aus diesen Besprechungen kenne und schätze ich Herrn R. als äußerst gründlichen, engagierten und kompetenten Kollegen, der seine Therapien mit profundem Fachwissen, mit der erforderlichen professionellen Abstinenz und einem hohen ethischer Anspruch durchführt. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich den Eindruck, dass Herr R. ein therapeutisches Verhalten zeigt, das als übergriffig zu bezeichnen wäre und das sich mit der Berufsethik nicht vereinbaren ließe." Außerdem habe in einer Stellungnahme vom 01.09.2006 der M. Psychoanalytiker H. bescheinigt, dass der Antragsteller seit 2001 gemeinsam mit einer Kollegin zu etwa zehn Supervisionssitzungen pro Jahr mit etwa jeweils zweistündiger Dauer in seiner Praxis erscheine. In diesen Sitzungen würden Problemstellungen in den laufenden Behandlungen durchgesprochen, in der Behandlung aufgetretene technische Fragen erörtert, psychodynamische Hypothesen geklärt und theoretische Aspekte besprochen. Die behandelten Fälle hätten meist sehr schwierige Jugendliche betroffen, teilweise solche mit Suizidgefährdung, oder mit emotionalen belastenden Interaktions- und Übertragungsentwicklungen, zu deren psychodynamischem Verstehen eine Supervision professioneller Standard sei. Dieser Analytiker komme zu folgender Zusammenfassung: "ich schätze von Anbeginn unserer Zusammenarbeit das hohe behandlungstechnische und theoretische Niveau des Herrn R., sein souveränes und sicheres Selbstverständnis als psychoanalytischer Behandler und sein engagiertes Ringen um die Gestaltung progressiver Therapieverläufe." Wie dieser Analytiker ausdrücklich ausführe, würde er den Antragsteller stets bei Therapieplatzanfragen empfehlen. Ähnliches formuliere der M. Psychotherapeut P. in einer Stellungnahme vom 12.09.2006. Auch dieser Therapeut sei als Supervisor beim Antragsteller tätig gewesen. Der Antragsteller habe sich seit 2003 bei ihm in kontinuierliche Supervision befunden und habe ihm auch von dem laufenden strafrechtlichen Verfahren und dem möglicherweise drohenden Widerruf der Approbation Mitteilung gemacht. Er gebe in diesem Zusammenhang u.a. folgende Beurteilung ab: "Ich möchte darauf hinweisen, dass die Patienten diesen eventuellen Abbruch ihrer Therapie sehr schwer bis gar nicht verarbeiten können. Als langjähriger Supervisor kann ich keine Gefährdung der Patienten erkennen. Ich habe Herrn R. als kompetenten, engagierten und gewissenhaften Therapeuten kennen gelernt, für den Weiterbildung und Supervision eine selbstverständliche Angelegenheit sind. Daher wird die Supervision wie bisher fortgesetzt."

Aus diesen Beurteilungen sei zu folgern, dass der Antragsteller seine therapeutischen Aufgaben gewissenhaft versehe und keinerlei Gefährdung der Patienten zu erkennen sei. Von einer irgendwie gearteten Unzuverlässigkeit, die sich nach Sachlage nur auf dieses Gebiet beziehen könne, könne daher keine Rede sein. Im Übrigen decke sich der Begriff der Ungeeignetheit gem. § 21-Ärzte-ZV in der Interpretation durch den Zulassungsausschuss mit dem Begriff der Unmöglichkeit des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 des Psychotherapeutengesetzes. Über den Widerruf der Approbation bei Vorliegen eines solchen Falles habe einzig und allein die Approbationsbehörde zu entscheiden, insoweit wäre die Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzuwarten.

Es bestehe kein Anlass, den Ausführungen des Antragstellers, es sei alleine wissenschaftliches Interesse gewesen, warum er sich mit kinderpornografischen Darstellungen beschäftigt habe, keinen Glauben zu schenken. Die Motivation sei ausführlich in der Stellungnahme vom 24.10.2006 gegenüber dem Zulassungsausschuss geschildert worden; zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung nimmt der Senat hier auf den Inhalt dieser Stellungnahme Bezug.

Der Antragsteller habe die pornografischen Dateien auch nicht gesammelt, sondern stets gelöscht. Wie auch die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, habe der Antragsteller nach der Löschung auf diese Dateien keinen Zugriff mehr nehmen und sie selbstverständlich auch nicht versenden können. Lediglich durch eine besondere kriminaltechnische Untersuchungsweise hätten die Dateien erneut sichtbar gemacht werden können. So komme es auch zu der angeblich großen Anzahl.

Den Umstand, dass auch auf dem Computer zu Hause Dateien entdeckt worden seien, habe der Kläger plausibel so erklärt: es habe sich um seinen alten Computer gehandelt, der früher in der Praxis gestanden habe. Diesen habe er dann nach Anschaffung eines neuen Computers für die Praxis zuhause abgestellt, dort sei er aber nicht genutzt wurden, zuhause habe er auch nicht einmal einen Internetanschluss. Die auf diesem Computer befindlichen Dateien seien alle schon gelöscht gewesen, hätten jedoch wie bereits ausgeführt durch besondere kriminaltechnische Techniken wieder sichtbar gemacht werden können. Das Herunterladen der Bilder sei zudem kostenlos gewesen. Außerdem habe ein Bild oftmals mehrere Anhänge gehabt, sodass auch aus diesem Grunde eine hohe Zahl an Bilddateien zustande gekommen sei. Aufgrund der im Strafbefehl festgehaltenen Handlungen schließe der Zulassungsausschuss auf eine Neigung des Widerspruchsführers zum nicht rechtskonformem Umgang mit kinderpornografischen Darstellungen. Allein von den strafbaren Handlungen auf eine bestimmte Ausformung der Persönlichkeit des Antragstellers zu schließen, sei aber unstatthaft. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses hätten den Antragsteller nicht gekannt. Die Stellungnahmen der anerkannten Lehrtherapeuten und Supervisoren, die den Antragsteller seit langer Zeit kennen würden und ihn aufgrund der Zusammenarbeit auch beurteilen könnten, habe der Zulassungsausschuss außer Acht gelassen. Aus diesen Stellungnahmen gehe aber eindeutig hervor, dass der Antragsteller keine Neigung zu kinderpornografischen Darstellungen aufweise und schon gar nicht eine Gefährdung für die von ihm behandelten Kinder und Jugendlichen darstelle.

Was speziell den Sofortvollzug angehe, sei es unzulässig, diesen mit denselben Gründen anzuordnen wie den Entzug der Zulassung. Dabei missachte der Zulassungsausschuss auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2003 (1 BvR 1594/03). Dort habe das Bundesverfassungsgerichts die Anordnung eines sofortigen Vollzugs in einer Approbationsentscheidung als verfassungswidrig aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht betone in dieser Entscheidung noch einmal, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulasse. Zu Recht führe das BVerfG aus, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um ein vorläufiges Berufsverbot handle. Gleiches würde hier für den Entzug der Zulassung gelten, denn 90 Prozent der Bevölkerung seien gesetzlich versichert und nur zehn Prozent seien privat versichert. Der Antragsteller könne nicht auf die Führung seiner Privatpraxis verwiesen werden, da dies wirtschaftlich nicht möglich sei. Für den Sofortvollzug einer Entscheidung über die Entziehung einer Zulassung fordere also das Bundesverfassungsgericht auf Tatsachen gestützte Feststellungen. Solche behauptet der Zulassungsausschuss selbst nicht.

Was die wirtschaftlichen Verhältnisse angeht, so behandle der Antragsteller aktuell 18 Kassenpatienten und 4 Privatpatienten. Das durchschnittliche Monatseinkommen durch die Privatpatienten habe im Jahr 2006 EUR 1.100,00 betragen. Schon die monatlichen durchschnittlichen Kosten der Praxis würden mit 1.210,00 EUR die Einnahmen durch die Privatpatienten übersteigen. Der Antragsteller sei einer nicht berufstätigen Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig. Außerdem müsse beachtet werden, dass der Antragsteller die bei ihm in Behandlung befindlichen 18 Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht weiter behandeln könne und dass diese Patienten sich somit andere Therapeuten suchen müssten; dies bei Therapievorläufen, bei denen eine Unterbrechung der Therapie, ein Abbruch der Therapie oder ein Therapeutenwechsel nicht zumutbar wäre. Es komme hinzu, dass für die Therapie von Kindern und Jugendlichen in I. kaum freie Plätze zur Verfügung stünden und dass beim Wechsel des Therapeuten lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssten. Da konkrete Gefahren durch ein Weiterbehandeln der gesetzlich Versicherten durch den Antragsteller nicht ersichtlich seien und auch nirgendwo behauptet würden, da eine Schließung der Kassenpraxis des Antragstellers aber für ihn und für seine Familie den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde, und da unter Umständen seine Patienten unversorgt bleiben würden, müsse zumindest die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung aufgehoben werden.

Mit Beschluss vom 06.03.2007 wies der zuständige Berufungsausschuss den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Berufungsausschuss folgte dabei im Wesentlichen den Ausführungen im Bescheid des Zulassungsausschusses. Namentlich im Hinblick auf den sofortigen Vollzug der Entscheidung ist hier aber noch ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Antragsteller tatsächlich einer Frau und zwei Kindern unterhaltspflichtig sei, nachdem er im Strafbefehl als ledig bezeichnet werde. Denn es sei die Konsequenz bestimmter Arten von Straftaten, dass mit ihrer Begehung zugleich die Existenzgrundlage gefährdet werde, was etwa auch bei Trunkenheitsfahrten von Berufskraftfahrern so sei oder bei einer Amtsenthebung wegen Amtspflichtverletzungen. Und gerade dann, wenn es zu einer Existenzgefährdung kommen könne, sei der Betreffende noch mehr gehalten, ein strafwürdiges Verhalten zu vermeiden. Es könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass beim Widerruf der Approbation kein Sofortvollzug angeordnet worden sei. Zum einen handle es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Zum anderen habe die Approbationsbehörde bei ihrer Entscheidung andere Kriterien zu prüfen als die Zulassungsgremien; denn die Approbationsbehörde sei anders als die kassenärztliche Vereinigung bzw. die Zulassungsgremien bei der Entscheidung über die Zulassung nicht in den Sicherstellungsauftrag des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 12 Abs. 1 GG seien deshalb hier unterschiedliche Entscheidungen denkbar. Die Zulassungsgremien des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung müssten daher - anders als die Approbationsbehörde - zwischen einer teilweisen Einschränkung der beruflichen Tätigkeit einerseits und den Interessen der Pflichtversicherten und ihrer Schutzbedürftigkeit andererseits abwägen. Zwar hätten diese das Recht der freien Arztwahl, aber sie könnten diese doch nur unter den vertragsärztlich zugelassenen Ärzten oder Psychotherapeuten auszuüben. Schließlich sei auch die Notwendigkeit eines Abbruchs der Behandlung von 18 bereits in Behandlung genommenen Patientinnen und Patienten kein Grund für eine andere Entscheidung. Denn auch diesen bzw. den Trägern des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung könne aus dem dargestellten Gründen eine weitere Behandlung durch den Antragsteller nicht zugemutet werden.

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Klage eingereicht. Er hat dabei beantragt, den angefochtenen Bescheid des Berufungsausschusses ist vom 28.03.2007, hilfsweise zumindest die Anordnung des sofortigen Vollzuges aufzugeben.

Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Berufung gegen den Bescheid des Berufungsausschusses vom 28.03.2007 anzuordnen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt.

II.

Der zulässige Antrag auf Aussetzung des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch, Anfechtungsklage oder Berufung (§ 154 Abs. 1 SGG) wie hier (vgl. § 97 Abs. 5 SGB V) keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat - wie im Falle des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG - als Maßstab zu dienen, zu welchem Ergebnis eine Abwägung der beteiligten Interessen führt (vgl. dazu auch BVerfG Beschluss vom 04.03.1997 - 1 BvR 327/97 m.w.N.).

Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Antragstellers an einer Fortführung seiner Praxis ergibt in Bezug auf den umstrittenen Sofortvollzug, dass der Durchsetzung des öffentlichen Interesses hier der Vorzug zu geben ist. Dies gilt durchaus auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller.

I. Der Antragsteller erscheint für die Ausübung seines speziellen Berufes bei einer vorläufigen Würdigung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 21 Ärzte-ZV nicht geeignet. Danach ist u.a. ungeeignet, wer mit " ...sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln" behaftet ist. Dies muss hier angenommen werden.

Dies allein würde jedoch den sofortigen Vollzug der Zulassungsentziehung bzw. die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht rechtfertigen, da das - auch verfassungsrechtlich geschützte (Art. 12 Abs. 1 GG) - Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes allein dadurch jedenfalls im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht ohne weiteres zurückstehen müsste. Es kommt jedoch hinzu, dass nicht nur erhebliche Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers im Hinblick auf die Ausübung dieses seines speziellen Berufes bestehen, sondern dass die im Falle des Fehlens dieser Eignung davon betroffenen Personen - nämlich die von ihm zu behandelnden Kinder und Jugendlichen - demgegenüber auch in besonderem Maße schutzlos und daher in besonderem Maße schutzbedürftig sind.

II. 1. a. Der Antragsteller erscheint für die Ausübung seines speziellen Berufes als Kinder- und Jugendlichentherapeut bei der hier anzustellenden vorläufigen Würdigung der maßgeblichen Umstände nicht geeignet. Dabei spielt es keine Rolle, dass das beanstandete und strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers nicht im Rahmen seiner psychotherapeutischen Praxis stattgefunden hat und dass die damit zusammenhängenden Straftaten nicht gegen seine Patienten gerichtet waren.

Psychotherapie, gerade auch die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen, setzt ein hohes Maß an Verstehen und Einfühlungsvermögen auf Seiten des Therapeuten voraus. Dazu gehört nicht nur, dass der Therapeut die Gefühle und Bedürfnisse seiner Patienten verstehen und nachvollziehen kann, sondern dazu gehört ebenso, dass er bei seiner therapeutischen Arbeit nicht von eigenen ungelösten emotionalen Konflikten beeinflusst und gesteuert wird. Diesen Anforderungen genügt der Antragsteller nicht. Der Senat verkennt nicht, dass diese Anforderungen auch bei erfahrenen und vertrauenswürdigen Therapeuten im Ergebnis meist nur stets anzustrebende Ziele sein können, nicht ein jederzeit zu erwartender und strikt zu fordernder Zustand. Aber auch dann setzt die Arbeit eines Psychotherapeuten voraus, dass dieser dank seiner Ausbildung weit mehr als die meisten anderen die Fähigkeit besitzt, seine eigenen Affekte zumindest bewusst wahrzunehmen und auch soweit zu steuern, dass sein berufliches Verhalten davon nicht fehlgeleitet wird. Diesem Ziel dient im Übrigen auch die für eine fundierte Ausbildung zum Psychotherapeuten erforderliche Lehranalyse. Zeigen sich in dieser Hinsicht während der Ausbildung zum Psychotherapeuten schwerwiegende Unsicherheiten, so ist zu erwarten, dass dem Kandidaten kein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung bescheinigt wird; ergeben sich dagegen im Laufe der Berufsausübung eines Psychotherapeuten solche Unsicherheiten, so ist es seine Pflicht, im Rahmen von Supervision und durch ähnliche geeignete Maßnahmen, und sei es auch durch eine Wiederaufnahme seiner eigenen Lehranalyse, an diesen Unsicherheiten zu arbeiten. Solange dies nicht erfolgt und erfolgreich abgeschlossen ist, muss von einem Mangel der beruflichen Eignung im Sinne des § 21 Ärzte-ZV ausgegangen werden.

Dies trifft auf den Antragsteller zu. Die auffallend intensive Beschäftigung des Antragstellers mit kinderpornografischen Darstellungen zeigt, dass seine Persönlichkeit zu dieser Thematik eine besondere Affinität hat. Auch wenn der Antragsteller die rund tausend kinderpornographischen Darstellungen im Laufe mehrerer Jahre aufgesucht und auf einen seiner Computer heruntergeladen hat, so bedeutet dies doch, dass er sich zumindest mehrmals in der Woche mit diesem Gegenstand befasst hat. Dies lässt sich nicht mehr als bloß gelegentliche Beschäftigung abtun, sondern entspricht wohl durchaus demjenigen Zeitaufwand, den andere einem irgend gearteten "Hobby" zuwenden. Dies ist nicht etwa nur ein Bruch eines gesellschaftlichen Tabus, sondern deutet durchaus auf einen erheblichen Mangel an Eignung für die Ausübung des Berufes als Kinder- und Jugendlichentherapeut hin.

Dabei hat der Antragsteller auch gewusst, dass sein Verhalten Straftatbestände erfüllte, und er wird sich auch darüber Gedanken gemacht haben, weshalb es diese Straftatbestände gibt, nämlich nicht aus - hier zu vernachlässigender Prüderie - , sondern weil die Herstellung jedes einzelnen kinderpornografischen Produkts die Begehung schwerer und schwerster Straftaten zur Voraussetzung hat. Diese Straftaten zeugen von außergewöhnlicher Gefühllosigkeit und Menschenverachtung, ihr Bezug unterstützt mittelbar Akte maßloser Brutalität und Erniedrigung gerade gegenüber den Schwächsten der Gesellschaft. Deshalb soll die schon auf den Erwerb und den Besitz solcher Darstellungen bezogene Strafdrohung auch eine mittelbar Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern verhindern (vgl. den Regierungsentwurf zu § 184b StGB, BT-Drucksache 12/3001, Tröndle/ Fischer StGB, § 184b Rn. 2). Die Opfer der Herstellung solcher Bilder entsprechen als soziale Gruppe dem Klientel des Antragstellers.

Dies alles legt den dringenden Verdacht nahe, dass der Antragsteller in diesem Bereich und insbesondere gegenüber Kindern seine Affekte nur unzureichend unter Kontrolle hat. Solange dies nicht behoben ist, erscheint er für die Ausübung des Berufes eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als ungeeignet.

b. Dabei geht es nicht um eine Bewertung unterschiedlicher sexueller Bedürfnisse, unterschiedlicher sexueller Orientierung oder unterschiedlicher Lebensformen, sondern allein um die offensichtlich unzureichende Kontrolle der Affekte eines Psychotherapeuten durch diesen selbst auch während seiner Arbeit.

c. Vor diesem Hintergrund erscheint es alles andere als überzeugend, wenn der Antragsteller dazu vortragen lässt, aus den Stellungnahmen seiner Supervisoren ergebe sich eindeutig, dass der Antragsteller keine Neigung zu kinderpornografischen Darstellungen aufweise. Es mag dahin gestellt bleiben, aus welchen Gründen die Supervisoren des Antragstellers, und namentlich Herr P. , von dem der Antragsteller vorgetragen hat, dass er die Hintergründe des Geschehens gekannt habe, zu einer solchen Einschätzung gekommen sind. Denn die unstreitigen Tatsachen widersprechen dem deutlich; bei mehr als tausend einschlägigen Dateien lässt sich nicht mehr behaupten, dass insoweit keine Neigung vorgelegen habe.

d. Diese Einschätzung, der Antragsteller sei für die Ausübung seines Berufes nicht geeignet, könnte allerdings möglicherweise nicht aufrecht erhalten werden, wenn der Antragsteller in der Tat - wie er behauptet hat - die Bearbeitung kinderpornografischen Materials zu wissenschaftlichen oder sonstigen Erkenntniszwecken vorgenommenen hätte. Doch dass dies so gewesen sei, erscheint dem Senat nicht glaubhaft. Denn die Darlegungen des Antragstellers, er habe die Bilder als Grundlage für wissenschaftliche Bearbeitung betrachtet und heruntergeladen, überzeugen bei näherer Betrachtung nicht.

Der Umgang mit dem hier umstrittenen Material ist in keiner Weise erforderlich, um die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 24.10.2006 zu seiner Entlastung als Grundlage der angeblichen wissenschaftlichen Vertiefung vorgetragenen Fragen zu bearbeiten. Um etwa festzustellen, wer für die Herstellung solcher Bilder bzw. für den Missbrauch von Kindern als Täter in Betracht komme, bedarf es nicht des Besitzes solcher Bilder, noch dazu in der hier genannten großen Zahl, sondern lediglich der Kenntnis solcher Vorgänge. Es erschließt sich dem Senat auch nicht, inwiefern die Betrachtung oder der Besitz solcher Bilder Aufschluss darüber geben könnten, welche sozialen, familiären oder psychischen Konstruktionen zu einer möglichen Täterschaft in diesem Zusammenhang prädestinieren könnten. Dasselbe gilt für die Beantwortung der Frage, welche aktuellen gesellschaftlichen Einflüsse dabei eine Rolle spielen würden, bzw., welche Rolle den Medien und insbesondere dem Internet dabei zukommt. Ebenfalls erscheint es dem Senat zweifelhaft, dass die Betrachtung solcher pornografischer Bilder eine Antwort darauf geben könne, wie es möglich sei, dass diese, und mit welchem Hintergrund, mit welcher Motivation der Täter und aus welchen Ländern, ins Netz gelangt sein könnten. Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, welche Kinder und Jugendlichen durch diese und andere Möglichkeiten und Gefährdungen, die das Internet biete, besonders betroffen seien, erfordert nicht den Besitz und die Betrachtung kinderpornografische Materials in rund tausendfacher Ausprägung. All diese Fragen erfordern kein massenweises Studium solcher Produkte.

Die Angaben des Antragstellers, er habe sich die pornografischen Bilder nur aus Gründen der wissenschaftlichen Aufarbeitung besorgt, sind auch aus anderen Gründen widersprüchlich und unglaubwürdig. Denn wäre es dem Antragsteller in der Tat vor allem um wissenschaftliche Bearbeitung des Phänomens des Kindesmissbrauchs bzw. der Kinderpornografie in unserer Gesellschaft und seine Beziehungen zu Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen gegangen, so könnte seine Darstellung u.U. erheblich an Glaubwürdigkeit gewinnen, wenn er auch andere Untersuchungsergebnisse oder wenigstens Teile einer einschlägigen wissenschaftlichen Tätigkeit und nicht nur die Betrachtung pornografischer Darstellungen vorweisen könnte. Eine wissenschaftliche Bearbeitung der oben dargestellten Fragen würde beispielsweise vermuten lassen, dass der Wissenschaftler zunächst, und sei es auch nur stichwortartig, ein gedankliches Konzept seiner Überlegungen erarbeitet, aus dem sich dann diese Fragen als konkreter Einstieg in die weitere Arbeit ableiten ließen. Ein solches schriftliches Konzept ist aber ganz offensichtlich nicht vorhanden. Der massenweise Besitz kinderpornografischer Darstellungen kann ein solches Konzept nicht ersetzen.

In ähnlicher Weise könnte der Antragsteller an Glaubwürdigkeit hinsichtlich eines wissenschaftlichen Interesses gewinnen, wenn er sich ebenso intensiv wie mit Kinderpornografie auch mit anderen Kinder traumatisierenden Geschehnissen in unserer Gesellschaft, zum Beispiel mit den täglichen Schilderungen von Gewalt in den Medien, mit der Misshandlung von Kindern in ihren Familien, mit der Verherrlichung kriegerischer Ereignisse und dergleichen beschäftigen würde. Auch dies ist nicht der Fall.

2. a. Hat der Antragsteller aber seine intensive Beschäftigung mit Kinderpornografie zu dem Zwecke vorgenommen, um eigenen seelischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, so zeigt dies, dass er derzeit nicht nur für die Ausübung seines Berufes ungeeignet ist, sondern auch, dass er für seine spezielle Klientel eine besondere Gefährdung darstellt. Diesem Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, er geht über die Feststellung des bloßen Fehlens seiner Eignung hinaus und macht hier den sofortigen Vollzug der umstrittenen Entscheidung bzw. die Ablehnung der geforderten Aussetzung erforderlich.

b. Gerade traumatisierte Kinder und Jugendliche haben gegenüber den Trägern des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung in besonderem Maße Anspruch darauf, dass die von diesem zur Verfügung gestellten Leistungserbringer nicht an solchen Defekten leiden, die für die Therapierung der Patienten eine erhebliche Belastung darstellen können. Trifft wie hier jedoch das Gegenteil zu, so liegt nicht nur mangelnde Eignung vor, sondern eine über das allgemeine Maß hinausgehende Gefährdung der davon betroffenen Patienten. Die besondere Intimität und das besondere Vertrauen, die das Verhältnis zwischen Therapeut und Patienten im Falle von Psychotherapie kennzeichnen, führen hier zu besonders hohen Anforderungen. Hinzukommt, dass hier die Patienten - nämlich Kinder und Jugendliche - aufgrund ihrer noch nicht ausgereiften Persönlichkeit in besonderem Maße verletzlich, schutzlos, "wehrlos" und somit schutzbedürftig sind.

3.a. Der Entscheidung des Senats steht auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage der Kompetenz der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei der Zulassung von Psychotherapeuten nicht entgegen. Zwar geht es im vorliegenden Falle auch um die Eignung des Antragstellers zur Ausübung des Berufes eines Psychotherapeuten, und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben die Zulassungsgremien bei der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nicht die Befugnis, zu prüfen, ob ein Psychotherapeut, der eine gültige Approbationsurkunde vorlegen kann, tatsächlich die Voraussetzungen dafür und somit auch für die fachliche Eignung erfüllt (vgl. BSG Urteil vom 05.02.2003, B 6 KA 42/02 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 4). Danach bindet die Erteilung der Approbation die Zulassungsgremien, unabhängig davon, ob die Erteilung möglicherweise fehlerhaft erfolgt ist oder nicht. Zum einen ist im vorliegenden Falle aber die Approbation ebenfalls entzogen wurden, zum anderen hat der Senat an dieser Stelle nicht über die Zulassung des Antragstellers oder deren Entziehung zu entscheiden, sondern lediglich über das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Wirksamwerden der Zulassungsentziehung und dem Interesse des Antragstellers an der Fortführung seiner Praxis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Sache. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass im Falle einer beabsichtigten Entziehung der Zulassung gem. §§ 21 Ärzte-ZV i.V.m. 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ausdrücklich auch die Frage der Eignung des Therapeuten Tatbestandsmerkmal ist.

b. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller bei einem Verlust der Zulassung in diesem Beruf voraussichtlich keine Alternative hat. Ein Ausweichen auf die Eröffnung einer Praxis zur Therapie von Erwachsenen würde schon daran scheitern, dass ihm hierfür die Qualifikation fehlt und dass diese - mangels Studienabschluss in Psychologie (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 PsychThG) - auch nicht nachträglich erworben werden kann. Einer später - und nach Beseitigung der dargestellten Gründe des Eignungsmangels - erneut zu beantragenden Zulassung als Kinder- und Jugendlichentherapeut dürfte die Sperrung des Bezirks infolge der Bedarfsplanung im Sinne der §§ 99 ff. SGB V im Wege stehen.

c. Auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung unter Auflagen kommt nicht in Betracht. Denkbar wäre etwa eine solche Anordnung, verbunden mit der Auflage, keine neuen Patienten aufzunehmen. Damit würde sich jedoch an der zugrunde liegenden Problematik, nämlich der Durchführung von Therapien an Kindern und Jugendlichen durch eine dafür mutmaßlich ungeeignete Person so gut wie nichts ändern; die Notwendigkeit des Schutzes der Betroffenen bestünde in gleicher Weise fort.

d. Auch die Überlegung, dass ein Abbruch der Therapien bei den Patienten des Antragstellers bzw. ein Wechsel des Therapeuten für die Betroffenen nicht günstig wäre, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn zum einen steht einem solchen Nachteil für die Patienten der Umstand entgegen, dass es hier um Therapien geht, die gar nicht hätten begonnen werden dürfen; zum anderen sind Therapeutenwechsel gerade bei Kindern und Jugendlichen nicht so selten, sondern namentlich auch die Folge von immer wieder auftretenden Wohnortwechseln der Eltern aus beruflichen Gründen u.a.

e. Es besteht auch kein Anlass, für die Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung die Entwicklung des Rechtsstreit um die Approbation des Antragstellers abzuwarten. Denn die Frage, ob die Zulassung zur Tätigkeit im System des gesetzlichen Gesundheitswesens zu entziehen oder zu belassen ist, und dies sofort oder erst nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens, ist eine eigenständige Entscheidung der Träger des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung nach den dafür geltenden Regeln im Rahmen des SGB V.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht vorgesehen, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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